IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ&Bgld. gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 22.05.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist seit 26.05.2020 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).
2. Am 25.12.2025 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.04.2026 erstatteten Gutachten vom selben Tag (vidiert am 14.04.2026) stellte der medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer an
1. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)
2. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Wirbelgleiten und Osteochondrose L5/S1 Grad 1, Wurzeltangierung L5
3. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
4. Arterielle Hypertonie
5. Kniegelenk – Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig bei Meniskus- und Knorpelschaden
leiden würde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
4. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.04.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
5. Der Beschwerdeführer machte mit Schreiben vom 02.05.2025 von diesem Recht Gebrauch und führte aus, dass er die beantragte Zusatzeintragung dafür benötigen würde, um seine Arbeit mit 30 Wochenstunden aufrecht erhalten zu können. Dass er nur kurze Wegstrecken zurücklegen könne, würde das Gutachten von Herrn Dr. XXXX vom 19.12.2025 bestätigen. Er könne kaum Treppen steigen und seine Gehstrecke ohne Pausen würde sich auf 100 – 150 Meter beschränken. Danach müsse er sich unbedingt setzen. Es sei nicht immer eine Sitzgelegenheit vorhanden, weswegen er auf seinen PKW und auf das Vorhandensein eines Behindertenparkplatzes angewiesen sei. Sein Arbeitsplatz sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur mit einem Fußweg von ca. 500 Metern zu erreichen, was für ihn eine riesige Hürde darstellen würde. Er habe dies dem Sachverständigen geschildert, diese habe ihm den Rat gegeben, sein Körpergewicht mit Intervallfasten zu reduzieren. Dass er dies in den letzten Jahren mit mehr oder weniger Erfolg versucht habe, sei unerwähnt geblieben. Das von seinem Orthopäden erstellte Attest vom 05.02.2025 sei nicht berücksichtigt worden, weswegen er dieses neuerlich vorlegen würde. Er schließe auch neuerlich den Arztbrief von Dr. XXXX vom 19.12.2025 an-
6. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin um Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 08.05.2026 führte der befasste medizinische Sachverständige im Wesentlichen aus, dass die Beurteilung hinsichtlich der Möglichkeit zur Beurteilung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nach den geltenden Richtlinien auf Basis der vorgelegten Befunde und dem Ergebnis des eigenen Untersuchungsbefundes erfolgt.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.05.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das genannte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie an.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ&Bgld. (KOBV) fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass das medizinische Sachverständigengutachten nicht ausreichend sei, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können.
Der Beschwerdeführer würde an höhergradigen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, einer Protrusion der Bandscheibe mit Tangierung der S1-Wurzel sowie kombinierter hochgradiger Neuroforamenstenose leiden. Zudem würde er an einer diabetischen Neuropathie leiden. Diese Gesundheitsschädigungen hätten von einem Facharzt für Neurologie beurteilt werden müssen. Ferner würde der Beschwerdeführerin an einer höhergradigen Gonarthrose und Retropatellaarthrose beidseits leiden. Er würde an deutlichen Anlauf- und Belastungsschmerzen in beiden Kniegelenken leiden. Diese beiden Leiden würden jedenfalls eine ungünstige Leidensbeeinflussung bewirken und würden die Fähigkeit des Beschwerdeführers ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, einschränken. Er könne nur ca. 100 – 150 Meter ohne Pause zurücklegen, er müsse sich dann hinsetzen oder an einer Mauer anlehnen. Die Mobilität und die zurücklegbare Wegstrecke seien durch therapieresistente Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie beider Kniegelenke erheblich limitiert. Zudem würde beim Beschwerdeführer an Adipositas permagna vorliegen. Diese würde sich zusätzlich ungünstig auf die Mobilität auswirken. Der medizinische Sachversständige sei auch auf die diabetische Neuropathie nicht entsprechend eingegangen. Hätte die belangte Behörde ein internistisches sowie ein neurologisches Gutachten eingeholt, so wäre sie zum Ergebnis bekommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund erheblicher Einschränkungen am Bewegungs- und Stützapparat die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Der Beschwerdeführer legte zum Beweis seines Vorbringens neuerlich den Arztbrief Dr. XXXX vom 19.12.2025 und den Befund seine Orthopäden vom 05.02.2025 vor. Es werde beantragt Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie, Orthopädie und Innere Medizin einzuholen. Es möge aufgrund der Beschwerde dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass stattgegeben werden, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
9. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.07.2026 vor, wo dieses am 10.07.2026 einlangte.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.07.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:
Anamnese:
Obstruktives Schlafapnoe - Syndrom (OSAS), Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Wirbelgleiten und Osteochondrose L5/S1 Grad 1, Wurzeltangierung L5, Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Arterielle Hypertonie, Kniegelenk - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig bei Meniskus - und Knorpelschäden
Derzeitige Beschwerden:
Weiterhin Schlafmaske in der Nacht, Zucker soweit gut eingestellt, regelmäßige Kontrollen erforderlich, beklagt Beschwerden in der Wirbelsäule und in den Kniegelenken, versucht spazieren zu gehen, nur kurze Strecken möglich, lebt alleine, kommt hier soweit zurecht, Körpergewicht im Grunde unverändert hoch.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Euthyrox, Ramipril, Trulicity, Febuxostat, Verboril, Metformin.
