IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 29.05.2026, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50%.
1.1. Dazu hat das Sozialministeriumservice zuletzt nachstehendes Gutachten eingeholt:
Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, stellte in ihrem Gutachten vom 15.05.2025 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.05.2025 fest:
„Anamnese:
K-TEP bds.
H-TEP links
Asthma bronchiale
AC-Arthrose bds., Schulterengesyndrom links, Zustand nach Schulteroperation 05/24
degenerative Veränderungen der WS, Skoliose LWS, M. Baastrup LWS, Retrolisthese
Hernia inguinalis - Operation für 19.03.25 geplant -->auf 14.07.2025 verschoben
Derzeitige Beschwerden:
Es werden Schmerzen beim Gehen angegeben - v.a. rechte Hüfte, aber auch beide Kniegelenke.
Schmerzen linke Schulter bei Z.n.zweimaliger Operation (zuletzt 05/24) - Beschwerden seien schlechter als vor der Operation.
Es bestehen auch Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule - auch diese verstärkt bei längerem Gehen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Quetiapin 100 mg 0-0-0-1/2
Quetiapin ret. 200 mg 0-0-1
Schmerzmed. b.B. (Novalgintropfen)
Symbicort DA
Atorvastatin 40 mg 1-0-0
Behandlungen: derzeit keine, Zustand nach mehreren physikal. Therapien, noch keine Kur oder Reha
Sozialanamnese:
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vorgutachten / Sachverständigengutachten vom 12.10.2022 / Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen:
Anamnese:
Vorgutachten 7/2018 20%; 2019 DP L4/5, Sequesterentfernung, 2/2020 HTEP links.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vorgutachten 7/2018; Bericht Kh St.Pölten 10/2019:Diskusprolaps L4/L5 links - operative Versorgung am 03.10.2019
Bekanntes Asthma bronchiale
Zehen- und Fersenstand können unter Anhalten gut ausgeführt werden. Der PSR ist bds. bei Z. n. K-Tep-Implantation nicht auslösbar, der ASR bds. mittellebhaft auslösbar. Das Laseguezeichen ist auf der rechten Seite bei 60°, auf der linken Seite bei 40° positiv. Beide untere Extremitäten können gestreckt von der Unterlage angehoben werden. Im Bereich der relevanten Muskelgruppen der unteren Extremitäten allseits ein KG 5; im Bereich der Hüftbeuger schmerzbedingt eine Kraftgradminderung festzustellen Bericht Orthopädie XXXX 2/2020: Coxarthrose li.
Operation Implantation einer Hüft-TEP li.
Röntgen rechte Hand 1/2022: Eher nur geringgradige Heberdenarthrosen und BouchardArthrosen an sämtlichen Fingern und geringgradige Arthrose am Daumenendgelenk.
Mäßiggradige Rhizarthrose und gering- bis mäßiggradige Arthrose im Trapezionavikulargelenk.
Geringgradige arthrotische Veränderungen an den Karpometakarpalgelenken.
Die distale Hälfte der Grundphalanx des dritten und vierten Fingers erscheinen jeweils leicht deformiert, wobei die Knochenstruktur insbesondere in der distalen Hälfte der Grundphalanx des 3. Fingers inhomogen aufgelockert erscheint. Auf der seitlichen Aufnahme 3. Fingers sind hier kleine knöcherne Anbauten erkennbar.
MRT linke Schulter und HWS 2/2022 XXXX : Multisegmental beträchtliche Intervertebralarthrosen, linksseitig betont - dabei gering aktivierte Intervertebralarthrose C4/C5 links.
Multisegmental gering- bis mittelgradig Osteochondrosen und Uncovertebralarthrosen, in Höhe C5/C6 beträchtliche circulare Discusprotrusion (mit Punctum maximum rechts paramedian/mediolateral). Konsekutiv in Höhe C5/C6 der Spinalkanal mittelgradig eingeengt, rechtsseitig betont.
Die Neuroforamina beidseits multisegmental beträchtlich degenerativ eingeengt - dabei Zeichen höhergradiger Neuroforamenstenosen C5/C6 beidseits und C3/C4 links. Subtotale Ruptur der Subscapularissehne - wie beschrieben nur ein relativ zarter residualer strangförmiger intakter Sehnenanteil ganz cranial mit Zeichen narbiger Veränderungen.
Tendinopathie und Partialruptur der Supraspinatussehne.
Tendinopathie und geringer Einriss der Infraspinatussehne.
Beträchtliche Tendinopathie der langen Bizepssehne. Bursitis subacromialis.
Sachverständigengutachten vom 24.04.2023 / Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung / Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen:
Derzeitige Beschwerden:
Er kann nicht länger gehen. Er habe 2 Knie- und links eine Vollprothese in der Hüfte. Schmerzen in den Gelenken. Nach 50 - 100 m fange es vor allem an. Die rechte Hüfte sei auch schon abgenutzt. Er habe auch Bandscheibenprobleme und die meisten Schmerzen kämen vom Rücken. Gehstrecke 50 bis 100 m, dann müsse er mehrere Minuten pausieren. Nach 100 m spüre er auch, als wie die Prothesen aufeinanderschlagen würden. Es höre sich an, als würde eine Frau mit Stöckelschuhen gehen. Auch beide Schultern schmerzen extrem. Schmerz schießt oft wie ein Blitz ein (und er deutet auf rechte Glutealregion, Anm.) und er können nicht lange sitzen. Kraft/ Gefühl dürfte nicht maßgeblich in den Beinen eingeschränkt sein.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
VGA 10/22, durch FA f Orthopädie:
1 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach lumbalem
Bandscheibenvorfall und Eingriff, cervicale Osteochondrosen und Intervertebralarthrosen
2 Knieendoprothese beidseits und Hüftendoprothese links
3 Allergisches Asthma bronchiale
4 Schulterengesyndrom links
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 183,00 cm Gewicht: 96,00 kg Blutdruck: 150/80
Klinischer Status – Fachstatus:
Augen: Visus klar/ mit Brille (Gleitsichtbrille) korrigiert, Pupillen mittelweit, isocor, prompte Lichtreaktion
Gehör: intakt
Zähne: saniert
Lunge: Vesikuläratmen beidseits, keine Nebengeräusche, keine Spastik, kein Giemen
Herzaktion rhythmisch, rein, Hf = 80/min.
Abdomen: weich, ohne Druckschmerz, ohne pathologische Resistenzen, DG über allen 4 Quadranten, Leber am Rippenbogen,
Nierenlager beidseits frei
Wirbelsäule: LWS klopfdolent, nicht druckdolent, seitlich frei beweglich beidseits
Halswirbelsäule: Kinn-Jugulum-Abstand 2 cm, keine Bewegungseinschränkungen
Finger-Bodenabstand: ca. 30 cm, Aufrichten frei
Zehenspitzenstand beidseits möglich, etwas unsicher
Fersenstand beidseits möglich, etwas unsicher
Einbeinstand beidseits durchführbar, etwas unsicher
Lasegue: bds. negativ;
Obere Extremität: li. Schultergelenk: Anheben nur minimal möglich, Rotation diskret eingeschränkt, ansonsten OB; re. Schultergelenk OB; Nackengriff re. uneingeschränkt, li. nicht möglich; Schürzengriff re. uneingeschränkt, li. nicht möglich;
grobe Kraft li.<re., Feinmotorik normal, Sensibilität li. Hand und li. UA herabgesetzt (seit Op.)
Untere Extremität:
Aktives Heben beidseits im Sitzen und Stehen
Bewegung im Hüftgelenk: diskretes Beugedefizit bds., Schmerzen beim Anheben des Beines re. ab ca. 45°, li. ab ca. 60°
Kniegelenke beidseits frei beweglich, minimales Beugedefizit bds.
Sprunggelenke beidseits keine Einschränkung
Sensibilität OB
keine Beinödeme
grob neurologisch unauffällig
Haut: herzförmige Tätowierung li. UA
Gesamtmobilität – Gangbild:
Gangbild etwas kleinschrittig, hierorts sicher und frei, Konfektionsschuhe; keine Gehhilfen, eigenständiger Transfer zur und von Untersuchungsliege, selbständiges An- und Auskleiden flüssig möglich, Niveauunterschiede unbeeinträchtigt realisierbar;
diskretes Hinken mit Mehrbelastung der li. UE,
Status Psychicus:
Psychopathologischer Status:
Orientiert, bewusstseinsklar, Gedankenductus zusammenhängend, Gedächtnis, Auffassung und
Aufmerksamkeit gut, Sprache unauffällig, Antrieb gut, Stimmung ausgeglichen
kein Hinweis auf Hirnleistungsschwäche
Kein Hinweis auf organisches Psychosyndrom
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht, da eine wechselseitig negative Beeinflussung vorliegt. Das übrigen Leiden 4 hat keinen weiteren maßgeblich wechselseitig negativen Einfluss auf das führende Leiden.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Nierenzyste - keine Funktionseinschränkung dokumentiert
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine Änderung der getroffenen Einschätzung bzgl. der Leiden 1 und 2. Der Grad der Behinderung wird beim neuen Leiden 3 (im Vorgutachten Leiden 4) aufgrund der Verschlechterung der Funktionseinschränkung um eine Stufe erhöht.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
keine
X Dauerzustand.
