IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 27.04.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 27.04.2026 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin unter mehreren gesundheitlichen Einschränkungen leide, insbesondere einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus, Herzproblemen, erhöhten Cholesterinwerten und bestünde der Verdacht auf Brustkrebs und der Verdacht auf eine Erkrankung der Gebärmutter. Die Beschwerdeführerin leide daher unter erheblichen Beeinträchtigungen des Alltages und müsse regelmäßig zu medizinischen Behandlungen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 13.05.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
1. Diabetes mellitus, Pos.Nr.: 09.02.02, Grad der Behinderung 30%
2. Deg. Abnützungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates, Pos.Nr.: 02.02.01, Grad der Behinderung 20%
Da die Beschwerdeführerin keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.03.2026, samt ergänzender Stellungnahme vom 24.04.2026, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die medizinische Sachverständige stufte das führende Leiden 1 „Diabetes mellitus“ aufgrund der Mehrfachtherapie schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.02 (Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage) und einem Grad der Behinderung von 30 vH ein.
Der Diabetesdokumentation – Zusammenfassung vom 21.10.2025 – ist zu entnehmen, dass der Diabetes Mellitus Typ 2 seit 01.10.2015 besteht, der HbA1c Wert 6,3 bzw. 6,8 % beträgt und eine gute Stoffwechsellage besteht. In der persönlichen Untersuchung konnte sowohl ein guter Allgemeinzustand als auch ein guter Ernährungszustand (64 kg bei 160 cm) festgestellt werden.
In der Beschwerde beeinspruchte die Beschwerdeführerin die getroffene Einstufung auch nicht, sondern führte dieses Leiden nur in der Liste ihrer Funktionseinschränkungen an, sodass eine höhere Einstufung derzeit nicht vorzunehmen ist.
Das Leiden 2 „Deg. Abnützungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates“ wurde von der medizinischen Sachverständigen der Positionsnummer 02.02.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH zugeordnet. Begründet wurde die Wahl des oberen Rahmensatzes mit den rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen.
In der persönlichen Untersuchung konnte die Beschwerdeführerin den Finger-Boden-Abstand lediglich bis Mitte des Schienbeins vorführen, die Rotation und das Seitwärtsneigen waren in allen Ebenen eingeschränkt durchführbar. In den unteren Extremitäten konnten lediglich Einschränkungen in beiden Kniegelenken erkannt werden, so konnte sie die Kniebeuge nur zu 2/3 durchführen. In den oberen Extremitäten bestanden Einschränkungen in den Schultergelenken, so war der Nackengriff und der Schürzengriff leicht eingeschränkt durchführbar. Das Gangbild und die Gesamtmobilität waren jedoch unauffällig.
Aufgrund des Ergebnisses der persönlichen Untersuchung und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine medizinischen Befunde vorlegte, welche höhere Einschränkungen in den Funktionen des Bewegungsapparates darlegen, war eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung dieses Leidens, welches von der Beschwerdeführerin nicht beeinsprucht wurde, nicht vorzunehmen.
Schließlich führte die beigezogene Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass der Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 durch das Leiden 2 aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht wird und der Gesamtgrad der Behinderung dem führenden Leiden 1 folgend 30 vH beträgt.
Die medizinische Sachverständige führte im Sachverständigengutachten zudem schlüssig und nachvollziehbar aus, dass AV-Knoten Reentry- Tachykardien und der Zustand nach Vorhofflimmern keinen Grad der Behinderung erreicht, da keine bleibenden Funktionseinschränkungen vorliegen. Hierbei wird auf den Arztbrief vom 06.11.2025 verwiesen, wo bereits aus der Anamnese hervorgeht, dass keine wesentlichen kardialen Beschwerden bestehen, der Sinusrhythmus war konstant ohne Frequenzextreme, es bestanden auch keine komplexen Rhythmusstörungen. Die Beschwerdeführerin ist gut eingestellt. Weitere kardiologische Befunde legte die Beschwerdeführerin nicht vor. Die in der Beschwerde vorgebrachten Herzprobleme mit Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit sind nicht ausreichend befunddokumentiert und daher derzeit nicht einzustufen. Hierbei wird auch darauf verwiesen, dass erhöhte Cholesterinwerte kein einstufungsrelevantes Leiden nach der Einschätzungsverordnung sind.
Die Beschwerdeführerin legte in der Stellungnahme vom 03.04.2026 weiters einen psychotherapeutischen Erstbericht vor, aus dem hervorgeht, dass sie am 07.03.2026 zum Erstgespräch vorstellig wurde und ein Behandlungsbedarf bestünde. Wie von der medizinischen Sachverständigen in der ergänzenden Stellungnahme vom 24.04.2026 angeführt, ergibt sich daraus noch kein einstufungsrelevantes Leiden, da dieses dauerhaft vorliegen muss.
In der Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin zudem auf einen Verdacht auf Brustkrebs sowie auf den Verdacht einer Erkrankung im Bereich der Gebärmutter, wobei hiermit wohl der im Sachverständigengutachten dargelegte Verdacht auf Endometriose gemeint ist. Hierzu führte die Sachverständige schlüssig aus, dass diese Verdachtsdiagnose ohne OP Bericht nicht einstufungsrelevant ist, wobei die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine gynäkologischen Befunde hierzu vorlegte. Daher können diese vorgebrachten Leiden derzeit nicht eingestuft werden.
Es wird darauf verwiesen, dass es der Beschwerdeführerin bei einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bzw. bei Vorliegen weiterer fachärztlich diagnostizierter Leiden jederzeit frei steht, einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen. Derzeit kann der beigezogenen medizinischen Sachverständigen jedoch nicht entgegengetreten werden, wenn sie lediglich die beiden befundbelegten und durch persönliche Untersuchung feststellbaren Leiden, welche zu aktuellen Funktionseinschränkungen führen, einstufte.
Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen.
Die Beschwerdeführerin konnte keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme vom 24.04.2026 daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und des Gutachtens, geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 30 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF:
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise