IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 18.02.2026, Zl. 69213527100028, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 19.08.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel” in den Behindertenpass.
Angeschlossen waren unter anderem ein Bescheid über den Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 vom 29.01.2025.
Ein internistisches Gutachten vom 08.12.2025 basierend auf einer Untersuchung ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 von 100 und gestaltete sich wie folgt:
„Anamnese: Antragsleiden: beide Hüftimplantate, Schwindel, stark hörbehindert, beg. Parkinson
Derzeitige Beschwerden:
"Ich habe am 18.12. nochmals einen Termin in der KL Floridsdorf, dann wird entschieden, ob ich eine Therapie für die Leber bekomme. Medikament für den Blutzucker habe ich nicht, die Frau passt sehr beim Kochen auf. Die öffentlichen Verkehrsmittel kann ich nicht benützen, weil ich nicht weit gehen kann. Ich bin in den Beinen müde. Ich gehe immer mit dem Rollator oder dem Rollstuhl. Mit dem Auto fahren kann ich aber noch."
Frau:" Unser Parkplatz wurde gestrichen, es wird dort gebaut."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Candesartan, TASS, Amlodipin (nb)
Sozialanamnese: verheiratet,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befund Flodo 18.8.2025: Z.n. Leberbiopsie, Histo: HCC DD Meta bei N. prostatae
AB KL Flodo 29.7.-1.8.2025: Leberpunktion, Diabetes mellitus, RR inkl MRT Leber vom 9.7.2025 und Endosonobefund
Befund Innere Medizin 17.7.2025: Diabetes mellitus, RR, Echo: gute LVF
Befund AKH 27.8.2025 und 23.6.2025: Prostata Ca, keine Meta, keine Therapie
nachgereicht:
Befund (Seite 2, Seite 1 und 3 fehlen, kein Datum ersichtlich): bzgl HCC best support care
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: leicht adipös
Größe: 182,00 cm Gewicht: 93,00 kg Blutdruck: 130/70
Klinischer Status – Fachstatus:
HNAP: frei
Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten
Thorax: Pulmo: VA, SKS
HT: rein, rhythmisch, normofrequent
Abdomen: Leber und Milz n.p., keine DP, keine Resistenzen, Darmgeräusche: lebhaft
UE: keine Ödeme
Pulse: beidseits palpabel
FBA: n.f. wegen Schwindel, NSG: möglich, FS: möglich
Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen (Hilfe bei den Socken)
Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit Rollator, freies Gehen im Raum möglich, Gangbild ausreichend trittsicher
Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
(…)
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Anamnestisch wurden beide Hüften operiert, es liegt jedoch kein orthopädischer Befund vor, kein Implantatausweis: keine Einstufung möglich
Schwindel, Hörbehinderung, Parkinson: ohne fachärztliche Befunde oder Therapien: kein GdB
(…)
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist, bei hierorts gutem und kardiorespiratorisch kompensiertem Allgemeinzustand, sowie gutem Ernährungszustand, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert. Das behinderungsbedingte Erfordernis des hierorts verwendeten Rollators ist nach den vorliegenden Befunden nicht objektivierbar.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein.“
Im Parteiengehör zum eingeholten Gutachten legte der Beschwerdeführer Unterlagen zur Hüft-OP im Jahr 2015 sowie über einen ambulanten Eingriff in der Augenambulanz des AKH Wien vor. Weiters wurden zwei internistische Arztbriefe sowie Laborbefunde und lungenfachärztliche Unterlagen und ein stationärer Patientenbrief über einen Aufenthalt im AKH Wien, Universitätsklinik für Neurologie, sowie ein ärztlicher Entlassungsbrief der Rehaklinik Wien XXXX über einen stationären Aufenthalt im Jahr 2019 (Hüft-OP 2015), uvm. vorgelegt.
In einer Stellungnahme vom 18.02.2026 blieb die befasste Internistin mit folgender Begründung bei ihrer Einschätzung:
“(…) nachgereicht wird:
Befund Innere Medizin vom 3.7.2025: Echo: gute LVF
Befund AKH 27.8.2025: im GA berücksichtigt
Befund Urologie vom 23.6.2025: Prostata Ca
Augenbefund 18.3.2025: Entropium. Pflegesalbe - OP Augenlid vom 7.3.2025
Sono Carotis 18.11.2024: weitgehend unauffällig
AB AKH 12.11.-22.11.2024: TIA, inkl Labor und EEG
Lufu vom 29.1.2016: ohne Befundung, FEV1% 66%
Reha XXXX 7.11.-28.11.2019: Z.n. Hüft TEP li, Z.n. Hüft TEP re 2015
Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die bösartige Neubildung in Prostata und Leber wurden bereits unter Leiden 1 und 2 ausreichend berücksichtigt. Ein Zustand nach Augenlid OP begründet keinen GdB, da saniert. Ebenso begründet ein hämodynamisch unauffälliger Ultraschall der Carotiden keine GdB. Ein Zustand nach TIA ohne weiterführende neurologische Betreuung erreicht ebenfalls keinen GdB. Ein maßgebliches pulmologisches Leiden oder Therapie ist aktuell nicht befundbelegt. Ebenso liegt kein aktueller orthopädischer Befund vor, daher ist das Hüftleiden nicht einstufbar. Die vorgebrachten Befunde beinhalten daher keine neuen Erkenntnisse, welche das Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“
Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 19.02.2026 ein Behindertenpass ausgestellt.
Mit Bescheid vom 18.02.2026 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund eine Behinderung” in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass die Ehefrau den Beschwerdeführer mit dem Auto führen müsse bzw. er mit dem Taxi fahren müsse. Die Straßenbahnstation sei zu weit weg, um sie mit dem Rollator zu erreichen. Die Ehefrau sei selbst über 80 und hätte Knie- und Bandscheibenoperationen hinter sich. Auch der Parkplatz des Ehepaares sei 5 Gehminuten von der Wohnung entfernt und kompliziert anzufahren (Einbahn).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 60 vH.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Thorax: Pulmo: VA, SKS
HT: rein, rhythmisch, normofrequent
Abdomen: Leber und Milz n.p., keine DP, keine Resistenzen, Darmgeräusche: lebhaft
UE: keine Ödeme
Pulse: beidseits palpabel
FBA: n.f. wegen Schwindel, NSG: möglich, FS: möglich
Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen (Hilfe bei den Socken)
Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit Rollator, freies Gehen im Raum möglich, Gangbild ausreichend trittsicher
Funktionseinschränkungen: - bösartige Neubildung der Prostata, - bösartige Neubildung der Leber DD Metastase bei Prostatakarzinom, - arterielle Hypertonie, - nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
1.3. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch in einer Zusammenschau - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
Es besteht beim Beschwerdeführer ein guter Allgemein- und leicht adipöser Ernährungszustand bei eingeschränkter Gesamtmobilität und guter körperlicher Belastbarkeit.
Es konnten keine Funktionsstörungen am Bewegungsapparat festgestellt werden, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 m ist gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer einfachen Gehhilfe möglich, ebenso das Überwinden üblicher Niveauunterschiede. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen gewährleistet.
Die Greif- und Haltefunktionen sind ausreichend erhalten. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
Es sind auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen sowie erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit beschrieben, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren würden. Es ist keine Klaustrophobie, Soziophobie, phobische Angststörung vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie, kardiopulmonale oder muskuläre Erkrankung als Hauptdiagnose nach ICD 10 dokumentiert, ebenso findet sich keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu 1.1. basieren auf der Aktenlage.
Ad 1.2. und 1.3.: Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein internistisches Gutachten – basierend auf einer Untersuchung - und in weiterer Folge nach Vorlage weiterer Unterlagen noch eine Stellungnahme eingeholt.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Funktionseinschränkungen am Bewegungsapparat vorbringt, ohne dazu entsprechende aktuelle Befunde vorzulegen: Er bringt vor Hüfttotalendoprothesen beidseits erhalten zu haben und äußert in der Beschwerde eine durchgeführte Bandscheiben OP.
Von der befassten Ärztin wurde sowohl im Gutachten als auch in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass ohne aktuelle orthopädische Unterlagen bzw. Implantatausweis zur Hüfttotalendoprothese keine Einstufung erfolgen könne. Zu dem in der Beschwerde geäußerten Bandscheibenleiden wurden überhaupt keine Unterlagen vorgelegt.
Auch für die Beurteilung der Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel hat betreffend die Vorlage von orthopädischen Unterlagen nach Ansicht des erkennenden Senates Gleiches zu gelten. Die befasste Internistin führt zudem in ihrem Gutachten zum verwendeten Rollator plausibel aus, dass dessen behinderungsbedingtes Erfordernis anhand der Untersuchung nicht objektivierbar ist.
Zu den internistischen Leiden erläutert sie fachärztlich überzeugend, dass der Beschwerdeführer einen guten und kardiorespiratorisch kompensierten Allgemeinzustand und guten Ernährungszustand aufweist und das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel durch die von ihr festgestellten Leiden nicht erheblich erschwert wird, zumal auch der Ultraschall der Carotiden unauffällig ist.
Die behaupteten neurologischen Leiden (anamnestisch beginnender Parkinson sowie TIA 2024) werden von ihr schlüssig dahin gehend beurteilt, dass das Parkinsonleiden nicht dokumentiert ist und ein Zustand nach TIA ohne weiterführende neurologischer Betreuung ebenfalls nicht relevant ist. Auch ein durch eine Operation saniertes Augenlid ist laut der befassten Gutachterin irrelevant.
In den vom SMS eingeholten Gutachten wurde nachvollziehbar auf die Art und Schwere der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom SMS eingeholten Sachverständigengutachtens samt Stellungnahme. Dieses wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 2013/495, zuletzt geändert durch BGBl II 2016/263, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
– erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
– erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
– erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
– eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.10.2011, 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo- und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186).
Beim Beschwerdeführer liegen nach den getroffenen Feststellungen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen festgestellt werden. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
Es ist beim Beschwerdeführer von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen. Er kann eine Wegstrecke von 300 bis 400 m zurücklegen.
Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist möglich. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels (z. B. Stützkrücke), gesichert durchführbar.
Die Einschränkung der Mobilität konnte im vorliegenden Fall nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert.
Zudem wird festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer im Verfahren freigestanden wäre, ein Gutachten eines Sachverständigen seiner Wahl beizubringen. Doch diese trat durch sein Vorbringen dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0033).
Der erkennende Senat verkennt nicht, dass beim Beschwerdeführer Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche eventuell auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, dies jedoch nicht in einem Ausmaß, dass dies erheblich wäre.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Zur Klärung des Sachverhaltes holte das SMS ein interistisches Gutachten ein. Dieses war – wie unter Pkt. II.2. ausgeführt – schlüssig und nachvollziehbar.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Er ist dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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