BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwältin Prof.in Mag.a DDr.in Vera M. WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2026, Zahl XXXX :
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Indien. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht letztlich mit Erkenntnis vom 25.09.2025 als unbegründet ab.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2026 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG zu erlassen. Unter einem erging das Ersuchen an den Beschwerdeführer zur Beantwortung näherer Fragen. Mit Schreiben seiner anwaltlichen Vertretung vom 08.07.2026 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2026 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe der Beschwerdeführer unverzüglich nachzukommen. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist hingewiesen, innerhalb welcher eine Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht werden müsse, um als rechtzeitig zu gelten.
Dieser Bescheid wurde der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 20.07.2026 zugestellt.
Mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per Telefax am 19.08.2026 übermittelten Schriftsatz vom 12.08.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.2026.
Mit Verspätungsvorhalt vom 25.08.2026 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit, dass sich die Beschwerde als verspätet darstelle und gewährte die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Es langte keine Stellungnahme ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit dem Tag der Zustellung des Bescheides.
Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden: AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2026 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner zustellbevollmächtigten anwaltlichen Vertretung am 20.07.2026 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 17.08.2026. Die gegenständliche Beschwerde, die zwar das Datum 12.08.2026 trägt, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch erst am 19.08.2026 per Telefax übermittelt wurde, erweist sich daher als verspätet und war aus diesem Grund zurückzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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