IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 03.06.2026, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer begehrte am 26.11.2025 die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie die Ausstellung eines Parkausweises. Er habe einen XXXX Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 100% und den Merkzeichen „B“-Begleitperson und „G“-gehbehindert.
1.1. Die belangte Behörde holte daraufhin folgendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 29.01.2026 basierend auf einer persönlichen Untersuchung ein:
„Anamnese:
St. p. Motorradunfall mit Plexusparese 1983
Multifaktorieller Schwindel
Hyperthyreoter M.Basedow
Derzeitige Beschwerden:
Hatte 1983 einen Motorradunfall mit Schädel/Hirntrauma und Plexuparese rechts, seither immer wieder auftretender Schwindel, die Feinmotorik links sei eingeschränkt, Tremor, Fehlhaltung durch die Parese. Aufgrund von Schmerzen nehme er seit Langem täglich Hanföl, ansonsten keine Therapiemaßnahmen erhebbar, keine neurologischen Fachbefunde vorhanden.
Außerdem immer wieder Schwindelattacken, beim Gehen, aber auch im Sitzen, kein Drehschwindel, er kippe dann, müsse sich anhalten, oder stürze dann auch, er wisse nicht wann es komme, beim Autofahren sei es aber kein Problem. Ein bis zwei Kilometer gehen wären kein Problem, Gehbehelfe verwende er nicht.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente lt. Dr. XXXX 1/2026: Oleovit, Bisoprolol, Thiamazol, Quetiapin
Sozialanamnese:
Pension, verheiratet, im Alltag im Wesentlichen selbständig, brauche hie und da Unterstützung
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
11/2025 Ärztliches Attest Dr. XXXX : Multifaktorieller Schwindel, Hyperthyreoter M.Basedow, St. p. Motorradunfall mit Plexusparese 1983
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 186,00 cm Gewicht: 86,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig, Kopfdrehung nicht eingeschränkt
Cor: HT rein und rhythmisch, normofrequent
Pulmo: VA, bds. belüftet, keine RG, Exspirium nicht verlängert, Eupnoe
OE: Schlaffe Plexus-brachialis-Parese rechts, Atrophie rechter Schultergürtel und der gesamten rechte OE, ansonsten große Gelenke frei beweglich, Nackengriff links möglich, Faustschluss links komplett, Händedruck links kräftig, Tremor links feinschlägig, ansonsten DMS peripher linksseitig unauffällig
WS: Ausgeprägte Kyphorotationsskoliose, keine Klopfdolenz, Seitneigung bds. 30°, SIG bds. frei, FBA 15cm
UE: linkes Kniegelenk op S 0-5-110°, arthrotisch verändert, ansonsten große Gelenke frei beweglich und ohne akute Entzündungszeichen, Lasegue bds. neg., Kraft und MER seitengleich, DMS peripher unauffällig, keime sichefen Paresen, keine Varikositas, keine Ödeme, Integuement intakt
Einbeinstand, Fersen- und Zehenballenstand möglich, Romberg sicher, Tandemstand sicher
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt in Begleitung der Ehefrau, zügiges, sicheres Gangbild frei von Gehbehelfen, Schiefhaltung, treppab frei und alternierend, komplizierte Gangvarianten möglich, freies Stehen sicher, An- und Auskleiden selbständig, Gleichgewichtstestung unauffällig
Status Psychicus:
Wach, allseits orientiert, gut kontaktfähig, Ductus zielführend, euthym
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Gesamt GdB ergibt sich aus dem Leiden 1. Die restlichen Leiden führen aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz zu keiner Erhöhung.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine VGA vorliegend
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
siehe oben
X Dauerzustand
(…)
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Trotz der beklagten Beschwerdesymptomatik liegt keine relevante, dauernde Beeinträchtigung der Gehfähigkeit oder der Gangsicherheit vor. Das Gangbild erscheint zügig und sicher. Kurze Wegstrecken können aus eigener Kraft in adäquater Zeit zurückgelegt werden, wobei die Verwendung eines Gehbehelfs bei Bedarf zulässig wäre. Geringe Niveauunterschiede in Form einiger Stufen werden sicher bewältigt. Haltegriffe und -stangen können mit der linken Hand verwendet werden, Kraft und Standfestigkeit reichen aus, um ein sicheres Ein-/Aussteigen bzw. einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten. Die beklagte zwischenzeitlich auftretende Schwindelsymptomatik stellt keine andauernde Beeinträchtigung hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM dar.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
(…)“
1.2. Im Rahmen des hierzu gewährten Parteiengehörs legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht eines Facharztes für Neurologie vom 28.04.2026 vor.
1.3. Die belangte Behörde holte in der Folge eine Stellungnahme des bereits beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin ein; in seiner Stellungnahme vom 26.05.2026 führt dieser wie folgt aus:
„Antwort(en):
Im SVGA aus 1/2026 wurden sämtliche Leiden anhand der funktionellen Einschränkungen entsprechend den Vorgaben der EVO (Einschätzungsverordnung für ärztliche Sachverständige) eingeschätzt und in Summe mit einem GdB 80 v. H. bewertet. Der nachgereichte neurologische Fachbefund (Dr. XXXX 4/2026) bestätigt im Wesentlichen den bekannten und im SVGA bereits berücksichtigten Sachverhalt. Plexusparese und Schwindel sind im führenden Leiden abgebildet. Ebenso lässt sich aus dem vorgelegten Befund keine schwere, dauernde Mobilitätsbeeinträchtigung plausibel ableiten. Das Gangbild wird darin als unauffällig beschrieben.
Es werden ansonsten keine weiteren Fachbefunde vorgelegt, die zu einer relevanten Änderung der Gesamteinschätzung führen würden, weshalb das SVGA unverändert belassen wird.“
2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.06.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.
3. Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer unter erneuter Beilage des Befundberichtes vom 28.04.2026 Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.06.2026 und führte aus, es habe keine erneute Überprüfung durch den ärztlichen Dienst stattgefunden. Wie könne er seine körperliche Verfassung ausreichend dokumentieren, wenn selbst ein Gutachten eines Neurologen kein Gehör finde. Neue Befunde wurden keine vorgelegt.
4. Am 27.07.2026 langte der Verwaltungsakt samt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragte am 26.11.2025 die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie die Ausstellung eines Parkausweises. Am 03.06.2026 wurde der Behindertenpass (GdB 80%) an den Beschwerdeführer versendet. Mit Bescheid vom 03.06.2026 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen.
1.3. Bei dem Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:
1.4. Hinsichtlich der bei dem Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen vom 29.01.2026 von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, sowie dessen Stellungnahme vom 26.05.2026 der Entscheidung zu Grunde gelegt.
1.5. Bei dem Beschwerdeführer liegt keine relevante, dauernde Beeinträchtigung der Gehfähigkeit oder der Gangsicherheit vor. Kurze Wegstrecken können aus eigener Kraft in adäquater Zeit zurückgelegt werden, wobei die Verwendung eines Gehbehelfs bei Bedarf möglich wäre. Geringe Niveauunterschiede in Form einiger Stufen werden sicher bewältigt. Haltegriffe und -stangen können mit der linken Hand verwendet werden, Kraft und Standfestigkeit reichen aus, um ein sicheres Ein-/Aussteigen bzw. einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer leidet zudem an keiner schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1. und 1.2.: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.3. bis 1.5.: Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen – in freier Beweiswürdigung – auf den vorgelegten und eingeholten Beweismitteln sowie auf dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 29.01.2026 von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Begutachtung, welches durch dessen Stellungnahme vom 26.05.2026 bestätigt wird.
In diesem Gutachten wurde auf die Art der Leiden sowie deren Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. Dr. XXXX gelangte nachvollziehbar unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass bei dem Beschwerdeführer keine relevante, dauernde Beeinträchtigung der Gehfähigkeit oder der Gangsicherheit vorliegt. Kurze Wegstrecken können aus eigener Kraft in adäquater Zeit zurückgelegt werden, wobei die Verwendung eines Gehbehelfs bei Bedarf möglich wäre. Geringe Niveauunterschiede in Form einiger Stufen werden sicher bewältigt. Haltegriffe und -stangen können mit der linken Hand verwendet werden, Kraft und Standfestigkeit reichen aus, um ein sicheres Ein-/Aussteigen bzw. einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten. Weiters liegt kein Immundefekt vor.
Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden und finden auch Bestätigung in dessen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.01.2026 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung (vgl. „OE: Schlaffe Plexus-brachialis-Parese rechts, Atrophie rechter Schultergürtel und der gesamten rechte OE, ansonsten große Gelenke frei beweglich, Nackengriff links möglich, Faustschluss links komplett, Händedruck links kräftig, Tremor links feinschlägig, ansonsten DMS peripher linksseitig unauffällig. WS: Ausgeprägte Kyphorotationsskoliose, keine Klopfdolenz, Seitneigung bds. 30°, SIG bds. frei, FBA 15cm. UE: linkes Kniegelenk op S 0-5-110°, arthrotisch verändert, ansonsten große Gelenke frei beweglich und ohne akute Entzündungszeichen, Lasegue bds. neg., Kraft und MER seitengleich, DMS peripher unauffällig, keine sicheren Paresen, keine Varikositas, keine Ödeme, Integuement intakt. Einbeinstand, Fersen- und Zehenballenstand möglich, Romberg sicher, Tandemstand sicher. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt in Begleitung der Ehefrau, zügiges, sicheres Gangbild frei von Gehbehelfen, Schiefhaltung, treppab frei und alternierend, komplizierte Gangvarianten möglich, freies Stehen sicher, An- und Auskleiden selbständig, Gleichgewichtstestung unauffällig“). Zudem führte auch der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 29.01.2026 selbst aus, „Ein bis zwei Kilometer gehen wären kein Problem, Gehbehelfe verwende er nicht.“ (vgl. unter „Derzeitige Beschwerden“ im Gutachten vom 29.01.2026).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 06.05.2026 bzw. in seiner Beschwerde auf den Befundbericht vom 28.04.2026 hinweist, ist ergänzend auszuführen, dass darin unter „Beurteilung“ angemerkt ist, „EEG im Rahmen der Norm ohne Zeichen einer lokalen oder diffusen Hirnfunktionsstörung. Keine Zeichen einer erhöhten cerebralen Erregungsbereitschaft.“ Ebenso wird darin das Gangbild als unauffällig beschrieben.
So nimmt auch der Sachverständige bereits in seiner Stellungnahme vom 26.05.2026 auf den Befundbericht Bezug und weist nachvollziehbar darauf hin, dass sich aus dem vorgelegten Befund keine schwere und dauernde Mobilitätsbeeinträchtigung plausibel ableiten lasse.
Mag auch abschließend vom Facharzt für Neurologie in seinem Befundbericht vom 28.04.2026 empfohlen werden, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer nicht zumutbar ist, so bilden die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen der ihn behandelnden Ärzte bzw. medizinischen Einrichtungen - neben der persönlichen Begutachtung - nur einen Teil der Beurteilung, zumal in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen ist, dass der den Beschwerdeführer behandelnde Arzt primär das Wohlergehen des von ihm behandelten Patienten und damit ein subjektives Element in der Bewertung im Auge hat, nicht jedoch - anders als der im gegenständlichen Verfahren herangezogene begutachtende medizinische Sachverständige - die Vornahme einer Begutachtung und Beurteilung ausschließlich auf Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Der Sachverständige konnte insgesamt im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen bei dem Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel iSd Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zeigen sich aktuell in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach das vorliegende Beschwerdebild nicht geeignet sei, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, zu entkräften. Zumal der Beschwerdeführer auch keine medizinischen Unterlagen (wie beispielsweise Bericht eines Krankenhausaufenthaltes u.ä.) über allfällig erfolgte Stürze aufgrund einer Schwindelsymptomatik vorgelegt hat.
Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin im Lichte obiger Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen/einer Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Befundbericht vom 28.04.2026 nicht um ein Gegengutachten eines Sachverständigen (im Sinne der Judikatur) handelt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Abweisung der Beschwerde
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten.
Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 29.01.2026 von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei dem Beschwerdeführer liegt ausgehend davon keine relevante, dauernde Beeinträchtigung der Gehfähigkeit oder der Gangsicherheit vor. Kurze Wegstrecken können aus eigener Kraft in adäquater Zeit zurückgelegt werden, wobei die Verwendung eines Gehbehelfs bei Bedarf zulässig wäre. Geringe Niveauunterschiede in Form einiger Stufen werden sicher bewältigt. Haltegriffe und -stangen können mit der linken Hand verwendet werden, Kraft und Standfestigkeit reichen aus, um ein sicheres Ein-/Aussteigen bzw. einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer leidet zudem an keiner schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.
Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt.
Das Beschwerdevorbringen war - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet, die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Er hat jedoch keine weiteren/aktuelleren Beweismittel im Verfahren vorgelegt, die eine weitere Untersuchung notwendig machen würden.
Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise