Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Februar 2025 betreffend Familienbeihilfe 01.2022-12.2023, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, Steuernummer ***ZZ-XXX/XXXX***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; St-Nr.: ***ZZ-XXX/XXXX***; in der Folge auch als "Antragstellerin", "Beihilfenbezieherin" oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) habe in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen Jänner 2022 bis Dezember 2023 die Familienbeihilfen und die Erhöhungsbeträge zu den Familienbeihilfen für sich selbst bezogen (Eigenantrag).
Mit Bescheid vom 19.02.2025 habe das Finanzamt Österreich von der Beihilfenbezieherin die Familienbeihilfen und die Erhöhungsbeträge zu den Familienbeihilfen für den Zeitraum Jänner 2022 bis Dezember 2023 zurückgefordert und diesen Rückforderungsbescheid im Wesentlichen damit begründet, dass die Bf. verheiratet sei und in den beschwerdegegenständlichen Jahren ihr Ehegatte ihr gegenüber zur Unterhaltsleistung verpflichtet wäre, weswegen für die Bf. gemäß § 5 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht zustehe.
Am 26.02.2025 habe die Bf. eine Beschwerde eingebracht und ihrerseits auf ihre eigenen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihrer Tochter verwiesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 10.03.2025 habe das Finanzamt die Beschwerde der Bf. als unbegründet abgewiesen und nach Darlegung des Sachverhaltes und Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass für Kinder, die verheiratet sind, nur dann ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn die Eltern noch zur Unterhaltsleistung verpflichtet seien, weil der Ehegatte des Kindes nach seinen eigenen Lebensumständen nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet wäre. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn sich der Ehegatte selbst noch in einer Berufsausbildung befände. Da der Ehegatte der Bf. dieser gegenüber zur Unterhaltsleistung verpflichtet gewesen sei und in den beschwerdegegenständlichen Jahren über ein ausreichendes Einkommen verfügt habe, wäre ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Bf. ausgeschlossen.
Mit Schreiben vom 24.03.2025 habe die Bf. einen Vorlageantrag eingebracht und diesen im Wesentlichen wie folgt begründet:
"Ich habe im Mai 2023 den letzten Antrag auf Familienbeihilfe gestellt und habe alle Dokumente beigelegt. Wie kommt man erst drei Jahre später darauf, dass eine Strafe in Höhe von 9.500 € ist. Mein Gatte und ich waren am 12.03.2025 im Finanzamt und es wurde meinem Mann am Telefon bestätigt da es ein interner Fehler beim Berechnen war. Daher bitte ich Sie den Fall noch einmal zu überprüfen. Denn wir sehen keinen Fehler bei uns, sondern beim Finanzamt."
Mit Vorlagebericht vom 25.04.2025 habe die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und nach einer umfangreichen Darlegung der Rechtslage unter dem Punkt "Stellungnahme" des Vorlageberichts beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Mails vom 05.05.2025 und vom 07.05.2025 forderte das Bundesfinanzgericht vom Sozialministeriumservice (SMS) die Sachverständigengutachten betreffend die Bf. an. Das SMS übermittelte dem Bundesfinanzgericht umgehend zwei die Bf. betreffende Gutachten. Das zeitlich früher erstellte Gutachten vom 14.03.2007 wurde anlässlich der Ausstellung des Behindertenpasses für die Bf. erstellt, das zweite, zeitlich später erstellte Gutachten vom 22.05.2007 wurde zur Beurteilung, ob für die Bf. ein Anspruch auf den Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe zusteht, verfasst.
Diese beiden Gutachten wurden der belangten Behörde mit Vorhalt vom 07.05.2025 zur Abgabe einer (eventuellen) Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs binnen einer Frist von 3 Wochen ab Einlangen dieses Vorhaltes übermittelt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde ist innerhalb der seitens des Bundesfinanzgerichts gesetzten Frist nicht im Bundesfinanzgericht eingelangt.
