W604 2336884-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Mag. Constantin-Adrian NITU, Rechtsanwalt in 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 12.02.2026, GZ. XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 13.11.2025 wies die belangte Behörde, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), den Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.06.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund des in Höhe von 30 vH objektivierten Grades der Behinderung ab. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Am 22.01.2026 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Vorlage von Beweismitteln neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
3. Mit Bescheid vom 12.02.2026 wies die belangte Behörde den neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 41 und § 45 BBG zurück. Hierzu führte sie begründend aus, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei und die Beschwerdeführerin eine offenkundige Änderung ihres Leidenszustandes nicht glaubhaft geltend gemacht habe.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 19.02.2026 erhobene Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin eine eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes moniert. Sie sei mehrmals im Spital gewesen und seien auch körperliche Beschwerden hinzugekommen, Hände und Füße würden häufig taub sowie schmerzhaft, sie leide an Kopfschmerzen und Zwangsgedanken.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , hat ihren Wohnsitz im Inland. Mit Bescheid vom 13.11.2025 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses rechtskräftig abgewiesen. Mit Einlangen am 22.01.2026 hat die Beschwerdeführerin neuerlich die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt. Die von der Beschwerdeführerin gegen den zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2026 mit Einlangen am 19.02.2026 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 25.02.2026, eingelangt am 26.02.2026, vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat nach Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 04.03.2026 weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.
1.2. Bei der Beschwerdeführerin ist seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung keine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen eingetreten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin sowie deren inländischer Wohnsitz ergeben sich, wie auch die Daten zur letzten rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses aus den diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Aktenunterlagen. Die Antragstellung ist zweifelsfrei dokumentiert, ebenso die Erhebung der Beschwerde, deren Vorlage und die Nachreichung von Beweismitteln.
2.2. Die Feststellung, dass seit der letzten Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses keine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist, stützt sich auf den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigenbeweis in Zusammenschau mit den bis 26.02.2026 vorgelegten medizinischen Beweismitteln. Die auf der Aktenlage basierende medizinische Stellungnahme XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.
In dem der letzten rechtskräftigen Entscheidung über die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zugrunde gelegten, auf persönlicher Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten vom 19.09.2025 wurden die Gesundheitsschädigungen „Paranoide Schizophrenie“ und „generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates“ insgesamt mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH beurteilt. Der von der belangten Behörde befasste Sachverständige erläutert vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin mit dem neuerlichen Antrag vom 22.01.2026 vorgelegten Befunden schlüssig, dass diese keine neuen kalkülsrelevanten Tatsachen ergäben, wodurch eine Abänderung des letzten Begutachtungsergebnisses nicht erfolgen könne. Diese Beurteilung steht im Einklang mit den bis 26.02.2026 vorgelegten medizinischen Beweismitteln. Die Beschwerdeführerin hat mit dem erneuten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 22.01.2026 großteils medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht, welche aus den Jahren 2022 und 2023 datieren und somit nicht aktuell sind bzw. im Rahmen der Gutachtenerstellung am 19.09.2025 im Rahmen des abgeführten Verfahrens bereits Berücksichtigung fanden. Die gleichermaßen vorgelegten Befunde XXXX , welche mit Oktober und November 2025 datieren, enthalten weiterhin die Diagnose paranoide Schizophrenie und werden darin keine Aussagen hinsichtlich einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes getroffen. Geringfügige Änderungen in der Medikation reichen nicht hin, eine offenkundige Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu indizieren. Der darüber hinaus vorgelegte neue Befund XXXX vom 18.02.2026 enthält keine relevanten neuen Informationen und wird auch weiterhin lediglich die Diagnose Paranoide Schizophrenie angeführt. Ein neurologisch/psychiatrischer Status, welcher eine relevante Änderung des Gesundheitszustandes dokumentieren würde, ist dem Befund nicht zu entnehmen und werden auch wie bisher weiterhin halbjährliche Kontrollen empfohlen.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie an tauben Händen und Füßen sowie Gliederschmerzen leide, ist festzuhalten, dass medizinische Beweismittel hinsichtlich des Bewegungsapparates bis 26.02.2026 nicht in Vorlage gebracht wurden.
Insgesamt kann aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Ergebnis auf eine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes gegenüber der letzten rechtskräftigen Beurteilung nicht geschlossen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1. Zu Spruchpunkt A):
3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50vH ist nach Maßgabe der in § 40 Abs. 1 BBG näher bezeichneten Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird (§ 41 Abs. 2 BBG).
"Offenkundig" sind solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Leidenszustände ist nicht erforderlich. Denn "Offenkundigkeit" bringt es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist (VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).
Nach dem feststehenden Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin innerhalb weniger Monate nach rechtskräftiger Abweisung ihres Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses neuerlich die Ausstellung eines solchen beantragt. Im Mittelpunkt der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Offenkundigkeit einer allenfalls eingetretenen Veränderung der Funktionsbeeinträchtigung stehen psychische Leidenszustände und die Vorlage neuer medizinischer Beweismittel, weshalb die belangte Behörde auf eine medizinisch-sachverständige Einschätzung zurückgegriffen hat. Eine offenkundige Veränderung vorliegender Funktionsbeeinträchtigungen hat der erhobene Sachverständigenbeweis jedoch nicht an die Oberfläche gefördert, sodass der gegenständlichen Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde ein Erfolg versagt bleiben muss.
3.1.2. Zum Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren
Im Hinblick auf das abgeführte Beschwerdeverfahren ist angesichts der aktenkundigen Befundlage auf die geltende Gesetzeslage hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (§ 46 BBG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 26.02.2026 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel von dieser Einschränkung betroffen und haben die nach diesem Datum vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Beurteilung sohin außer Betracht zu bleiben.
3.1.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist die Frage nach einer bei der Beschwerdeführerin eingetretenen Zustandsveränderung und deren Offenkundigkeit. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes liegt eine medizinische Stellungnahme zu Grunde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann unterbleiben, weil „Offenkundigkeit" die freie Erkennbarkeit der angezogenen Umstände mit sich bringt, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich wäre, die Abführung eines gesonderten Ermittlungsverfahrens ist vor diesem Hintergrund nicht statthaft.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist der Eintritt einer Zustandsveränderung im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Entscheidung und deren Offenkundigkeit. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.