Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende und die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter MinRatDr. Ludwig-Josef Melicher und DI Oliver Leo Schreiber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. Mag. A* , geboren am **, **, vertreten durch die Donnerbauer Partner Rechtsanwalts GmbH in Retz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Ausgleichszulage, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.10.2024, **-11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 8.4.2021 hat die Beklagte die Höhe der Ausgleichszulage ab 1.12.2013 mit EUR 0,-- neu festgestellt und ausgesprochen, dass der entstandene Überbezug in Höhe von EUR 9.834,13 in Raten in Höhe von EUR 400,- von der monatlichen Leistung abgezogen wird.
Außer Streit steht, dass der Betrag von EUR 9.834,13 bereits zur Gänze von der Beklagten einbehalten wurde.
Dagegen erhob der Kläger am 4.7.2024 Klage und brachte zunächst im Wesentlichen vor, der Bescheid sei ihm am 3.5.2024 erstmalig zugestellt worden. Die Beklagte habe kein Recht auf Rückforderung gemäß § 107 ASVG, da die Leistungen nicht zu Unrecht erbracht worden seien.
Die Höhe des (allfälligen) Überbezugs wurde vom Kläger nicht bestritten. Er wandte aber Verjährung ein, da die Beklagte bereits seit 8.4.2021 Kenntnis davon gehabt habe, dass die Leistung (vermeintlich) zu Unrecht erbracht worden sei.
Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der Klage wegen Versäumung der Klagsfrist, in eventu die Abweisung mit der Begründung, dass der Kläger maßgebliche Tatsachen im Zuerkennungsverfahren bewusst verschwiegen habe, weswegen jedenfalls ein Rückforderungsgrund gemäß § 107 Abs 1 ASVG vorliege. Das Rückforderungsrecht sei auch nicht verjährt. Infolge Erschleichung der Leistung sei keine Schutzwürdigkeit des Klägers gegeben.
In der mündlichen Streitverhandlung erklärte die Klagsseite, dass die Höhe des Rückforderungsanspruchs und seine Zusammensetzung nicht bestritten werde, sondern ausschließlich die Einwendung erhoben werde, dass Verjährung eingetreten sei (S 4 in ON 8).
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht ausgesprochen:
„ 1. Die Ausgleichszulage wird ab 1. Dezember 2013 neu festgestellt, sie beträgt monatlich EUR 0,--.
Der entstandene Überbezug an Ausgleichszulage von EUR 9.834,13 wurde auf die von der beklagten Partei zu erbringende Geldleistung in Raten von EUR 400,-- bereits zur Gänze aufgerechnet.
2.) Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass kein Rückforderungsanspruch aus dem Titel der Ausgleichszulage zugunsten der beklagten Partei bestehe und die beklagte Partei schuldig sei, der klagenden Partei den einbehaltenen Betrag in Höhe von EUR 9.834,13 auszubezahlen sowie die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen, wird abgewiesen.“
Es traf folgende Feststellungen :
Der am ** geborene Kläger bezog ab 1.12.2013 eine Berufsunfähigkeitspension samt Ausgleichszulage (./7 und ./23). In dem vom Kläger der beklagten Partei betreffend Ausgleichszulage ab 1.12.2013 im Jahr 2014 übermittelten Fragebogen wurden von diesem sonstige Einkünfte – explizit auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - in der Form verneint, dass er die gesamte Tabelle betreffend sonstige Einkünfte durchgestrichen hat (./20). Dies wurde vom Kläger auch hinsichtlich der in den Jahren 2017 und 2020 übermittelten Fragebögen wiederholt (./21 und ./22). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger bereits 2014 an psychischen Erkrankungen gelitten hat, die sein Erinnerungs- oder Ausdrucksvermögen eingeschränkt haben.