Sozialanamnese: bei der Bank 30 h, ledig, keine Kinder.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Sachverständigengutachten Dr. XXXX vom 02.05.2023: GdB 50% Sachverständigengutachten Dr. XXXX vom 27.09.2023: UZM negativ
Arztbrief Orthopädie XXXX , Dr. XXXX , 05.02.2025: Therapie: Aufgrund der vorhandenen Beschwerden sind derzeit nur sehr kurze Gehstrecken zumutbar. Da die Mobilität durch die bestehende Adipositas und durch bekanntes Wirbelgleiten massiv beschränkt ist, ist aus medizinischer Sicht das Bewältigen von längeren Gehstrecken nicht möglich.
Dr. XXXX , Innere Medizin vom 09.10.2025: zufriedenstellender Verlauf der Diabeteseinstellung und vom 19.12.2025: fachärztliche Diagnosen.
Institut XXXX vom 21.10.2025: Gonarthrose rechts mehr als links.
MRT LWS, Knie links, Institut XXXX vom 07.11.2025: Pseudoprotrusion der Bandscheibe mit dadurch bedingter geringer Tangierung der des S1-Wurzel sowie kombinierter hochgradiger Neuroforamenstenose, primär reaktives Knochenmarködem Röntgen Knie bds.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Guter AZ. Ernährungszustand: Adipöser EZ.
Größe: 174,00 cm Gewicht: 165,00 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput: unauffällig Collum: unauffällig Thorax: unauffällig. Cor: HA rein, rhythmisch, normofrequent Pulmo: VA bds. Abdomen: adipös, weich, unauffällig.
Obere Extremitäten:
Schultergelenke: in S und F bds. bis 140 Grad, keine Funktionseinschränkung, Ellenbogen: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung, Handgelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Fingergelenke: frei beweglich, Faustschluss bds. möglich. Wirbelsäule:
Lasegue bds. negativ.
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke: bds. in S 0 - 0 - 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung, Kniegelenke: bds. in S 0 - 0 - 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung, Sprunggelenke: bds. in S 40 - 0 - 60, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung. Neurologisch: grob neurologisch unauffällig.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Frei, sicher, keine Gehhilfe, keine Fallneigung.
Status Psychicus:
Kooperativ, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar.
Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)
2. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Wirbelgleiten und Osteochondrose L5/S1 Grad 1, Wurzeltangierung L5
3. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
4. Arterielle Hypertonie
5. Kniegelenk – Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig bei Meniskus- und Knorpelschaden
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Es liegen beim Beschwerdeführer keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie - und Sprunggelenke ausreichend ist (nach Neutral - Null Methode im Normbereich) und das sichere Ein - und Aussteigen gewährleistet ist.
Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind nicht eingeschränkt. Es kann keine Einschränkung der Herz- oder Lungenfunktion erkannt werden, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihm möglich.
Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken von 300 bis 400 Meter ist dem Beschwerdeführer aus eigener Kraft möglich und zumutbar. Der Transport in öffentliche Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt, auch die Sitzplatzsuche ist nicht eingeschränkt.
Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.
