W200 2335890-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX . XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den am 20.01.2026 vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), ausgestellten Behindertenpass, OB: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Grad der Behinderung (GdB) mit siebzig (70) von Hundert (vH) festgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 11.11.2025 beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS oder belangte Behörde) unter Vorlage medizinischer Unterlagen die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 17.12.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, ein. Darin wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 % bewertet.
Das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung gestaltete sich auszugsweise wie folgt:
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
(…) Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Berichtete Vergesslichkeit - hierzu keine detaillierte fachärztliche Stellungnahme oder Testung vorliegend“
Am 20.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 % ausgestellt.
Gegen die Höhe des Grades der Behinderung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte die Inkontinenz, die häufige örtliche und zeitliche Desorientierung, die stark eingeschränkte Möglichkeit der eigenständigen Bewältigung von Haushalt, Amtswegen und sonstigen Terminen, den regelmäßigen Unterstützungs- und Betreuungsbedarf im Alltag, die Verletzungen durch Stürze sowie die starken sprachlichen Einschränkungen begründend an.
In weiterer Folge legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt und die Beschwerde vor.
Das Bundesverwaltungsgericht holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 25.06.2026, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, mit dem Ergebnis ein, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 % vorliege:
„Sozialanamnese:
Er ist geschieden, lebt alleine in einer Wohnung.
Er ist Dr. med univ, ab 2002 hat er im Beruf gearbeitet, seit Oktober 2023 konnte er seinen Beruf nicht mehr ausüben, er ist in Pension. Er hat PG Stufe l, um eine höhere Stufe wurde angesucht. Seit 2025 hat er eine Erwachsenenvertreterin, weil eine Parkinsondemenz diagnostiziert wurde und er selbst nicht mehr ausreichend entscheidungsfähig war.
Psychiatrische Voranamnese:
Er leide an Depressionen mit auch konkreten Suizidgedanken, bestehend seit ca 2021, er war nie stationär an einer Psychiatrie, keine psychische Rehab. Er hatte schon mehrere Psychotherapieversuche gemacht, es hat aber mit den Terminvereinbarungen bzw der Einhaltung der Termine nicht geklappt, die Therapien waren nicht adäquat, daher habe er sie abgebrochen.
Andere Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte:
Parkinsonsyndrom- Diagnose erstmals vor 15 Jahren, seither progredient.
Als Kind 1 x Gehirnhautentzündung, Unfälle mit Gehirnerschütterung
Sonst keine besonderen Vorerkrankungen erhebbar.
Anamnese:
Er hat mittlerweile viele Einschränkungen, er hat schon morgens keine Kraft und kommt nur schwer aus dem Bett. Vormittags versucht er ein wenig spazieren zu gehen. Laut Schwester geht das jetzt kaum noch, durch die Hitze kommt er schnell ins Off, er steht auch manchmal erst zu Mittag auf. Dzt hat er nur eine Putzfrau, eine Heimhilfe wird er nun auch brauchen, er kann nichts mehr tragen. Er stürzt jetzt auch oft, er hatte nun daher auch einen Wirbelbruch. Er hat auch Hyperphasen, da werden seine Bewegungen unkontrolliert und dann neige er zum Stürzen. Er hat große Tagesschwankungen, hat auch schon viele Dyskinesien. Er muss schon zum Anziehen und Waschen angeleitet werden. Zur Toilette gehe er selbst, oft habe er eine Obstipation. Harnlassen geht normal, er hat aber eine leichte Dranginkontinenz, er muss immer schnell zur Toilette gehen. Er tragt keine Inkontinenzvorlagen. Schlafen ist meist sehr tief, wenn er dann aufwacht, ist er oft durcheinander, Albträume hat er keine.
Seine Stimmung ist schlecht, er ist nun auch sehr depressiv, es ist alles zu viel für ihn, er ist in der Endphase einer Vermögungsaufteilung nach der Scheidung, die Exfrau und die Kinder üben Druck auf ihn aus, die Kinder drohen mit Kontaktabbruch, das macht alles noch schlimmer. Termine schafft er alleine nicht mehr. Sein Kurzzeitgedächtnis ist schon schlecht, er beginnt irgendetwas zu machen, dann vergisst er es und fangt wieder was anderes an. In der Hitze ist es jetzt noch schlimmer. Er ist auch viel langsamer geworden.
Therapie: Madopar 200/50 6 x tgl, Rasagilin I mg 1-0-0, Donezepil, PK Merz, Alprazolan, Molaxole, Trigelan
Psychotherapie seit 1 Woche
Relevante Befunde:
Aktuell vorgelegte Befunde:
2026-05-20 Arztbrief XXXX , Neurologe und Psychiater, Wien: Mb Parkinson mit Fluktuation und Dyskinesien, Parkinson Demenz, mittelschweres depressives Syndrom, Halluzinose in Besserung
2026-03-24 Klinik Ottakring: Primäres Parkinson Syndrom
2026-06-03 Arztbrief Klinik Ottakring: Zn Sturz, Nackenschmerzen
Im Akt aufliegende Befunde:
2023-10-14 Neuropsychologischer Abschlussbericht: Mb. Parkinson, Zn Impressionsfraktur, Zn Meningitis
Untersuchungsbefund:
51,5-jähriger BF in ausreichendem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten, etwas bedrückt, gut angepasst, ausreichend gut kontaktfähig
Neurologisch:
Rechtshänder
Hirnnerven: bei grober Prüfung unauffällig, Visus ausreichend, altersentsprechend, Brille
Hören ausreichend
Hypomimie
Sprache: undeutlich, tlw schwer verständlich, spricht schnell und etwas verwaschen.
Obere Extremitäten: Tonus bds normal, dzt kein Rigor, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds unauffällig, Finger-Nase-Versuch bds zielsicher, wird aber ganz langsam durchgeführt. Bradydiadochokinese bds, MER bds mittellebhaft, geringer bis mäßiger Händetremor bds. Untere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds unauffällig, keine Koordinationsstörung.
Muskeleigenreflexe bds etwas abgeschwächt.
Gang ausreichend sicher und stabil, kleinschrittig, nach vorne geneigt, kaum Mitschwingen der Arme, insgesamt verlangsamtes Bewegungsmuster.
Psychisch:
Bewusstseinsstörungen: keine
Orientierung: picht in allen Qualitäten ausreichend orientiert, das genaue Datum kann ZB nicht genannt werden.
Auffassung: noch ausreichend, kann Fragen gezielt und sicher bzw richtig beantworten
Konzentration: deutlich reduziert, kann aber etwas verlangsamt im Gespräch folgen Gedächtnis: reduziert
Merkfähigkeit: laut Angabe deutlich reduziert
Formale Denkstörungen: keine
Patholog. Ängste: immer wieder vorhanden
Zwänge: keine
Wahn: nein
Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): vorhanden, rez optische Halluzinationen
ICH Störungen: keine
Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: depressiv, dysthym, sehr bedrückt, mehr im negativen
Bereich schwingungsfähig
Insuffizienzgefühle: vorhanden
Antrieb/psychomotorische Störungen: reduziert, keine Ausdauer
Schlaf und circadiane Störungen: gut, zu viel
Soziales Verhalten: eingeschränkt
Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): dzt keine, rez aber Suizidgedanken Fremdgefährdung: nein
Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut
Krankheitseinsicht: erscheint voll erhalten Krankheitsgefühl: ausgeprägt
Weitere Beschwerden: psychosomatisch: ausreichend gut kontaktfähig, etwas wesensverändert
Beantwortung der Fragen/ Beurteilung und Stellungnahme
I. Grad der Behinderung. Richtsatzposition, Rahmensatzwert
GS 1. Parkinsonsyndrom, ICD10: G20.0 040902 60vH
Oberer RSW entsprechend den ausgeprägten Fluktuationen mit Sturzgefahr, dem imperativen Harndrang und der beginnenden Parkinsondemenz sowie der erforderlichen umfassenden Therapieerfordernis.
GS2. Rezidivierende depressive Episoden, ICD10 : F33.9 030601 40vH
Oberen RSW entsprechend den rez. depressiven Episoden mit rez Suizidgedanken, Antriebsminderung und Ängsten und Panikattacken sowie erforderlicher Therapie
II. Gesamtgrad der Behinderung: 70vH
Der GdB ergibt sich führend durch die GS1. Die GS2 hebt wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um 1 Stufe an.
III. Ist eine Änderung zum neurologischen GA (AS 55-62) vom 17.12.2025 feststellbar? Worin liegt diese?
Ja, die Parkinsonerkrankung hat sich weiter verschlechtert, es musste auch die Therapie neuerlich angepasst werden. Der AST ist auch zunehmend vergesslich und kann sich selbst nicht mehr organisieren, daher wurde auch eine Erwachsenenvertretung eingerichtet. Es kommt aufgrund der Fluktuationen und der Off Phasen immer wieder zu Stürzen. Eine Harninkontinenz liegt nicht vor, aber ein rascher Harndrang. Die Sprache ist auffällig undeutlich, beschleunigt und verwaschen und nur schwer verständlich.