(…)
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Trotz der Gelenks- und Wirbelsäulenleiden ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke im gemäßigten Tempo, das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport möglich.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Keine erhebliche Einschränkung der Funktion des Immunsystems dokumentiert.
(…)“
1.2. Am 19.02.2026 begehrte der Beschwerdeführer die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960.
1.3. Die belangte Behörde holte sodann von Dr.in XXXX folgendes weitere Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 10.04.2026 ein:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Alle elektronisch vorliegenden Befunde/Nachweise inkl. allfällig vorhandener Vorgutachten wurden eingesehen und berücksichtigt – maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet:
Vorgutachten / Sachverständigengutachten vom 05.05.2025 / Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
1 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach lumbalem Bandscheibenvorfall und Eingriff, cervicale Osteochondrosen und Intervertebralarthrosen
oberer Rahmensatz, da Hals- und Lendenwirbelsäule betroffen, Neuroforameneinengung cervical, 02.01.02 40 %
2 Knieendoprothese beidseits und Hüftendoprothese links
unterer Rahmensatz bei guter Funktionalität, 02.02.02 30 %
3 Funktionseinschränkungen im Bereich des linken Schultergelenkes bei degen. Veränderungen und Zustand nach zweimaliger Operation (Impingement, Sehnenproblematik)
fixer Rahmensatz, 02.06.03 20 %
4 Leistenhernie links
unterer Rahmensatz, geplante operative Sanierung, 07.08.01 10 %
Gesamtgrad der Behinderung: 50 %
MRT des rechten Schultergelenkes vom 15.11.2025 / XXXX GmbH:
Ergebnis: Tendinose der Supraspinatussehne mit ansatznaher inkompletter transmuraler Ruptur ohne Muskelretraktion. Bursitis deltoidea und Bursitis subacromialis. Mäßige ACGelenksarthrose.
MRT des linken Schultergelenkes vom 24.10.2025 XXXX GmbH:
Ergebnis: Ausgeprägte Tendinose der Supraspinatussehne mit intramuralen Rissbildungen. Ruptur der langen Bizepssehne Mäßige AC-Gelenksarthrose. Intramurale Rissbildungen an der Supraspinatussehne ansatznahe. Der Musculus supraspinatus gering atroph.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Es wurde keine Medikationsliste übermittelt.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1 und 2 bleiben unverändert
bei beidseitiger Schultergelenksproblematik ändert sich die Positionsnummer von 02.06.03 auf 02.06.04
Leiden 4 bleibt unverändert
X Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Es sind keine Funktionseinschränkungen dokumentiert, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke in angemessenem Tempo, sowie ein sicheres Ein- und Aussteigen und einen sicheren Transport unmöglich machen. Laut den vorliegenden Befunden finden sich keine Hinweise auf eine hochgradige Einschränkung der Mobilität, der körperlichen Belastbarkeit oder des Allgemeinzustandes.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
Gutachterliche Stellungnahme:
Es sind keine neuen Leiden dokumentiert, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen.
(…)“
1.4. Im Rahmen des von der belangten Behörde hierzu gewährten Parteiengehörs langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
1.5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 29.05.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.
2. Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.05.2026 und führte aus, Grund der Beschwerde sei die Verschlechterung seiner gesundheitlichen Ausgangslage sowie eine nicht nachvollziehbare Nichtverlängerung seines befristeten Parkausweises. Zudem habe er engste Familienmitglieder, die in XXXX leben, wo er als Großvater seinen Beitrag leisten müsse, dies für ihn mit öffentlichen Verkehrsmitteln allerdings nicht zu bewältigen sei. Weiters stehe ihm eine weitere Operation an der Wirbelsäule (ABF C5/6) am 02.12.2026 bevor.
Neue Befunde wurden keine vorgelegt.
3. Am 08.07.2026 langte der Verwaltungsakt samt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. Er ist Inhaber eines Behindertenpasses (GdB 50 %). Zudem war er aufgrund eines Gutachtens von Dr. XXXX vom 26.04.2023 Inhaber eines bis 30.04.2025 befristet ausgestellten Parkausweises.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragte am 19.02.2026 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Mit Bescheid vom 29.05.2026 wurde dieser Antrag abgewiesen.
1.3. Bei dem Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:
1.4. Hinsichtlich der bei dem Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen im Gutachten vom 10.04.2026 von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, aufgrund der Aktenlage zu Grunde gelegt.
1.5. Bei dem Beschwerdeführer liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Es sind keine Funktionseinschränkungen dokumentiert, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke in angemessenem Tempo, sowie ein sicheres Ein- und Aussteigen und einen sicheren Transport unmöglich machen. Laut den vorliegenden Befunden finden sich keine Hinweise auf eine hochgradige Einschränkung der Mobilität, der körperlichen Belastbarkeit oder des Allgemeinzustandes. Der Beschwerdeführer leidet zudem an keiner schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems.
Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1. und 1.2.: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.3. bis 1.5.: Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen – in freier Beweiswürdigung – auf den vorgelegten und eingeholten Beweismitteln sowie auf dem von der belangten Behörde eingeholten Aktengutachten von Dr.in XXXX vom 10.04.2026.
Darin wurde auf die Art der Leiden sowie deren Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. Dr.in XXXX gelangte nachvollziehbar unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass bei dem Beschwerdeführer keine Funktionseinschränkungen dokumentiert sind, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke in angemessenem Tempo sowie ein sicheres Ein- und Aussteigen und einen sicheren Transport unmöglich machen. Laut den vorliegenden Befunden finden sich keine Hinweise auf eine hochgradige Einschränkung der Mobilität, der körperlichen Belastbarkeit oder des Allgemeinzustandes.
Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. So konnte die Sachverständige im Rahmen der klinischen Untersuchung am 05.05.2025 ein „etwas kleinschrittiges Gangbild, hierorts sicher und frei, Konfektionsschuhe, keine Gehhilfen, eigenständiger Transfer zur und von Untersuchungsliege, selbständiges An- und Auskleiden flüssig möglich, Niveauunterschiede unbeeinträchtigt realisierbar“ beobachten, wenngleich mit einem diskreten Hinken mit Mehrbelastung der linken unteren Extremitäten“ (vgl. deren SVGA vom 14.05.2025).
Der Beschwerdeführer hat mit seinem Antrag lediglich zwei MRT Befunde (des linken Schultergelenkes vom 24.10.2025, des rechten Schultergelenkes vom 15.11.2025) vorgelegt. Aus dem Befund vom 15.11.2025 zeigen sich auch degenerative Veränderungen im Bereich des rechten Schultergelenkes. Dennoch ist, wie die Sachverständige darlegt, ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich. Auch hat der Beschwerdeführer weder orthopädische Befunde noch eine Medikationsliste vorgelegt, auch keine Nachweise einer durchgeführten Physiotherapie und eines gezielten Trainings oder einer physikalischen Therapie (wie beispielsweise in Form eines Therapieplanes), sodass davon auszugehen ist, dass noch therapeutische Möglichkeiten offen stehen. Ebenso hat er hinsichtlich der von ihm im Beschwerdeschriftsatz erwähnten geplanten Operation an der Wirbelsäule keine Unterlagen/Befunde beigebracht. Zudem dient eine Operation in erster Linie der Verbesserung des Gesundheitszustandes, mag es auch kurzfristig im Anschluss daran zu einer Verschlimmerung der Beschwerden kommen.
Auch das Vorbringen in der Beschwerde, er habe Familienmitglieder, die in XXXX leben, wo er als Großvater seinen Beitrag leisten müsse, dies sei für ihn mit öffentlichen Verkehrsmitteln allerdings nicht zu bewältigen, vermag eine höhergradige Einschränkung am Stütz- und Bewegungsapparat ohne Vorlage weiterer Befunde nicht zu objektivieren. Somit besteht auch weiterhin die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel unter den gesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen zu benutzen.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten sohin nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Sachverständige konnte insgesamt im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen bei dem Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel iSd Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zeigen sich aktuell in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach das vorliegende Beschwerdebild nicht geeignet sei, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, zu entkräften.
Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen dem Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin im Lichte obiger Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen/einer Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Abweisung der Beschwerde
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten.
Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
…
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
-vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo- und/oder Strahlentherapien,
-laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
…“
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 10.04.2026 von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei dem Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.
Auch unter Berücksichtigung der bei dem Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt.
Das Beschwerdevorbringen war - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet, die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen.
Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise