BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Mag. Jörg LÄNGLE, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.03.2026 nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2026, GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 02.03.2026 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 58 iVm § 46 AlVG der Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 20.02.2026 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich nach ihrem Krankengeldbezug ab 12.02.2026 erst am 20.02.2026 gemeldet habe.
2. Die Beschwerdeführerin erhob, durch ihren ausgewiesen Rechtsvertreter mit E- Mail vom 25.03.2026 das Rechtsmittel der Beschwerde.
3. Mit Bescheid vom 06.05.2026 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegenständliche Beschwerde ab und bestätigte, dass der Beschwerdeführerin mangels rechtswirksamer Wiedermeldung vom 14.02.2026 bis 19.02.2026 keine Notstandshilfe gewährt werden kann. Die belangte Behörde führte zusammengefasst aus, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer zwar bei der XXXX GmbH vorstellig geworden sei und dort seinen Lebenslauf hinterlassen habe, er jedoch beim Gespräch mit der Assistentin der Geschäftsleitung durch sein Verhalten und seine Aussagen den Mitarbeitern gegenüber signalisiert habe, lediglich an einem Stempel bzw. einer Bestätigung für das AMS interessiert zu sein und somit das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt zu haben. Hinsichtlich der Nachsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst mit 01.02.2024 wieder eine Arbeit aufgenommen habe und sohin erst 12 ½ Wochen nach Beginn der Ausschussfrist erfolgte sodass eine Nachsicht wegen dieser Arbeitsaufnahme aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur nicht zu erteilen war, andere Nachsichtgründe würden nicht bestehen. Hinsichtlich der Abänderung des Spruches des Bescheides wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits seit längerem im Bezug der Notstandshilfe gestanden hat und nicht mehr im Arbeitslosengeldbezug.
4. Der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag langte am 02.07.2026 bei der belangten Behörde ein.
5. Eine vollständige Vorlage des gegenständlichen Behördenakts der belangten Behörde samt Vorlageantrag an das erkennende Gericht erfolgte am 13.07.2026 und langten sämtliche Unterlagen am 14.07.2026 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2026 wurde der Beschwerdeführerin, ein Verspätungsvorhalt übermittelt, worin dieser mitgeteilt wurde, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der Vorlageantrag verspätet bei der bescheiderlassenden Behörde eingebracht worden sei. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis spätestens 31.07.2026 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Seitens der Beschwedeführerin wurde bis zur Entscheidung keine Stellungnahme eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Der Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2026 enthält in seiner Rechtsmittelbelehrung folgende Textpassage: „Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).“
Dieser Bescheid wurde nach Zustellversuch am 11.05.2026, unter Zurücklassung einer Verständigung über die Hinterlegung, ab 12.05.2026 zur Abholung bereitgehalten, sodass mit diesem Tag die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde.
Am 02.07.2026 langte der mit 24.06.2026 datierte Vorlageantrag wurde der Vorlageantrag durch den Beschwerdeführer mittels E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich in unstrittiger Weise aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
Der Inhalt der Rechtsmittelbelehrung wurde dem Bescheid vom 06.05.2026 auf Seite 9 entnommen und ist die Zustellung des Bescheides aus dem im Verwaltungsakt enthaltenen RSb-Rückschein ersichtlich.
Das Einlangen des Vorlageantrages bei der belangten Behörde ergibt sich aus dem entsprechenden, im Verwaltungsakt enthaltenen Schreiben der Beschwerdeführerin, mit entsprechendem Eingangsstempel, auf welchem das Datum des Einlangens bei der belangten Behörde erkennbar ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.1. Rechtslage:
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (Abs. 1). ...Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen (Abs. 3).
Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG lauten wie folgt:
§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ergibt sich aus § 15 Abs. 1 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung einen entsprechenden Antrag bei der belangten Behörde stellen kann. Dazu ist auszuführen, dass es sich bei der Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche Frist handelt, welche nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG iVm §17 VwGVG).
Die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 12.05.2026, durch Bereithaltung zur Abholung, zugestellt. Die Frist für die Erhebung eines Vorlageantrages endete somit gemäß § 32 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 2 AVG am Dienstag, den 26.05.2026.
Der gegenständliche Vorlageantrag wurde bei der belangten Behörde am 02.07.2026 eingebracht, sohin erweist sich der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag als verspätet.
Auch im Rahmen des Verspätungsvorhaltes wurden seitens der Beschwerdeführerin keine relevanten Umstände vorgebracht, die die Rechtzeitigkeit der Beschwerde erkennen lassen.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist es infolge Verspätung des Rechtsmittels daher verwehrt, sich mit dem Beschwerdevorbringen inhaltlich auseinanderzusetzen. Überdies wurde der Vorlageantrag nicht mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden (vgl. VwGH 21.02.2019, Ra 2019/08/0030), dass eine dahingehend ergänzende Prüfung nicht vorzunehmen war.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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