Hinzu kommt die beginnende Demenz mit tlw Orientierungsproblemen und deutlicher Vergesslichkeit.
Die GS1 wurde nun daher um eine Stufe von 50 auf60vH angehoben.
Aufgrund der für die Einstufung nunmehr relevanten und auch progredienten psychiatrischen Auffälligkeiten wurde ergänzend ein psychiatrisches Gutachten erstellt:
Aufgrund der Schwere der Ausprägung wurde nun daher auch die Depression als gesonderte GS2 gelistet. Sie hebt den Gesamt GdB um eine weitere Stufe von 60 auf 70vH an.
IV. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
Eine maßgebende Besserung ist nicht zu erwarten.“
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem SMS (nachweislich) die Möglichkeit gewährt, eine Stellungnahme zum eingeholten Gutachten abzugeben. Eine solche langte jedoch innerhalb der gewährten Frist nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 70 %.
1.2. Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor:
Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich führend durch das Leiden 1. Das Leiden 2 hebt wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung den Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe an.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung und die Beurteilung der aktuellen Funktionseinschränkungen ergeben sich aus dem nach der Beschwerdevorlage eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 25.06.2026, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers.
In diesem Gutachten wurde – unter Zugrundelegung aller (relevanter) vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – ausführlich auf die Art seiner Leiden und deren Ausmaß eingegangen.
Das Leiden 1 „Parkinsonsyndrom“ stufte die Fachärztin nachvollziehbar mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.09.02 (Extrapyramidale Erkrankungen – Parkinsonsyndrome – Psychomotorische Einschränkungen mittleren Grades, 50 bis 60 %) mit einem Grad der Behinderung von 60 % ein, da eine ausgeprägte Fluktuation mit Sturzgefahr, ein imperativer Harndrang sowie eine beginnende Parkinsondemenz vorlägen und eine umfassende Therapie erforderlich sei.
Das neu hinzugekommene Leiden 2 „Rezidivierende depressive Episoden“ wurde mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 (Affektive Störungen – Depressive Störung, Dysthymie, leichten Grades, 10 bis 40 %) mit einem Grad der Behinderung von 40 % eingestuft, da rezidivierende Suizidgedanken, eine Antriebsminderung sowie Ängste und Panikattacken vorlägen und auch hier eine Therapie erforderlich sei.
Den aktuellen Gesamtgrad der Behinderung von 70 % begründete die Sachverständige zudem nachvollziehbar mit dem führenden Leiden 1 und dem Umstand, dass das Leiden 2 den Gesamtgrad der Behinderung wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöhe.
Die Neurologin ergänzte, dass sich die Parkinsonerkrankung weiter verschlechtert habe und auch die Therapie neuerlich hätte angepasst werden müssen. Der Antragsteller sei auch zunehmend vergesslich und könne sich selbst nicht mehr organisieren, weshalb auch eine Erwachsenenvertretung eingerichtet worden sei. Durch die Off Phasen und die Fluktuationen käme es immer wieder zu Stürzen. Es liege zwar keine Harninkontinenz vor, jedoch ein rascher Harndrang. Zudem sei auch die Sprache auffällig, undeutlich, beschleunigt, verwaschen und nur schwer verständlich. Hinzu kämen die beginnende Demenz und teilweise Orientierungsprobleme sowie die deutliche Vergesslichkeit, weshalb der Grad der Behinderung um eine Stufe von 50 auf 60 vH angehoben worden sei. Außerdem sei aufgrund der Schwere der Ausprägung auch die Depression als gesondertes Leiden aufgelistet worden. Dieses hebe den Gesamtgrad der Behinderung um eine weitere Stufe von 60 auf 70 vH an.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten ist schlüssig, vollständig und weist keine Widersprüche auf. Das Ergebnis des Beweisverfahrens wurde im Rahmen des Parteiengehörs von den Parteien zur Kenntnis genommen und nicht beeinsprucht. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten vom 25.06.2026 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zugrunde.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).
Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurden die Leiden des Beschwerdeführers in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 % korrekt eingestuft. Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und wurde darin auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes holte das Bundesverwaltungsgericht ein fachärztliches Sachverständigengutachten ein. In diesem Gutachten wurde – nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – sein Zustand im Detail dargelegt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an die befasste Sachverständige. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde hatten keine Einwendungen gegen die vorgenommene Einschätzung im Gutachten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erscheint daher geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal eine solche von den Parteien auch nicht beantragt worden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise