IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 10.12.2025, Zl. 51251975200049, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist seit März 2022 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50%.
Am 19.09.2025 stellte sie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel” in den Behindertenpass und begründete dies mit einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung.
Dem Antrag angeschlossen waren ambulante Patientenbriefe der 1. medizinischen Ambulanz der Klink Donaustadt.
Das eingeholte allgemeinmedizinische und unfallchirurgische Gutachten basierend auf einer Untersuchung ergab, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen und gestaltete sich wie folgt:
„Derzeitige Beschwerden:
„Die Herzleistung ist in den letzten Jahren etwa gleichgeblieben, KO 4 x im Jahr.
Epilepsie habe ich derzeit nicht, kleine Anfälle bemerke ich nicht, Neurotop seit 30 Jahren.
Bezüglich Depressionen nehme ich kein Medikament, bin derzeit in Psychotherapie ab nächster Woche wieder, 1 x im Monat geplant.
Schmerzen in der rechten Schulter, die Beweglichkeit ist eingeschränkt.
Schmerzen im Bauchraum, Nabelbruch.
Kopfschmerzen manchmal, keine Schmerzmittel, nie.
Bei Facharzt für Orthopädie bin ich nicht, bin beim Gehen behindert, schwitze, muss mich wieder hinsetzen, kommt vom Herz.
FA für Kardiologie alle 3 Monate.
Rehabilitation hatte ich 2022.
Bei Facharzt für Neurologie und Psychotherapie bin ich regelmäßig.
Hergekommen bin ich mit dem Auto, bin selber gefahren.“
(…)
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Entresto Concor Eliquis Spirono Neurotop Mg Folsan Oleovit D3
Nikotin: 0
Hilfsmittel: 0
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX
Sozialanamnese:
Geschieden, 2 Kinder, lebt mit Sohn in Wohnung im 2. Stwk mit Lift
Berufsanamnese: Managerin, Pensionistin seit 2005
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Klinik Donaustadt 1. Med. Ambulanz 18.09.2025
Mobilität eingeschränkt Gehstrecke ca 150 bis 200m.
Klinik Donaustadt 1.Med.Ambulanz 06.06.2024
CMP unklarer Genese - tachy- CMP?
VH-Flimmern
Echokardiografisch St.p. hochgradig reduzierter linksventrikulärer Funktion, nunmehr nur noch geringgradig, EF 40%,
Epilepsie
Adipositas
Nabelhernie
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, 62 a Ernährungszustand: adipös Größe: 176,00 cm Gewicht: 122kg
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch
Abdomen: weich, klinisch unauffällig
Integument: Nabelhernie
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Die Durchblutung ist ungestört.
Schulter rechts diffus Druckschmerzen vor allem Ansatz der RM
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts diskret eingeschränkt, links frei, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Greiffunktionen erhalten.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Deutlich Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig.
Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt.
Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
(…)
Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300-400m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut. Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen ist nicht erheblich beeinträchtigt. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, kardiopulmonal kompensierter Zustand liegt vor. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein“
In einer Stellungnahme im Parteiengehör verwies die Beschwerdeführerin unter anderem auf Schmerzen beim Gehen, Kurzatmigkeit und starkes Herzklopfen, welches sie bereits nach 200m zwinge sich niederzusetzen und längere Pausen zu machen. Sie nehme keine Schmerzmittel ein, um die lebensnotwendige Wirkung der Herzmedikamente nicht zu gefährden. Sie monierte, dass die Schmerzempfindlichkeit der HWS, BWS und LWS im Gutachten nicht erwähnt werde. Die Beeinträchtigung der Funktionen der Wirbelsäule, der oberen und unteren Extremitäten seien erheblich und würden dauerhaft die Beweglichkeit einschränken, weshalb ihr die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Angeschlossen waren ein Schreiben einer behandelnden Allgemeinmedizinerin, ein internistischer Kurzarztbrief sowie ein neurologisch-psychiatrischer Arztbrief, radiologische Unterlagen, EKG-Befunde aus 2024 und 2025. In einer Stellungnahme blieb die befasste Allgemeinmedizinerin und Unfallchirurgin bei ihrer Einschätzung.
Mit Bescheid vom 10.12.2025 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung” in den Behindertenpass abgewiesen. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde wurden bisher nicht vorgelegte MRT-Befunde der BWS, LWS, HWS und der rechten Schulter vorgelegt.
Das BVwG holte aufgrund der Vorlage der neuen Unterlagen sowie aufgrund noch offener Fragen eine Gutachtensergänzung basierend auf der Aktenlage der befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein, die sich wie folgt gestaltete:
„(…) Gutachtensauftraq:
Ersuchen um Gutachtensergänzung nach der Aktenlage (…)
Neue medizinische Unterlagen:
AS 84 MRT BWS und LWS: vom 04.12.2025
Zuweisungsdiagnose: Schmerzen, Gangstörung, Vertebrostenose.
Ergebnis:
• Chondrosen und an der BWS ventral betonte geringfügige Osteochondrosen.
• Auf Höhe L3/L4 ein winziges 3 mm messendes Neurinom — eine neurochirurgische Begutachtung sollte ergänzend durchgeführt werden.
• Kleine Wirbelkörperhämangiome bei THI 1 und THI 2.
• Minimale Protrusionen von L4 bis SI. Keine Foraminostenose oder Vertebrostenose.
• Mäßige Spondylarthrosen von L4 bis S1.
Abl. 88/89 MRT der HWS und der rechten Schulter vom 05.12.2025 HWS:
Zuweisungsdiagnose: Starke Schmerzen, Bewegungseinschränkung. Bandscheibenprolaps, Neuroforamenstenose?
Voraufnahme vom 30.11.2021
• Im Vergleich zur Voruntersuchung mäßige Befundbesserung.
Vorbestehend breitbasiger links mediolateral bis intraforaminal betonter Bandscheibenvorfall auf Höhe HWK5/6 mit Pelottierung des Myelons, aktuell wieder erkennbarer schmaler Liquorraum ventral des Myelons.
• Sonst keine wesentliche Befundänderung.
• Vorbestehend mäßige degenerative Veränderungen im Sinne von Spondylose und Chondrose insbesondere auf Höhe HWK3 bis 7 mit breitbasigen Bandscheibenvorwölbungen. Keine höhergradige Spinalkanal- oder Neuroforamenstenose. Inzipiente Spondylarthrosen insbesondere auf Höhe HWK5/6.
Schulter rechts vom 05.12.2025
Zuweisungsdiagnose: Starke Schmerzen und Bewegungseinschränkung.
Verdacht auf Riss der Supraspinatussehne, Flüssigkeitsansammlung, Entzündung?
Voraufnahme vom 30.11.2021
• Neu aufgetretener transmuraler Riss der Supraspinatussehne beginnend ventral bursaseitig nach dorsal artikularseitig bei vorbestehender deutlicher Supraspinatustendinopathie. Mäßige Delamination artikularseitig und Retraktion um ca. 5 mm bursaseitig. Negatives Tangenten-Zeichen, keine höhergradige Muskelbauchatrophie.
• Sonst, soweit bei teils Bewegungsartefakten einsehbar, keine relevante Befunddynamik. Tendinopathie der Subscapularissehne sowie der langen Bizepssehne im interartikulären Verlauf. Tendinopathie der Infraspinatussehne. Keine höhergradige Muskelbauchatrophie.
• Mäßiger Gelenkerguss. Flüssigkeitsansammlung in der Bursa subacromialis.
• Kein Marködem. Regelrechte Artikulation glenohumeral.
• Zeichen einer aktivierten hypertrophen AC-Gelenkarthrose.
Folgende Punkte sind zu beurteilen:
1. Die dauernden Gesundheitsschädigungen sind als Diagnoseliste anzuführen. Eine Einschätzung des Grades der Behinderung ist nicht vorzunehmen.
1. Kardiomyopathie unklarer Ursache, Vorhofflimmern, geringgradig reduzierte Linksventrikelfunktion
2. Epilepsie
3. Depressive Störung
4. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
5. Zustand nach Meningeom-Operationen
6. Degenerative/posttraumatische Veränderungen an der rechten Schulter
2. Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken.
Die objektivierbare geringgradig reduzierte Linksventrikelfunktion führt zu keiner erheblichen Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Epilepsie, depressive Störung, Zustand nach Meningeom Operationen führen zu keiner Beeinträchtigung der Gesamtmobilität.
Die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen führen zwar zu rezidivierenden Beschwerden, es konnten jedoch keine relevante Beeinträchtigung, kein maßgebliches funktionelles Defizit und kein neurologisches Defizit festgestellt werden. Hinsichtlich Abnützungserscheinungen der rechten Schulter ist zwar eine Verschlechterung im MRT-Befund objektivierbar, Befunde über eine erhebliche Einschränkung der Beweglichkeit liegen jedoch nicht vor.
3. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
Nein. Sämtliche im Akt aufliegenden Befunde dokumentieren eine ausreichende körperliche Belastbarkeit. Insbesondere konnte in sämtlichen aufliegenden Befunden kein Hinweis auf eine Blutdruckentgleisung oder kardiale Dekompensation festgestellt werden. Die geringgradig reduzierte Linksventrikelfunktion erlaubt das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel.
4. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Nein. Insbesondere wird auf den Status der klinischen Untersuchung vom 08.10.2025 verwiesen. Gesamtmobilität und Gangbild sind unauffällig.
a) Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.05.2012, Zl.2008/11/0128, 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032, 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186) sind auch die Art und das Ausmaß der vom BF angegebenen Schmerzen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu klären.
Mit welchen Schmerzen (Art und Ausmaß) ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere das Gehen, bei der BF verbunden? Die BF behauptet Schmerzen (AS 50).
Anhand des beobachteten Gangbilds — unauffällig -, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten, und der derzeitigen Therapieerfordernis - keine analgetische Dauermedikation etabliert — ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten.
b) Weiters wird um Stellungnahme zum Vorbringen ersucht, dass die Einnahme von Schmerzmitteln die Wirkung der Herz- und Epilepsiemedikation gefährdet (AS 51).
Maßgeblich für die Beurteilung sind objektivierbare medizinische Befunde. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich kein Nachweis, dass eine notwendige Schmerztherapie aufgrund der bestehenden Epilepsie oder der Kardiomyopathie mit geringgradig reduzierter linksventrikulärer Funktion grundsätzlich nicht möglich wäre oder die Wirkung der verordneten Medikation (Entresto, Concor, Eliquis, Spironolacton, Neurotop, Magnesium, Folsan, Oleovit D3) relevant gefährdet. Eine entsprechende fachärztlich belegte Kontraindikation oder dokumentierte klinisch relevante Wechselwirkung wurde nicht vorgelegt und ist anhand der bekannten Wirkungsweisen nicht anzunehmen. Daher ergibt sich daraus keine abweichende Beurteilung
5. Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen vor?
Nein.
6. Sind die vorgelegten medizinischen Unterlagen (MRT BWS und LWS: AS 84, MRT HWS und re Schulter: AS 88/89) geeignet, eine Änderung der Einschätzung herbeizuführen?
In MRT BWS und LWS sind Abnützungserscheinungen dokumentiert, jedoch nicht in erheblichem Ausmaß. Im Bereich der HWS konnte sogar eine Besserung festgestellt werden. Die geringgradige Verschlimmerung durch Ruptur der Rotatorenmanschette der rechten Schulter führt jedoch zu keiner Zunahme der funktionellen Einschränkungen, diesbezüglich liegen keine Befunde mit nachgewiesener klinischer Verschlimmerung vor.
Die Befunde sind nicht geeignet, eine Änderung der Einschätzung herbeizuführen.“
In einer Stellungnahme im gewährten Parteiengehör monierte die Beschwerdeführerin, dass die Ärztin ihre körperliche Belastbarkeit und die mögliche Fußstrecke überschätzt hätte. Schmerzen und Bewegungseinschränkungen wurden detailliert, aber ungenügend beschrieben. Die kardiologisch-neurologischen Schädigungen wurden kaum gewürdigt. Gerade die Herzinsuffizienz mit Vorhofflimmern sei Grund für ihre geminderte Belastbarkeit. Sie verwies auf einen Patientenbrief, der eine hochgradig reduzierte Linksventrikelfunktion ihres Herzens und normfrequentes Vorhofflimmern beschreibt. Die durch das Gerinnungsmedikament verursachten inneren Blutungen, die zu einer OP geführt hätten, seien nicht vermeidbar gewesen. Diese würden zu psychischen, neurologischen und intellektuellen Einschränkungen durch ihre Unsicherheit und Schmerzen führen. Sie dürfe keine Lasten über 5 Kilogramm tragen – dies sei nur mit dem eigenen Fahrzeug einzuhalten. Angeschlossen waren neue medizinische Unterlagen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Allgemeinmedizinischer und unfallchirurgischer Status:
Allgemeinzustand: gut, 62 a Ernährungszustand: adipös
Integument: Nabelhernie
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Die Durchblutung ist ungestört. Schulter rechts diffuse Druckschmerzen vor allem Ansatz der RM
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts diskret eingeschränkt, links frei, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Greiffunktionen erhalten.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Deutlich Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig.
Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt.
Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.
Funktionseinschränkungen: - Kardiomyopathie unklarer Ursache, Vorhofflimmern, geringgradig reduzierte Linksventrikelfunktion, -Epilepsie, - Depressive Störung, - Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, - Zustand nach Meningeom-Operationen, - Degenerative/posttraumatische Veränderungen an der rechten Schulter
1.3. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Es besteht bei der Beschwerdeführerin ein guter allgemeiner und adipöser Ernährungszustand bei unauffälligem hinkfreien Gangbild und ausreichender körperlicher Belastbarkeit.
Aktuell liegen keine Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten vor, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 m ist möglich, ebenso das Überwinden üblicher Niveauunterschiede. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen gewährleistet.
Die Greif- und Haltefunktionen sind ausreichend erhalten. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden.
Es liegt ein kardiopulmonal kompensierter Zustand, somit keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.
Es sind auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen sowie erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit beschrieben, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Es ist keine Klaustrophobie, Soziophobie, phobische Angststörung vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie, kardiopulmonale oder muskuläre Erkrankung als Hauptdiagnose nach ICD 10 dokumentiert, ebenso findet sich keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu 1.1. basieren auf der Aktenlage.
Ad 1.2. und 1.3.: Zur Klärung des Sachverhaltes wurden von der belangten Behörde ein allgemeinmedizinisches und unfallchirurgisches Gutachten – basierend auf einer Untersuchung – und in weiterer Folge eine Stellungnahme und vom BVwG - von der befassten Gutachterin - noch ein Aktengutachten eingeholt.
„Status post“ beschreibt den Zustand eines Patienten nach einer überstandenen Krankheit, einer Operation oder einem medizinischen Eingriff.
Beispielsweise wird im Patientenbrief vom 18.09.2025 „Echokardiolgrafisch St.p. hochgradig reduzierter linksventrikulärer Funktion, nunmehr nur noch geringgradig, EF 40%“ vermerkt. Auch im (aktuellsten) Patientenbrief vom 10.08.2026 wird ein „echokardiografisch St. p. hochgradig reduzierter linksventrikulärer Funktion“ beschrieben.
