IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Philipp RAFFL sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Elisabeth RIEDER als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), Landesstelle Vorarlberg vom 17.06.2026, OB: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H., welcher zuletzt im Rahmen eines seitens des Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens vom 18.07.2024 ermittelt worden war.
Am 03.04.2026 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wurde – nach zuvor eingeräumter Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme – mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2026 ausgesprochen, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.) nicht vorliegen würden. Der Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses wurde folglich abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.07.2026 fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin weiterhin bestehen und ihren Alltag erheblich beeinträchtigen würden. Aus einem als Beilage angeführten Arztbrief vom 02.07.2026 gehe hervor, dass sie weiterhin an einer Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHD) leide und psychische Beeinträchtigungen wie psychomotorische Unruhe sowie ein weitschweifiger und teilweise zerfahrener Gedankengang vorliegen würden. Daher sei eine erneute ärztliche Begutachtung vorzunehmen und der Grad der Behinderung unter Berücksichtigung aktueller Befunde neu festzustellen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.07.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Österreich und im Bundesgebiet niedergelassen.
Einlangend mit 03.04.2026 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.
Sie leidet an den nachstehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen:
Es liegt ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 % (30 v. H.) vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Gerichtsakt.
Ergänzend wurde Einsicht in das zentrale Melderegister genommen, aus dem ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsangehörige und im Bundesgebiet niedergelassen ist.
Die vom Sachverständigen XXXX erstatteten gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von ihm auf Basis des Vorgutachtens sowie unter zentraler Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter bzw. aktenkundiger Befunde (darunter einem Befund des Primärversorgungszentrums XXXX vom 16.12.2024, einem Brief der Reha-Klinik XXXX vom 21.11.2024 sowie einem Gerichtsgutachten vom 13.02.2026) erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet.
Im Rahmen der Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin auf einen in Vorlage gebrachten Arztbrief vom 02.07.2026 und führte dazu aus, weiterhin an einer Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) sowie psychischen Beeinträchtigungen im Sinne psychomotorischer Unruhe und einem weitschweifigen und teilweise zerfahrenen Gedankengang zu leiden. Dass die Beschwerdeführerin „weiterhin“ an einer Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung leide, stimmt mit dem Inhalt des in Vorlage gebrachten Arztbriefes vom 02.07.2026 überein, wonach unter dem Punkt „Derzeitige Diagnose“ eine „Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung vom vorwiegend unaufmerksamen Typ F90.0“ angeführt wird. Die Beschwerdeführerin weist demnach auf eine bestehende Diagnose hin, welche bereits im Gerichtsgutachten vom 13.02.2026 als „adultes ADHS mit sehr wenig Symptomatik“ angeführt wurde. Das Gerichtsgutachten wurde im Sachverständigengutachten vom 02.06.2026 als relevanter Befund entsprechend berücksichtigt. Bringt die Beschwerdeführerin vor, die verordneten Elvanse-Tabletten wieder regelmäßig einzunehmen, stimmt dies mit dem in Vorlage gebrachten Arztbrief nicht überein, wonach die Medikation der Beschwerdeführer zwar angeführt, aber um den Zusatz „derzeit pausiert“ ergänzt wird.
Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten Sachverständigengutachten somit weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würden, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend (vgl. VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der Beschwerdeführerin zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH 20.10.2008, 2005/07/0108).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen, die daher – zumal sie mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen – in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Die gutachterlichen Ausführungen sind – wie beweiswürdigend dargelegt – richtig, vollständig und schlüssig. Da sohin im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von dreißig (30) von Hundert (v.H.) festzustellen ist und folglich die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall jedoch entfallen und wurde diese auch nicht beantragt. Der Verwaltungsakt ließ erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Fragen der Beweiswürdigung waren nicht strittig und nur Rechtsfragen zu klären. Die Beschwerde wirft keine Tatsachen- oder Rechtsfragen auf, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.2. beweiswürdigend ausgeführt, wurden die der Entscheidung zugrunde gelegten gutachterlichen Ausführungen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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