IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 23.06.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist seit 08.05.2025 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 von Hundert (in der Folge v.H.).
2. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.05.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) als auch einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 06.02.2025 mit der Begründung ab, dass bei dieser ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) bestehen würde.
4. Gegen dieses Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Beschwerde zum Anlass, um ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie einzuholen. Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin und Rheumatologie kam in dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 07.01.2026 (Datum des Einlangens), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.11.2025 zum Ergebnis, dass bei dieser die Funktionseinschränkungen
1. Aufbrauchzeichen des Stütz- und Bewegungsapparates, Zustand nach Innen- und Außenknöchelfraktur rechts mit funktionellen Auswirkungen, Position Nr. 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
2. Posttraumatische Belastungsstörung, Depression, Agoraphobie mit Panikstörung, Position Nr. 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %
3. Diabetes Mellitus Typ 2, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %
4. Schlafapnoe, Position 06.11.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
5. Hypertonie, Position 05.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
6. Allergien auf Medikamente und Wespengift, Position 01.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
7. Zustand nach Insult, Position 04.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %“
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vorliegen würden.
6. Mit Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichtes vom 14.01.2026, Zl. W265 2310596-1/23E wurde der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in der Höhe von 60 v.H. vorliegen würden.
7. Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde mit Emailnachricht vom 18.02.2026 weitere medizinische Befunde.
8. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass um ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin einzuholen. In dem auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.04.2026 erstellten Gutachten vom 22.04.2026 (vidiert am 24.04.2026) kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen
1. Aufbrauchzeichen des Bewegungs- und Stützapparates, Zustand nach Innen- und Außenknöchelbruch rechts mit funktionellen Auswirkungen
2. Diabetes mellitus
3. Gefäßsklerose, Lipidstoffwechselstörung, Carotisplaques
4. Bluthochdruck
5. Wespengiftallergie, Allergie auf Penicillin, Parkemd
6. Schlafapnoe
vorliegen würden, und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
9. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.04.2026 erstellten medizinischen Gutachten vom 04.05.2026 (vidiert am 05.05.2026) kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an folgenden Funktionseinschränkungen
1. PTSD, Depressio, Agoraphobie mit Panikstörung
leiden würde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
10. Die medizinische Sachverständige für den Fachbereich der Allgemeinmedizin erstellte am 05.05.2026 eine Gesamtbeurteilung.
11. Die belangte Behörde übermittelte die genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.05.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
12. Die Beschwerdeführerin machte mit Emailnachricht vom 22.05.2026 von diesem Recht Gebrauch und führt aus, dass ihr Gangbild nicht richtig beurteilt worden sei. Der Weg zum öffentlichen Verkehrsmittel sei ziemlich weit und uneben. Der Gehweg würde viel Unsicherheit mit sich bringen, sie habe oft etwas zu tragen, was für sie eine extreme Erschwernis darstellen würde. Sie würde an extremer Kurzatmigkeit leiden. Dazu würde noch die schreckliche Angst vor Insektenstichen kommen, welche trotz Therapie bestehen würde. Dadurch habe sie Angst und Panikattacken. Zudem solle nicht übersehen werden, dass auch eine Sturzgefahr gegeben sei, da öffentliche Verkehrsmittel anfahren würden, bevor sie einen Sitzplatz erreichen könne, sofern überhaupt einer vorhanden sei. Sie müsse oft eine Tasche tragen, das stelle eine zusätzliche Belastung dar. Sie sei nicht sehr standfest und sicher auf den Beinen, außerdem sei ihr oft schwindlig bei diesen ruckartigen Fahrten. All dies sei im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Zudem sei bei den Untersuchungen schon gut versorgt mit Schmerzmitteln und sonstigen Medikamenten vorstellig geworden und habe als Stütze auch eine Begleitung dabei gehabt. Sie bitte ihr Anliegen noch einmal neu zu bewerten.
13. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin um Abgabe einer Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 01.06.2026 führte die befasste medizinische Sachverständige im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Befunde vorgelegt habe. Im Rahmen der Untersuchung hätten keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule festgestellt werden können. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sei somit selbständig möglich. Das Ein- und Aussteigen sei ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln sei unter üblichen Transportbedingungen möglich. Von cardialer und pulmonaler Seite her, würden keine Befunde vorliegen ,welche eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, bestätigen würden, dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Unebenheiten von Gehwegen, die tatsächliche Entfernung von Wohnort zu einem öffentlichen Verkehrsmittel, sowie das Transportieren von Taschen oder diversen Gegenständigen sei nicht Gegenstand der Untersuchung.
14. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.06.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid die genannten Sachverständigengutachten und die ergänzend eingeholte Stellungnahme in Kopie an.
15. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie Pflegegeld der Stufe 2 erhalten habe, das würde sie nicht bekommen, weil sie so mobil und ohne Hilfe ihren Alltag bewältigen könne. Zur Busstation sei es von ihrer Wohnung mehr als 400 Meter zu gehen und die meisten Ziele (Ärzte, Ambulatorien und Therapeuten) würden auch keine Stationen für öffentliche Verkehrsmittel vor der Tür haben, manche seien öffentlich kaum erreichbar. Auch werde ihr die Möglichkeit auf ein bisschen soziales Leben genommen. Sie übermittle auch ein aktuelle Foto ihrer Füße, daran könne man erkennen, dass es doch schmerzhaft sein müsse und nicht zumutbar sei zu Fuß unterwegs zu sein. Aufgrund der erheblichen Schwellungen sei die Wahl eines einigermaßen sicheren Schuhwerks ein zusätzliche Hürde. Die belangte Behörde fordere ständig neue Befunde, davon habe sie ausreichend vorgebracht. Zuletzt habe ihr Orthopäde bestätigt, dass sie nur eine kurze Strecke bewältigen könne. Ihr Blutdruck würde bei einer Panikattacke auf 220/120/130 steigen und manchmal noch mehr, da würde sie vor lauter Angst das Gerät im Dauereinsatz haben, bis zum Eintreffen der Rettung. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde Bilder von geschwollenen Füßen an.
16. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.07.2026 zur Entscheidung vor, wo dieses am 15.07.2026 einlangte.
17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.07.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin:
Anamnese:
Siehe auch VGA vom 22.11.2024: Aufbrauchzeichen des Bewegungs- und Stützapparates, Zustand nach Innen- und Außenknöchelbruch rechts mit funktionellen Auswirkungen 30%, Posttraumatische Belastungsstörung, Depressio, Agoraphobie mit Panikstörung 30%, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 20%, g.Z. Gefäßsklerose, Lipidstoffwechselstörung, Carotisplaques 20%, Bluthochdruck 20%, g.Z. Wespengiftallergie, Allergie auf Penicillin, Parkemed 20%. Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
25.11.2024: Aktengutachten XXXX , GdB 40% (psychiatrische Diagnosen: Posttraumatische Belastungsstörung, Depressio, Agoraphobie mit Panikstörung 30 %)
Sachverständigengutachten, Bundesverwaltungsgericht vom 24.11.2025: Im Unterschied zu dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.11.2024 stufte die medizinische Sachverständige das führende Leiden 1 im oberen Rahmensatz der Position 02.02.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 % ein, da anhaltend eine leichte Gehbehinderung nach Knöchelfraktur mit operativer Versorgung objektiviert werden konnte. Ein Hilfsmittel zur Mobilisierung wurde im Rahmen der Begutachtung zwar verneint, allerdings bestehen anhaltende Beschwerden und die Notwendigkeit einer medikamentösen Therapie. Das Leiden 2, die posttraumatische Belastungsstörung, Depression, Agoraphobie mit Panikstörung, bewertete die medizinische Sachverständige entgegen dem eingeholten Sachverständigengutachten der belangten Behörde im oberen Rahmensatz der Position 03.05.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 %, da andauernder medikamentöser und therapeutischer Therapiebedarf besteht und der soziale Rückzug und die Medikamentenabhängigkeit ebenso berücksichtigt werden. Das Leiden 3, den Diabetes mellitus Typ 2, stufte die medizinische Sachverständige im Gegensatz zum Gutachten der belangten Behörde im oberen Rahmensatz der Position 09.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % bei kombinierter medikamentöser Therapie ein. Weiters ist das Leiden 4, die Schlafapnoe, neu hinzugekommen. Die medizinische Sachverständige bewertete dieses Leiden im mittleren Rahmensatz nach der Position 06.11.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % bei Indikation zur nächtlichen Beatmungstherapie. Nachdem das führende Leiden 1 aufgrund der erheblichen funktionellen Relevanz des Leiden 2 und bei negativer Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht und die Leiden 3 bis 5 bei funktioneller Relevanz um eine weitere Stufe erhöhen, ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.
Derzeitige Beschwerden am 21.04.2026, allgemeinmedizinische Untersuchung:
Ich habe bereits eine Behindertenpass vom Gericht bewilligt bekommen. Ich bin jetzt hier wegen des Parkausweises. Der Parkausweis ist in dem Gutachten nicht berücksichtigt worden. Ich habe Schwierigkeiten, weite Strecken zurückzulegen. Ich kann gerade 50m gehen. Ich tue mir schwer, kann auch keine schweren Sachen tragen. Ich habe auch dann unter anderem Atemnot. Ich bin seit meinem Schlaganfall in ständiger Überprüfung beim Internisten. Der hat von der Herz-Lungen-Seite allerdings nichts feststellen können. Von meinem Schlaganfall ist auch nichts zurückgeblieben, außer, dass ich eher Probleme mit der Zunge im Mund habe und manchmal Sprachschwierigkeiten. Was ich auch operieren lassen muss, ist die Verengung der Nasennebenhöhlen. Ich habe mich auch lungenfachärztlich untersuchen lassen. Auch von der Lunge her habe ich nichts, außer das bereits festgestellte Schlafapnoe-Syndrom. Ebenso ist auch meine Wirbelsäule total kaputt, wo ich auch regelmäßig eine konservative Therapie mache. Das ist Schmerztherapie und auch Infiltrationen.
Derzeitige Beschwerden am 21.04.2026, psychiatrische Untersuchung:
Angst und Panikattacken (Herzrasen, RR-Steigerung, mitunter deshalb Rettungseinsätze) sobald sich AW im Freien bewegt, insbesondere, wenn Sonne scheint (auf einen Wespenstich vor 10J mit allergischem Schock zurückzuführen), jede Menge Probleme im Alltag, "mit mir zurechtzukommen, komme mit meiner Körper nicht mehr klar, war gewöhnt, sehr sehr schlank zu sein, nun über 100kg schwer", DSS aufgrund der Schlafapnoe, daher Tagesmüdigkeit.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Pantoprazol, Trulicity Pen 1,5mg (freitags), Oleovit D3, ThromboASS, Lasix, Concor, Repatha alle 2 Wochen, Urbason bei Bedarf, Thyrex, Urosin, Novalgin bei Bedarf, Paracetamol, Alprazolam bei Bedarf, Zyxal bei Bedarf, Epipen bei Bedarf, Trittico, Seroquel.
FA Dr. XXXX , KO alle 3-4 Monate. Regelmäßig Physiotherapie, mitunter Ergotherapie, auch Logopädie (nach Carotis-OP mit Komplikationen). PT jahrelang bis 2024 bei Frau Mag. XXXX , derzeit keine. Keine rezenten psychiatrisch-stationären Aufenthalte (eigenanamnestisch einmalig LK XXXX 11/2021 (keine Befunde vorliegend).
Sozialanamnese: geschieden, verwitwet, keine Kinder, in Pension. PS-Abschluss, danach bei Staatsopernballett, ab dem 4. LJ bis zum 28. LJ. Danach mit verstorbenem Mann selbständig mit mehreren Lokalen, Insult 2017, danach Ruhestand. Hobbies: körperlich ausgelaugt, bis zum Unfall Linedancing, lesen, Musik, Klavier spielen, früher gerne gekocht, kann mich jetzt nicht mehr dazu überwinden, soziale Kontakte vorhanden, im Sommer draußen sitzen jedoch unmöglich, ansonsten regelmäßige Treffen. ADLs funktionieren mit Mühe. Keine Zigaretten seit Insult, auch keine sonstigen Drogen, Führerschein ja.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Röntgenbefund der WS vom 13.01.2026: HWS: Geringes Wirbelgleiten (Anterolisthese) von C3 um ca. 1 mm. Mäßige Osteochondrosen C5-C7. BWS: Mäßige bis deutliche Osteochondrosen. LWS Mäßige Osteochondrosen L4-S1. Mäßige Einengung der Neuroforamina L4-S1.
ORTHOPÄDIEZENTRUM vom 12.02.2026: Diagnose: Chronisches oberes-unteres Cervikaisyndrom bei Osteochondrose, chronische Lumboischialgie beidseits, Varusgonarthrose links, posttraumatische Sprunggelenksarthrose rechts. Therapie: Konservative Therapie (Schmerztherapie, Infiltrationen, physikalische Therapie, Einzelheilgymnastik, Modelleinlagenversorgung). Längere Gehstrecken sind einerseits aufgrund des rechten Sprunggelenks sowie der LWS und des linken Knies nicht möglich.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: adipös.
Größe: 163,00 cm Gewicht: 100,00 kg
Klinischer Status – Fachstatus:
72 Jahre. Haut-/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Caput: Visus: unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt. Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent. Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, Belastungsdyspnoe, Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar.
Obere Extremität:
Nacken und Schürzengriff bds. möglich, Faustschluss und Spitzgriff bds. möglich, die übrigen Gelenke altersentsprechend beweglich. Kraft nicht vermindert.
Untere Extremität:
Zehenspitzenstand möglich und Fersenstand erschwert möglich, sowie Einbeinstand bds. möglich beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken konstitutionsbedingt endlagig eingeschränkt, rechtes Sprunggelenk endlagig eingeschränkte Flexion, keine Ödeme, geringe Varikositas.
Wirbelsäule:
15cm Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS frei beweglich, im Bereich der BWS+LWS endlagig eingeschränkt.
Gesamtmobilität – Gangbild: Flottes unauffälliges Gangbild.
Status Psychicus bei der allgemeinmedizinischen Untersuchung am 21.04.2026:
Klar, orientiert.
Status Psychicus bei der psychiatrischen Untersuchung am 21.04.2026:
Pat. klar, wach, allseits orientiert, Auffassung, Konzentration und Mnestik unbeeinträchtigt, Duktus kohärent, das Denkziel erreichend, keine floride wahnhafte Symptomatik, keine Sinnestäuschungen, Stimmung euthym, reagibel, Ängste/Panik wie beschrieben, keine Zwänge, Schlafqualität reduziert, psychomotorisch ruhig, prospektiv, keine Gefährdungsmomente, von akuter Suizidalität klar und glaubhaft distanziert.
Die Beschwerdeführerin hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Aufbrauchzeichen des Bewegungs- und Stützapparates, Zustand nach Innen- und Außenknöchelbruch rechts mit funktionellen Auswirkungen
2. PTSD, Depressio, Agoraphobie mit Panikstörung
3. Diabetes mellitus
4. Gefäßsklerose, Lipidstoffwechselstörung, Carotisplaques
5. Bluthochdruck
6. Wespengiftallergie, Allergie auf Penicillin, Parkemd
7. Schlafapnoe
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Es sind bei der Beschwerdeführerin keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule dokumentiert.
Klaustrophobie, Sozialphobie und phobische Angst vor Kontrollverlust sind nicht befunddokumentiert. Die Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum sind bei der Beschwerdeführerin gegeben. Ferner sind sämtliche in den Vorgutachten dokumentierten psychiatrischen Erkrankungen nicht rezent befundbelegt.
Die Beschwerdeführerin leidet an keiner Agoraphobie, sondern an einer singulären Akarophobie, das ist eine Angststörung, die durch eine krankhaft übersteigerte Furcht vor stechenden Insekten gekennzeichnet ist.
Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken von 300 bis 400 Meter ist der Beschwerdeführerin aus eigener Kraft zumutbar. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist der Beschwerdeführerin möglich. Das Verwenden von Haltegriffen und Aufstiegshilfen ebenfalls uneingeschränkt möglich. Der Transport in öffentliche Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt, auch die Sitzplatzsuche ist nicht eingeschränkt.
Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Die von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und eines Facharztes für Psychiatrie beruhen jeweils auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, diese sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wird darin auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich aus jeweils fachlicher Sicht eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Geschwollene Füße sind per se ebenfalls kein Grund für die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass.
Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde, dass sie Bezieherin von Pflegegeld der Stufe 2 sei und vermeint, dass dies ausreichen würde, um ihr die beantragte Zusatzeintragung zuzuerkennen. Dem ist entgegen zu halten, dass das Pflegegeld den Zweck hat die Mehrkosten auszugleichen, die durch die Hilfe- und Pflegebedürftigkeit eines Menschen im Alltag entstehen. Bei Pflegegeld der Stufe 2 benötigt die Beschwerdeführerin mehr als 95 Stunde Pflege und Betreuung pro Monat. Dies bedeutet jedoch, dass damit auch die Kriterien für die beantragte Zusatzeintragung erfüllt sind. Nach diesen Kriterien müssen erhebliche Funktionseinschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten vorliegen. Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin hat in deren Gutachten schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass derartige Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen.
Die Beschwerdeführerin ist nach dem Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung in der Lage, sich im öffentlichen Raum zu orientieren und sie ist auch in der Lage, die Gefahren im öffentlichen Raum einzuschätzen. Die Beschwerdeführerin hat keine der folgenden Diagnosen, Klaustrophobie, Sozialphobie und phobische Angst vor Kontrollverlust als Hauptdiagnose. Zwar leidet sie nach dem Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung an Akarophobie, das ist eine Angststörung, die durch eine krankhaft übersteigerte Furcht vor stechenden Insekten gekennzeichnet ist. Diese Angststörung ist jedoch kein Grund, weswegen es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Die Beschwerdeführerin gibt auch an, dass die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin ihre Gehfähigkeit nicht richtig eingeschätzt habe. Dem ist entgegen zu halten, dass einer medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin zugebilligt werden muss, die bei einem von ihr befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben. Entsprechende medizinische Befunde, welche diese Befundung schlüssig und nachvollziehbar widerlegen würden, legte die Beschwerdeführerin nicht vor.
Wenn Sie in diesem Zusammenhang auf den Befundbericht des Orthopädiezentrums vom 12.02.2026 hinweist, so ist dazu auszuführen, dass dieser keinen klinischen Status enthält, welcher die dort angeführten Diagnosen für den erkennenden Senat schlüssig und nachvollziehbar machen würden.
Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Jedoch ist diesem Befundbericht zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin noch nicht alle Therapieoptionen ausgeschöpft hat. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil die beantragte Zusatzeintragung nur dann zuerkannt werden kann, wenn die Beschwerdeführerin bereits alle Therapieoptionen ausgeschöpft sind und dies auch durch eine fachärztliche Bestätigung entsprechend medizinisch objektiviert ist.
Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems.
Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde den auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und eines Facharztes für Psychiatrie im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens aus den Fachbereichen der Allgemeinmedizin und Psychiatrie, jeweils beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und werden diese Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2026 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„§ 1 ….
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. …….
2. ……
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):
…
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
…
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.
…
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
…
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
…“
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Allgemeinmedizin und Psychiatrie, jeweils beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, dass der Weg zu den öffentlichen Verkehrsmitteln uneben sei und sie von den öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihren behandelnden Ärzten einen langen Weg zurücklegen müsse, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wie bereits zuvor ausgeführt, entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Sohin konnte diesem Argument der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche jeweils auf einer persönlichen Untersuchung beruhen sowie eine Ergänzung zu diesem Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Bei der Beschwerdeführerin bestehen noch Therapieoptionen. Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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