Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri***
in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,
betreffend den Bescheid des ***FA*** vom 14. Dezember 2023 hinsichtlich Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe ab September 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***,
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird ihm Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2025 teilweise Folge gegeben. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der angefochtene Bescheid enthielt unter Verweis auf § 5 Abs. 2 FLAG 1967 die Begründung, für verheiratete oder geschiedene Kinder bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der (frühere) Ehepartner Unterhalt zu leisten habe.
Der Beschwerdeführer brachte eine Beschwerde ein, in der er ausführte: Laut Gesetz sei bei Fragen rund um die Unterhaltspflicht von Ehepartnern zu prüfen, ob die Einkünfte des potentiell Unterhaltsverpflichteten über die eigenen bescheidenste Unterhaltsbedürfnisse hinausgingen. Die Höhe des besagten Existenzminimums orientiere sich dabei an den für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Ausgleichszulagenrichtsätzen gemäß § 293 ASVG.
Der Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepartner betrage für das Jahr 2022 € 1.625,71, für das Jahr 2023 € 1.751,56. Seine Frau wäre daher nur dann unterhaltspflichtig, wenn ihr Nettoeinkommen diesen Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepartner überschreite. Zudem erhöhe sich der Richtsatz um € 171,31 ab dem tt.08.2023, dem Geburtsdatum seines Sohnes. Er lege eine detaillierte Erklärung bei, in welcher er einzelne Monate der Jahre 2022 und 2023 hervorgehoben habe, in denen das Nettoeinkommen seiner Frau unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepartner gelegen sei. In diesen Monaten sei daher die Unterhaltspflicht seiner Frau entfallen und es bestehe für ihn ein Anspruch auf Familienbeihilfe. Es handle sich um die Monate März, September, Oktober, November (mit näheren Ausführungen) und Dezember 2022 sowie Jänner, Februar, März, Oktober, November und Dezember 2023.
In der beigelegten Erklärung führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit dem Wintersemester 2020 für das Bachelorstudium ***2*** auf der ***3*** inskribiert und studiere seitdem ununterbrochen. In der angeschlossenen Tabelle stelle er für die Jahre 2022 und 2023 seine Bruttolöhne ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld, seine steuerfreien Einkünfte, den Nettolohn seiner Gattin ***4***, steuerfreie Einkünfte seiner Gattin, und, für das Jahr 2023, das Wochengeld seiner Gattin dar. Er habe die Zeilen, in welchen nach seiner Meinung Anspruch bestehe, grün markiert, jene, wo kein Anspruch bestehe, rot. Betreffend November 2022 sei er unsicher, da hier seine Gattin das Weihnachtsgeld bekommen habe und dadurch den Ausgleichszulagenrichtsatz überschritten habe.
Die Zuverdienstgrenze i.H.v. € 15.000 sei in beiden Jahren nicht überschritten worden, wie ebenfalls aus der Tabelle hervorgehe.
Die Monate Oktober, November und Dezember 2023 habe er antizipiert, da er seit 01.10.2023 nur noch geringfügig beschäftigt und zusätzlich in Bildungskarenz sei. Bei seiner geringfügigen Beschäftigung (***5***) erhalte er € 418 monatlich. Er beziehe zudem ab 01.10.2023 bis 31.12.2023 Weiterbildungsgeld i.H.v. € 29,54 pro Tag. Dies sei eine Sozialhilfe, welche nicht als Einkommen zähle.
Er habe entsprechende Nachweise eingereicht. Seine Gattin habe bis 09.10.2023 Wochengeld im Umfang von € 68,30 pro Tag erhalten, im Anschluss habe sie nur noch Kinderbetreuungsgeld bezogen. Es handle sich dabei um Sozialhilfen, nicht um ein Einkommen, das zum Ausgleichszulagenrichtsatz dazuzuzählen sei.
Es erging eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung. Für den Zeitraum 09/2022-07/2023 blieb die Abweisung aufrecht, ab 08/2023 wurde der Beschwerde stattgegeben.
