IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 05.01.2026, Zl. 30598222000028, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit 09.02.2024 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 %. Kausal dafür war das Ergebnis der Begutachtung:
„Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.“
Gegenständliches Verfahren:
Der Beschwerdeführer stellte am 24.10.2025 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel” in den Behindertenpass unter Anschluss eines Konvolutes von neurologischen, radiologischen und orthopädischen Unterlagen.
Das auf einer Untersuchung basierende Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ergab als dauernde Gesundheitsschädigungen ein Post-Polio-Syndrom, eine Beinverkürzung re 3 cm sowie degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und zur Frage, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen und warum, Folgendes:
„Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es sind belastungsabhängige Probleme der rechten unteren Extremität und der Wirbelsäule im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300-400m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut. Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen ist nicht erheblich beeinträchtigt. Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust stellen nicht führende Bestandteile des psychischen Leidens dar. Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum sind gegeben. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, kardiopulmonal kompensierter Zustand liegt vor, keine relevanten Atembeschwerden objektivierbar. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar.“
Mit Bescheid vom 05.01.2026 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung” in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen.
Aufgrund der erhobenen Beschwerde holte das BVwG ein unfallchirurgisches Gutachten eines bisher nicht mit der Angelegenheit befassten Facharztes basierend auf einer Untersuchung ein, das sich wie folgt gestaltete:
„Relevante Anamnese: Zustand nach Kinderlähmung, Beinatrophieverkürzung rechts, Wirbelsäulen/Gelenksabnützungen.
Jetzige Beschwerden: In den ÖVM bekomme ich Platzangst, ich werde noch neurologisch untersucht. Die Medikamente haben schon geholfen. Die Ferse schmerzt, nach etwa 100-200 Metern muss ich Pause machen. Dann schmerzt das Kreuz und die Ferse.
Medikation: Liste Dr. XXXX 19.11.2025: PregabaIin, Tamsulosin, Trittico ret, Dolgit, Maxi Kalz.
Sozialanamnese: pensionierter XXXX
Allgemeiner Status: 174 cm großer und 82 kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand.
Thorax symmetrisch.
Relevanter Status:
Wirbelsäule im Lot. HWS in R45-O-45, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 30-0-30, FKBA 10 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella.
Obere Extremitäten:
Schultern in S 40-0-170, F 160-0-45, R 60-0-65, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 45-0-45, Faustschluß beidseits möglich.
Nacken- und Kreuzgriff durchführbar.
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke in S 0-0-110, R 30-0-10, Kniegelenke in S 0-10-120 zu links 0-0130, bandfest, reizfrei.
Sprunggelenke in S 5-0-35, untere Sprunggelenke rechts 1/3 eingeschränkt. Beinlänge rechts minus 3-4 cm im Liegen, Oberschenkelumfang rechts 49 cm zu links 42 cm, Wade rechts 36 cm zu links 32 cm.
Gangbild/Mobilität:
Gang in Straßenschuhen (verwendet keine orthopädischen Schuhe, keine Einlagen) ohne Gehbehelfe mäßig kleinerschrittig, sicher möglich, 4 Stufen werden ohne wesentliches Anhalten im Normalschritt bewältigt.
Zehenspitzenstand und Fersenstand mit Anhalten möglich, im Stehen kann das linke Bein bis 90 Grad im Hüftgelenk gehoben werden, rechts bis 70 Grad.
A. BEURTEILUNG
Ad 1) 1) Zustand nach Kinderlähmung mit rechtsbeinbetonter Schwäche und Beinverkürzung bei guter Gelenksbeweglichkeit
2) Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäue und der großen Gelenke ohne radikuläres motorisches Defizit
Ad 2) Das Hauptleiden 1 ist mittleren Grades.
Entsprechend der Entstehung sollte es unter 04.03.02 laufen, da es eine spinale Erkrankung war, mit der Folge der Muskelausdünnung und der Beinverkürzung.
Die Mobilität des BF ist zweifelsfrei eingeschränkt, aber nicht relevant. Eine Gehstrecke von 300 bis 400 Metern ist ihm sicher möglich, eventuell unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, dieses Hilfsmittel wäre auch zumutbar und erschwert das Benützen von ÖVM keineswegs.
Die geforderte Mindestgehstrecke ist sicher möglich. Die zu bewältigenden Niveauunterschiede sind möglich, da die Beuge- und Streckfunktionen der Gelenke der unteren Extremitäten ausreichend sind.
Stehen im Nahbereich ist möglich, Anhalten ist ungestört.
Die Sitzplatzsuche ist möglich.
Da er keinerlei Hilfsmittel benötigt, ist das Leiden als kompensiert anzusprechen, und zwar ausreichend.
Bis auf das mäßige Streckdefizit im rechten Knie (in Leiden 1 inkludiert) sind die anderen Gelenke nur leichtgradig verändert.
Ad 3) Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.
Ad 4) Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder des sonstigen Bewegungs- und Stützapparates. Alle Gelenke sind stabil und ausreichend beweglich, eine relevante periphere Nervenschädigung liegt nicht vor, die bestehende kindliche Muskelausdünnung ist durch Gewöhnung und Anpassung ein kompensierter Zustand vorliegend.
Es ist beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln mit leichten Schmerzen, kurzfristig bis zu mittleren zu rechnen, starke Schmerzen sind nicht zu erwarten.
Der BF verwendet kein eigentliches Schmerzmittel, Pregabalin ist ein CoAnalgeticum und wird bei Nervenschmerzen angewandt, hat zusätzlich auch angstlösende Wirkungen.
Der BF verwendet keine Hilfsmittel beim Gehen; ein Schuhhöhenausgleich und eine einfache Gehhilfe könnten helfen; das ist als therapeutische Option anzuführen.
Einen schwere Beinparese liegt nicht vor.
Ad 5) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.
Ad 6) Es ist keine Veränderung zum Gutachten erster Instanz objektivierbar.“
Im gewährten Parteiengehör gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 70 vH.
1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Relevanter Status:
Wirbelsäule im Lot. HWS in R45-O-45, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. Normale Brustkyphose, BWS-Drehung 30-0-30, FKBA 10 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella.
Obere Extremitäten:
Schultern in S 40-0-170, F 160-0-45, R 60-0-65, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 45-0-45, Faustschluß beidseits möglich.
Nacken- und Kreuzgriff durchführbar.
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke in S 0-0-110, R 30-0-10,
Kniegelenke in S 0-10-120 zu links 0-0130, bandfest, reizfrei.
Sprunggelenke in S 5-0-35, untere Sprunggelenke rechts 1/3 eingeschränkt.
Beinlänge rechts minus 3-4 cm im Liegen, Oberschenkelumfang rechts 49 cm zu links 42 cm, Wade rechts 36 cm zu links 32 cm.
Gangbild/Mobilität:
Gang in Straßenschuhen (verwendet keine orthopädischen Schuhe, keine Einlagen) ohne Gehbehelfe mäßig kleinerschrittig, sicher möglich, 4 Stufen werden ohne wesentliches Anhalten im Normalschritt bewältigt.
Zehenspitzenstand und Fersenstand mit Anhalten möglich, im Stehen kann das linke Bein bis 90 Grad im Hüftgelenk gehoben werden, rechts bis 70 Grad.
Funktionseinschränkungen: - Zustand nach Kinderlähmung mit rechtsbeinbetonter Schwäche und Beinverkürzung bei guter Gelenksbeweglichkeit, - Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäue und der großen Gelenke ohne radikuläres motorisches Defizit
1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch in einer Zusammenschau -nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und eine kurze Wegstrecke (ca. 300 bis 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, ohne Unterbrechung zurücklegen.
Es bestehen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.
