BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Clara HOCHENEGG und Andrea AGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 10.09.2025 nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025 zu Zl. XXXX beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 03.09.2025 beim Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS/belangte Behörde) einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld für ein am 01.10.2023 begonnenes Bachelorstudium. Ihrem Antrag legte sie ein Schreiben bei, in welchem sie ausführte, sie habe das Weiterbildungsgeld bereits zu Studienbeginn für fünf Monate in Anspruch genommen. Vom AMS sei ihr damals zugesichert worden, dass sie den Bezug binnen vier Jahren fortsetzen könne. Auch im Februar 2025 habe ihr eine Beraterin des AMS versichert, dass die BF Weiterbildungsgeld ungeachtet der prinzipiellen Abschaffung dieses Rechtsinstituts wieder beziehen könne. Dem Antrag war darüber hinaus ein mit 14.05.2025 datiertes Schreiben ihres Arbeitgebers beigelegt, wonach ihrem Ansuchen vom 28.02.2025 gemäß § 29b Abs. 1 Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes, BGBl. 86/1948 in der geltenden Fassung (in der Folge: VBG) entsprochen werde und die BF von 01.09.2025 bis 31.08.2026 Karenzurlaub in Anspruch nehmen könne.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.09.2025 wies das AMS diesen Antrag zurück, da die Weiterbildungsmaßnahme der BF (Anmerkung: ihr Studium) am 01.09.2025 begonnen habe. In rechtlicher Beurteilung führte das AMS aus, dass nach § 80 Abs. 19 Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung (in der Folge: AlVG) die §§ 26 und 26a AlVG (somit auch die Regelung bezogen auf das Weiterbildungsgeld) am 31.03.2025 außer Kraft getreten seien und die Voraussetzungen des § 81 Abs. 19 AlVG (Anmerkung: der Übergangsnorm) nicht gegeben seien. Demnach hätte unter anderem die Bildungskarenz nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart werden und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnen müssen. Insgesamt bestehe aus Sicht des AMS somit keine gesetzliche Grundlage für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld.
3. In der am 12.11.2025 eingebrachten Beschwerde, brachte die BF im Wesentlichen vor, sie habe von der belangten Behörde die Auskunft erhalten, dass „eine Beschwerde hier nichts bringe.“ Nunmehr seien jedoch sowohl ihre Beraterin als auch deren Abteilungsleiterin im AMS angesichts der finanziellen Notlage der BF der Meinung, eine verspätete Beschwerde würde berücksichtigt und eine Kulanzlösung ermöglicht werden. Die BF habe ihren pflegebedürftigen Vater finanziell unterstützt und könne derzeit auf keine Ersparnisse zugreifen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des AMS habe sie mit dem Arbeitgeber eine Karenz gegen Entfall der Bezüge vereinbart, weshalb auch ihr Antrag auf Arbeitslosengeld abgewiesen worden sei. An ihren Arbeitsplatz könne die BF frühestens im Februar 2026 zurückkehren, sie befinde sich in einer existenziellen Notlage und brauche Hilfe bzw. eine Lösung.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025 wies das AMS die Beschwerde als verspätet zurück.
5. Dagegen richtet sich der fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag vom 19.11.2025.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:
Den angefochtenen Bescheid vom 10.09.2025 übermittelte das AMS der BF mit RSb-Brief. Nach einem erfolglosen Zustellversuch spätestens am 17.09.2025 wurde dieser hinterlegt. Der erste Tag der Abholfrist war spätestens Donnerstag der 19.09.2025.
Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides enthält auch folgende Information:
„Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (=Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden.“
Die BF brachte ihre Beschwerde am 12.11.2025 mit E-Mail beim AMS ein.
II.2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Behördenakt des AMS.
Die Feststellung in Bezug auf den misslungenen Versuch der Zustellung des Bescheides an die BF spätestens am 17.09.2025, zur Hinterlegung desselben und zum Beginn der Abholfrist spätestens am 19.09.2025 stützt sich auf den im Akt befindlichen Rückschein. Die auf dem Rückschein vermerkten Daten sind nicht eindeutig leserlich. Der Zustellversuch könnte nach Auffassung der erkennenden Richterin auch am 12.09.2025 stattgefunden haben. Es ist nicht ersichtlich, ob es sich um eine „2“ oder eine „7“ handelt. Zum Beginn der Abholfrist ist ebenfalls anzumerken, dass das Datum nicht eindeutig leserlich ist. Nach Auffassung der erkennenden Richterin könnte es sich bei dem vermerkten Beginn der Abholfrist um den 15.09.2025 oder um den 19.09.2025 handeln. Dementsprechend wurde in beiden Fällen das späteste mögliche Datum des Zustellversuchs bzw. des Beginns der Abholfrist festgestellt.
Der festgestellte (teilweise) Inhalt der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides stützt sich auf das im Behördenakt befindliche Dokument.
Die Feststellung zur Einbringung der Beschwerde mit E-Mail vom 12.11.2025 gründet sich auf den im Behördenakt befindlichen Schriftsatz. Die BF selbst bestritt im gesamten Verfahren nicht, die Beschwerde verspätet eingebracht zu haben.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) I. Zur Zurückweisung der Beschwerde als verspätet
II.3.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist für die Erhebung einer (Bescheid-) Beschwerde vier Wochen und beginnt nach § 7 Abs. 4 Z 1 leg. cit. mit dem Tag der Zustellung des Bescheides oder mit dem Tag der mündlichen Verkündung. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl. 51/1991 in der geltenden Fassung [in der Folge: AVG]), wobei der Postlauf in die Frist nicht eingerechnet wird (§ 33 Abs. 3 AVG). Um rechtzeitig zu sein, muss der Schriftsatz spätestens am letzten Tag der Frist bei der belangten Behörde überreicht werden, rechtswirksam im Rahmen des § 13 Abs. 2 und 5 AVG auf elektronischem Weg in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen oder einem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (VwGH 21.08.2020, Ra 2019/02/0093).
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente BGBl. 200/1982 in der geltenden Fassung (in der Folge: ZustG) gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 AVG mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
II.3.2. Der angefochtene Bescheid wurde der BF im Wege der Hinterlegung zugestellt. Da der erste Tag der Abholfrist spätestens der Freitag der 19.09.2025 war, lief die Beschwerdefrist spätestens mit Ablauf von Freitag dem 17.10.2025 ab.
Da auch in der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlich angefochtenen Bescheides keine längere Beschwerdefrist als vier Wochen angeführt ist, ist die von der BF am 12.11.2025 mit E-Mail beim AMS eingebrachte Beschwerde deshalb nach § 7 Abs. 4 Z. 1 VwGVG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 AVG verspätet.
Anzumerken ist, dass die BF selbst im gesamten Verfahren nicht bestritt, die Beschwerde verspätet eingebracht zu haben.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes haben Verwaltungsgerichte verspätete und deshalb nicht (mehr) zulässige Beschwerden zurückzuweisen, wobei der vorliegende Beschluss des erkennenden Gerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt und damit die Feststellung der Rechtskraft des bekämpften Bescheids verbunden ist (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Die gegenständliche Beschwerde war daher wie geschehen als verspätet zurückzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
II.3.3. Sonstige Überlegungen:
Die nicht rechtsfreundlich vertretene BF brachte als Begründung für die verspätete Einbringung der Beschwerde im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe ihr zunächst gesagt, ein Rechtsmittel würde keinen Erfolg bringen und sei ihr nun jedoch zugesichert worden das verspätet eingebrachte Rechtsmittel könne dennoch berücksichtigt werden. Aus rechtlicher Sicht, könnte diese Argumentation bedeuten, dass die belangte Behörde auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Bezug nimmt.
Von der belangten Behörde wurde dieses Vorbringen offensichtlich nicht als entsprechender Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewertet, da über diesen nicht mit Bescheid bzw. mit Beschwerdevorentscheidung entschieden wurde. Im Folgenden wird jedoch dennoch kurz darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag im gegenständlichen Fall keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jegliches Geschehen, also auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich irren usw., als „Ereignis“ im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG gewertet werden. Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis aber für den Antragsteller unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann, unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf aber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Aufklärung des Irrtums innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 26.11.2025, Ra 2023/04/0020, Rz. 17, mwN).
Das bewusste Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist wegen Verkennung der materiellen Rechtslage oder wegen – vermeintlich – fehlender Erfolgsaussichten vermag nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086, Rz. 8, mwN; Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 [Stand 1.1.2020, rdb.at] Rz. 68).
Dementsprechend hätte die belangte Behörde aus Sicht des erkennenden Gerichts das Vorbringen der BF zwar durchaus als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werten können, der Antrag wäre jedoch abzuweisen gewesen.
II.3.4. Zur Zurückweisung mit Beschluss
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Vorliegend war die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.
II.3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall haben sich keine Sachverhaltsfragen aufgetan, welche eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordert hätten. Insbesondere bestritt die BF im gesamten Verfahren nicht, dass ihre Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde. Auch die in diesem Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Rechtsfragen konnten jeweils durch einfache Recherche gelöst werden. Es lag zu jeder Rechtsfrage bereits eine einheitliche höchstgerichtliche Judikatur vor. Die Erörterung der Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung hätte somit nicht zur weiteren Klärung beigetragen, sodass eine solche unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall war zu beurteilen, ob die Beschwerde verspätet eingebrachte wurde. Hierzu liegt einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, sodass die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.