Der erkennende Senat schließt sich nach Einsicht in die vorgelegten internistischen Unterlagen der Klinik Donaustadt der Beurteilung der befassten Gutachterin an, dass aktuell eine geringgradige reduzierte Linksventrikelfunktion vorliegt, die zu keiner erheblichen Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit führt.
Zur Epilepsie ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin selbst bei der Untersuchung angegeben hat, dass sie derzeit „keine Epilepsie habe“ und seit 30 Jahren eine entsprechende Medikation einnimmt.
Auch die Depression wird aktuell nicht medikamentös behandelt und befindet sich die Beschwerdeführerin offenbar in einem dahingehend beschwerdearmen Zustand.
Die befasste Gutachterin erläutert schlüssig dazu, dass beide Leiden zu keiner Beeinträchtigung der Gesamtmobilität führen – ebensowenig wie der Zustand nach Meningeom Operation ohne Symptomatik.
Wenn die Beschwerdeführerin die degenerative Wirbelsäulenveränderung und damit in Zusammenhang stehende Schmerzen ins Treffen führt und ergänzt, keine Schmerzmedikation einzunehmen, da diese die Wirkung der Herz- und Epilepsiemedikation gefährde, so ergab eine konkrete Befragung der Gutachterin, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen kein Nachweis ergebe, dass eine notwendige Schmerztherapie aufgrund der bestehenden Epilepsie oder der Kardiomyopathie grundsätzlich nicht möglich wäre oder die Wirkung der verordneten Medikation (Entresto, Concor, Eliquis, Spironolacton, Neurotop, Magnesium, Folsan, Oleovit D3) relevant gefährde, zumal eine entsprechende fachärztlich belegte Kontraindikation oder dokumentierte klinisch relevante Wechselwirkung nicht vorgelegt worden und anhand der bekannten Wirkungsweisen nicht anzunehmen sei.
Die Gutachterin verweist auch auf das unauffällige Gangbild und den von ihr erhobenen Status sowie darauf, dass keine analgetische Dauermedikation etabliert sei. Daraus ergebe sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände.
Betreffend das Schulterleiden stellte die Unfallchirurgin eine Verschlimmerung durch die Ruptur der Rotatorenmanschette der rechten Schulter fest (MRT re. Schulter). Sie beschreibt diese jedoch fachärztlich überzeugend als geringgradig und diese führe auch nicht zu einer Zunahme der funktionellen Einschränkungen. Der Vollständigkeit halber weist sie noch darauf hin, dass keine Befunde mit nachgewiesener klinischer Verschlimmerung vorliegen würden.
Aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin in den beiden Gutachten ergibt sich weder aus allgemeinmedizinischer noch aus unfallchirurgischer Sicht eine relevante Funktionseinschränkung. In den vom SMS und vom BVwG eingeholten Gutachten wurde nachvollziehbar auf die Art und Schwere der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 2013/495, zuletzt geändert durch BGBl II 2016/263, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.10.2011, 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186).
Bei der Beschwerdeführerin liegen nach den getroffenen Feststellungen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen festgestellt werden. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
Es ist bei der Beschwerdeführerin von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen. Sie kann eine Wegstrecke von 300 bis 400 m zurücklegen.
Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist möglich. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels (z. B. Stützkrücke), gesichert durchführbar.
Die Einschränkung der Mobilität konnte im vorliegenden Fall nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert.
Zudem wird festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin im Verfahren freigestanden wäre, ein Gutachten eines Sachverständigen seiner Wahl beizubringen. Doch diese trat durch ihr Vorbringen dem vom SMS und Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0033).
Der erkennende Senat verkennt nicht, dass bei der Beschwerdeführerin Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche eventuell auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, dies jedoch nicht in einem Ausmaß, dass dies erheblich wäre.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Zur Klärung des Sachverhaltes holte das SMS und das BVwG je ein unfallchirurgisches und allgemeinmedizinisches Gutachten ein. Diese waren – wie unter Pkt. II.2. ausgeführt – schlüssig und nachvollziehbar.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre. Sie ist dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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