W200 2322252-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien vom 03.07.2025, Zl. 63984620300040, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von sechzig (60) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung (GdB) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.
Nach Einholung eines auf einer Untersuchung basierenden internistischen Gutachtens vom 07.01.2025, sowie eines weiteren internistischen Gutachtens basierend auf der Aktenlage vom 19.05.2025 wurde mit Bescheid vom 03.07.2025 der Antrag mangels Vorliegens der Voraussetzungen – der Gesamtgrad der Behinderung betrug 30 % - abgewiesen.
Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde, der ein Konvolut medizinischer Unterlagen angeschlossen war, holte das BVwG ein allgemeinmedizinisches Gutachten basierend auf einer Untersuchung ein, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 % ergab.
Das Gutachten gestaltete sich wie folgt:
„Vorerkrankungen: 2004 AE, Star-OP bds., Unterarmbruch links — Gipsbehandlung, Knöchelbruch rechts — Gipsbehandlung, Divertikel-OP 2006, Leistenbruch-OP 2008.
2020 Hochdosis-Chemotherapie und autologe Stammzellentransplantation. PM-Implantation am 20.9.2025.
Sozialanamnese: Pension, verheiratet, zwei Kinder.
Derzeitige Beschwerden:
Bezüglich Multiplen Myelom erhält Herr XXXX seit Jahren alle zwei Monate eine Immuntherapie — zuletzt am 21.4.2026 - verabreicht.
Herr XXXX gibt am, dass seine Gesichtshaut seit 2 Jahren immer wieder mit flüssigem Stickstoff behandelt wurde.
03/2026: Biopsie der rechten Parotis — Diagnose: C 44.9 — Sonstige bösartige Neubildungen der Haut — laut Herrn XXXX sind Bestrahlungsbehandlung und Immuntherapie vorgesehen.
Derzeitige Behandlung/en/Medikamente: Viropel, Amlodipin 5/160, Amiodipin/v/h 5/160/25, Cal-D-Vita, Xarelto, Atorvastatin, Hizentra Immunglobulin, Zarzio, Kalioral, Magnosolv, Bretaris, Berodual, XGEVA, Duloxetin, Tamsulosin, Daratumumab.
Hilfsbefunde:
Befund AKH Wien — 20.3.2026: C 44.9 — Sonstige bösartige Neubildungen der Haut -L Ultraschall-gezielte Biopsie der rechten Parotis bei unklaren Raumforderungen.
Befund Lungenfacharzt — 13.4.2026: Plattenepithel-CA in den Ohren, zuerst Wange dann jetzt Ausbreitung in die Ohren, Immuntherapie ist geplant.
Befund AKH Wien - 21.4.2026: Multiples Myelom lgG Kappa, ISS 2 (ED 04/2019)
Befund Franziskusspital — 22.10.2025. Paroxysmales, bradykardes Vorhofflimmern --1 PM-Implantation am 29.9.2025 - Z. n. Kardioversion 02/2025 - Z. n. Katheterablation 01/2024 - Z.n. Loop-Implantation 01/2024 — Z. n. CA (Ausschluss KHK) 07/2023; arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Prädiabetes, COPD GOLD/A 1-11; Multiples Myelom lgG Kappa ISS 2! — Laufende Immuntherapie — Z. n. Chemotherapie 02/2020, Hypothyreose, Hyperbilirubinämie, benigne Prostatahyperplasie.
21.3.2024: Ambulante Radiojodtherapie wegen Struma nodosa mit fok. Autonomie.
Technische Hilfsmittel/orthopädische Behelfe: Herzschrittmacher, Brille.
Untersuchungsbefund:
Größe: -179 cm Gewicht: -102 kg
Status — Fachstatus: Normaler AZ.
Kopf/Hals: voll orientiert, Grundstimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ; situativ angepasstes Verhalten. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet,
Visus: Lesen mit Brille nach Star-OP bds. und Gehör altersentsprechend unauffällig, Narbe im Gesicht, Verband im Bereich des rechten Ohres, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig.
Thorax: PM links infraklavikulär.
Lunge: auskultatorisch unauffällig, während der Untersuchungsdauer keine Atemauffälligkeiten. Herz: linksbetonte Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent, kompensiert.
Abdomen: über TN, weich, normale Organgrenzen, reizlose Narbe.
Achsenorgan: normal strukturiert, normales Bückvermögen.
Obere Extremitäten: Gelenke frei beweglich, kein Tremor.
Untere Extremitäten: Gelenke altersentsprechend frei beweglich, keine Ödeme, keine objektivierbaren sensomotorischen Defizite.
Gesamtmobilität — Gangbild: Freier unauffälliger Gang. (…)
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 22.04.2026:
Gesamtgrad der Behinderung 60%
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das klinisch führende Leiden 1 — überlagert von Leiden 5 - wird durch die Leiden 2-4 wegen in Summe gesehen doch vorliegender funktioneller Zusatzrelevanz um eine weitere Stufe erhöht.
