W216 2313167-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 29.03.2025, OB XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 28.11.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis).
2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten vom 17.02.2025 einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.02.2025, mit dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel trotz der festgestellten Funktionseinschränkungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates zumutbar ist, eingeholt.
3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten zur Kenntnisnahme und räumte ihm die Möglichkeit ein, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme hierzu einzubringen.
4. Zur Überprüfung der vom Beschwerdeführer eingebrachten Schreiben samt Befunden wurde von der belangten Behörde eine gutachterliche Stellungnahme der mit dem Fall bereits befassten Sachverständigen vom 25.03.2025 mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
5. Am 26.03.2025 langte bei der belangten Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Sachverständigengutachten ein. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und führte im Wesentlichen aus, dass eine Infiltration am 17.02.2025 keinen Erfolg gebracht habe. Er habe manchmal Schmerzen im Bereich der rechten oder linken operierten Hüfte, welche wohl durch falsche Körperhaltung beim Gehen verursacht werden, was aus den Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule resultiere. Die für ihn schmerzfrei bewältigbare Gehstrecke von 500 Metern habe sich verringert. Seit März sei für ihn ein Rollator als Hilfsmittel beim Gehen notwendig. Er könne lediglich 50 Meter gehen, dann würde er Schmerzen in der Lendenwirbelsäule bekommen und sich hinsetzen müssen.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.03.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG ab.
7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage bereits im Akt aufliegender medizinischer Beweismittel wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut vorgebracht, dass sich die für ihn bewältigbare Gehstreck wesentlich verringert habe. Dies sei auch in der Wirbelsäulenambulanz und bei einem Orthopäden festgestellt worden. Eine vorgenommene Infiltration habe keinen Erfolg gebracht. Eine einfache Gehhilfe (Gehstock) helfe ihm ebenfalls in keiner Weise bei der Fortbewegung und lindere seine Schmerzen auch nicht. Seit März 2025 sei er mit einem Rollator unterwegs, da dies für ihn die einzige Möglichkeit sei, sich fortzubewegen. Es sei ihm aus diesen Gründen die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar.
8. Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung brachte der Beschwerdeführer erneut vor, dass sich seine Mobilität seit der Begutachtung durch die Sachverständige am 12.02.2025 zunehmend verschlechtert habe. Er sei seit März 2025 auf einen Rollator angewiesen. Bei einer Infiltration sei es durch die Verschmälerung der Bandscheibenräume und Einengung der Wurzelkanäle L5/S1 zu Problemen gekommen. Er ersuche daher um neuerliche Begutachtung nach erfolgter Operation im Juni 2025.
9. Der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt und die Beschwerde langten am 23.05.2025 im Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Am 04.06.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als „Ergänzung zur Beschwerde […]“ tituliertes Schreiben ein, in welchem der Beschwerdeführer im Wesentlichen das bereits im Beschwerdeschriftsatz erstattete Vorbringen wiederholte.
11. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten vom 08.12.2025 einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.09.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung weiterhin nicht vorliegen.
12. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs zeigte sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Seitens der belangten Behörde langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Er hat seinen Wohnsitz im Inland und ist seit 04.04.2007 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50% und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“.
Der Beschwerdeführer brachte am 28.11.2024 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ein.
1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
„Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.
Größe XXXX cm, Gewicht XXXX kg, XXXX
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig.
Thorax: symmetrisch.
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Umbilicalhernie
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen.
Hüftgelenk bds: Narbe bei Hüfttotalendoprothese beidseits, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz, endlagige Beugeschmerzen, kein Druckschmerz über dem Trochanter maior
Kniegelenk bds: Narbe bei Knietotalendoprothese bds, geringgradig Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, geringgradig Konturvergröberung, Patella mäßig verbacken, endlagig Bewegungsschmerzen, stabil.
Geringgradig Ödem Sprunggelenk rechts, Druckschmerzen lateral, geringgradig Umfangsvermehrung
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften beidseits S 0 100, R 10 0 30, Knie beidseits 0 0 120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60 0 bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Narbe LWS 12 cm median KS untere LWS
Mäßig Hartspann. Kein Kopfschmerz über der Wirbelsäule.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 30 cm, F und R 200 Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität — Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator, das Gangbild ist ohne Rollator tlw mit Anhalten etwas verlangsamt, vorsichtig, nicht hinkend, Richtungswechsel sicher.
Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.“
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
1.) Degenerative und postinterventionelle Veränderung an Stütz- und Bewegungsapparat. TEP beider Hüften und Kniegelenke. Degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule, -Zustand nach Dekompression L2-L5 06/2025
2.) Hypertonie
1.2.3. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Beim Beschwerdeführer liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten der Wirbelsäule, der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen sowie zum Nichtvorliegen erheblicher – die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender – Funktionseinschränkungen gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.02.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.02.2025, samt der gutachterlichen Stellungnahme vom 25.03.2025 sowie auf das Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.12.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 25.09.2025.
Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach seiner persönlichen Untersuchung durch die befassten Sachverständigen steht fest, dass bei ihm keine Funktionseinschränkungen vorliegen, die ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden.
