(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in, der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat, im gemeinsamen Haushalt leben 1751,56 € (Anm. 1) ,
bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen 1 110,26 € (Anm. 2) ,
b)für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension oder Pension nach § 259 1 110,26 € (Anm. 2) ,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 408,36 € (Anm. 3) ,
falls beide Elternteile verstorben sind 613,16 € (Anm. 4) ,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres 725,67 € (Anm. 5) ,
falls beide Elternteile verstorben sind 1 110,26 € (Anm. 2) .
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 171,31 € (Anm. 6)für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht, solange das Kind einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2024, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 411/1996)
(___________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 1 921,46 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 2 009,85 €
gemäß BGBl. II Nr. 263/2025 für 2026: 2 064,12 €
Anm. 2: für 2024: 1 217,96 €
für 2025: 1 273,99 €
für 2026: 1 308,39 €
Anm. 3: für 2024: 447,97 €
für 2025: 468,58 €
für 2026: 481,23 €
Anm. 4: für 2024: 672,64 €
für 2025: 703,58 €
für 2026: 722,58 €
Anm. 5: für 2024: 796,06 €
für 2025: 832,68 €
für 2026: 855,16 €
Anm. 6: für 2024: 187,93 €
für 2025: 196,57 €
für 2026: 201,88 €)
§ 293 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 293 Richtsätze
…§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2 a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, aa) wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem…
§ 604 Schlussbestimmung zu Art. 1 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 8/2003
…§ 604. § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2003 tritt mit 1. …
§ 550 Schlußbestimmung zu Art. I des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 17/1993
…§ 550. Die Abs. 1 und 2 des § 293 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.…
§ 777 Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022
…§ 777. § 293 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft…
Kostenbeiträge des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2025
§ 2 § 2
…das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Patienten zusammen mit den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-Fachen des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG liegt.…
§ 3a VOG · VOG · Verbrechensopfergesetz
§ 3a Einkommensabhängige Zusatzleistung
…Ersatzleistung und das Einkommen im Sinne des § 292 ASVG die Höhe des jeweiligen dem Familienstand des Antragstellers entsprechenden aktuellen Richtsatzes gemäß § 293 ASVG nicht erreicht, sofern kein Anspruch auf eine Ausgleichszulage besteht. Bei der Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft gilt als Stichtag bei Opfern der auf…
Kostenbeiträge des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2026
§ 2 § 2
…das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Patienten zusammen mit den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-Fachen des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG liegt.…
LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2025
§ 9 § 9Kostenbeitrag in öffentlichen Krankenanstalten
…Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, bei welchen das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-fachen des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG liegt, kann auf Antrag ein verringerter Kostenbeitrag entrichtet werden. Dieser wird mit 8,98 Euro festgesetzt.…
LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2026
§ 9 Kostenbeitrag in öffentlichen Krankenanstalten
…Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, bei welchen das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-fachen des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG liegt, kann auf Antrag ein verringerter Kostenbeitrag entrichtet werden. Dieser wird mit 9,28 Euro festgesetzt.…
Aushilfegesetz
§ 8
…dessen Einkommen (§ 9) das 14fache des für die Gewährung einer Ausgleichszulage im Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches auf Aushilfe maßgebenden Richtsatzes (§ 293 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) um nicht mehr als 12 000 S übersteigt. (2) Bei einem Einkommen bis zur Höhe des 14fachen Richtsatzes…
§ 74 StKAG · StKAG · Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012
§ 74 § 74
…nachweislich von der Rezeptgebühr nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften befreit sind, sowie b) Personen, deren Einkommen den Richtsatz für die Gewährung der Ausgleichszulage nach § 293 ASVG nicht überschreitet, das sind insbesondere Ausgleichszulagenbezieher und Sozialhilfeempfänger. Die Pflicht zum Nachweis der sozialen Schutzbedürftigkeit obliegt der Patientin/dem Patienten. (2) Für die Einbringung des…
§ 62 SKAG · SKAG · Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000
§ 62 Kostenbeiträge
…sind; c) Personen, die in einem Lehr- oder Berufsausbildungsverhältnis stehen und deren Entgelt im Sinn des § 49 ASVG den Richtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreitet; d) Personen, die Pflichtleistungen aus der Sozialhilfe, Leistungen nach dem 3. Abschnitt des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes oder bis unmittelbar vor dem Aufenthalt in der…
§ 1 VZKG-V · VZKG-V · Festlegung von Gruppen sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftiger Verbraucher
§ 1
…einen Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension haben; 3. Personen, die eine Pension aus der Pensionsversicherung beziehen, deren Höhe maximal dem Richtsatz gemäß § 293 ASVG entspricht; 4. Personen, die nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, ein Arbeitslosengeld oder eine Notstandshilfe beziehen, deren…
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