IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 08.01.2026, Zl. 16099390400099, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2022 im Besitz eines Behindertenpasses (seit Juli 2024 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60%) sowie der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel”. Es wurde 2024 festgehalten, dass im November 2025 eine Nachuntersuchung zu erfolgen habe, da eine Besserung der Symptomatik durch weitere Therapie weiterhin möglich sei.
Gegenständliches Verfahren:
Der Beschwerdeführer stellte am 27.06.2025 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel” in den Behindertenpass unter Anschluss allgemeinmedizinischer, orthopädischer und HNO-fachärztlichen Unterlagen.
Das eingeholte allgemeinmedizinische und unfallchirurgische Gutachten ergab in einer Zusammenschau mit dem HNO-fachärztlichen Gutachten einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. 100.
Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wie folgt ausgeführt:
„Die degenerativen Veränderungen im Bereich des Stütz - und Halteapparates führen zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr ausreichend begründen. Das Gangbild ist insgesamt sicher, kurze Wegstrecken können alleine ohne Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung eines Hilfsmittels, zurückgelegt werden.
Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktionen im Bereich der Hüft -, Knie - und Sprunggelenks ausreichend ist und das sichere Ein - und Aussteigen gewährleistet ist. Das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind möglich, Kraft und Koordinationsvermögen erscheinen ausreichend. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihm möglich. Es kann keine Einschränkung der Herz- oder Lungenfunktion erkannt werden, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt.“
Im Parteiengehör wurde vom Beschwerdeführer dazu keine Stellungnahme abgegeben und mit Bescheid vom 08.01.2026 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung” in den Behindertenpass abgewiesen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und moniert, dass er an einer zunehmenden Ischialgie leide, eine deutlich eingeschränkte Gehstrecke von maximal 100 bis 200 Meter sowie ein anhaltendes schmerzbedingtes Hinken aufweise. Darüber hinaus bestünden ausgeprägte Rotations- und Belastungsschmerzen der linken Hüfte. Angeschlossen war ein orthopädischer Befundbericht vom 28.01.2026.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens holte das BVwG ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten basierend auf einer Untersuchung ein. Das Sachverständigengutachten vom 20.05.2026 gestaltete sich wie folgt:
„Vorgutachten: Dris. XXXX
Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde: Dr. XXXX 14.4.2026, dem Akt beigefügt: ..mit 1 Krücke gehfähig.
Relevante Anamnese: Unfall 2019, konservative Therapie der Wirbelbrüche. Hörstörung. Gelenksabnützungen.
Jetzige Beschwerden: „Der Schmerz geht vom Kreuz bis ins linke Bein, bei Wetterumschwüngen ist das verstärkt. Ich bin beim Urologen in Behandlung, da werden einige Medikamente ausprobiert."
Medikation: abgetrennte Med.schachtelseitenteile: Inkontan, Duloxetin, Da Tamsul, Urivesc, Prosta Urgenin, Pantip, Fentanyl Pflaster.
Sozialanamnese: AMS, KfZ Mechaniker
Allgemeiner Status: 194 cm grosser und 105 kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand.
Thorax symmetrisch.
Relevanter Status:
Wirbelsäule im Lot. HWS in R45-O-45, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14 cm.
Normale Brustkyphose, BWS-drehung 25-0-25, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 5/10 cm ober Patella.
Obere Extremitäten:
Schultern in S 40-0-160, F 150-0-45, R 70-0-75, Ellbögen 0-0-125,
Handgelenke 45-0-45, Faustschluß beidseits möglich.
Nacken- und Kreuzgriff durchführbar.
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke in S 0-0-110, R 30-0-15, Kniegelenke in S 0-0-130, bandfest, reizfrei.
Sprunggelenke in S 10-0-40, untere frei.
Lasegue negativ, Pseudolasegue links positiv.
Oberschenkelumfang rechts 54 zu links 53 cm, Wadenumfang beidseits 38 cm. Beide Beine können von der Unterlage gehoben werden, Zehenspitzen- und Fersenstand mit Anhalten möglich.
Gangbild/Mobilität:
Gang in Strassenschuhen mit einem Gehstock mässig kleinerschrittig, aber sicher möglich, auch ohne Gehbehelf möglich, kein Insuffizienzhinken.
BEURTEILUNG
Ad 1)
1) Hörstörung beidseits
2) posttraumatische und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule ohne relevantes sensomotorisches Defizit
3) Gelenksabnützungen geringen Grades
4) Depression
5) Migräne, Spannungskopfschmerz
6) Stressinkontinenz Grad 1
Ad 2) Die für die Fragestellung relevanten Leiden sind:
2) die Veränderungen sind mittleren Grades, es liegt eine L3-Symptomatik links vor ohne relevantes motorisches Defizit. In den Berichten Dr. XXXX wird mehrmals eine leichte Quadricepsatrophie angesprochen, es war bei meiner Messung nur ein geringer Unterschied feststellbar, der auch physiologisch sein kann (1 cm). Es liegen keine schweren radiologischen Veränderungen vor, keine relevante Spinalkanalstenose, keine Myelopathie, die eine höhere Einschätzung rechtfertigen würden.
3) ist leichten Grades, höhergradige Arthrosen sind nicht dokumentiert.
6) Stressinkontinenz Grad 1 (von 4) - gering.
Ad 3) Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.
Ad 4) Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder des sonstigen Bewegungs- und Stützapparates. Alle Gelenke sind stabil und ausreichend beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht, auch keine relevante periphere Nervenschädigung. Die Quadricepsatrophie ist- wenn überhaupt, geringen Grades. Es ist beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln mit leichten Schmerzen, kurzfristig bis zu mittleren zu rechnen, starke Schmerzen sind nicht zu erwarten.
Der BF verwendet angeblich Fentanylpflaster, die Beschwerden können dadurch deutlich gemildert werden.
Eine Anordnung oder ein Befund diesbezüglich liegt nicht vor.
Die Mobilität des BF ist zweifelsfrei eingeschränkt, aber nicht relevant. Eine Gehstrecke von 300 bis 400 Metern ist ihm sicher möglich, ev. unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe. Diese erschwert das Benützen von ÖVM keineswegs.
Die geforderte Mindestgehstrecke ist, allenfalls mit einer einfachen Gehhilfe, sicher möglich.
Die zu bewältigenden Niveauunterschiede sind möglich, da die Beuge- und Streckfunktionen sämtlicher anderer der Gelenke der unteren Extremitäten ausreichend sind.
Stehen im Nahbereich ist möglich, Anhalten ist ungestört. Die Sitzplatzsuche ist möglich.
Ad 5) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.
Ad 6) Es ist keine Veränderung zum Gutachten erster Instanz objektivierbar.“
Im gewährten Parteiengehör wurde keine Stellungnahme abgegeben, sondern ein orthopädischer Befundbericht vom 14.04.2026 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 60 vH.
1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
orthopädischer Status:
Wirbelsäule im Lot. HWS in R45-O-45, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14 cm.
Normale Brustkyphose, BWS-drehung 25-0-25, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 5/10 cm ober Patella.
Obere Extremitäten:
Schultern in S 40-0-160, F 150-0-45, R 70-0-75, Ellbögen 0-0-125,
Handgelenke 45-0-45, Faustschluß beidseits möglich.
Nacken- und Kreuzgriff durchführbar.
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke in S 0-0-110, R 30-0-15, Kniegelenke in S 0-0-130, bandfest, reizfrei.
Sprunggelenke in S 10-0-40, untere frei.
Lasegue negativ, Pseudolasegue links positiv.
Oberschenkelumfang rechts 54 zu links 53 cm, Wadenumfang beidseits 38 cm. Beide Beine können von der Unterlage gehoben werden, Zehenspitzen- und Fersenstand mit Anhalten möglich.
Gangbild/Mobilität:
Gang in Strassenschuhen mit einem Gehstock mässig kleinerschrittig, aber sicher möglich, auch ohne Gehbehelf möglich, kein Insuffizienzhinken.
Funktionseinschränkungen: - Hörstörung beidseits, - posttraumatische und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule ohne relevantes sensomotorisches Defizit, - Gelenksabnützungen geringen Grades, - Depression, - Migräne, Spannungskopfschmerz, Stressinkontinenz Grad 1
1.3. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch in einer Zusammenschau -nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und eine kurze Wegstrecke (ca. 300 bis 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, ohne Unterbrechung zurücklegen.
Es bestehen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.
Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Alle Gelenke sind ausreichend stabil und gut beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht.
Es liegt keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Ausstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen.
Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend.
Beim Beschwerdeführer liegen keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen.
Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum beschwerderelevanten Status, zu den Funktionseinschränkungen sowie zu den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stützen sich auf das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten eines Unfallchirurgen vom 15.05.2026, in dem insbesondere die persönliche Untersuchung und auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen berücksichtigt wurden.
Im eingeholten Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und kein maßgebliches Hindernis in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.
Aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters im Gutachten vom 15.05.2026 ergeben sich aus unfallchirurgischer Sicht keine relevanten Funktionseinschränkungen.
In diesem Zusammenhang ist auf das festgestellte Gangbild/Mobilität zu verweisen:
“Gang in Strassenschuhen mit einem Gehstock mässig kleinerschrittig, aber sicher möglich, auch ohne Gehbehelf möglich, kein Insuffizienzhinken.”
Zu den Folgen der Wirbelsäulenveränderung erläutert der Gutachter, dass eine L3-Symptomatik links ohne relevantes motorisches Defizit vorliegt. Die in den vorgelegten orthopädischen Berichten mehrmals angesprochene leichte Quadricepsatrophie (1 cm), könne auch nur physiologisch sein. Er verweist schlüssig darauf, dass keine schweren radiologischen Veränderungen, keine relevante Spinalkanalstenose, keine Myelopathie vorlägen.
Die Gelenksabnützungen sind -basierend auf der eigenen fachlichen Untersuchung und den vorliegenden Befunden – als geringfügig eingeschätzt worden.
Zu den zu erwartenden Schmerzen verweist der Unfallchirurg darauf, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Fentanylpflaster verwendet, die die vorliegenden Beschwerden deutlich mildern, jedoch kein Befund oder keine Verschreibung dazu vorgelegt werden. Grundsätzlich hätte der Beschwerdeführer bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel mit leichten, kurzfristig mit bis zu mittleren Schmerzen zu rechnen und er schloss starke Schmerzen aus.
Insofern sind für den erkennenden Senat die Ausführungen des Unfallchirurgen plausibel und nachvollziehbar, dass die Wirbelsäulenveränderung und Gelenksabnützungen zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke führen, das objektivierbare Ausmaß des Defizits jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen könne.
Die Stressinkontinenz wurde plausibel anhand der Befunde als geringgradig eingestuft.
Laut dem Unfallchirurgen ist die Mobilität für das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung ausreichend; das Überwinden von Niveauunterschieden, das Be- und Entsteigen sind nicht auf erhebliche Weise erschwert. Er weist darauf hin, dass ein einfaches Hilfsmittel wie ein Gehstock zumutbar sei.
In dem vom BVwG eingeholten Gutachten wurde nachvollziehbar auf die Art und Schwere der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen.
Darüber hinaus entspricht es auch dem Ergebnis des vom SMS eingeholten unfallchirurgischen und allgemeinmedizinischen Gutachten.
Es liegt – wie sich aus dem Gutachten ergibt –keine hochgradige Sinnesbehinderung vor.
Zudem ist keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und auch keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorhanden. Für das Vorliegen solcher gibt es im gesamten Akt keinen Hinweis. Insbesondere in den eingeholten Gutachten wurde eine solche nicht festgehalten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 2013/495, zuletzt geändert durch BGBl II 2016/263, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
– erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
– erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
– erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
– eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.10.2011, 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186).
Beim Beschwerdeführer liegen nach den getroffenen Feststellungen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen festgestellt werden. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
Es ist von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen. Er kann eine Wegstrecke von 300 bis 400 m zurücklegen.
Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist möglich. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels (z. B. Stützkrücke), gesichert durchführbar.
Die Einschränkung der Mobilität konnte im vorliegenden Fall nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert.
Zudem wird festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer im Verfahren freigestanden wäre, ein Gutachten eines Sachverständigen seiner Wahl beizubringen. Doch dieser trat dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0033).
Der erkennende Senat verkennt nicht, dass beim Beschwerdeführer Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche eventuell auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, dies jedoch nicht in einem Ausmaß, dass dies erheblich wäre.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Zur Klärung des Sachverhaltes holte das BVwG ein unfallchirurgisches Gutachten ein. Dieses war – wie unter Pkt. II.2. ausgeführt – schlüssig und nachvollziehbar. Darüber hinaus entsprach es dem Ergebnis des vom SMS eingeholten unfallchirurgischen und allgemeinmedizinischen Gutachten.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Sie ist dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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