Der Beschwerdeführer verfügt seit 04.04.2007 über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 %.
Im eingeholten Gutachten vom 17.02.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1.) an degenerativen und postinterventionellen Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat leidet. Er habe eine Totalendoprotese beider Hüften und Kniegelenke und degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule. Seine selbstständige Gehfähigkeit sei erhalten und die subjektive Beschwerdesymptomatik mitumfasst. Weiters wurde 2.) eine Hypertonie, medikamentös therapiert, erhoben. Im Vergleich zum Vorgutachten wurden die Leiden unter einer anderen Positionsnummer zusammengefasst, wobei der Gesamtgrad der Behinderung gleichblieb und Leiden 2 (Hypertonie) hinzukam.
Im Folgenden wird auf die aktuellere Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.09.2025 Bezug genommen, die eine Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin durchführte. In Hinblick auf die Gelenke der unteren Extremitäten stellte die Sachverständige fest, dass das freie Stehen sicher und Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich seien. Die Beinachse sei im Lot und die Beinlänge ident. Die Sachverständige untersuchte den Beschwerdeführer ausführlich und stellte weiters fest, dass Narben bei der Hüft- und Knietotalendoprothese beidseits bestünden. In Bezug auf das Hüftgelenk liegen kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz und kein Druckschmerz über dem Trochanter maior, aber endlagige Beugeschmerzen vor. Die aktive Beweglichkeit der Hüfte betrage beidseits S 0-100, R 10-0-30. Hinsichtlich der Kniegelenke hielt die Sachverständige fest, dass keine Erwärmung, kein Erguss, eine geringgradige Konturvergröberung vorliegen, die Patella mäßig verbacken sei, endlagige Bewegungsschmerzen bestünden und die Kniegelenke stabil sein. Die aktive Beweglichkeit der Kniegelenke betrage beidseits 0-0-120; die Sprunggelenke und die Zehen seien seitengleich frei beweglich. Weiters stellte die Sachverständige fest, dass das Abheben der gestreckten unteren Extremitäten beidseits bis 60° bei KG 5 möglich sei.
Zur Wirbelsäule hielt die Sachverständige fest, dass Schultergürtel und Becken horizontal und etwa im Lot stünden und regelrechte Krümmungsverhältnisse vorliegen. Der Beschwerdeführer habe eine Narbe im Bereich der Lendenwirbelsäule. Es bestünde mäßiger Hartspann; der Beschwerdeführer habe keinen Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Die Halswirbelsäule sei in allen Ebenen frei beweglich, der Finger-Boden-Abstand betrage 30 cm, der Lasegue-Test sei negativ.
Die Sachverständige beurteilte auch das Gangbild des Beschwerdeführers und hielt diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer selbstständig gehend mit Halbschuhen und Rollator gekommen sei. Das Gangbild ohne Rollator sei teilweise mit Anhalten etwas verlangsamt, vorsichtig, nicht hinkend, der Richtungswechsel sei sicher. Die Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen seien nicht eingeschränkt. Dass der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 12.01.2026 einwendet, dass falsch sei, dass das Aus- und Anziehen selbstständig im Sitzen durchgeführt werde, weil er bei Socken und Hosen auf fremde Hilfe angewiesen sei, da er sein linkes Bein nicht richtig aufheben könne, ist nicht geeignet, die glaubhaften und schlüssigen Ausführungen der befassten Sachverständigen zur Gesamtmobilität des Beschwerdeführers zu entkräften. Es ist nicht ersichtlich, wieso die diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen im Zuge der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers unwahr sein sollten.
Die Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin führte nachvollziehbar und schlüssig aus, dass keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliege. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der unteren Extremitäten vor. Weder im Bereich der Hüftgelenke noch der Knie- oder Sprunggelenke und Füße habe eine erhebliche Funktionseinschränkung – unter Beachtung der Endoprothesen – festgestellt werden können. Insbesondere konnte kein radikuläres Defizit eindeutig objektiviert werden. Auch eine Vorfußheberschwäche und eine Vorfußsenkerschwäche hätten nicht festgestellt werden können. Die Sachverständige führte weiters aus, dass auch keine erheblichen Komorbiditäten der oberen Extremitäten vorlägen.
Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen neurologischer Funktionen vor, da bei der Untersuchung des Gangbildes zwar ein etwas eingeschränktes Gehen festzustellen gewesen sei, eine maßgebliche muskuläre Seitendifferenz, die eine relevante Funktionseinschränkung untermauern würde, liegt jedoch nicht vor.
Laut dem Patientenbrief des XXXX (Neurologie) vom 17.08.2018 wurden beim Beschwerdeführer ein nicht näher bezeichneter Hirninfarkt, eine essentielle (primäre) Hypertonie und eine Hyperlipidämie diagnostiziert. Laut diesem Patientenbrief wurde der Beschwerdeführer beschwerdefrei nach Hause entlassen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sich der Umstand, dass die Gutachterin einen – überdies knapp acht Jahre alten – Patientenbrief nicht berücksichtigt habe, Änderungen der Einschätzung der Sachverständigen ergeben sollen.
Das Zurückliegen einer Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von 300 bis 400 Metern, sei den Ausführungen der Gutachterin nicht erheblich erschwert und eine maßgebliche Funktionseinschränkung, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich erschweren könne, sei nicht objektivierbar.
Soweit der Beschwerdeführer wiederholt vorbringt, auf die Benutzung eines Rollators angewiesen zu sein, ist ausführen, dass die Sachverständige schlüssig darlegte, dass die dauernde Verwendung eines Rollators nicht ausreichend begründbar sei. Beim Zustand nach Dekompression L2-L5 ohne Nachweis eines neurologischen Defizits liege keine erhebliche Funktionseinschränkung im Bereich der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor. Auch habe die Dekompression der Lendenwirbelsäule mit anschließender Rehabilitation zu einer Verbesserung geführt. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer dauerhaft auf einen Rollator angewiesen sei, habe nicht bestätigt werden können.
Die Sachverständige führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das Überwinden von Niveauunterschieden, wie zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist. Eine relevante Einschränkung des Bewegungsumfangs der Gelenke der unteren Extremitäten konnte nicht festgestellt werden. Ein neurologisches Defizit, welches zu einer erheblichen Schwäche führen könnte, ist weder dokumentiert noch anhand der aktuellen Begutachtung objektivierbar. Das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich, Funktionseinschränkungen beider oberer Extremitäten, insbesondere der Hände, konnten nicht festgestellt werden. Auch im Zusammenwirken der Leiden ist eine maßgebliche Beeinträchtigung der Gesamtmobilität nicht objektivierbar.
Der Beschwerdeführer bringt in der gegenständlichen Beschwerde vor, dass er seit März 2025 auf einen Rollator angewiesen sei, was die einzige Möglichkeit sei, die Wirbelsäule zu entlasten und sich fortzubewegen. Wie bereits ausgeführt, legte die Sachverständige dar, dass die dauerhafte Benützung eines Rollators nicht ausreichend begründend sei. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme darlegt, dass seine Gesamtmobilität bzw. Gangbild mit dem Rollator sicher sei und damit Bezug nimmt zur Feststellung der befassten Gutachterin, dass das Gangbild ohne Rollator teilweise mit Anhalten etwas verlangsamt und vorsichtig sei, der Beschwerdeführer aber nicht hinke und Richtungswechsel sicher ausführe, ist dem entgegenzuhalten, dass die Sachverständige das Gangbild des Beschwerdeführers bei der persönlichen Untersuchung beurteilte. Dass der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass sein Gangbild mit Rollator sicherer sei, vermag an der Beurteilung der Sachverständigen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat kein substantiiertes Vorbringen erstattet, dass die ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen betreffend sein Gangbild und die nicht indizierte Verwendung eines Rollators zu entkräften vermochte.
Auch sonst hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben, die die begründeten und schlüssigen Ausführungen der Gutachterin widerlegen. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen, das die Beurteilung der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können.
Der Beschwerdeführer legte weder der Beschwerde noch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens weitere Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffene Beurteilung zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren.
Er ist den Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer legte kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vor, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der im Verfahren vor der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen können. Das Beschwerdevorbringen ist – wie bereits ausgeführt – jedoch nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen, zu entkräften.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der beiden angeführten Gutachten vom 17.02.2025 sowie vom 08.12.2025.
Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass bei dem Beschwerdeführer keine Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten oder körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen in einem Ausmaß bestehen, auf Grund derer der Schluss gezogen werden könnte, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Es fehlt auch an einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems beim Beschwerdeführer.
Die eingeholten Sachverständigenbeweise werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden –Begleitperson ist erforderlich.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie bereits eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigenbeweise, nämlich das Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.02.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.02.2025, die Stellungnahme vom 25.03.2025 der befassten Sachverständigen sowie das Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.12.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.09.2025, zu Grunde gelegt. Mit diesen Sachverständigenbeweisen wird schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde eine Untersuchung durch eine Wirbelsäulenspezialistin anstelle einer Fachärztin für Unfallchirurgie beantragt, ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, derzufolge die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Aufgrund der Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten war kein weiteres Gutachten aus einem anderen medizinischen Teilgebiet mehr einzuholen.
Wie bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspricht. Den sachverständigen Ausführungen ist der Beschwerdeführer weder substantiiert, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Es ist von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates beim Beschwerdeführer auszugehen. Schwerwiegende Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit, ein Immundefizit, Einschränkung der Sinnesfunktionen oder maßgebende psychische Probleme, welche geeignet wären, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, sind weder in den vorgelegten Befunden dokumentiert noch konnten solche Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden.
Daher ist dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit zumutbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigenbeweise geprüft. Wie bereits ausgeführt, wurden die Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Der Beschwerdeführer hat von den zugrunde gelegten Sachverständigenbeweisen vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des ihm seitens des erkennenden Gerichts eingeräumten Parteiengehörs hatte er die Möglichkeit, sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen, wovon der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 12.01.2026 auch Gebrauch machte. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen.
Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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