W200 2332503-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER über die Beschwerde von XXXX lee, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 19.12.2025, Zl. 45410494900035, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen als der Spruch zu lauten hat:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 03.04.2025 wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 03.04.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss eines Konvolutes medizinischer Unterlagen.
Das Sozialministeriumservice holte in weiterer Folge fachärztliche Gutachten ein:
1. HNO-fachärztliches Gutachten basierend auf der Aktenlage vom 07.04.2025 mit dem Ergebnis: Mittelgradige Schwerhörigkeit rechts und geringgradige Schwerhörigkeit links, Tabelle Zeile 3/Kolonne 2 fixer Richtsatz; Pos.Nr. 12.02.01, GdB 20 v. H., Dauerzustand.
2. Unfallchirurgisches und allgemeinmedizinisches Gutachten basierend auf einer Untersuchung vom 12.06.2025 mit folgendem Ergebnis:
1. Degenerative und entzündliche Veränderungen der Wirbelsäule, 3 x BS Operationen LWS, Lumboischialgie, Oberer Rahmensatz, da Dauerschmerzen, fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mittelgradigen funktionellen, Einschränkungen und geringgradiges radikuläres Defizit linker Vorfuß; Pos.Nr. 02.01.02, GdB 40 v. H.
2. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Unterer Rahmensatz, da erfolgreich eingeleitete nächtliche Beatmung; Pos.Nr. 06.11.02, GdB 20 v. H.
3. Bronchiale Hyperreaktivität, Unterer Rahmensatz, da keine maßgebliche Lungenfunktionseinschränkung dokumentiert; Pos.Nr. 06.07.01, GdB 10 v. H.
4. Reizdarmsyndrom mit Laktoseintoleranz, Unterer Rahmensatz, da ohne chronische Schleimhautveränderungen; Pos.Nr. 07.04.04, GdB 10 v. H.
5. Entleerungsstörung der Blase, Unterer Rahmensatz da keine Restharnbildung; Pos.Nr. 08.01.06, GdB 10 v. H.
3. Neurologisches und psychiatrisches Gutachten basierend auf einer Untersuchung (am 12.06.2025) vom 20.08.2025 mit folgendem Ergebnis:
1. Depressio, Komplexe Posttraumat. Belastungsstörung, Panikstörung, Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatzwert bei med. Dauertherapie, keine psychiatrischen Klinikaufenthalte anamn.; Pos.Nr. 03.06.01, GdB 30 v. H.
2. N. peronäus/tibialis Parese li, Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, keine dokumentierten Stürze; Pos.Nr. 04.05.13, GdB 20 v. H.
In einer Gesamtbeurteilung (vom 29.08.2025) stellte die befasste Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin fest, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. vorliege:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.“
Im gewährten Parteiengehör wurde moniert, dass das psychiatrisch-neurologische Gutachten dem gravierenden Beschwerdebild des Beschwerdeführers nicht ausreichend Rechnung trage. Dieser leide an einer mittel- bis schwerdepressiven Erkrankung und einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und Panikstörung, die eine höhere Einschätzung von 50 bis 70 % rechtfertigen würden. Weiters hätte er deutlich degenerative Veränderungen an der Brust- und Lendenwirbelsäule und er leide auch an einer rezidivierenden Harninkontinenz, Pollakisurie, imperativem Harndrang und an einem Katarakt beidseits. Angeschlossen war ein Konvolut medizinischer Unterlagen. Sowohl die befasste Unfallchirurgin als auch die befasste Neurologin blieben nach Einsicht in die vorgelegten Befunde bei ihrer Einschätzung.
Mit Bescheid vom 19.12.2025 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der einerseits moniert wurde, dass die Leiden sehr wohl maßgeblich ungünstig zusammenwirken würden, die Mobilität des Beschwerdeführers fehlerhaft eingeschätzt worden sei, dass das psychiatrische Leiden dahingehend falsch eingestuft worden sei, da die befasste Psychiaterin bei der Einstufung von 30 % geblieben sei, da „keine Medikamentenänderung“ vorliege, dass die Halswirbelsäulenschäden nicht ordentlich berücksichtigt worden seien sowie dass die urologische Funktionsstörung nicht ordnungsgemäß eingeschätzt worden sei und ein zusätzliches Leiden – eine Kniegelenksverletzung (Ruptur des Hinterhorns) nicht eingeschätzt worden wäre.
Angeschlossen waren bereits vorliegende Unterlagen sowie ein arbeitsmedizinisches Leistungsprofil des BBRZ Österreich.