1.4. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung.
SV-GA vom 7.1.2025 (ABL 4244), SV-GA vom 19.5.2025 (ABL 66-67).
Antwort:
Aus allgemeinmedizinischer Sicht hat sich Leiden 1 gegenüber der Beurteilung vom 10.9.2019 (Abl. 5-6) zwar befunddokumentiert gebessert - aber nur um zwei Stufen und nicht um vier Stufen. Außerdem ist ein dermatologisches Leiden (unter Punkt 2 berücksichtigt) dazu gekommen. Das Lungenleiden und das Herzleiden sind aufgrund der vorliegenden Befunde jeweils um eine Stufe höher zu bewerten. Damit ergibt sich letztendlich aktuell ein Gesamtgrad der Behinderung von 60%.
1.5. Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.
Antwort: Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
1.6. Feststellung, ab wann und warum ab diesem Zeitpunkt der Gesamt-GdB anzunehmen ist.
Antwort:
Der Gesamtgrad der Behinderung mit 50% ist laufend ab Antragstellung anzunehmen, da bereits zu diesem Zeitpunkt die nun noch einmal gelisteten Gesundheitsschädigungen (ausgenommen Leiden 2) in etwa in diesem Ausmaß bestanden haben. Ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% ist ab 03/2026 anzunehmen, da im März 2026 eine Ultraschall-gezielte Biopsie der rechten Parotis eine Diagnose nach dem ICD-10-Code: C 44.9 - Bösartige Neubildung der Haut, nicht näher bezeichnet — ergeben hat.“
Im gewährten Parteiengehör wurde das Gutachten vom Beschwerdeführer zustimmend zur Kenntnis genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1.: Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 Prozent.
1.2.: Funktionseinschränkungen:
Gesamtgrad der Behinderung 60%
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das Leiden 1 — überlagert von Leiden 5 - wird durch die Leiden 2-4 wegen in Summe gesehen doch vorliegender funktioneller Zusatzrelevanz um eine weitere Stufe erhöht.
2. Beweiswürdigung:
Nach Beschwerdevorlage holte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des vorgelegten Befundkonvolutes ein auf einer Untersuchung basierendes Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.04.2026 ein.
Den insbesondere auf Grundlage dieses Gutachtens festgestellten Funktionseinschränkungen wurde letztlich hinsichtlich deren Vorliegen nicht entgegengetreten.
Das Leiden 1 wurde nunmehr schlüssig unter Pos.Nr. 10.03.10 mit 50% eingestuft, da weiterhin eine Immuntherapie durchgeführt wird.
Leiden 2 wurde aufgrund der mit der Beschwerde vorgelegten Befunde neu aufgenommen und mit 50% unter 13.01.03 (Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung) eingeschätzt, weil nach Entfernung des Plattenepithelkarzinoms noch eine weitere Behandlung notwendig ist.
Die vorliegende COPD II (Leiden 3) wurde entsprechend der vorgelegten Befunde (FEV 75%) mit Pos.Nr. 06.06.02 eingestuft, die als Notwendigkeit dafür einen Wert von FEV1/FVC 50% – 80% vorsieht.
Die Hypertonie (Leiden 4) stufte der befasste Allgemeinmediziner plausibel mit Pos.Nr. 05.01.02 ein und merkte dazu an, dass der Zustand nach Schrittmacherimplantation, Zustand nach Katheterablation und Zustand nach Kardioversion in dieser Beurteilung mitberücksichtigt sind.
Die Depression (Leiden 5) wurde - da unter milder Therapie stabil und der Beschwerdeführer sozial voll integriert ist – nachvollziehbar mit Pos.Nr. 03.06.01 mit dem unteren Rahmensatz eingeschätzt.
In einer Gesamteinschätzung führte der befasste Allgemeinmediziner aus, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2-4 wegen in Summe gesehen doch vorliegender funktioneller Zusatzrelevanz um eine weitere Stufe erhöht wird.
Die Änderung im Vergleich zu den vom SMS eingeholten internistischen Gutachten wurde schlüssig im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten dargelegt, konkret handelt es sich dabei bei Leiden 1 um die durchzuführende Immuntherapie, das neu hinzugekommene Leiden 2 sowie um eine höhere Einstufung der Leiden 3 und 4 aufgrund der Befunddokumentation.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass die gutachterliche Einschätzung der Leiden basierend auf der Anlage der Einschätzungsverordnung korrekt vorgenommen wurde und nicht zu beanstanden ist.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens.
Zu den Anträgen betreffend allfällige Zusatzeintragungen wird darauf hingewiesen, dass diese nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).
In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 Prozent festgestellt. Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Da ein Grad der Behinderung von 60 Prozent festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten ein. In diesem Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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