Es bestehen zwar Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, diese sind jedoch nicht erheblich. Alle Gelenke sind ausreichend stabil und gut beweglich, ein Muskeldefizit liegt zwar vor, es wirkt sich nicht relevant aus. Es liegt eine Beinlängendifferenz von 3-4 cm vor. Es bestehen keine Einschränkungen der oberen Extremitäten
Es liegt keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Ausstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen, wie wohl orthopädische Schuhe eine Therapieoption darstellen.
Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend.
Beim Beschwerdeführer liegen keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen.
Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum beschwerderelevanten Status, zu den Funktionseinschränkungen sowie zu den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stützen sich auf das vom SMS eingeholten Sachverständigengutachten einer Unfallchirurgin vom 01.12.2025 sowie auf das vom BVwG in Auftrag gegebene unfallchirurgische Gutachten eines bisher nicht mit der Angelegenheit befassten Facharztes für Unfallchirurgie vom 25.05.2026, in denen insbesondere die persönliche Untersuchung und auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen berücksichtigt wurden.
Im beiden eingeholten Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und kein maßgebliches Hindernis in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.
Aus den nachvollziehbaren Ausführungen sowohl der Gutachterin im Gutachten vom 01.12.2025 als auch des Gutachters vom 25.05.2026 ergeben sich aus unfallchirurgischer Sicht keine relevanten Funktionseinschränkungen. Die Beinlängendifferenz wurde mit 3 bzw. 3-4 cm angegeben.
In diesem Zusammenhang ist auf das festgestellte Gangbild des vom BVwG befassten Sachverständigen zu verweisen:
„Gang in Straßenschuhen (verwendet keine orthopädischen Schuhe, keine Einlagen) ohne Gehbehelfe mäßig kleinerschrittig, sicher möglich, 4 Stufen werden ohne wesentliches Anhalten im Normalschritt bewältigt.“
Der vom BVwG befasste Unfallchirurg beschreibt eine Muskelausdünnung und Beinverkürzung in Folge der Polio-Erkrankung des Beschwerdeführers, sowie, dass seine Mobilität zweifelsfrei, aber nicht relevant, eingeschränkt ist. Eine Gehstrecke von 300 bis 400 Metern ist laut dem Gutachter sicher möglich, eventuell unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe.
Da die Beuge- und Streckfunktionen der Gelenke der unteren Extremitäten ausreichend sind, ist laut dem Gutachten auch die Überwindung der zu bewältigenden Niveauunterschiede möglich
Er verweist auch plausibel darauf, dass der Beschwerdeführer keinerlei Hilfsmittel benötigt, weshalb das Leiden als ausreichend kompensiert anzusehen ist. Hingewiesen wird von ihm auch auf die therapeutische Option von orthopädischen Schuhen zum Ausgleich der Beinverkürzung sowie einer Gehhilfe.
Wenn der Beschwerdeführer Schmerzen bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel geltend macht, so ist darauf hinzuweisen, dass er keine Schmerzmedikation einnimmt.
In den vom BVwG eingeholten Gutachten wurde nachvollziehbar auf die Art und Schwere der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 2013/495, zuletzt geändert durch BGBl II 2016/263, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
– erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
– erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
– erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
– eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.10.2011, 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186).
Beim Beschwerdeführer liegen nach den getroffenen Feststellungen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen festgestellt werden. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
Es ist beim Beschwerdeführer von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen. Er kann eine Wegstrecke von 300 bis 400 m zurücklegen.
Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist möglich. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels (z. B. orthopädische Schuhe, Stützkrücke), gesichert durchführbar.
Die Einschränkung der Mobilität konnte im vorliegenden Fall nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert.
Der erkennende Senat verkennt nicht, dass beim Beschwerdeführer Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche eventuell auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, dies jedoch nicht in einem Ausmaß, dass dies erheblich wäre.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Zur Klärung des Sachverhaltes holten sowohl das SMS als auch das BVwG jeweils ein unfallchirurgisches Gutachten ein. Diese waren – wie unter Pkt. II.2. ausgeführt – schlüssig und nachvollziehbar.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Er ist dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise