IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS), vom 14.08.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2025, OB: XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 17.01.2025 beantragte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS oder belangte Behörde) unter Vorlage medizinischer Unterlagen die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.
Am selben Tag, am 02.02.2025, am 11.04.2025, am 23.05.2025 sowie am 01.06.2025 reichte die Beschwerdeführerin diverse medizinische Unterlagen nach.
Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.06.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 02.04.2025, ein. Darin wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 Prozent bewertet.
Das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung gestaltete sich auszugsweise wie folgt:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Es besteht keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den nachfolgenden Leiden.“
Die Beschwerdeführerin übermittelte im Rahmen des gewährten Parteiengehörs zu dem eingeholten Gutachten eine 27-seitige Stellungnahme, in der sie auf die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unter Anführung diverser Screenshots ausführlich eingegangen ist, sowie diverse medizinische Unterlagen vorgelegt hat.
Aufgrund der neu vorgelegten Befunde holte das SMS eine Stellungnahme der bereits befassten Allgemeinmedizinerin vom 13.08.2025 ein. Diese ergab keine geänderte Einschätzung.
Mit Bescheid vom 14.08.2025 wies die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 Prozent festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und verwies begründend insbesondere auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Über den Antrag der Vornahme der Zusatzeintragung werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und monierte darin, dass die diagnostizierte hochgradige bronchiale Hyperreagibilität sowie die Befunde bezüglich der Lenden- und Halswirbelsäule in der Beurteilung nicht berücksichtigt worden seien. Zudem führte sie die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unter Vorlage diverser Screenshots erneut ins Treffen.
Am 10.10.2025, am 22.10.2025, am 24.10.2025, am 29.10.2025, am 30.10.2025 sowie am 31.10.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen.
In weiterer Folge leitete die belangte Behörde ein Beschwerdevorverfahren ein und holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.10.2025 und ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 31.10.2025, jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ein. Weiters erfolgte am 09.11.2025 eine Gesamtbeurteilung durch die befasste Fachärztin für Innere Medizin. Darin wurde wiederum ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 Prozent festgestellt:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2-6 nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind.
[…]
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
erstmalige Berücksichtigung von Leiden 3 und 6
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
siehe oben, insgesamt keine Änderung des GdB“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und stellte fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 Prozent die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Das wesentliche Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sei der Beilage (Sachverständigengutachten vom 22.10.2025, Sachverständigengutachten vom 31.10.2025 sowie Gesamtgutachten vom 09.11.2025), die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen.
Im daraufhin gestellten Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin ergänzend diverse Beschwerden ihrer Wirbelsäule an, die auf fachärztlichen Befunden basieren würden und nicht im Gutachten erfasst worden seien. Zudem sei sowohl die Adipositas permagna als auch die chronische Schmerzstörung als eigenständiges Leiden zu führen. Die Begutachtung und Untersuchung sei insgesamt nicht objektiv und valide durchgeführt worden, wodurch die Schlussfolgerungen der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin nicht haltbar seien. Schließlich führte sie abermals die Unzumutbarkeit der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel an.
In weiterer Folge legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt samt Beschwerde vor.
Am 07.01.2026, am 08.01.2026 sowie am 15.01.2026 legte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, mit Wohnsitz im Inland, erfüllt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 Prozent die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor:
Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich führend durch das Leiden 1. Die Leiden 2 bis 6 erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, resultiert - genauso wie der Gesamtgrad der Behinderung und die Beurteilung der aktuellen Funktionseinschränkungen - aus dem Vorgutachten einer Allgemeinmedizinerin vom 10.06.2025 sowie der auf zwei weiteren (internistischen und unfallchirurgischen) Sachverständigengutachten basierenden Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Innere Medizin vom 09.11.2025.
In diesen Gutachten wurde – unter Zugrundelegung aller (relevanter) von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin – ausführlich auf die Art ihrer Leiden und deren Ausmaß eingegangen.
