W200 2321863-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 22.08.2025, OB: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen aufgrund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung (GdB) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 05.03.2025 beantragte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS oder belangte Behörde) unter Vorlage medizinischer Gutachten die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Daher wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 26.06.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 05.06.2025, eingeholt. Darin wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 Prozent bewertet.
Das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung gestaltete sich auszugsweise wie folgt:
[…]“
Im Rahmen des zum Gutachten gewährten Parteiengehörs erhob die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzlichen Frist keine Einwendungen.
Mit Bescheid vom 22.08.2025 wies die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 Prozent festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und verwies begründend insbesondere auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens.
Am 02.10.2025 übermittelte das Allgemeine Krankenhaus Wien eine mit 15.07.2025 unterschriebene Stellungnahme der Beschwerdeführerin, in der sie um erneute Prüfung ihres Anliegens bittet.
Gegen den Bescheid vom 22.08.2025 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass das Gutachten ihre Probleme nicht beleuchtet hätte und die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Befragung aufgrund einer vorangegangenen Panikattacke „neben der Spur“ gewesen sei.
In weiterer Folge legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt und die Beschwerde vor.
Das Bundesverwaltungsgericht holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 21.05.2026, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, mit dem Ergebnis ein, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent vorliege:
„Sozialanamnese:
Sie ist ledig, sie lebt alleine in einer Wohnung. Sie hat die HAK mit Matura abgeschlossen, danach hat sie studiert, aber nichts abgeschlossen. Sie hat gearbeitet bis ca. 2012, danach hat sie nichts mehr gemacht, sie war immer wieder beim AMS und im Krankenstand. 2020 Beginn der Elementarpädagogik-Ausbildung, dabei hat sie ca. 2 Monate lang gearbeitet. Kein Rehabgeldbezug, dzt ist sie im Krankenstand.
Psychiatrische Voranamnese:
Seit der Kindheit habe sie schon psychische Probleme. Es bestehen eine Essstörung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, rez depressive Störung, einfache ADHS, Va KPTBS, pathologisches Horten.
Stationär an der Psychiatrie war sie erstmals 2012, dann 2018 und 2025 im AKH. Sie hatte auch psychische Rehabs bzw Langzeittherapien: Ybbs: 2013, Eggenburg 2018 und 2025. 2026 psychische Rehab: Sonnenberg.
Andere Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte:
Hashimoto- behandelt
CTS bds- nicht operiert
Schlafapnoe in Abklärung
Ztw Schmerzen wegen Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat
Asthma bronchiale-allergisch- saisonal
Rez Atembeklemmungen
Keine weiteren besonderen Vorerkrankungen erhebbar.
Anamnese:
Sie habe schon viele Einschränkungen im Alltag, sie kämpft mit der Alltagsbewältigung. Ihr Alltag sei geprägt von ADHS, sie habe oft auch wenig Antrieb, sie könne sich oft nur schwer motiviert und komme oft nur schwer aus dem Bett oder aus der Wohnung. Emotional ist es ein Auf und Ab, sie sei sie sehr erschöpft. Sie könne einfach nichts neutral machen. Sie habe das Gefühl, sie bewege sich nur in diesen Überreizungen und Verspannungen und habe dann oft auch eine Wut in sich. Oft fühle sie sich starr und habe das Gefühl, dass sie nicht mehr richtig handeln könne. Das frustriere sie sehr. Sie sei etwas desorganisiert, damit kämpfe sie auch. Die Selbstversorgung ist auch schon schwierig, selbst die Körperpflege ist ein Stress, auch das Einnehmen der Medikamente. Sie ist schnell abgelenkt und vergesslich. Sie hat kein Pflegegeld, hat aber einen Antrag gestellt. Sie ist sehr geräuschempfindlich und überreizt. Alles was sie tue, könne sie dann oft nicht beenden. Oft falle es ihr schwer hinauszugehen und zuverlässlich zu sein. Die Zwangsgedanken machen ihr auch Angst und belasten sie zusätzlich. Manchmal habe sie auch viele Schuldgefühle. Oft sei sie frustriert, weil sie sich anstrenge, dann komme aber erst nichts dabei raus. Sie habe auch immer Angst, sie könne abrutschen und sich auch aufgeben. Es sei sehr ernüchternd. Sie habe auch ein Messi Syndrom und neige dazu alles zu horten, schon seit der Kindheit ist das so.
Der Schlaf ist schlecht, das Durchschlafen ist auch schlecht. Stimmen höre sie keine, es kommt aber auch immer wieder zu Selbstverletzungen, zB durch Kratzen.
Auch das CTS macht Probleme, es fallen ihr Dinge aus der Hand, die Finger schlafen oft ein, das Tragen fällt ihr schwer, das ist sehr störend. Sie hat auch Unterarmschienen.
Therapie: Trittico ret 150 mg 0-0-1, Elvanse 70 mg 1-0-0, Thyrex, Wellbutrin
Quetiapin bei Bedarf
1 x pro Woche MSB und teilbetreutes Wohnen.- 2 x pro Woche
Psychotherapie ist wieder geplant
Volare Unterarmschienen bds
Relevante Befunde:
Aktuell vorgelegte Befunde:
2026-03-17 Arztbrief Rehab Sonnenberg: emotional instabile Persönlichkeitsstörung, rez depressive Störung ggw mindestens mittelgradige Episode ohne psychotische Symptome, einfache ADS, Va kPTBS, Adipositas per magna, Hypercholesterinämie, allergisches Asthma bronchiale, Autoimmunthyreoiditis, Karpaltunnelsyndrom
Im Akt vorliegende relevante Befunde:
AS 76 AKH Wien, stat 10.6.-26.6.2025 (Stat 04B) und 26.6.-15.7.2025 (Stat 06A): emotional instabile Persönlichkeitsstörung, rez depressive Störung ggw schwere Episode ohne psychotische Symptome, einfache ADS, Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr, Autoimmunthyreoiditis, Karpaltunnelsyndrom
AS21 7.12.2022 Arztbrief Dr. Vanicek, Psychiater, Wien: ADHS, kombinierte Persönlichkeitsstörung, Zwangsgedanken, rez depressive Störung ggw mittelgradig
AS Arztbrief Klinik Penzing, Psychiatrie, Behandlung an der Tagesklinik: 1.3.-26.5.2023
AS 25 Psychologischer Befund: Mag. Ulm, Wien: 16. und 30.10.2024: Zwangsstörung-Zwangsgedanken, rez depressive Störung ggw mittelgradig, PTBS, Binge eating disorder
AS29 28.11.2022 Mag. Wirth, psychotherapeutischer Befund: emotional instabile Persönlichkeitsstörung, ADHS, rez depressive Störung, ggw mittelgradig, Zwangsstörung gemischt, Essattacken
AS31 Arztbrief PSZ Waldviertel, stat 7.1.2025-18.3.2025: emotional instabile Persönlichkeitsstörung, einfache ADHS, rez depressive Störung, vorwiegend Zwangshandlungen, PTBS, Adipositas durch übermäßige Nahrungszufuhr
Untersuchungsbefund:
XXXX -jährige BF in ausreichendem AZ und adipösem EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten, bedrückt, gut angepasst, ausreichend gut kontaktfähig
Neurologisch:
Rechtshänder
Hirnnerven: bei grober Prüfung unauffällig,
Visus ausreichend, altersentsprechend,
Hören ausreichend,
Sprache unauffällig,
Obere und untere Extremitäten: keine Paresen, laut Angabe leichte feinmotorische Einschränkungen, rez Parästhesien in beiden Händen, sonst keine sensiblen Ausfälle, kein Thenaratrophie bds
Gang: leicht plump bei Adipositas, sonst ausreichend sicher und stabil, keine Fallneigung
Psychisch:
Bewusstseinsstörungen: keine
Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend
Auffassung: ausreichend
Konzentration: reduziert, etwas sprunghaft, kann im Gespräch aber noch ausreichend folgen
Gedächtnis: laut Angabe reduziert
Merkfähigkeit: laut Angabe reduziert
Formale Denkstörungen: keine
Patholog. Ängste: fallweise vorhanden, selten Panikattacken
Zwänge: laut Angabe rez Zwangsgedanken
Wahn: nein
Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine
ICH Störungen: keine
Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: depressiv, dysthym, bedrückt, mehr im negativen Bereich
schwingungsfähig
Insuffizienzgefühle: vorhanden
Antrieb/psychomotorische Störungen: laut Angabe immer wieder reduziert, wenig Ausdauer
Schlaf und circadiane Störungen: oft schlecht, Durchschlafstörungen
Soziales Verhalten: eingeschränkt, hat wenig soziale Kontakte
Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): aktuell keine
Fremdgefährdung: nein
Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut
Krankheitseinsicht: erscheint voll erhalten
Krankheitsgefühl: dzt ausgeprägt
Weitere Beschwerden: psychosomatisch: Somatisierungsneigung mit Beschwerdeverstärkung
Persönlichkeitsbeschreibung: logorrhoisch, sensitiv, rez Erschöpfungssymptomatik, dzt ausreichend gut kontaktfähig, Anpassungsprobleme, emotional instabil, Neigung zu Selbstverletzung
Beantwortung der Fragen/Beurteilung und Stellungnahme
I. Grad der Behinderung, Richtsatzposition, Rahmensatzwert
GS1. Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, F60.3 030402 50vH
Unterer RSW entsprechend der depressiven Grundstimmung, der psychomotorischen Unruhe und den Zwangsgedanken, den Ängsten, der emotionalen Instabilität bei ADHs und dem bisherigen Krankheitsverlauf sowie der bisher erforderlichen Therapie
GS2. Karpaltunnelsyndrom bds 040506 20vH
Eine Stufe über dem unteren RSW entsprechend den rez sensiblen Ausfällen, ohne Muskelatrophie und dzt ohne erforderliche Operation
II. Gesamtgrad der Behinderung: 50vH
Der GdB ergibt sich führend durch die GS1. Die GS2 hebt wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter an.
III. Ist eine Änderung zu dem allgemeinmedizinischen GA (AS 38-43) vom 26.06.2025 feststellbar? Worin liegt diese?
Ja, die Einschätzung der GS1 wird um eine Stufe angehoben aufgrund des aktuellen psychiatrischen Befundes, des nunmehr auch aus psychiatrischen Gründen erforderlichen stationären Aufenthaltes am AKH Wien sowie der erforderlichen Therapie. Es besteht ein jahrelanger Krankheitsverlauf, die BF ist seit Jahren nicht arbeitsfähig bzw regelmäßig im Krankenstand. Sie ist psychomotorisch unruhig und emotional instabil und beklagt auch Zwangsgedanken.
Hinzugekommen ist nun auch die neurologische Diagnose GS2- bei bestehendem Karpaltunnelsyndrom. Diese hebt aber nicht weiter an, sie ist auch gut behandelbar.
IV. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Eine maßgebende Besserung ist nicht zu erwarten.“
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem SMS (nachweislich) die Möglichkeit gewährt, eine Stellungnahme zum eingeholten Gutachten abzugeben. Eine solche langte jedoch innerhalb der gewährten Frist nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, mit Wohnsitz im Inland, erfüllt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor:
Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich führend durch das Leiden 1. Das Leiden 2 hebt wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter an.
Eine Nachuntersuchung ist nicht indiziert, da eine maßgebende Besserung nicht zu erwarten ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt, resultiert - genauso wie der Gesamtgrad der Behinderung und die Beurteilung der aktuellen Funktionseinschränkungen - aus dem nach der Beschwerdevorlage eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 21.05.2026, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.
In diesem Gutachten wurde – unter Zugrundelegung aller (relevanter) von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin – ausführlich auf die Art ihrer Leiden und deren Ausmaß eingegangen.
Das Leiden 1 „Emotional instabile Persönlichkeitsstörung““ stufte die Fachärztin nachvollziehbar mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.04.02 (Persönlichkeits- bzw. Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen, 50 bis 70 Prozent) mit einem GdB von 50 Prozent ein, da eine depressive Grundstimmung, eine psychomotorische Unruhe, Zwangsgedanken, Ängste sowie eine emotionale Instabilität vorliegen würden, und verweist auf den bisherigen Krankheitsverlauf und die bisher erforderliche Therapie.
Das neu hinzugekommene Leiden 2 „Karpaltunnelsyndrom bds“ wurde mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.05.06 (Lähmung der peripheren Nerven – Nervus medianus, 10 bis 40 Prozent) mit einem GdB von 20 Prozent eingestuft, da keine Muskelatrophie, jedoch rezidivierende sensible Ausfälle vorliegen würden und derzeit keine Operation erforderlich sei.
Den aktuellen Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent begründet die Sachverständige zudem plausibel mit dem führenden Leiden 1 und dem Umstand, dass das Leiden 2 wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter erhöhe. Eine Nachuntersuchung sei nicht indiziert, da eine maßgebende Besserung nicht zu erwarten sei.
Die fachärztliche Sachverständige ergänzte, dass aufgrund des aktuellen psychiatrischen Befundes, des erforderlichen stationären Aufenthalts am AKH Wien sowie der erforderlichen Therapie der Beschwerdeführerin das führende Leiden 1 im Vergleich zu dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 26.06.2025 um eine Stufe angehoben werde und betont dabei unter anderem den jahrelangen Krankheitsverlauf, die regelmäßigen Krankenstände sowie die jahrelange Arbeitsunfähigkeit. Die Gutachterin begründete somit schlüssig, weshalb sie zur letztlich höheren Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung kam.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten ist schlüssig, vollständig und weist keine Widersprüche auf. Das Ergebnis des Beweisverfahrens wurde im Rahmen des Parteiengehörs von den Parteien zur Kenntnis genommen und nicht beeinsprucht. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten vom 21.05.2026 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zugrunde.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in einer Gesamtbetrachtung daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).
Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurden die Leiden der Beschwerdeführerin in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent korrekt eingestuft. Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und wurde darin auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BGG, wonach es eines Grades der Behinderung von mindestens 50 vH bedarf, erfüllt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Gesamtgrad der Behinderung nicht widersprochen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes holte das Bundesverwaltungsgericht ein fachärztliches Sachverständigengutachten ein. In diesem Gutachten wurde – nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin – ihr Zustand im Detail dargelegt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder an die befasste Sachverständige. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde hatten keine Einwendungen gegen die vorgenommene Einschätzung im Gutachten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erscheint vor dem schlüssigen Sachverständigenbeweis daher geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal eine solche von den Parteien auch nicht beantragt worden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise