IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Vorsitzenden und den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Elisabeth RIEDER als Beisitzer und Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Gerald Nimführ, Sekretär der, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 07.04.2026, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Der Grad der Behinderung beträgt 50 %. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen befristet bis 31.12.2029 vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mittels eines am 26.01.2026 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten Antragsformulars beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Dieser Antrag wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2026 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage, welches zum Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer einen GdB von 40 vH aufweise, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin der im Behördenverfahren ermittelte GdB in Zweifel gezogen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.05.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte in der Folge einen Facharzt für Psychiatrie und Allgemeinmedizin, den Beschwerdeführer persönlich zu begutachten und unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger sowie vorgelegter medizinischer Unterlagen ein Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung zu erstellen.
Mit Gutachten vom 25.06.2026 gelangte der Sachverständige nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung auf 50 vH zu erhöhen sei.
Das eingeholte Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien mittels Schriftsatz vom 02.07.2026 zum Parteiengehör übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung eingeräumt.
Am 09.07.2026 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines gewillkürten Vertreters eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, „dass ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung mit 50% v.H. befristet auf 5 Jahre ausgestellt wird zur Kenntnis genommen“. Allerdings sei bereits im vorangegangenen Verfahren aus dem Jahr 2023 das Lungenleiden unter gleicher Positionsnummer gleich eingeschätzt und dementsprechend auch die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung zuerkannt worden. Es werde daher beantragt, das nunmehr eingeholte Gutachten möge zur Fragebeantwortung in eventu auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung dahingehend ergänzt werden, ob die angemessenen Leidenszustände die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nach wie vor bedingen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 26.01.2026 einlangend einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Er hat einen Wohnsitz in Österreich.
Folgende körperliche, geistige oder sinnesbedingte Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, liegen bei ihm vor:
Der Gesamtgrad der Behinderung erhöht sich wegen der eindeutig wechselseitig ungünstigen Leidensbeeinflussung zwischen Hauptleiden 1 und Nebenleiden 2 (chronisches Kopfschmerzleiden, psychische Reaktion) um eine Stufe, sodass der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 % einzuschätzen ist. Die psychische Begleitreaktion kann jedoch, möglicherweise auch unter entsprechender Gesprächstherapie oder Behandlung, abklingen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.
Der verfahrenseinleitende Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses liegt im Behördenakt ein. Dass der Beschwerdeführer über einen Wohnsitz im Inland verfügt, ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt sowie einem amtswegig vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß ihrer Funktionseinschränkungen sowie der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung gründen auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Allgemeinmedizin vom 25.06.2026. Darin legte der Sachverständige in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung wegen der eindeutig wechselseitig ungünstigen Leidensbeeinflussung zwischen Hauptleiden 1 und Nebenleiden 2 (chronisches Kopfschmerzleiden, psychische Reaktion) um eine Stufe erhöhe, sodass der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 % einzuschätzen sei, wobei der Sachverständige ausdrücklich betonte, dass die psychische Begleitreaktion des Beschwerdeführers, möglicherweise auch unter entsprechender Gesprächstherapie oder Behandlung, abklingen könne, sodass empfohlen werde, eine Nachuntersuchung in 3 bis 5 Jahren durchzuführen, da der gesamte Grad der Behinderung in diesem Zeitraum im günstigen Fall wieder unter 50 % absinken könne.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 25.06.2026 und wurden gegen diese von den Verfahrensparteien auch keine Einwendungen erhoben. Diese gutachterlichen Ausführungen werden daher – zumal sie mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen – in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
§§ 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010, idF BGBl. II Nr. 251/2012, lauten wie folgt:
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Wie beweiswürdigend ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom erkennenden Senat als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete medizinische Sachverständigengutachten vom 25.06.2026 – welches unbestritten geblieben ist – zugrunde gelegt. In diesem wurden die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers in umfassender und nachvollziehbarer Weise dargestellt, sich mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen auseinandergesetzt und in der Folge der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 vH eingeschätzt.
Somit liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, vor.
Ein Behindertenpass ist nach § 42 Abs. 2 BBG nur dann unbefristet auszustellen, wenn keine Verbesserung des Leidenszustandes zu erwarten ist. Da entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen die psychische Begleitreaktion des Beschwerdeführers, möglicherweise auch unter entsprechender Gesprächstherapie oder Behandlung, abklingen könne, weswegen aus gutachterlicher Sicht empfohlen werde, eine Nachuntersuchung in 3 bis 5 Jahren durchzuführen, da der gesamte Grad der Behinderung in diesem Zeitraum im günstigen Fall wieder unter 50 % absinken könne, ist der Behindertenpass spruchgemäß nach richterlichem Ermessen unter Bedachtnahme auf den seitens des Sachverständigen genannten Zeitraum mit der Befristung des 31.12.2029 auszustellen.
Sofern in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.07.2026 beantragt wird, das nunmehr eingeholte Gutachten möge zur Fragebeantwortung in eventu auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung dahingehend ergänzt werden, ob die angemessenen Leidenszustände die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nach wie vor bedingen, so wird verkannt, dass "Sache" des Beschwerdeverfahrens nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der vor dem VwG belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH 15.04.2026, Ro 2023/04/0012, mwN). Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass des Beschwerdeführers wurde seitens der belangten Behörde nicht abgesprochen, sodass eine Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen bzw. ein Abspruch darüber eine Überschreitung des Beschwerdegegenstandes darstellen würde. Sollte der Beschwerdeführer vermeinen, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung vorlägen, so hätte er diese – nachdem ihm nunmehr zunächst ein Behindertenpass auszustellen sein wird – in der Folge beim SMS zu beantragen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.2. beweiswürdigend ausgeführt, wurden die der Entscheidung zu Grunde gelegten gutachterlichen Ausführungen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und wurden seitens der Verfahrensparteien auch keinerlei Einwendungen gegen diese erhoben.
Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde auch in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien nicht beantragt.
Darüber hinaus ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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