Das Leiden 1 „Degenerative Erkrankungen des Bewegungsapparates“ wurde von der Fachärztin für Unfallchirurgie plausibel mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.02 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates – Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades, 30 bis 40 Prozent) mit einem GdB von 40 Prozent eingestuft, da eine Funktionseinschränkung im Bereich des linken Sprunggelenks bei Arthrose, Status nach einer Operation und Mehrfachtraumatisierung mit Knochenmarködem sowie Verdacht auf CRPS bestünden, darüber hinaus degenerative Veränderungen des linken Kniegelenks und der Wirbelsäule mit chronischem Lumbo- und Cervikalsyndrom, ein Fersensporn, eine Handgelenksarthrose, eine geringe Funktionseinschränkung im Bereich des Schultergürtels sowie eine Adipositas permagna vorliegen würden.
Das Leiden 2 „nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“ wurde von der Internistin mit dem mittleren Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.01 (Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, 10 bis 30 Prozent) mit einem GdB von 20 Prozent eingeschätzt, da die Beschwerdeführerin unter einer niedrig dosierten Monotherapie stehe.
Das Leiden 3 „g.z. chronische Bronchitis, bronchiale Hyperreagibilität“ wurde mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 06.05.01 (Zeitweilig leichtes Asthma, 10 bis 20 Prozent) mit einem GdB von 20 Prozent eingestuft, da ein klinisch unauffälliger Befund vorliege.
Das Leiden 4 „Varikositas“ wurde von der fachärztlichen Sachverständigen mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 05.08.01 (Venöses und lymphatisches System – Funktionseinschränkung leichten Grades, 10 bis 40 Prozent) mit einem GdB von 10 Prozent bewertet, da keine maßgebliche Schwellungsneigung vorliege.
Die Leiden 5 „arterielle Hypertonie“ (Positionsnummer 05.01.01 - Leichte Hypertonie) und Leiden 6 „Handekzem“ (Positionsnummer 01.01.01 – Erkrankungen der Haut – Leichte Formen) wurden mit dem fixen Rahmensatz und somit einem GdB von 10 Prozent bewertet. Als Begründung für die Einschätzung des Handekzem wurde die lokale Begrenzung angeführt.
Den aktuellen Gesamtgrad der Behinderung von 40 Prozent begründete die internistische Sachverständige zudem schlüssig mit dem führenden Leiden 1 und dem Umstand, dass die Leiden 2 bis 6 aufgrund geringer funktioneller Relevanz den Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöhen würden.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der fachärztliche Befund vom 01.07.2025, in dem die verschiedenen Beschwerden im Zusammenhang mit ihrer Wirbelsäule festgestellt wurden, nicht in der Gesamtbeurteilung berücksichtig worden sei, ist zu entgegnen, dass dieser Befund in der Zusammenfassung der relevanten Befunde im Sachverständigengutachten vom 22.10.2025 explizit aufgelistet und die verschiedenen, in der Beschwerde genannten Gesundheitsschädigungen aufgezählt werden. Die Gesamtbeurteilung basiert unter anderem auf diesem Sachverständigengutachten, weshalb sowohl der fachärztliche Befund vom 01.07.2025 als auch die darin festgestellten Funktionseinschränkungen in die Gesamtbeurteilung eingeflossen sind. Dasselbe gilt für die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung, die rechtsseitige Achillodynie sowie die Durchschlafstörung.
Insofern die Beschwerdeführerin monierte, dass die bei ihr vorliegende Adipositas permagna lediglich als Teil der degenerativen Erkrankung und nicht als eigene Funktionsstörung angeführt werde, ist auf Ausführungen in der Positionsnummer neun der Anlange der Einschätzungsverordnung zu verweisen. So sei ein mit funktionellen Einschränkungen verbundenes, gravierendes Übergewicht (BMI über 40) abhängig von den Einschränkungen unter den jeweiligen Abschnitten einzuschätzen. Im allgemeinmedizinischen Gutachten vom 10.06.2025 sowie im unfallchirurgischen Gutachten vom 22.10.2025 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass die Adipositas per magna mitberücksichtigt worden sei und insgesamt eine gute Beweglichkeit bestehe (Gutachten von 10.06.2025). Dass die vorliegende Adipositas bei ihrem Rehabilitationsaufenthalt in einer Klinik als Hauptdiagnose und in einer zweiten Klinik als Nebendiagnose geführt worden sei, vermag die eingeholten Sachverständigeneinschätzungen verschiedener Ärzte, die die Adipositas im Leiden 1 mitberücksichtigt haben, nicht zu ändern.
Schließlich ist hinsichtlich des Vorbringens, dass die chronische Schmerzstörung im Gutachten lediglich erwähnt sei, jedoch nicht als eigenständiges Leiden angeführt werde, auszuführen, dass auch diese Beschwerden bereits im Leiden 1 berücksichtigt worden sind und kein eigenes Leiden darstellen, da die aus den Funktionseinschränkungen resultierenden Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Einstufung inkludiert sind. Auch die Anführung der chronischen Schmerzstörung im vorgelegten Befund vom 20.08.2025 als prioritäre Nebendiagnose rechtfertigt keine gesonderte Einstufung der aus den degenerativen Erkrankungen des Bewegungsapparates resultierenden Schmerzzuständen.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass alle medizinisch nachgewiesenen Beschwerden und Leiden der Beschwerdeführerin von den ärztlichen Sachverständigen berücksichtigt und wie oben bereits ausgeführtentsprechend der Einschätzungsverordnung beurteilt wurden. Die Beschwerdeführerin hat sohin mit ihrem Vorbringen keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten. Eine etwaige fehlende Objektivität oder Validität der durchgeführten Begutachtung und Untersuchung konnte nicht erkannt werden. Selbst wenn die Feststellung einer Logorrhoe im Gutachten vom 22.10.2025 – wie von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag eingewendet - unzutreffend gewesen sein sollte, vermag dies keine hinreichenden Zweifel an der Objektivität der Sachverständigen zu begründen, zumal das Gutachten und die darin getroffenen Schlussfolgerungen von einer weiteren Ärztin vidiert wurden. Auch eine im Vergleich zu anderen Sachverständigen allenfalls knappe Notizführung oder eine allfällige Inkorrektheit einzelner zusammenfassender Angaben vermag für sich genommen keine Zweifel an der Objektivität oder Validität der gutachterlichen Einschätzung zu begründen, da daraus nicht geschlossen werden kann, dass die erhobenen Informationen nicht berücksichtigt wurden oder die Befunderhebung unvollständig erfolgt wäre. Schließlich geht aus dem Vorbringen im Vorlageantrag nicht klar hervor, welche Befunde oder welche bildgebende Diagnostik die Einschätzung im Gutachten vom 22.10.2025, dass keine gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten vorlägen, widerlegt hätten. Wie bereits ausgeführt, wurden die von der Beschwerdeführerin in ihren Einwendungen angeführten Befunde im Gutachten vom 22.10.2025 erwähnt und bei der Einschätzung berücksichtigt. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat das Vorgutachten vom 10.06.2025 sowie die Gesamtbeurteilung vom 09.11.2025, welche auf den Gutachten vom 22.10.2025 und 31.10.2025 basiert, unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zugrunde. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens war somit im gegenständlichen Fall nicht geboten.
Die nach dem Einlangen des Verwaltungsaktes beim Bundesverwaltungsgericht übermittelten Unterlagen waren aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Neuerungsbeschränkung der Entscheidung nicht zu Grund zu legen.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass mangels Vorliegens eines Gesamtgrades der Behinderung von zumindest 50 Prozent die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind. Ausführungen zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können daher im gegenständlichen Fall unterbleiben. Insofern im Vorlageantrag auf den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten verwiesen wird, ist anzuführen, dass dies nicht Gegenstand des Verfahrens ist und somit darauf ebenfalls nicht weiter einzugehen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurden die Leiden der Beschwerdeführerin in den ärztlichen Sachverständigengutachten entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 Prozent korrekt eingestuft. Die angeführten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und wurde darin auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Hinsichtlich der nach der Beschwerdevorlage eingebrachten medizinischen Unterlagen ist auf § 46 BBG zu verweisen, wonach neue Tatsachen und Beweismittel in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht werden dürfen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 Prozent sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BGG, wonach es eines Grades der Behinderung von mindestens 50 vH bedarf, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden mehrere ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. In diesen Gutachten wurde – nach Durchführung persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin – ihr Zustand im Detail dargelegt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder an die befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erscheint vor dem schlüssigen Sachverständigenbeweis daher geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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