W200 2332108-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 25.11.2025, Zl. 60076551100027, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben:
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines bis 06/2029 befristeten Behindertenpasses liegen aufgrund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung (GdB) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellt am 04.06.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und nannte als Gesundheitsschädigungen Autismus-Spektrum-Störung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, ADHS, ernsthafte und durchgehende soziale Beeinträchtigungen in den meisten Bereichen, hohe Myopie und Astigmatismus sowie Gonarthrose.
Angeschlossen war ein Konvolut medizinischer Unterlagen.
Ein psychiatrisches Gutachten vom 28.08.2025, basierend auf einer Untersuchung am 31.07.2025, ergab einen Grad der Behinderung von 30 v. H., Positions-Nr. 03.04.01, emotionale instabile Persönlichkeitsstörung, Autismus-Spektrum-Störung, Aufmerksamkeits-defizitstörung. Begründet wurde dies mit der mäßigen Beeinträchtigung.
Im gewährten Parteiengehör wurde das Gutachten hinterfragt, da die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zur gutachterlichen Beschreibung - keine Lenkberechtigung besitze, sondern die öffentlichen Verkehrsmittel benütze. Aufgrund ihrer psychischen und sensorischen Einschränkungen sei die eigenständige Nutzung von Bus und Bahn nicht möglich. Sie leide unter einem eingeschränkten Gefahrenbewusstsein und habe an unbekannten Orten massive Orientierungsschwierigkeiten. Auch begleitet treten häufig Panikreaktionen auf, sodass Fahrten oft pausiert oder abgebrochen werden müssen. Ihrer Ansicht nach sei das Leiden höher einzustufen. Angeschlossen war auch eine Stellungnahme der Mutter über die umfangreichen Alltags- und Funktionsbeeinträchtigungen aus Elternsicht.
Im Rahmen einer Stellungnahme blieb der befasste Psychiater unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Unterlagen bei seiner Einschätzung.
Mit Bescheid vom 25.11.2025 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde das Vorbringen wiederholt, dass sie an einer Autismus-Spektrum-Störung, Aufmerksamkeitsdefizitstörung, emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und Anpassungsstörung leide. Die vorliegenden Unterlagen würden eine ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung, einen dauerhaften Unterstützungs- und Begleitungsbedarf sowie erhebliche Einschränkungen in Selbstversorgung, Kommunikation, Mobilität und sozialer Teilhabe belegen. Ihrer Ansicht nach sei die Einstufung nicht korrekt erfolgt, die wechselseitige Leidensbeeinflussung wäre zu berücksichtigen gewesen. Angeschlossen war ein ärztliches Attest der behandelnden Psychiaterin über ihre multiplen Einschränkungen.
Aufgrund des Vorbringens und der eingeschätzten Leiden holte das BVwG im Zuge des Beschwerdeverfahrens ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten einer bisher mit der Angelegenheit nicht befassten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein.
Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. und gestaltete sich wie folgt:
„Die Beschwerdeführerin (BF) kommt selbständig gehend ohne Unterstützung in Begleitung ihrer Freundin pünktlich zur Untersuchung. Sie ist mit dem Taxi angereist.
Allgemeine Angaben:
Behandelnde Ärzte:
Hausarzt: Dr. XXXX (Nähe XXXX ), Psychiater: Dr. XXXX
Psychotherapie seit 2012, regelmäßig, dzt alle 3-4 Wochen
Sozialanamnese:
Sie ist ledig, sie ist aus XXXX , dzt studiert sie evangelische Theologie seit 2017, sie kommt nur langsam weiter, sie muss noch ein Praktikum und Seminare machen. Sie lebt in Wien seit Oktober 2024, im XXXX . Sie ist wegen der Freundin nach Österreich gekommen.
Kein Pflegegeld, es wird aber beantragt.
Psychiatrische Voranamnese:
Asperger-Syndrom, ADHS, Autismusspektrumstörung. Bisher war sie 2-mal stationär an der Psychiatrie, zuletzt 2014. Bisher keine psychische Rehab.
Andere Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte:
Keine körperlichen Erkrankungen erhebbar, nur rechts ztw Knieschmerzen.