Mit Bescheid vom 22.2.2021 wurde die Ausgleichszulage ab 1.3.2021 vorläufig eingestellt (./27). Da vom Kläger keine Einkommenssteuerbescheide vorgelegt wurden, wurden diese von der beklagten Partei mit Schreiben vom 26.2.2021 direkt vom zuständigen Finanzamt B* abverlangt (./29). In der Folge wurden mit 22.3.2021 der beklagten Partei die Einkommenssteuerbescheide des Klägers von 2013 bis 2019 übermittelt, die jeweils Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in unterschiedlicher Höhe zwischen EUR 8.328,58 bis EUR 25.674,70 aufwiesen (./31 bis ./37).
Der Bescheid vom 8.4.2021 wurde dem Kläger erstmals am 3.5.2024 zugestellt.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, die Klage sei innerhalb der 3-monatigen Klagsfrist eingebracht worden. Die Beklagte habe sich diesbezüglich auf die Zustellfiktion nach § 26 Abs 2 ZustG berufen, wonach die Zustellung eines Dokuments am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte. Der Gesetzeswortlaut stelle jedoch klar, dass im Zweifel die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen habe. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass die Zustellung an den Kläger erstmals am 3.5.2024 erfolgt sei. Die am 4.7.2024 eingebrachte Klage sei somit als fristgerecht eingebracht zu beurteilen.
Die Ausgleichszulage sei ein Differenzbetrag, der gemäß § 292 Abs 1 ASVG einem Pensionsberechtigten gebühre, wenn – vereinfacht – die Summe aus (Brutto-)Pension und sonstigen Nettoeinkünften einen bestimmten Mindestbetrag, den Richtsatz (§ 293 Abs 1 ASVG) nicht erreiche. Zu diesen sonstigen Nettoeinkünften zählten ua auch die – steuerlich relevanten – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, diese seien bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage zu berücksichtigen (§ 293 ff ASVG).
Gemäß § 107 Abs 1 ASVG seien Geldleistungen zurückzufordern, wenn der Leistungsempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt habe oder wenn dieser habe erkennen müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Geldleistungen seien nach § 107 Abs 1 letzter Satz ferner zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruchs auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstelle, dass sie zu Unrecht erbracht worden seien. Der Rückforderungsanspruch könne auf einen oder mehrere Rückforderungstatbestände gegründet werden. Der Versicherungsträger könne im gerichtlichen Verfahren auch einen anderen oder weiteren Tatbestand geltend machen. Werde das Rückforderungsbegehren ausdrücklich auf einen bestimmten Tatbestand gestützt, sei das Gericht daran gebunden. Die Beklagte habe sich auf die bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen berufen. Der Rückforderungstatbestand nach Abs 1 Fall 2 werde dadurch verwirklicht, dass bereits für die Feststellung des Leistungsanspruchs maßgebliche Tatsachen im Zuerkennungsverfahren verschwiegen würden. Tatbestandsmäßig sei auch hier nur das Verschweigen solcher Tatsachen, bei deren Kenntnis die Leistungsgewährung gar nicht oder nicht in der jeweiligen Höhe erfolgt wäre. Bei der erstmaligen Leistungsfeststellung komme nur der – Vorsatz erfordernde – Tatbestand der bewussten Verschweigung in Betracht, während die – fahrlässige – Verletzung der Meldepflicht nach § 40 auf den Fortbestand einer Leistung abstelle. Nur das verschuldete Verschweigen vermöge das Rückforderungsrecht zu begründen. Die bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen setze somit die Kenntnis eines rechtlich maßgebenden Sachverhalts voraus. Stelle der Versicherungsträger in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage und werde diese Frage vom Antragsteller unrichtig oder unvollständig beantwortet, liege der Rückforderungstatbestand vor, wenn der Versicherungsträger daraufhin zu Unrecht Geldleistungen erbringe. Ein derartiger Sachverhalt liege hier vor. Der Kläger habe in dem von der Beklagten übermittelten Fragebogen – betreffend den Zeitraum ab 1.12.2013 – beginnend mit dem Jahr 2014 und danach fortlaufend die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die er gegenüber dem zuständigen Finanzamt laufend angegeben habe, verschwiegen, indem er die Tabelle betreffend sonstige Einkünfte durchgestrichen habe. In Unkenntnis dieser zusätzlichen Einkünfte habe die Beklagte von 1.12.2013 bis Ende Februar 2021 daher zu Unrecht eine Ausgleichszulage gewährt.