Die Abgabenbehörde führte aus: Für die Beurteilung der Unterhaltsverpflichtung für verheiratete Kinder, die einen Antrag auf Familienbeihilfe stellten, sei der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende heranzuziehen. Dieser habe für das Jahr 2022 € 1.030,49 betragen, für das Jahr 2023 € 1.110,26. Auf Grundlage der durch den Beschwerdeführer eingebrachten Aufstellung des monatlichen Einkommens seiner Gattin, liege das Einkommen in beiden Jahren über dem anzuwendenden Ausgleichszulagenrichtsatz und es bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Durch die Geburt des gemeinsamen Kindes liege die primäre Unterhaltsverpflichtung der Gattin ab August 2023 gegenüber dem Kind vor, weshalb teilweise stattgebend zu entscheiden gewesen sei.
Der Beschwerdeführer brachte daraufhin einen Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein und erläuterte:
Betreffend die Abweisung für den Zeitraum 09/2022-07/2023 führe die Abgabenbehörde aus, dass hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung von Ehegatten gegenüber dem Partner/der Partnerin der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende heranzuziehen sei. Laut Gesetzgeber sei bei Fragen rund um die Unterhaltspflicht von Ehepartnern zu prüfen, ob die Einkünfte des potentiell Unterhaltsverpflichteten über die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinausgingen. Für seine Gattin sollte daher der Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepartner gelten, welcher gemäß § 293 ASVG € 1.625,71 (2022) bzw. € 1.751,56 (2023) betrage. Unter dieser Voraussetzung stehe ihm für den Zeitraum 09/2022-03/2023 Familienbeihilfe zu.
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"Der Beschwerdeführer wurde am ***6*** geboren."
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"Er nahm im Wintersemester 2020 das Bachelorstudium ***2*** an der ***3*** auf."
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"Der Beschwerdeführer ist seit ***7*** mit ***4*** verheiratet."
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"Er beantragte für sich selbst die Familienbeihilfe ab September 2022."
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"Der Beschwerdeführer ging einer Beschäftigung nach."
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"Die Gattin des Beschwerdeführers bezog ab März 2022 Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, ebenso von Jänner bis Juni 2023."
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"Im August 2023 wurde der gemeinsame Sohn geboren."
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"Von Juni 2023 bis 9. Oktober 2023 erhielt die Gattin Wochengeld, danach Kinderbetreuungsgeld."
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"Ab Oktober 2023 war der Beschwerdeführer nur noch geringfügig beschäftigt und befand sich zusätzlich in Bildungskarenz mit Weiterbildungsgeld."
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}Die Feststellungen zum Sachverhalt gründen sich auf unstrittigen Akteninhalt mit detaillierter Aufstellung des Beschwerdeführers betreffend seine eigenen sowie die Einkünfte seiner Gattin ***4*** in den Jahren 2022 und 2023.
Ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe besteht für minderjährige und volljährige Vollwaisen (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 FLAG 1967) sowie für - ebenfalls minderjährige oder volljährige - Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die aus diesem Grund den Vollwaisen gleichgestellt sind (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967).
Es sollen damit in jenen Fällen Härten vermieden werden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen. Voraussetzung für den eigenen Anspruch ist es allerdings, dass keiner anderen Person für das Kind Familienbeihilfe zu gewähren ist (§ 6 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 FLAG 1967).
Gemäß § 6 Abs. 3 FLAG 1967 sowie § 5 Abs. 1 FLAG 1967 führt ein zu versteuerndes Einkommen des den Eigenanspruch geltend machenden Kindes bis zu einem Betrag von € 15.000 in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe.
Gemäß § 5 Abs. 2 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.
Gemäß § 293 Abs. 1 sublit. aa) ASVG (BGBl. II Nr. 590/2021 bzw. BGBl. I Nr. 21/2020) beträgt der Richtsatz für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung im Jahr 2022, wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben € 1.625,71, gemäß sublit. bb), wenn die Voraussetzung nach sublit. aa) nicht zutrifft, € 1.030,49.
Gemäß § 293 Abs. 1 sub lit. aa) ASVG BGBl. I Nr. 175/2022, beträgt der Richtsatz im Jahr 2023, wenn die Person mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt lebt € 1.751,56, gemäß sublit. bb), wenn die Voraussetzung nach sublit. aa) nicht zutrifft, € 1.110,26.
Gemäß § 94 Abs. 1 ABGB haben die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
Abs. 2 leg. cit. normiert, dass der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1 leistet; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. … Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.
Strittig ist: Besteht in den Monaten September, Oktober, November, und Dezember 2022 sowie Jänner, Februar, März 2023 ein Eigenanspruch des Beschwerdeführers auf Familienbeihilfe?
Nicht strittig ist, dass das zu versteuernde Einkommen des Beschwerdeführers in den relevanten Zeiträumen 2022 und 2023 € 15.000 nicht überschritten hat sowie, dass seine Gattin eine Verzichtserklärung auf die Familienbeihilfe abgegeben hat.
Nicht weiter strittig ist darüber hinaus, dass ab August 2023 ein Eigenanspruch des Beschwerdeführers auf Familienbeihilfe besteht (siehe Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2025).
Die Gattin des Beschwerdeführers war gegenüber ihrem Mann zu Unterhaltsleistung gemäß ABGB verpflichtet.
"Die Verehelichung führt zum Verlust der Familienbeihilfe, wenn der Unterhalt vom Ehegatten zu leisten ist. Schon der Wortlaut des § 6 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 spricht eindeutig dafür, dass jeder Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten die Gewährung von Familienbeihilfe ausschließt. Dass die Unterhaltspflicht des Ehegatten einen Umfang erreichen müsse, der dazu führe, dass damit der überwiegende Unterhalt des Unterhaltsberechtigten abgedeckt würde, wird vom Wortlaut der Bestimmung nicht gefordert" (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 6 Rz 9 mit Hinweis auf VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0077).
"Zu prüfen ist aber, ob die Einkünfte des potentiell Unterhaltsverpflichteten über die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen (vgl. VwGH 18.10.1989, 88/13/0124). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Personen zur Befriedigung ihrer eigenen einfachsten Lebensbedürfnisse eines bestimmten Mindestbetrages bedürfen. Der Maßstab für die Kosten einer bescheidenen Lebensführung ist laut Rechtsprechung des OGH das Existenzminimum nach der jeweils geltenden Existenzminimumverordnung. Das Existenzminimum reicht schon nach dem Wortsinn aus, um die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse abzudecken und wird auch rechtlich in diesem Sinn verstanden. Da sich die Höhe des Existenzminimums an den für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Ausgleichszulagenrichtsätzen des § 293 ASVG orientiert, ist es sachgerecht, bei der Höhe des Mindestbetrages zur Deckung der "bescheidensten Bedürfnisse" hier den Ausgleichszulagen-Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG für Alleinstehende heranzuziehen … Ein Unterhaltsanspruch besteht also nur dann, wenn dieser Wert überschritten ist" (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 6 Rz 17).
Soweit daher der Beschwerdeführer in Beschwerde und Vorlageantrag die Meinung vertreten hat, es sei der Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepartner gemäß § 293 ASVG als Richtwert ausschlaggebend, kann ihm entsprechend der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht gefolgt werden (vgl. auch BFG 05.09.2024, RV/5100732/2023 sowie BFG 18.10.2024, RV/2100500/2024). Hinzuweisen ist zudem - ohne dass dies gegenständlich entscheidungsrelevant wäre -darauf, dass, anders als vom Beschwerdeführer argumentiert, das Wochengeld und das Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich als ein für die Unterhaltsermittlung relevantes Einkommen der Ehegattin zu qualifizieren sind (vgl. Lenneis aaO, § 6 Rz 15).
Der im Streitfall relevante Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG beträgt somit für 2022 € 1.030,49, für 2023 € 1.110,26.
Die Nettoeinkünfte der Gattin des Beschwerdeführers lagen entsprechend der von ihm selbst eingereichten Tabelle in den Monaten September, Oktober, November und Dezember 2022 über dem für dieses Jahr heranzuziehenden Ausgleichszulagenrichtsatz, in den für 2023 noch strittigen Monaten Jänner, Februar und März über dem für dieses Jahr heranzuziehenden Ausgleichszulagenrichtsatz.
Es bestand daher in den in Streit stehenden Monaten ein den Familienbeihilfenanspruch ausschließender Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber seiner Gattin.
Ab der Geburt des gemeinsamen Kindes im August 2023 lebte, wie aus der Beschwerdevorentscheidung ersichtlich ist, der Familienbeihilfenanspruch des Beschwerdeführers wieder auf, weil seine Gattin ab diesem Zeitpunkt primär gegenüber dem Kind zur Unterhaltsleistung verpflichtet war.
Es war daher insgesamt wie im Spruch zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der in Streit stehenden Rechtsfrage findet Deckung in der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Feldkirch, am 24. März 2026
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