Hinsichtlich der Schmerzen ist es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, Schmerzmittel zu verwenden, bzw. seine Schmerztherapie fortzusetzen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.04.2026 (vidiert am 14.04.2027) basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass die Auswirkungen seiner Leidenszustände im Bereich der Wirbelsäule und beider Kniegelenke nicht richtig berücksichtigt worden seien. Dem ist entgegen zu halten, dass der klinische Status in dem von ihm vorgelegten medizinischen Befund der Orthopädie XXXX vom 05.02.2025 wortident mit jenem vom 24.07.2023 ist, welchen der Beschwerdeführer bereits in einem Vorverfahren im Jahr 2023 bei der belangten Behörde vorlegte. Im Detail lautet der klinische Status in den beiden medizinischen Befunden wir folgt:
TRR o.B., BSR o.B., Kraft bd. OE 5/5; ASR o.B., PSR o.B.; Reflexe seitengl., Stuhl, Harn o.B., keine Parästh. Lasegue neg. Sens. Mot. ungestört. Deutliche Anlauf-/Belastungsschmerzen in beiden Knie, die beschwerdefreie Gehdistanz deutlich auf 100 -150 m reduziert.
Dieser klinische Befund deckt sich mit dem Status, den der medizinische Sachverständige in seinem medizinischen Gutachten vom 13.04.2026 (vidiert am 14.04.2026) aufgenommen hat-
In dem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der damalige Antrag des Beschwerdeführers vom 14.03.2023 auf Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtskräftig mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2023 abgewiesen wurde.
Der vom Beschwerdeführer mehrfach vorgelegte Arztbrief seines behandelnden Facharztes für Innere Medizin und Rheumatologie vom 19.12.2025 enthält zwar keinen klinischen Status, es findet sich darin jedoch ein Hinweis darauf, dass es erforderlich ist, in Abständen sich wiederholende Schmerzbehandlungen durchzuführen. Daraus schließt der erkennende Senat, dass es gerade hinsichtlich der vom Beschwerdeführer genannten Schmerzen noch Therapieoptionen gibt.
Einen medizinischen Befund, der im Vergleich zum Jahr 2023 eine deutliche Verschlechterung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers medizinisch objektivieren würde, legte der Beschwerdeführer nicht vor. Auch die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beschriebenen Leidenszustände finden in den vom ihm vorgelegten medizinischen Befunden keine hinreichende Deckung. Dies ist umso mehr von Relevanz als das Leiden 2 des Beschwerdeführers im letzten medizinischen Sachverständigengutachten der belangten Behörde vom 10.05.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 02.05.2026 wie folgt eingeschätzt wurde:
„Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Unterer Rahmensatz der Position 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung 30 %, bei radiologisch nachweisbareren schwerwiegenden Veränderungen, niedrigem Schmerzmittelbedarf und Funktionseinschränkungen mittleren Grades, jedoch erhaltener selbständiger Alltagsbewältigung.“
Erhebliche Einschränkungen der Mobilität des Beschwerdeführers, wie dies eine Voraussetzung für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung sind, lassen sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Dies wird auch durch die Beschreibung des Gangbildes des Beschwerdeführers bei der Untersuchung am 13.04.2026 bestätigt, wenn der medizinische Sachverständige Folgendes feststellt:
„Frei, sicher, keine Gehhilfe, keine Fallneigung.“
Wenn der Beschwerdeführer anführt, dass seine Funktionseinschränkungen und damit auch seine Mobilität vom medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 13.04.2026 (vidiert am 14.04.2026) nicht richtig eingeschätzt worden seien, so ist dazu festzuhalten, dass einem medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin zugebilligt werden muss, die bei einem von ihm befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben.
Insoweit in der Beschwerde beanstandet wird, der Beschwerdeführer sei nicht durch Fachärzte für Neurologie, Orthopädie und Innere Medizin untersucht worden, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114 ausgeführt hat, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an.
Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionseinschränkungen - ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems.
Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.04.2026 (vidiert am 14.04.2026) im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 13.04.2026 (vidiert am 14.04.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag samt ergänzender Stellungnahme vom 08.05.2026, und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2026, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„§ 1 ….
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. …….
2. ……
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):
…
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
…
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.
…
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
…
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
…“
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 13.04.2026 (vidiert am 14.04.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers– trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht sowie eine Ergänzung zu diesem Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz dem in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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