Betreffend die Bf. wurden durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (BSB), nunmehr Sozialministeriumservice (SMS), im Jahr 2007 zwei Gutachten (ein Gutachten vom 14.03.2007 anlässlich der Ausstellung eines Behindertenpasses und ein Gutachten vom 22.05.2007 zur Fragestellung, ob eine erhebliche Behinderung i.S.d. FLAG 1967 vorliegt) erstellt. Beide Gutachten attestierten der Bf. auf Grund ihrer erheblichen, angeborenen Fehlsichtigkeit ("***Bezeichnung Leiden***") und anderer Leiden übereinstimmend einen Grad der Behinderung von 100%. Im zweiten Gutachten vom 22.05.2007 wurde darüber hinaus ausgesprochen, dass die Bf. voraussichtlich dauernd außerstande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Seitens der Landesstelle ***Bundesland*** des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ("BSB") nunmehr Sozialministeriumservice ("SMS") wurde der Bf. auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung (von 100%) ein Behindertenpass mit der Nummer ***Nummer Behindertenpass*** ausgestellt. Die Bf. bezog in den beschwerdegegenständlichen Jahren Bundespflegegeld der Stufe 3. Außer dem Bundespflegegeld und einem Anti-Teuerungsbonus (2022) verfügte die Bf. in den beschwerdegegenständlichen Jahren über keinerlei Einkünfte.
Die Bf. ist Mutter von ***Name Tochter*** (SV-Nr.: ***XXXX-TTMMJJ***). Die Beihilfenbezieherin hat in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen Jänner 2022 bis Dezember 2023 die Familienbeihilfen und die Erhöhungsbeträge zu den Familienbeihilfen für sich selbst sowie die Familienbeihilfen für ihre Tochter bezogen. Der Eigenantrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wurde seitens der Antragstellerin mit zwei Anträgen am 26.06.2014 sowie am 10.12.2014 eingebacht. Der Bezug der Familienbeihilfen und der Erhöhungsbeträge zu den Familienbeihilfen erfolgte rückwirkend ab Jänner 2014.
Seit ***TT. Monat*** 2014 ist die Bf. mit ***Name Ehegatte*** (SV-Nr.: ***YYYY-TTMMJJ***, in der Folge auch als "Partner", "Gatte" oder "Ehegatte" bezeichnet) verheiratet und befand sich der Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung selbst noch in einem Lehrverhältnis. Der Ehegatte ist seit ***Monat*** 2021 bei der ***Name Dienstgeber*** beschäftigt. In den beschwerdegegenständlichen Jahren verfügte der Partner über Einkommen von € 15.249,20 (im Jahr 2022) und von € 15.735,16 (im Jahr 2023).
Der Grad der Behinderung, die Art der Behinderung und das voraussichtlich dauernde Außer-Stande-Sein der Bf., sich den Unterhalt zu verschaffen, ergeben sich aus den Gutachten des BSB/SMS vom 14.03.2007 und vom 22.05.2007 und sind diese Sachverhaltselemente unstrittig. Dass ob der Bf. seitens der Landesstelle ***Bundesland*** des BSB (nunmehr "SMS") ein Behindertenpass mit der Nummer ***Nummer Behindertenpass*** ausgestellt worden ist, ergibt sich aus der Steuerdatenbank "Jahresveranlagung Privat" des Finanzressorts und ist unstrittig. Dass die Bf. in den beschwerdegegenständlichen Jahren Bundespflegegeld der Stufe 3 bezogen und außer diesem Bundespflegegeld und einem Anti-Teuerungsbonus für 2022 über keinerlei Einkünfte verfügt hat, ergibt sich ebenfalls aus der Steuerdatenbank des Finanzressorts und ist unstrittig.
Dass die Bf. einen Eigenantrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe eingebracht hat und dass der Bf. diese Transferleistungen beginnend ab Jänner 2014 zuerkannt worden sind, ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf. sowie aus der Familienbeihilfendatenbank ("FABIAN") des Finanzressorts, insbesondere aus einer im Akt befindlichen "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" vom 19.02.2025 und ist unstrittig.
Dass die Bf. seit ***TT.MM.***2014 verheiratet ist, ergibt sich aus einer im Akt befindlichen Kopie der Heiratsurkunde und ist dieses Sachverhaltselement unstrittig. Dass der Gatte zum Zeitpunkt der Verehelichung noch in einem Lehrverhältnis gestanden ist, ergibt sich aus einer im Akt enthaltenen Kopie des durch den Partner unterschriebenen Lehrvertrages und ist unstrittig. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Gatten im ***Monat*** 2021 ergibt sich aus dem seitens des Dienstgebers an das Finanzamt übermittelten Lohnzettel für 2021 und ist unstrittig. Die Höhen der Einkünfte des Gatten in den beschwerdegegenständlichen Jahren ergeben sich aus den im Akt befindlichen Einkommensteuerbescheiden des Gatten der Bf. betreffend die Jahre 2022 und 2023 und sind die Einkommenshöhen unstrittig.
Dass die Bf. ihrerseits Mutter einer im Jahr 2017 geborenen Tochter ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf. selbst sowie aus der Familienbeihilfendatenbank ("FABIAN") des Finanzressorts und ist unstrittig. Dass die Bf. neben der Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für sich selbst ab der Geburt ihrer Tochter auch die Familienbeihilfe für die Tochter bezogen hat, ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf. sowie aus der Familienbeihilfendatenbank ("FABIAN") des Finanzressorts und ist unstrittig.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 5 Abs. 2 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenna) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist undc) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 lit. a bis c FLAG 1967 zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.
Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
Ist einem verheirateten Kind Unterhalt von seinem/ihrem Ehegatten zu leisten (§ 6 Abs. 1 lit. b FLAG 1967), haben weder die Eltern Anspruch auf Familienbeihilfe noch besteht ein Eigenanspruch des Kindes. Gleiches gilt, wenn Unterhalt von dem früheren Ehegatten/von der früheren Ehegattin zu leisten ist. Für den Ausschluss des Anspruches auf den Bezug der Familienbeihilfe ist der Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem (früheren) Ehegatten ausreichend ("zu leisten ist"); ob tatsächlich Unterhalt geleistet wird, ist dabei unbeachtlich (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0077).
Art und Umfang des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten ergeben sich aus dem Zivilrecht, insbesondere aus § 94 ABGB:
"(1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
(2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.
(3) Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im Vorhinein nicht verzichtet werden."
Bezieht ein Ehegatte kein Einkommen, hat dieser einen Unterhaltsanspruch von rund einem Drittel des Nettoeinkommens des Partners (s OGH 29.3.2006, 3 Ob 31/05p). Beziehen beide Ehegatten ein Einkommen, jedoch in wesentlich verschiedener Höhe, hat der schlechter verdienende Partner, dessen zumutbarer Weise erzielbares Einkommen für seinen angemessenen Unterhalt nicht ausreicht, einen entsprechenden Ergänzungsanspruch gegenüber den besser verdienenden Gatten (Schwimann/Ferrari in Schwimann, ABGB3, § 94 Rz 24; OGH 16.2.2006, 6 Ob 299/05x). Dem weniger verdienenden Ehegatten gebührt in der Regel 40 % des Nettofamilieneinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens (Stabentheiner in Rummel3, § 94 Rz 5 mwN; s UFS 3.10.2006, RV/1809-W/06 und die dort angeführte Berechnung). Der Unterhalt wird grundsätzlich nicht (nur) durch Geld, sondern (auch) durch Naturalleistungen (Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Haushaltsgegenstände, u.s.w.) erbracht. Der Unterhaltsanspruch vermindert sich, wenn weitere unterhaltsberechtigte Personen (z.B. Kinder) versorgt werden müssen.
Maßgebend für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist in erster Linie seine wirtschaftliche Lage, wobei sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen die Summe aller ihm tatsächlich zufließenden Mittel, also sämtliche tatsächlich erzielten Einkünfte - welcher Art immer - ist. Die Einkünfte können in Geld oder geldwerten Leistungen bestehen. Deshalb sind auch alle geldwerten Naturalbezüge (Sachbezüge mit Einkommensersatzfunktion) zu berücksichtigen, wie etwa ein Firmenwagen, der für Privatfahrten benützt wird (Gitschthaler, Unterhaltsrecht4, Rz 81 und 82a mwN).
Der Bezug von Pflegegeld und Sozialhilfe ist, sofern sie nicht zur Gänze eine Heimerziehung finanziert, bei der (beihilferechtlichen) Prüfung des Vorliegens eines aufrechten Unterhaltsanspruchs des Unterhaltsberechtigten jedoch auszuklammern (VwGH 23.2.2005, 2001/14/0165 mwN).
Zu prüfen ist noch, ob die Einkünfte des potenziell Unterhaltsverpflichteten über die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen (vgl. VwGH 18.10.1989, 88/13/0124). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Personen zur Befriedigung ihrer einfachsten Lebensbedürfnisse eines bestimmten Mindestbetrages bedürfen. Der Maßstab für die Kosten einer bescheidenen Lebensführung ist laut Rechtsprechung des OGH das Existenzminimum. Das Existenzminimum reicht schon nach dem Wortsinn aus, um die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse abzudecken und wird auch rechtlich in diesem Sinn verstanden. Da sich die Höhe des Existenzminimums an den für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Ausgleichszulagenrichtsätzen des § 293 ASVG orientiert, ist es sachgerecht, bei der Höhe des Mindestbetrages zur Deckung der "bescheidensten Bedürfnisse" hier den Ausgleichszulagen-Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit a sublit. bb ASVG für Alleinstehende heranzuziehen (UFS 3.10.2006, RV/1809-W/06). Im Jahr 2022 betrug der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende € 1.030,49 pro Monat (der Erhöhungsbetrag für ein Kind betrug € 159,00 pro Monat). Im Jahr 2023 betrug der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende € 1.110,26 pro Monat (der Erhöhungsbetrag für ein Kind betrug € 171,31 pro Monat). Ein Unterhaltsanspruch besteht also nur dann, wenn diese Werte überschritten werden, also, wenn der besserverdienende, potenziell unterhaltspflichtige Ehegatte mehr als die auf das Jahr hochgerechneten Ausgleichszulagenrichtsätze verdient.
Gemäß § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat die Person, die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; 9.6.1978, 1019/77; 20.2.2008, 2006/15/0076; 22.4.2009, 2008/15/0323; 8.7.2009, 2009/15/0089; 28.10.2009, 2008/15/0329; 29.9.2010, 2007/13/0120; 19.12.2013, 2012/16/0047).
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; 9.7.2008, 2005/13/0142). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 FLAG 1967 (oder nach § 146 StGB) relevante subjektive Momente, wie ein Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), der Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; 10.12.1997, 97/13/0185; 31.10.2000, 2000/15/0035; 3.8.2004, 2001/13/0048; 23.9.2005, 2005/15/0080; 18.4.2007, 2006/13/0174; 19.12.2013, 2012/16/0047). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; 8.7.2009, 2009/15/0089; 24.6.2009, 2007/15/0162; 22.4.2009, 2008/15/0323; 28.10.2008, 2006/15/0113; 23.9.2005, 2005/15/0080; 31.10.2000, 96/15/0001; 13.3.1991, 90/13/0241; 16.2.1988, 85/14/0130; 25.2.1987, 86/13/0158; 15.5.1963, 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (vgl. BFG 8.2.2017, RV/7105064/2015; 20.6.2016, RV/7100264/2016; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185, 0127; VwGH 21.10.1999, 97/15/0111; VwGH 26.6.2002, 98/13/0042; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120).
Da - wie oben dargelegt - das Bundespflegegeld nicht als eigene Einkünfte der Bf. im Bereich der Unterhaltsberechnung anzusehen ist, hat die Bf. (bis auf einem Anti-Teuerungsbonus im Jahr 2022) in den beschwerdegegenständlichen Jahren über keine Einkünfte verfügt. Die einkommenslose Bf. hat daher dem Grunde nach einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehegatten, wenn dessen Einkommen in den Jahren 2022 und 2023, die auf das Jahr hochgerechneten Ausgleichszulagenrichtsätze übersteigen.
Im gegenständlichen Beschwerdefall ist daher weiter zu hinterfragen, ob - wie oben unter dem Punkt "A. Rechtliche Grundlagen" dargelegt - die Einkünfte des potenziell unterhaltsverpflichteten Ehegatten der Bf. über die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen, wobei ein Unterhaltsanspruch der Bf. gegenüber ihrem Gatten (nur) dann besteht, wenn der Ehegatte mehr als die in dem jeweiligen Jahr anzuwendenden, auf das Jahr hochgerechneten Ausgleichszulagenrichtsätze verdient, wobei zur Unterhaltsbemessung der in dem jeweiligen Jahr gültige Ausgleichszulagen-Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit a sublit. bb ASVG für Alleinstehende heranzuziehen ist.
Im Jahr 2022 betrug der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende - wie ebenfalls oben unter dem Punkt "A. Rechtliche Grundlagen" dargelegt - € 1.030,49 pro Monat (der Erhöhungsbetrag für ein Kind betrug € 159,00 pro Monat). Im Jahr 2023 betrug der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende € 1.110,26 pro Monat (der Erhöhungsbetrag für ein Kind betrug € 171,31 pro Monat).
Für die beschwerdegegenständlichen Jahre errechnen sich aus den anzuwendenden Ausgleichszulagenrichtsätzen für Alleinstehende folgende Beträge, die den in den beschwerdegegenständlichen Jahren durch den Gatten der Bf. bezogenen Einkommen in nachstehend angeführten Höhen gegenüberzustellen sind:
Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende 2022:€ 1.030,49 x 12 = € 12.365,88
Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende 2022 mit einem Kind:(€ 1.030,49 + € 159,00) x 12 = € 14.273,88
Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende 2023:€ 1.110,26 x 12 = € 13.323,12
Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende 2023 mit einem Kind:(1.110,26 + 171,31) x 12 = € 15.378,84
Die Einkommen des Gatten der Bf. betrugen:- nach dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2022 vom 14.04.2023: € 15.249,20- nach dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2023 vom 25.03.2024: € 15.735,16
Da der Ehegatte der Bf. in den beschwerdegegenständlichen Jahren mehr als die auf das Jahr hochgerechneten Ausgleichszulagenrichtsätze verdient hat, hatte die Bf. einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Gatten.
Die Bf. hat in Ihrer Beschwerde vorgebracht, dass sie dem Finanzamt sämtliche Unterlagen übermittelt habe, das Finanzamt ihr die Familienbeihilfen in der Folge auch weiter ausbezahlt habe und die belangte Behörde von ihr erst Jahre später die Familienbeihilfen zurückgefordert habe. Auch verwies die Bf. in der Beschwerde auf ihre eigenen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihrer Tochter.
Zu diesem Vorbringen ist seitens des Bundesfinanzgerichts festzuhalten, dass - wie oben unter dem Punkt "A. Rechtliche Grundlagen" dargelegt - die Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 eine rein objektive Rückzahlungsverpflichtung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen normiert. Es ist für die Rückzahlungsverpflichtung, zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen daher nicht maßgeblich, ob dem Finanzamt alle Unterlagen übermittelt worden sind oder wie die Beihilfen verwendet wurden. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung unberechtigt bezogener Familienbeihilfen besteht demnach sogar dann, wenn dem Finanzamt alle Unterlagen übermittelt worden wären und das Finanzamt dennoch (vorerst) die Familienbeihilfen weiter ausbezahlt hätte.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 25 FLAG 1967 für die Bf. als Partei des beschwerdegegenständlichen Familienbeihilfenverfahrens eine Verpflichtung besteht, dem Finanzamt Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, zu melden. Die Bf. wäre demnach verpflichtet gewesen, dem Finanzamt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch ihren Gatten binnen eines Monats ab Aufnahme dieser Tätigkeit mitzuteilen beziehungsweise zu melden.
Zu dem Hinweis der Bf. auf ihre eigenen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihrer Tochter ist festzuhalten, dass die Verwendung der Beihilfen keine Auswirkung auf die Rückzahlungsverpflichtung zu Unrecht bezogener Beihilfen hat. Auch bezieht die Bf. ihrerseits Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für Ihre Tochter, womit der Bf. in den beschwerdegegenständlichen Monaten entsprechende Unterstützungsleistungen für ihre Tochter gewährt worden sind.
Da der § 26 Abs. 1 FLAG 1967 eine objektive, verschuldensunabhängige Rückzahlungsverpflichtung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen normiert und auch nicht relevant ist, wie die Bf. diese Beihilfen verwendet hat, bestand die Rückzahlungsverpflichtung der Bf. zu Recht.
Im Vorlageantrag hat die Bf. vorgebracht, dass diese mit ihrem Gatten am 12.03.2025 (und sohin 2 Tage nach Approbation der Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2025, aber 5 Tage vor Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung am 17.03.2025) beim Finanzamt gewesen wäre und dass ihr Gatte telefonisch die Auskunft erhalten habe, dass (Zitat:) "ein interner Fehler beim Berechnen" vorgelegen habe. Die Bf. und ihr Gatte sähen keinen Fehler bei sich selbst, sondern beim Finanzamt.
Zu dem seitens der Bf. vorgebrachten Berechnungsfehler ist seitens des Bundesfinanzgerichts festzuhalten:
Nach der Familienbeihilfendatenbank des Finanzressorts wurden an die Bf. in der Zeit von Jänner 2022 bis Dezember 2023 folgende Beträge, ausbezahlt:
Eine fehlerhafte Berechnung der rückgeforderten Beträge im angefochtenen Rückforderungsbescheid vom 19.02.2025 konnte durch das Bundesfinanzgericht nicht festgestellt werden, da genau die oben errechneten Beträge in diesem Bescheid angeführt und damit rückgefordert worden sind.
Auch ein Fehler in der durchgeführten Berechnung zur Überprüfung, ob der Bf. ein Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrem Ehegatten zusteht, war durch das Bundesfinanzgericht nicht zu erkennen und wird zur Ermittlung der Unterhaltsverpflichtung des Gatten der Bf. gegenüber der Bf. an dieser Stelle auf die Ausführungen unter dem Punkt "I. Besteht ein Unterhaltsanspruch der Bf. gegenüber ihren Gatten?" verwiesen.
Im vorliegenden Beschwerdefall bestand in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen Jänner 2022 bis Dezember 2023 ein Unterhaltsanspruch der Bf. gegenüber ihrem Ehegatten und schließt ein solcher Unterhaltsanspruch der Bf. gegenüber ihrem Partner unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 6 Abs. 5 FLAG 1967 einen Anspruch der Bf. auf Bezug von Familienbeihilfe für sich selbst aus.
Da die Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 eine rein objektive Rückforderungsverpflichtung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen normiert, besteht eine solche Verpflichtung auch im vorliegenden Fall, auch wenn die Bf. dem Finanzamt alle Unterlagen und Informationen übermittelt hätte und das Finanzamt dennoch die Familienbeihilfe (vorerst) weiter ausbezahlt hat.
Ein von der Bf. im Vorlageantrag vorgebrachter "interner" Berechnungsfehler konnte durch das Bundesfinanzgericht nicht verifiziert werden.
Auf Grund des objektiv rechtswidrigen Bezuges der beschwerdegegenständlichen Familienbeihilfen durch die Bf. waren die Beträge durch das Finanzamt zurückzufordern. Das Finanzamt hat daher den beschwerdegegenständlichen Rückforderungsbescheid vom 19.02.2025 zu Recht erlassen und die Beschwerde gegen diesen Rückforderungsbescheid zu Recht mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2025 als unbegründet abgewiesen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass ein Unterhaltsanspruch des Kindes im Sinne des FLAG 1967 gegenüber dessen Ehegatten einen Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließt, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Zu dem Umstand, dass es auf den Unterhaltsanspruch und nicht auf dessen Bezahlung ankommt, existiert eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur nicht abgewichen. Dass der Ehegatte der Bf. in den beschwerdegegenständlichen Jahren höhere Einkommen, als die auf das jeweilige Jahr hochgerechneten Ausgleichszulagenrichtsätze ergeben, bezogen hat, hat das Bundesfinanz- gericht in dem konkreten Einzelfall festgestellt. Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung liegen in Ansehung dieser Fragestellungen nicht vor.
Zum § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und dem Umstand, dass in dieser Bestimmung eine rein objektive Rückzahlungsverpflichtung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen normiert ist, existiert eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Erkenntnis von dieser Judikatur nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung liegt in Ansehung dieser Fragestellungen nicht vor.
Zu dem im vorliegenden Beschwerdefall von der Bf. vorgebrachten internen Rechenfehler hat das Bundesfinanzgericht die entsprechenden Berechnungen durchgeführt und festgestellt, dass ein Rechenfehler in dem konkreten Einzelfall nicht vorgelegen hat. Eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung liegt auch diesbezüglich nicht vor.
Da in der gegenständlichen Beschwerdesache Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung nicht vorgelegen haben, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 17. Februar 2026
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