Anamnese:
Die Anamnese ist sehr erschwert, die BF gibt nur sehr leise Antworten und wendet sich dabei nur der Freundin zu, die dann die Antworten laut weitergibt. Sie sei deutlich eingeschränkt durch den Autismus, sie habe schon morgens Probleme sich zu organisieren. Die Freundin ist daher sehr viel bei ihr und hilft ihr, sie kann den Tag selbst nicht gut einteilen, sie fahren zusammen in die Uni. Die Öffis schaffe sie nicht, sie fahre auch oft mit dem Taxi. Für die Prüfungen bekommt sie auch den Nachteilsausgleich. In großen Gruppen kann sie nichts machen, weil sie Geräusche stark ablenken. Schon als Kind hatte sie immer dadurch Probleme. Sie ist oft unruhig und angespannt, kann nur schwer einschlafen, schreckt bei kleinsten Geräuschen gleich hoch und ist dann nie ausgeruht. Sie versuche nun eine Studienassistenz zu bekommen, dann brauche sie auch einen GdB von 50%. Sie braucht einfach immer jemanden, der sie unterstützt.
Therapie: Medikinet, Medikinet ret, Melatonin, Lisdexamdetamin, Quetiapin 50 mg abends
Relevante Befunde:
Aktuell vorgelegt:
7.1.2026: Zentrum für psychisch belastete Kinder und Familien: Autismus, ADHS, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Anpassungsstörung
7.4.2026 Attest, Hausarzt: Dr. XXXX : braucht viel Unterstützung und Begleitung bzw eine Bezugsperson.
In Akt vorliegend:
AS. 21, 22: 7.3.2014: Klinikum XXXX : Va Entwicklung einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung Typ Borderline, überdurchschnittliche Intelligenz, Patellainstabilität, etc, ernsthafte und durchgehende soziale Beeinträchtigung in den meisten Bereichen
AS 26, 27: 7.4.2014: Zentrum für psychisch kranke Kinder und Familien: V.a emotionale Störungen des Kindesalters, Va Entwicklung einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung
AS. 28, 29: 28.10.2016; Zentrum für psychisch belastete Kinder und Familien: Asperger-Syndrom, emotional instabile Persönlichkeitsstörung
Untersuchungsbefund:
29-jährige BF in ausreichendem AZ und adipösen EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, ausreichend gepflegtes Auftreten, wirkt bedrückt, noch ausreichend gut angepasst, eingeschränkt kontaktfähig
Neurologisch:
Rechtshänder
Hirnnerven: bei grober Prüfung unauffällig, Visus ausreichend, altersentsprechend, Hören ausreichend, aber sehr geräusch- und lärmempfindlich, Sprache: sehr leise, unauffällig. Obere und untere Extremitäten: bei grober Prüfung unauffällig- soweit beurteilbar Gang ausreichend sicher und stabil
Psychisch:
Bewusstseinsstörungen: keine
Orientierung: soweit beurteilbar in allen Qualitäten ausreichend
Auffassung: ausreichend
Konzentration: reduziert
Gedächtnis: ausreichend, nur ztw Einschränkungen im Kurzzeitgedächtnis
Merkfähigkeit: laut Angabe etwas reduziert
Formale Denkstörungen: keine
Patholog. Ängste: immer wieder vorhanden, rez auch Panikattacken, v.a. im Dunkeln
Zwänge: keine
Wahn: nein
Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine
ICH Störungen: keine
Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: wirkt etwas depressiv, dysthym, sehr angespannt Insuffizienzgefühle: nicht vorhanden
Antrieb/psychomotorische Störungen: laut Angabe immer wieder reduziert, keine Ausdauer
Schlaf und circadiane Störungen: oft schlecht
Soziales Verhalten: sehr eingeschränkt, kaum Kontakte
Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): schlägt sich manchmal auf den Kopf Fremdgefährdung: nein
Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut
Krankheitseinsicht: erscheint voll erhalten
Krankheitsgefühl: dzt ausgeprägt
Persönlichkeitsbeschreibung: eingeschränkt kontaktfähig, soziale Anpassungsprobleme, wirkt unsicher, innerlich unruhig, etwas emotional etwas instabil, nimmt kaum Blickkontakt auf.
Beantwortung der Fragen/ Beurteilung und Stellungnahme
I. Grad der Behinderung. Richtsatzposition, Rahmensatzwert
GSI. Autismusspektrumstörung 030402 50vH
Unterer RSW entsprechend der emotionalen Instabilität sowie den deutlichen sozialen Anpassungsproblemen und der erforderlichen Therapie, inkludiert die Autismusspektrumstörung (Schreibfehler: gemeint wohl: Aufmerksamkeitsdefizitstörung)
II. Gesamtgrad der Behinderung: 50vH
Der GdB ergibt sich führend durch die GS1.
III. Ist eine Änderung zu dem psychiatrischen GA vom (AS 38-43) feststellbar? Worin liegt diese?
Ja, die Einschätzung der GS1 wird um zwei Stufen angehoben aufgrund der aktuellen psychiatrischen Untersuchung, bei der sich maßgebende Einschränkungen in der sozialen Interaktion zeigten. Zudem besteht nachweislich ein jahrelanger Krankheitsverlauf mit Therapieerfordernis, die BF war auch zweimal stationär an einer Psychiatrie. Es ist auch eine medikamentöse Kombinationstherapie für die Bewältigung des Alltags und für die Absolvierung des Studiums erforderlich.
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten wird der Gesamt-GdB nun mit 50vH eingeschätzt.
IV. Eine Nachuntersuchung ist in 3 Jahren erforderlich.
Eine Besserung der GS1 ist unter Therapieoptimierung noch möglich.“
Im Rahmen der im Parteiengehör abgegebenen Stellungnahme kritisierte die Beschwerdeführerin die Beurteilung der Gutachterin, dass ihre Behinderung nicht dauerhaft eingeschätzt worden sei, dass die Einstufung in einem zu geringen Rahmensatz erfolgt sei, sowie dass diverse Zusatzeintragungen nicht thematisiert worden seien. Sie wiederholte, dass die von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste eine dauerhafte Behinderung darlegen würden und dass auch im vom SMS eigeholten Gutachten „Dauerzustand” vermerkt worden sei. Die Anwendung des unteren Rahmensatzes der Positions-Nr. 03.04.02 stehe in einem Spannungsverhältnis zu den Feststellungen im Gutachten, wonach maßgebliche Einschränkung der sozialen Interaktion, ein langjähriger Krankheitsverlauf, frühere stationäre psychiatrische Behandlungen sowie die Notwendigkeit einer medikamentösen Kombinationstherapie zu Bewältigung des Alltags bestünden und dies in Summe das Vorliegen erheblicher funktioneller Einschränkungen bestätige. Die bestehenden Einschränkungen würden sich nicht auf soziale Anpassungsschwierigkeiten beschränken, vielmehr sei sie im Alltag regelmäßig auf Unterstützung angewiesen (Strukturierung des Tages, Einhaltung und Organisation von Terminen, Wahrnehmung von Arztbesuchen, Einnahme von Medikamenten,….), die Kommunikation sei sehr stark eingeschränkt – insbesondere unter Stress. Ihre tatsächlichen Alltagsfunktionen und Belastbarkeit würden häufig überschätzt. Ihrer Ansicht nach sei die Einstufung im oberen Rahmen zu Positions-Nr. 03.04.02 (70%) zu wählen. Die weiteren Ausführungen erfolgten zu den beim SMS beantragten Zusatzeintragungen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1.: Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 Prozent.
1.2.: Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Relevanter Status:
Neurologisch:
Hirnnerven: bei grober Prüfung unauffällig,
Hören ausreichend, aber sehr geräusch- und lärmempfindlich, Sprache: sehr leise, unauffällig.
Obere und untere Extremitäten: bei grober Prüfung unauffällig
Gang ausreichend sicher und stabil
Psychisch:
Bewusstseinsstörungen: keine
Orientierung: soweit beurteilbar in allen Qualitäten ausreichend
Auffassung: ausreichend
Konzentration: reduziert
Gedächtnis: ausreichend, nur ztw Einschränkungen im Kurzzeitgedächtnis
Merkfähigkeit: laut Angabe etwas reduziert
Formale Denkstörungen: keine
Patholog. Ängste: immer wieder vorhanden, rez auch Panikattacken, v.a. im Dunkeln
Zwänge: keine
Wahn: nein
Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine
ICH Störungen: keine
Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: wirkt etwas depressiv, dysthym, sehr angespannt Insuffizienzgefühle: nicht vorhanden
Antrieb/psychomotorische Störungen: laut Angabe immer wieder reduziert, keine Ausdauer
Schlaf und circadiane Störungen: oft schlecht
Soziales Verhalten: sehr eingeschränkt, kaum Kontakte
Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): schlägt sich manchmal auf den Kopf Fremdgefährdung: nein
Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut
Krankheitseinsicht: erscheint voll erhalten
Krankheitsgefühl: dzt ausgeprägt
Persönlichkeitsbeschreibung: eingeschränkt kontaktfähig, soziale Anpassungsprobleme, wirkt unsicher, innerlich unruhig, etwas emotional etwas instabil, nimmt kaum Blickkontakt auf.
1.3.: Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Gesamtgrad der Behinderung: 50 %
1.4. Eine Nachuntersuchung hat in 3 Jahren zu erfolgen.
2. Beweiswürdigung:
Nach Beschwerdevorlage holte das Bundesverwaltungsgericht ein auf einer Untersuchung basierendes Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 09.04.2026 ein.
Den insbesondere auf Grundlage dieses Gutachtens festgestellten Funktionseinschränkungen wurde letztlich hinsichtlich deren Vorliegen nicht entgegengetreten, es wurde allerdings weiterhin moniert, dass das Leiden zu gering eingestuft wurde.
Pos.Nr. 03.04 der Anlage zur EVO sieht die Einstufung von Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen vor. Erfasst werden spezifische Persönlichkeitsstörungen beginnend in der Kindheit (Borderline-Störungen), andauernde Persönlichkeitsversänderungen im Erwachsenenalter. Angststörungen, affektive Störungen, disruptive Störungen.
Unter 03.04.02 sind Persönlichkeits- Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen mit 50 – 70 % bei ernsthafter und durchgängiger Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche einzustufen.
Dass bei der Beschwerdeführerin derartige ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigungen vorliegen, ist für den erkennenden Senat unstrittig.
Wenn die Beschwerdeführerin jedoch vermeint, dass die Einschätzung mit 50% aufgrund des langjährigen Krankheitsverlaufes, früherer stationärer psychiatrischer Behandlungen sowie der Notwendigkeit einer medikamentösen Kombinationstherapie zur Bewältigung des Alltags in einem Spannungsverhältnis zu den Feststellungen des Gutachtens stehe, so kann dies vom erkennenden Senat nicht erkannt werden: Würden diese Merkmale nicht vorliegen, so wäre keinesfalls unter der Pos.Nr. 03.04.02, sondern 03.04.01 einzustufen.
Auch die Ausführungen, dass die maßgeblichen Einschränkungen nicht nur einzelne Lebensbereiche, sondern die selbständige Lebensführung umfassend betreffe, gehen aus demselben Grund ist Leere, da eine Einschätzung unter 03.04.02 bei ernsthafter und durchgängiger Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche zu erfolgen hat. Genauso verhält es sich mit der Argumentation, dass sie im Alltag regelmäßig auf Unterstützung angewiesen sei.
Die Änderung im Vergleich zum vom SMS eingeholten psychiatrischen Gutachten wurde schlüssig im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten dargelegt, konkret handelt es sich dabei um maßgebende Einschränkungen in der sozialen Interaktion, nachweislich jahrelangem Krankheitsverlauf mit Therapieerfordernis sowie zweimaligen stationären Psychiatrieaufenthalten und medikamentöser Kombinationstherapie für die Bewältigung des Alltags. So wurde die Einschätzung des Leidens aufgrund des erhobenen neurologischen und psychiatrischen Befundes mit maßgebenden Einschränkungen um zwei Stufen angehoben.
Nicht verkannt werden darf auch, dass laut der befassten Gutachterin eine Besserung unter Therapieoptimierung möglich ist.
Im Hinblick darauf, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen aus ihrer ursprünglichen Heimat stammen XXXX , die Beschwerdeführerin aber seit Oktober 2024 in Österreich wohnhaft ist und hier ein Theologiestudium absolviert, offenbar in Österreich aber keine durchgehende medizinische Versorgung erfolgt – zumindest ist sie nicht dokumentiert - sind diese Ausführungen der Gutachterin nicht widerlegbar.
Beim vorliegenden Leiden handelt es sich an sich um einen Dauerzustand, die Höhe der Einschätzung bzw. die Wahl der Pos.Nr. der Anlage der EVO kann jedoch im Fall einer Besserung dieses Leidens durch entsprechende Therapieoptimierung zu einem geringeren Grad der Behinderung führen.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass die gutachterliche Einschätzung des Leidens basierend auf der Anlage der Einschätzungsverordnung korrekt vorgenommen wurde und nicht zu beanstanden ist.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten vom 09.04.2026 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zugrunde.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens.
Zu den Anträgen betreffend allfällige Zusatzeintragungen wird darauf hingewiesen, dass diese nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).
In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent festgestellt. Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Da ein Grad der Behinderung von 50 Prozent festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten ein. In diesem Gutachten wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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