Das Recht auf Rückforderung durch den Versicherungsträger bestehe gemäß § 107 Abs 2 lit a ASVG nicht, wenn dieser zu einem Zeitpunkt, in dem er habe erkennen müssen, dass die Leistung zu Unrecht erbracht werde, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen in einer angemessenen Frist unterlassen habe. Es handle sich hier um eine im Interesse des Empfängers geschaffene „Aufgriffsobliegenheit“ des Versicherungsträgers; der Rückforderungsausschluss beziehe sich daher nur auf Leistungen, die dieser nach dem Zeitpunkt erbracht habe, in dem er habe erkennen müssen, dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden sei. Die Beklagte habe im März 2021 mit Einlangen der Einkommensteuerbescheide des Klägers Kenntnis von dessen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erlangt und die Ausgleichszulage bereits ab 1.3.2021 vorläufig eingestellt. Die Frage eines allfälligen Rückforderungsausschlusses stelle sich gegenständlich somit nicht, da sich dieser lediglich auf Leistungen beziehen könnte, die ab März 2021 ausbezahlt worden seien.
Der Kläger habe auch vorgebracht, dass der Rückforderungsanspruch verjährt sei. Gemäß § 107 Abs 2 lit b ASVG verjähre dieser binnen 3 Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden sei, dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden sei. Die Bescheiderlassung unterbreche aber die Verjährung des Rückforderungsrechts, es sei daher eine Verjährung bis dato nicht eingetreten.
Letztlich sei auch darauf zu verweisen, wenn ein Empfänger einen Rückforderungstatbestand verwirklicht habe, könne er sich nicht mit Erfolg auf einen gutgläubigen Verbrauch der Leistung berufen.
Die Klage sei daher abzuweisen. Da das Urteil an die Stelle des in diesem Umfang außer Kraft getretenen Bescheids zu treten habe, sei der Bescheidinhalt mit der Maßgabe zu wiederholen, dass der Überbezug durch Leistungsabzüge bereits zur Gänze rückgeführt worden sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Berufung die Unterlassung der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie. Im Urteil werde damit argumentiert, dass ein Beweisanbot für einen früheren Zeitraum nicht erfolgt sei, sondern als Beweisthema der Zeitraum ab Anfang September 2021 herangezogen worden sei. Tatsächlich sei das Gutachten ua für das Vorbringen beantragt worden, dass sich der Kläger, insbesondere aufgrund der zwischenzeitig eingetretenen Erkrankungen, nicht mehr daran erinnern könne, welche Angaben er im Ausgleichszulagen-Fragebogen getätigt habe. Es sei damit auch der Tatbestand des Erschleichens des Bescheides bestritten worden.
Der Mangel sei relevant, da das Erstgericht festgestellt habe, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger bereits 2014 an psychischen Erkrankungen gelitten hätte, die sein Erinnerungs- oder Ausdrucksvermögen eingeschränkt hätten. Das Gutachten wäre als Beweis geeignet, dass der Kläger bereits 2014 an psychischen Erkrankungen gelitten habe, die sein Erinnerungs- oder Ausdrucksvermögen eingeschränkt hätten und daher kein Tatbestand für eine Rückforderung der bezogenen Ausgleichszulage, insbesondere bewusst unwahre Angaben bzw bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen vom Kläger herbeigeführt worden seien.
Damit gelingt es dem Berufungswerber nicht, einen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Wie die Berufung ausführt, wurde die Einholung eines neurologischen Gutachtens zum Beweis des Vorbringens beantragt, dass sich der Kläger, insbesondere aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Erkrankungen, nicht mehr daran erinnern könne, welche Angaben er im Ausgleichszulagen-Fragebogen getätigt habe. Darauf, ob er sich an seine zuvor gemachten, Jahre zurückliegenden Angaben in den Ausgleichszulagen-Fragebögen noch erinnern kann, kommt es aber nicht entscheidend an. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem er die Angaben gemacht hatte. Hierauf bezog sich der Beweisantrag aber, wie das Erstgericht richtig annahm, nicht. Dass die Feststellungen zu seinen Angaben in der Fomularen und zu den diesen widersprechenden Einkommenssteuerbescheiden unrichtig wären, vermag der Berufungswerber nicht einmal zu behaupten.
Im Übrigen wurde zuletzt ohnehin ausdrücklich erklärt, dass ausschließlich die Einwendung der Verjährung erhoben werde (S 4 in ON 8).
Zur Rechtsrüge meint die Berufung zusammengefasst, das Erstgericht habe festgestellt, dass der Bescheid vom 8.4.2021 dem Kläger erstmals am 3.5.2024 zugestellt worden sei, verneine dann aber eine Verjährung. Ein Bescheid gelte erst dann als erlassen, wenn er der Partei mündlich verkündet oder schriftlich zugestellt sei (vgl. VwGH 0469/72; GZ 2013/09/0105). Der OGH habe zu RS[0]089204 ausgesprochen, dass der Versicherungsträger innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der zu Unrecht erbrachten Leistung einen Bescheid iSd § 107 Abs 1 ASVG zu erlassen und mit diesem die zu Unrecht erbrachten Geldleistungen zurückzufordern habe. Da der Beklagten mit 22.3.2021 die Einkommensteuerbescheide des Klägers von 2013 bis 2019 übermittelt worden seien, die jeweils Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in unterschiedlicher Höhe zwischen EUR 8.328,58 und EUR 25.674,70 aufwiesen, sei der Beklagten mit 22.3.2021 bekannt gewesen, dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden sei. Weiters stehe fest, dass der Bescheid dem Kläger erstmals am 3.5.2024 zugestellt worden sei, sohin sei der Bescheid auch erst in diesem Zeitpunkt nach außen getreten und somit mit 3.5.2024 als erlassen anzusehen. Damit sei nicht innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der zu Unrecht erbrachten Leistung ein Bescheid erlassen worden und sei gemäß § 107 Abs 2 lit b ASVG ein allfälliger Rückforderungsanspruch der Beklagten verjährt.
Damit wendet sich die Berufung ausschließlich gegen die Verneinung der Verjährung des Rückforderungsanspruchs nach § 107 Abs 2 lit b ASVG. Ihr ist aber nicht zu folgen.
Gemäß § 107 Abs 2 lit b ASVG verjährt das Recht auf Rückforderung, binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.
Die Berufung übergeht aber, dass es sich nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nach dem eindeutigen Wortlaut dabei um eine Verjährungsvorschrift handelt. Trotz Zugehörigkeit überwiegend zum öffentlichen Recht ist hinsichtlich der Verjährung des Rechtes des Versicherungsträgers auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen auch auf die privatrechtlichen Verjährungsvorschriften des ABGB zurückzugreifen. Es sind daher die Regelungen über Hemmung und Unterbrechung der Verjährung (§§ 1494–1497 ABGB) anzuwenden. Die Verjährung des Rückforderungsrechts wird jedenfalls durch Bescheiderlassung unterbrochen ( I.Faber/Fellinger in Mosler/Müller/Pfeil , Der SV-Komm § 107 ASVG Rz 28 mwN; etwa 10 ObS 2026/96f; 10 ObS 50/04g; RS0104943). Auch eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung hat Unterbrechungswirkung iSd § 1497 ABGB (etwa Dehn in KBB 7 § 1497 Rz 5 mwN; RS0034611).
Richtig ist, dass nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Verjährungsbestimmung des § 107 ASVG der Versicherungsträger innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der zu Unrecht erbrachten Leistung einen Rückforderungsbescheid „zu erlassen“ hat (10 ObS 193/95; RS0089204; I.Faber/Fellinger aaO § 107 ASVG Rz 28 mwN; Atria in Sonntag ASVG 16 § 107 Rz 38 mwN).
Richtig ist auch, dass von einer "Erlassung" eines Bescheids im verwaltungsbehördlichen Sinn erst dann ausgegangen werden kann, wenn er der Partei zugestellt bzw ausgefolgt wird (vgl etwa VwGH 2013/09/0105, 2012/16/0011, Ra 2015/17/0114, 0469/72). Danach bedeutet "Erlassung" eines Bescheides die Erzeugung einer Rechtsnorm bestimmter Art; als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid daher nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal - das ist in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen - verwirklicht worden ist (etwa VwGH 2013/09/0105).
Davon ist hier aber die Unterbrechungswirkung des Bescheids der Beklagten zu unterscheiden:
Die Verjährung setzt den Bestand eines Rechts voraus und betrifft den Verlust dieses Rechtes durch Nichtausübung während einer bestimmten Zeit (etwa 10 ObS 50/04g).
Feststeht, dass die Beklagte mit Übermittlung der Einkommenssteuerbescheide des Klägers am 22.2.2021 für die Jahre 2013 bis 2019 Kenntnis von dessen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und damit Kenntnis davon, dass die Leistungen zu Unrecht erbracht wurden, erhielt.
Feststeht aber weiters, dass die Beklagte noch am selben Tag den Bescheid erließ, mit dem die Ausgleichszulage ab 1.3.2021 vorläufig eingestellt wurde. Aber auch der im vorliegende Verfahren gegenständliche Bescheid - mit dem die Beklagte die Höhe der Ausgleichszulage ab 1.12.2013 mit EUR 0,- neu festgestellt und ausgesprochen hat, dass der entstandene Überbezug in Höhe von EUR 9.834,13 in Raten in Höhe von EUR 400,- von der monatlichen Leistung abgezogen wird - stammt vom 8.4.2021, sohin zeitnah zur Kenntniserlangung der Beklagten von den Einkommenssteuerbescheiden und somit von der zu Unrecht erbrachten Leistung.
Damit blieb die Beklagte innerhalb der Verjährungsfrist nicht untätig. Vielmehr erfolgte mit Formalakt, nämlich mit Bescheid der Beklagten vom 8.4.2021 als dazu zuständiges Organ sohin innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist die erforderliche Entscheidung.
Darüber hinaus hat die Beklagte unstrittig die monatliche Aufrechnung vollzogen; dies offensichtlich in der Annahme einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheids an den Kläger. Dieser hat selbst vorgebracht, dass er im Juni 2021 festgestellt habe, dass ihm seither monatlich EUR 400,- an Ratenzahlung von seiner Berufsunfähigkeitspension abgezogen worden seien (§ 103 Abs 1 ASVG).
Auch eine Klage muss nur innerhalb der Verjährungsfrist eingebracht und nicht dem Gegner zugestellt sein, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen. In diesem Sinne hat auch der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen auf das Datum der Erlassung des Bescheids und nicht auf dessen Zustellung Bezug genommen (10 ObS 193/95 in von der Berufung RS0089204; auch 10 ObS 2026/96f).
Mag der Bescheid auch zeitnah an das Zustellorgan übergeben worden sein, wie in der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Urteil angedeutet, war eine tatsächliche Zustellung des Bescheids an den Kläger letztlich erst am 3.5.2024 erweislich. Damit hat auch erst ab diesem Zeitpunkt die Klagsfrist für den Kläger zu laufen begonnen, sodass ihm die Möglichkeit einer Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit noch offen stand. Die von ihm eingewandte Verjährung trat hingegen nicht ein.
Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag.
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