Das BVwG holte aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ein orthopädisch/unfallchirurgisches Gutachten eines mit der Angelegenheit noch nicht befassten Facharztes für Unfallchirurgie vom 27.03.2026 (Untersuchung am 23.03.2026) ein, das sich auszugsweise wie folgt gestaltete:
„Allgemeiner Status:
185 cm grosser und 83 kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand.
Thorax symmetrisch.
Relevanter Status:
Wirbelsäule im Lot. HWS in R40-0-45, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14 cm.
Normale Brustkyphose, BWS-drehung 25-0-30,
FKBA 35 cm, Seitneigung bis 5/10 cm ober Patella.
Obere Extremitäten:
Schultern in S 40-0-170, F 160-0-45, R 70-0-75, Ellbögen 0-0-135, Handgelenke 50-0-55, Faustschluß beidseits möglich.
Nacken- und Kreuzgriff durchführbar.
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke in S rechts 0-0-110, F 30-0-20, R 30-0-15, Kniegelenke in S 0-0-130 zu links 0-0-120 mit Schiene, beide reizfrei.
Sprunggelenke 10-0-40 zu links 5-0-35.
Pseudolasegue links positiv
GangbiId/MobiIität:
Gang in Strassenschuhen mit angelegter Knieschiene links mässig kleinerschrittig.
BEURTEILUNG
Ad1)
1) degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 40% und Belastungsminderung, auch geringe Schwäche linker Fuß
oberer Rahmensatz, da gesamte Wirbelsäule betroffen
Wahl der Position, da sensorische radikuläre Defizite ohne relevante motorische Komponente und ohne dokumentierte OP-indikation
2) Depression, komplexe posttraumatische Belastungs- 03.06.01 30% störung, Panikstörung
eine Stufe unter oberem Rahmensatz, da Dauertherapie.
Wahl der Position, da keine psychiatrischen stationären Aufenthalte nötig.
3) mittelgradige Schwerhörigkeit rechts und gering links 12.02.01 20% Tab 3/Kolonne 2 fixer Rahmensatz/Wahl der Position
4) obstruktives Schlafapnoesyndrom 06.11.02 20% unterer Rahmensatz und Wahl der Position, da unter nächtlicher Beatmung keine Komplikation vorliegend
5) bronchiale Hyperreaktivität 06.07.01 10% unterer Rahmensatz und Wahl der Position, da keine maßgebliche Einschränkung der Lungenfunktion dokumentiert
6) Reizdarmsyndrom mit Laktoseintoleranz 07.04.04 10%
Refluxerkrankung
unterer Rahmensatz und Wahl der
Position, da keine höhergradige Schleimhautveränderung
7) Entleerungsstörung der Blase, Ureterstein 08.01.06 10% vor der Harnblase; unterer Rahmensatz und Wahl der Position, da kein Restharn im Letztbefund, sonst sonographisch keine Auffälligkeiten.
Ad2) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40%, weil Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht wird, da keine relevante wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht und kein weiteres Leiden 40% erreicht und somit keines dieser Leiden als schwerwiegend im Sinn einer Erhöhung gilt;
es gibt auch eine Leidensüberschneidung Leiden 1 mit Leiden 2.
Der Zustand nach Teilriss des linken Knieinnenbandes erreicht keinen GdB, auch weil der Heilungsprozess noch nicht abgeschlossen ist und mehr als 6 Monate nach der Diagnosestellung 5.11.2025 vergangen sind. Sonst wäre dafür maximal 10% zu veranschlagen, also irrelevant für den Gesamtgrad der Behinderung.
Ad3) Im Vergleich zum GA 12.6.2025 gibt es keine relevante Änderung; das Leiden 5 wurde nicht mehr angeführt, weil in Leiden 1 bereits berücksichtigt (wurde somit 6/2025 doppelt angeführt).
Die Degenerationen der Wirbelsäule sind mit 40% korrekt eingestuft.
Eine Erhöhung der Dosierung eines Medikamentes führt nicht zwangsläufig zu einer höheren Einschätzung, es sei denn, es müssten noch weitere therapeutische Maßnahmen getroffen werden, was nicht dokumentiert ist — Erhöhung des Antidepressivums wurde angesprochen. Die eventuell geringe Verschlechterung ist aber m.E. innerhalb des Rahmensatzes.
Im Letztbefund des Urologen Abl. 190 30.7.2025 wurde ein Ureterstein diagnostiziert, sonst waren alle erhobenen Parameter in Ordnung, speziell kein Restharn und sonst keine Auffälligkeiten im Ultraschall.
Ad4) Gutachten aus anderen Fachbereichen erscheinen aus meiner Sicht nicht erforderlich, da die Bewertungen der Fachkollegen, soweit ich dies beurteilen kann, durch die vorliegenden Befunde — neu oder nochmals vorgelegt- nicht richtungsweisend zu verändern sind.
Ad5) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.“
In einer Stellungnahme zu diesem Gutachten erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Einschätzung seines Knieleidens nicht einverstanden und wiederholte im Wesentlichen seine sonstigen bisher getätigten Vorbringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
beschwerderelevanter Status:
Orthopädisch/Unfallchirurgisch:
Wirbelsäule im Lot. HWS in R40-0-45, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14 cm.
Normale Brustkyphose, BWS-drehung 25-0-30,
FKBA 35 cm, Seitneigung bis 5/10 cm ober Patella.
Obere Extremitäten:
Schultern in S 40-0-170, F 160-0-45, R 70-0-75, Ellbögen 0-0-135, Handgelenke 50-0-55, Faustschluss beidseits möglich.
Nacken- und Kreuzgriff durchführbar.
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke in S rechts 0-0-110, F 30-0-20, R 30-0-15, Kniegelenke in S 0-0-130 zu links 0-0-120 mit Schiene, beide reizfrei.
Sprunggelenke 10-0-40 zu links 5-0-35.
Pseudolasegue links positiv
GangbiId/MobiIität:
Gang in Straßenschuhen mit angelegter Knieschiene links mäßig kleinerschrittig.
Neurostatus:
Caput/Collum: kein Nackenkompressionsschmerz, HNA+SOP frei, HN: Visusmind li, Presbyakusis bds re>li, Hörgerätversorgt re, Tinnitus; OE: Kra, To, Troph,
Feinmotilität unauffällig Sens unauffällig, ESR mittellebhaft; PyZ neg; UE: Kra re distal Vorfußhebung KG 3-4, Dorsalflexion KG 4, To, Troph seitengleich, Sens li Bein Hypäesthesie li diffus, ESR li abgeschwächt; PyZ neg; Zehenstand bds. möglich, li gering vermindert, Fersenstand: re möglich, li Vorfußheberdefizit. Stamm: kein Hinweis auf sens. Niveau; Koordination: VA, FNV, KHV unauffällig; Eudiadochokinese bds. Romberg, UT nicht geprüft; frontale Zeichen negativ; Sprache o.B. Dranginkontinenz lt. Angabe
Status Psychicus:
Ductus koharänt; keine produktive Symptomatik; Insomnie (eher anlassbezogen);
Antrieb leicht vermindert bis ausreichend; subdepressive Grundstimmung; Vermeidungstrategien, Kreisdenken, sozialer Rückzug; Affekte abgeflacht; in den negativen>positiven Bereich affizierbar; berichtet über Trigger (Flugzeug fliegen hören, etc.) keine Suizidalität;
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H., weil Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht wird, da keine relevante wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Es gibt auch eine Leidensüberschneidung von Leiden 1 mit Leiden 2.
2. Beweiswürdigung:
Aufgrund des Beschwerdevorbringens holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 27.03.2026, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.03.2026, ein.
Das eingeholte Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Der Gutachter beschreibt den Status des Beschwerdeführers genau und detailreich.
Aus diesem Gutachten ergibt sich nachvollziehbar der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. Es erfolgte eine nachvollziehbare Zusammenfassung mit dem vom SMS eingeholten HNO-Gutachten und dem vom SMS eingeholten neurologisch/psychiatrischen Gutachten.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wurden nachvollziehbar nach der Einschätzungsverordnung bzw. Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt.
Insbesondere konnte vom Sachverständigen auch das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt werden.
Das festgestellte Leiden 1 wurde nachvollziehbar unter Positionsnummer 02.01.02 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades, 30 bis 40 v. H.) mit einem GdB von 40 v. H. eingestuft. Beim Beschwerdeführer liegen sensorische radikuläre Defizite ohne relevante motorische Komponente und ohne dokumentierte OP-Indikation vor, weshalb die gewählte Positionsnummer nicht zu beanstanden ist. Nachvollziehbar begründet ist auch die Anwendung des oberen Rahmensatzes damit, dass die gesamte Wirbelsäule betroffen ist.
Leiden 2 wurde nachvollziehbar unter Positionsnummer 03.06.01 (Affektive Störungen – Depressive Störung – Dysthymie – leichten Grades; Manische Störung – Hypomanie – leichten Grades, 10 v. H. bis 40 v. H.) mit einem GdB von 30 v. H. eingestuft, da eine Dauertherapie gegeben ist. Es sind keine stationären (Krankenhaus-)Aufenthalte nötig.
Auch die Einstufungen von Leiden 3 unter Positionsnummer 12.02.01 mit einem GdB von 20 v. H., Leiden 4 unter Positionsnummer 06.11.02 mit einem GdB von 20 v. H., Leiden 5 unter Positionsnummer 06.07.01 mit einem GdB von 10 v. H. und Leiden 6 unter Positionsnummer 07.04.04 mit einem GdB von 10 v. H. sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
Das nunmehrige Leiden 7 wurde nachvollziehbar unter Positionsnummer 08.01.06 (Entleerungsstörung der Blase und der Harnröhre leichten bis mittleren Grades, 10 v. H. bis 40 v. H.) mit einem GdB von 10 v. H. eingestuft. Die Anwendung des unteren Rahmensatzes und Wahl der Position werden plausibel damit begründet, dass kein Restharn im Letztbefund dokumentiert ist und sonst sonographisch keine Auffälligkeiten gegeben sind.
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde vom Sachverständigen genauso plausibel begründet.
Zudem führte der Gutachter im Gutachten vom 27.03.2026 nachvollziehbar aus, dass der Zustand nach Teilriss des linken Knieinnenbandes keinen GdB erreicht, auch weil der Heilungsprozess noch nicht abgeschlossen ist und nicht mehr als sechs Monate nach der Diagnosestellung 05.11.2025 vergangen sind. Sonst wäre dafür – laut Gutachter – maximal ein GdB von 10 v. H. zu veranschlagen, was sich nachvollziehbar nicht auf den Gesamtgrad der Behinderung auswirken würde.
Weiters wurden auch die Änderungen im Vergleich zum vom SMS eingeholten Gutachten vom Sachverständigen nachvollziehbar angeführt.
Das Beschwerdevorbringen war somit nicht geeignet, eine höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung zu bewirken.
Was die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten betrifft, so ist dazu festzuhalten, dass aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters keine Fehlbeurteilung der Knieverletzung zu erkennen ist.
Ebenso wenig kann eine „massive Unterbewertung der psychischen Leiden“ erkannt werden. Insbesondere ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers auch festzuhalten, dass im vom SMS eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten bereits ein psychiatrischer Befund mit einer Venlafaxinsteigerung auf 375 mg berücksichtigt wurde (vgl. Gutachten vom 20.08.2025, Seite 2).
Dass eine „Fehlgewichtung der urologischen Befunde“ vorliegt ist auch nicht ersichtlich, zumal der Sachverständige die Einschätzung von Leiden 7 schlüssig begründet hat.
Des Weiteren ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers festzuhalten, dass eine neurologische Begutachtung bereits stattgefunden hat. Denn das vom SMS eingeholte Gutachten vom 20.08.2025 wurde von einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie erstellt.
Im Übrigen ist auch nicht zu erkennen, dass vom Facharzt für Unfallchirurgie im Gutachten vom 27.03.2026 wichtige/relevante Befunde ignoriert worden wären.
Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat im gesamten Verfahren kein (Gegen-)Gutachten vorgelegt, das eine andere Einschätzung nahelegen würde.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, worin nachvollziehbar ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v. H. festgestellt wurde.
Im vorliegenden Fall wurde eine nachvollziehbare Einschätzung nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung vorgenommen. Das eingeholte Gutachten ist schlüssig.
Ein weiteres Gutachten – wie vom Beschwerdeführer beantragt – war somit nicht mehr einzuholen.
Diesbezüglich ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114, betreffend einen Fall nach dem BEinstG).
Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides, dass der Teil des Spruches zu entfallen hat, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 13. Dezember 2018, Ra 2018/11/0204-7, Rz 24, betreffend die Einziehung eines Behindertenpasses verwiesen:
„§ 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung.“
Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die §§ 40 und 41 noch § 45 BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes offensteht, neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice zu stellen. § 41 Abs. 2 BBG wäre dabei zu berücksichtigen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfGH 08.10.2020, E 1873/2020, mwN).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad bzw. Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes holte das Bundesverwaltungsgericht nach Beschwerdevorlage ein Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie ein. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise