IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Vorsitzenden und den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Elisabeth RIEDER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (SMS) vom 04.08.2026, OB: XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mittels eines am 15.04.2026 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten Antragsformulars beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Dieser Antrag wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.08.2026 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, welches zum Ergebnis gelangte, dass die Beschwerdeführerin lediglich einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH aufweise, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mittels Schriftsatz der Beschwerdeführerin, bei der belangten Behörde eingelangt am 20.08.2026, fristgerecht Beschwerde erhoben. Inhaltlich führte die Beschwerdeführerin darin aus, dass der festgestellte Grad der Behinderung von 20 % medizinisch unvollständig und fehlerhaft sei. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass bei ihr ein nachgewiesener, vollständiger, chronischer Verschluss der Vena subclavia (Schlüsselbeinvene) mit postthrombotischem Syndrom und dauerhafter Kompressionspflicht vorliege. Zudem seien die daraus resultierenden Kreisläufe (Schwindel, Schwäche) sowie die schwere psychische Belastung durch jahrelange Fehlbehandlung nicht in den gesamten Grad der Behinderung einbezogen worden. Eine ausführliche Begründung samt aktuellem Befund und Unterlagen ihres Patientenanwalts würden zeitnah nachgereicht werden.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.08.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
Bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt langten keine weiteren Unterlagen bzw. Stellungnahmen der Beschwerdeführerin mehr ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 15.04.2026 einlangend einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Folgende körperliche, geistige oder sinnesbedingte Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, liegen bei ihr vor:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.
Der verfahrenseinleitende Antrag liegt im Behördenakt ein. Zwar wurde in diesem das Kästchen “Neufestsetzung des Grades meiner Behinderung im Behindertenpass” angekreuzt, da die Beschwerdeführerin jedoch bis dato über keinen Behindertenpass verfügt und mit dem Antrag einen Befund eingereicht hat, wurde der Antrag von der belangten Behörde richtigerweise als Erstantrag gedeutet, zumal für die rechtliche Einordnung eines Antrags der objektive Inhalt und das erkennbare Ziel maßgebend ist (Stammrechtssatz VwGH 19.01.2011, 2009/08/0058).
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sowie der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung gründen auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 01.07.2026. Darin führte die Sachverständige, eine Ärztin für Allgemeinmedizin sowie Fachärztin für Allgemein- und Viszeralchirurgie, aus, dass bei der Beschwerdeführerin die rechte Schlüsselbeinvene (Vena subclavia) auf der rechten Seite komplett verschlossen sei und durch diesen Abschnitt kein Blut mehr fließe. Das umgebende Gewebe sei narbig. Miterfasst werde ein Lymphöden ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit, wobei hierzu einschränkend ausgeführt wurde, dass zumindest keine genaue Dokumentation vorliegen würde. Der Kompressionsstrumpf rechts wurde ebenso mitberücksichtigt. Daraus ergebe sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH. Hinsichtlich eines Karpaltunnelsyndroms wurde von der Sachverständigen ausgeführt, dass kein weiterführender Arztbrief vorliege und somit keine Einschätzung erfolgen könne.
Sofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführte, dass der “vollständige, chronische Verschluss der Vena subclavia (Schlüsselbeinvene) mit postthrombotischem Syndrom und dauerhafter Kompressionspflicht” nicht berücksichtigt worden sei, widerspricht dies den gutachterlichen Feststellungen, in welchen sowohl der Venenverschluss als auch der Kompressionsstrumpf explizit angeführt wurden.
Weiters führte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde aus, dass die daraus resultierenden Kreislaufschwächen sowie die schwere psychische Belastung durch jahrelange Fehlbehandlung nicht in den gesamten Grad der Behinderung einbezogen worden seien und eine ausführliche Begründung samt aktuellem Befund und Unterlagen ihres Patientenanwalts zeitnah nachgereicht werden würde. Dies ist bisher nicht geschehen und ist in diesem Zusammenhang auf das im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geltende Neuerungsverbot gemäß § 46 BBG zu verweisen (vgl. VfGH 14.12.2021, G225/2021; VwGH 25.03.2025, Ra 2023/11/0140).
Das Beschwerdevorbringen steht somit nicht im Widerspruch zum Ergebnis des behördlich eingeholten Sachverständigenbeweises. Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerdeschrift auch keine Verschlechterung der im Sachverständigengutachten festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen vor.
Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten Sachverständigengutachten somit weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würden, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien unzutreffend (vgl. VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die gutachterlichen Ausführungen wurden von ihr zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH 20.10.2008, 2005/07/0108).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen, die daher – zumal sie mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen – in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
§§ 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010, idF BGBl. II Nr. 251/2012, lauten wie folgt:
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde seitens der medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 01.07.2026 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die Beschwerdeführerin einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH aufweist.
Die Beschwerdeführerin ist dem fachärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes bzw. Vorlage neuer Befunde ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).
Somit liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 % ein Behindertenpass auszustellen ist, gegenständlich nicht vor. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.2. beweiswürdigend ausgeführt, wurden die der Entscheidung zu Grunde gelegten gutachterlichen Ausführungen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und wurden seitens der Verfahrensparteien auch keinerlei – inhaltlich substantiierte – Einwendungen gegen diese erhoben.
Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde auch in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt.
Darüber hinaus ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Bewertung einzelner Leiden durch Sachverständigenbeweis oder der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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