BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 17.11.2025, XXXX XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
I.1. Am 28.02.2025 langte im Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“) der Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2025 wurde der Grad der Behinderung mit 30 vH neu festgesetzt und noch am selben Tag amtssigniert, abgefertigt und versandt. Die Zustellung wurde ohne Zustellnachweis angeordnet.
Mit am 28.01.2026 (Poststempel) zur Post gegebenen Schreiben vom 26.01.2026 erhob die bP gegen den verfahrensgegenständlichen Beschwerde; diese langte am 30.01.2026 (Eingangsstempel) in der zuständigen Landesstelle Oberösterreich des Sozialministeriumsservice ein.
Mit Schreiben vom 12.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
I.2. Mit Schreiben vom 17.04.2026 wurde der bP seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Verspätung der Beschwerde nachweislich vorgehalten und ihr eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.
In ihrem am 22.04.2026 im Verwaltungsgericht eingelangten Schreiben erklärte die bP, sie sei in letzter Zeit häufig krank gewesen, habe mehrere Arztbesuche wahrnehmen müssen und habe sich in Therapie befunden. Es sei ihr daher nicht möglich gewesen, rechtzeitig von der Arbeiterkammer Unterstützung zu erlangen. Sie spreche nicht ausreichend Deutsch, daher sei sie auf Unterstützung angewiesen, weshalb die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Verfahrensgang verwiesen.
II.2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
II.3.2. Auszug aus den verfahrensspezifischen Bestimmungen:
Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:
„Beschwerde
Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. […]
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. […]
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […]“
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) idgF lautet auszugsweise:
„Fristen
§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“
Das Zustellgesetz (ZustG) idgF lautet auszugsweise:
„Zustellung an den Empfänger
§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. […]
Zustellung ohne Zustellnachweis
§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“
Das Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF lautet auszugsweise:
„§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
II.3.3. Der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde wurde am Montag, den 17.11.2025 abgefertigt und versandt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis.
Im Falle einer Zustellung ohne Zustellnachweis gilt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan - im gegenständlichen Fall also am Donnerstag, den 20.11.2025 - als bewirkt.
Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 33 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 02.01.2026. Die Beschwerde wurde erst am 28.01.2026 zur Post gegeben, sie langte am 30.01.2026 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde wurde sohin verspätet eingebracht.
Das Verwaltungsgericht hat der bP diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). In der am 22.04.2026 eingelangten Antwort gesteht die bP die verspätete Einbringung des Rechtsmittels ein. Sie entschuldigt die Verspätung damit, dass es ihr nicht zeitgerecht möglich gewesen sei, die von ihr für die Einbringung der Beschwerde benötigte Unterstützung einzuholen. Dieses Vorbringen steht jedoch der rechtswirksam erfolgten Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides mit 20.11.2025 nicht entgegen.
Die Beschwerde ist sohin als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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