IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 10.08.2026, Zl. hU-WN-168/1-2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 04.08.2026, bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden auch „belangte Behörde“) eingelangt am selben Tag, wurde für die mj. Beschwerdeführerin die Teilnahme an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2026/27 angezeigt.
2. Mit Bescheid vom 10.08.2026, Zl. I-hU-WN-168/1-2026, zugestellt am 18.08.2026 (im Folgenden „angefochtener Bescheid“) wies die belangte Behörde die Anzeige mit der Begründung als verspätet zurück, dass gemäß § 11 Abs 3 Z 1 SchPflG die Teilnahme an häuslichem Unterricht bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen sei.
3. Dagegen erhob die mj. Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.08.2026 durch ihre gesetzliche Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass sie im vorangegangenen Schuljahr noch gar nicht schulpflichtig gewesen sei, weshalb das Ende des vorangegangenen Unterrichtsjahres nicht als rechtliche Frist bzw. Stichtag herangezogen werden könne.
4. Mit Schreiben vom 24.08.2026, hg eingelangt 01.09.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die mj. Beschwerdeführerin wurde am XXXX .03.2020 geboren und wohnt in Niederösterreich. Mit Schreiben vom 04.08.2026 wurde für die mj. Beschwerdeführerin die Teilnahme an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2026/27 angezeigt. Diese Anzeige langte bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich am selben Tag ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu Geburtsdatum und Wohnort der mj. Beschwerdeführerin gründen auf der im Zuge des behördlichen Verfahrens vorgelegten Geburtsurkunde sowie einem ebenfalls vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass die verfahrensgegenständliche Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2026/27 am 04.08.2026 bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich einlangte, gründet auf dem Zeitstempel im Header der entsprechenden E-Mail (Beilage ./1 zum Verwaltungsakt). Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:
Gemäß § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985; im Folgenden „SchPflG”), StF: BGBl. Nr. 76/1985 (WV), idgF, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 1 Abs 2 SchPflG sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Gemäß § 2 Abs 1 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 Abs 2 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
Gemäß § 11 Abs 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs 3 erster Satz SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Gemäß § 11 Abs 3 Z 1 leg.cit. hat die Anzeige jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen.
Gemäß § 83 Abs 1 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, StF: LGBl. Nr. 47/2018, idgF, beginnt das Schuljahr am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. […] Das zweite Semester beginnt am zweiten Montag im Februar und endet mit dem Beginn der Hauptferien. […] Gemäß § 83 Abs 2 leg.cit. beginnen die Hauptferien an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, und enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
Gemäß § 32 Abs 2 erster Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, StF: BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idgF, enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 18.05.2022, Ra 2022/10/0044, zur Vorgängerbestimmung des § 11 Abs 3 SchPflG fest, dass der relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen ist (vgl. VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; VwGH 28.09.1992, 92/10/0159, VwSlg. 13.712 A). § 11 Abs. 3 SchPflG 1985 räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten keine Frist ein, in welche – im Fall einer verfahrensrechtlichen Frist – die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen wären (vgl. § 33 Abs. 3 AVG), sondern verlangt, dass die Anzeige „vor Beginn des Schuljahres“ erfolgt (wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt).
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 37/2023 wurde § 11 (Abs 3) SchPflG neu gefasst. Die Anzeige der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. der Teilnahme an häuslichem Unterricht hat nun nicht mehr „vor Beginn des Schuljahres“, sondern „bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres” zu erfolgen. Da die Neufassung – abgesehen von der Änderung des Zeitpunkts der Anzeigeerstattung und der Normierung von Inhaltserfordernissen – im Wesentlichen der Vorgängerbestimmung entspricht, kann die zur früheren Rechtslage ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung auch für die Auslegung der geltenden Bestimmung herangezogen werden.
3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
3.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. jüngst VwGH 12.06.2026, Ro 2023/16/0007, mwN). Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (vgl. VwGH 07.03.2024, Ra 2023/14/0456, mwN) und ist ihm eine meritorische Entscheidung über den Antrag verwehrt. Verfahrensgegenstand ist im konkreten Fall daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2026/27 zu Recht zurückgewiesen hat.
3.3.2. Da die mj. Beschwerdeführerin, wie festgestellt, am XXXX 03.2020 geboren wurde und sich dauernd in Österreich aufhält, beginnt ihre allgemeine Schulpflicht gemäß §§ 1 Abs 1 und 2 Abs 1 SchPflG mit 01.09.2026, somit im Schuljahr 2026/27.
3.3.3. Gemäß § 11 Abs 3 Z 1 SchPflG hat die Anzeige betreffend die Teilnahme an häuslichem Unterricht jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen. Unter Heranziehung der unter Punkt 3.1. zitierten Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes zur Eruierung des verfahrensgegenständlich relevanten Endzeitpunktes des vorhergehenden Unterrichtsjahres ergibt sich, dass dieses am Freitag, den 03.07.2026 endete. Die Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2026/27 hätte daher gemäß § 32 Abs 2 erster Satz AVG spätestens am Freitag, den 10.07.2026, bei der belangten Behörde einlangen müssen (vgl. hierzu die unter Punkt 3.2. zitierte Rechtsprechung). Den Feststellungen zufolge langte die Anzeige betreffend die Teilnahme der mj. Beschwerdeführerin an häuslichem Unterricht jedoch erst am 04.08.2026 bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich ein und wurde somit gemäß § 11 Abs 3 Z 1 SchPflG iVm § 83 Abs 1 NÖ Pflichtschulgesetz iVm § 32 Abs 2 erster Satz AVG nicht fristgerecht eingebracht.
Dem Umstand, dass die mj. Beschwerdeführerin im vorangegangenen Schuljahr noch nicht schulpflichtig war, kommt für die Beurteilung der Einhaltung der Anzeigefrist keine rechtliche Relevanz zu, da für eine Differenzierung danach, ob ein Kind bereits im vorangegangenen Schuljahr schulpflichtig war, keine gesetzliche Grundlage besteht. § 11 Abs. 3 SchPflG knüpft die Anzeigepflicht an die Teilnahme des Kindes an einem in Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht und bestimmt hierfür ausdrücklich den maßgeblichen Termin. Gemäß § 33 Abs 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Eine verspätete Anzeige ist zurückzuweisen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 6a zu § 11 SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; siehe auch VwGH 20.06.1994, 94/10/0061). Die Zurückweisung der gegenständlichen Anzeige erfolgte somit zu Recht, weshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht erkannt werden konnte und spruchgemäß zu entscheiden war.
3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. zitierte und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise