IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 01.07.2025, GZ: XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass XXXX für den Zeitraum 01.03.2025 bis 28.02.2030 von der Gebührenpflicht betreffend den ORF-Beitrag gemäß §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zu befreien ist und Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten zuerkannt werden.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Nachdem der Beschwerdeführer von der belangten Behörde erinnert wurde, dass seine Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und die Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt mit 28.02.2025 enden, brachte er am 13.12.2024 gegenständlichen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben ein. Eine Anspruchsvoraussetzung kreuzte er nicht an und führte er zwei weitere mit ihm im Haushalt lebende Erwachsene an.
2. Mit Schreiben vom 18.03.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Fehlen erforderlicher Unterlagen mit und wurde er aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen Unterlagen zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens nachzureichen.
3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 01.07.2025, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrags ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommen erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden.
4. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 11.07.2025 monierte er, dass er sehr wohl Unterlagen nachgereicht habe, diese aber bei der belangten Behörde nicht auffindbar gewesen seien. Den in Rede stehenden Bescheid über die Gewährung von Studienbeihilfe der Tochter schloss er der Beschwerde an.
5. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht erst am 08.07.2026 zur Entscheidung vorgelegt, sohin ein Jahr nach Beschwerdeeingang bei der belangten Behörde.
6. Mit Parteiengehör vom 22.07.2026 fasst das erkennende Gericht die bisherige Unterlagenvorlage zusammen und gewährte eine Frist von zwei Wochen für den Nachweis einer Anspruchsvoraussetzung über den 31.01.2025 hinaus.
7. Einlangend mit 30.07.2026 reichte der Beschwerdeführer Einkommenssteuerbescheide für sich und die Tochter nach, außerdem Unterlagen zur Studienbeihilfe für die Tochter und ein Kostenblatt der Stadt XXXX über erbrachte Sozialleistungen im Zeitraum 01.01.2024 bis 27.07.2026.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX an der Adresse XXXX in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im gleichen Haushalt leben seine Ehefrau und seine volljährige Tochter.
Seine bisherige Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und die Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt endeten mit 28.02.2025.
Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis vorgelegt, dass ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen gegeben ist.
Der Beschwerdeführer bezieht seit Jahren bedarfsorientierte Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe. Im Jahr 2024 betrug diese EUR 23.447,06, was einen monatlichen Betrag von EUR 1.953,92 ergibt. Außergewöhnliche Belastungen im Jahr 2025 in Höhe von EUR 1.326,-- ergeben einen monatlichen Betrag von EUR 110,50.
Die Ehefrau hat kein eigenes Einkommen und ist beim Beschwerdeführer mitversichert.
Die volljährige Tochter ist Studentin. Ihr Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit betrug im Jahr 2025 EUR 591,23. Sie bezog ab September 2024 Studienbeihilfe in Höhe von EUR 327,-- monatlich, ab September 2025 EUR 353,-- monatlich. Zusätzlich erhielt sie für das Sommersemester 2025 und für das Wintersemester 2025 einen Studienzuschuss in der Höhe von jeweils EUR 363,36. Das gesamte Jahreseinkommen 2025 betrug somit EUR 5.345,95 (EUR 726,72 Studienzuschuss + EUR 2.616,-- Studienbeihilfe Jänner bis August 2025 + EUR 1.412,-- Studienbeihilfe September bis Dezember 2025 + EUR 591,23 Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit), was ein monatliches Durchschnittseinkommen von EUR 445,50 ergibt.
Das durchschnittliche monatlich Haushaltsnettoeinkommen im Jahr 2025 betrug EUR 2.399,42.
Der gesetzlich vorgeschriebene Befreiungsrichtsatz für 2025 betrug EUR 2.471,19 monatlich für einen Dreipersonenhaushalt.
2. Beweiswürdigung:
Die Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers und die weiters im Haushalt lebenden Angehörigen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister.
Die bisherige Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und die Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben der OBS an den Beschwerdeführer vom 11.11.2024.
Dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis betreffend ein Rechtsverhältnis nach mieterschützenden Gesetzen vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Der Bezug von Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe seit geraumer Zeit ist zum einen dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheid der Stadt XXXX vom 22.11.2024 und dem Kostenblatt über erbrachte Sozialleistungen für den Zeitraum 01.01.2024 bis 27.07.2026 zu entnehmen und ist derart auch im Auszug aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zum Beschwerdeführer angeführt.
Die Höhe der empfangenen Sozialleistungen ergibt sich aus dem Berechnungsblatt zum Bescheid über die Studienbeihilfe für die im Haushalt lebende Tochter. Da der vom Beschwerdeführer übermittelte Einkommenssteuerbescheid die Höhe der Sozialleistungen nicht ausweist, konnte auf den Bescheid der Stipendienstelle XXXX vom 15.10.2025 zurückgegriffen werden, der das Einkommen des Beschwerdeführers ebenso als Berechnungsgrundlage heranzog. Allerdings weist der Einkommenssteuerbescheid 2025 des Beschwerdeführers außergewöhnliche Belastungen aus, die derart festzustellen waren.
Aus den Bescheiden der Stipendienstelle XXXX vom 16.10.2024 und vom 15.10.2025 ergeben sich die monatlichen Leistungen an Studienbeihilfe und die gewährten Studienzuschüsse. Das Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit der Tochter ergibt sich aus dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid 2025.
Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers als Angehörige mitversichert ist und kein eigenes Einkommen hat, ist aus dem Auszug aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ersichtlich.
Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze gemäß § 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 %.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Beschwerdestattgabe:
Gemäß § 21 Abs. 11 ORF-Beitrags-Gesetz sind auf bei Außerkraftteten der §§ 4a und 14a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen diese Bestimmungen und die §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Diese Übergangsbestimmung ist gegenständlich anzuwenden.
Vom ORF-Beitrag sind gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
Gemäß § 47 Abs. 1 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, sind auf Antrag von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 unter anderem Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand zu befreien.
Der Beschwerdeführer bezieht bedarfsorientierte Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe und somit Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe gemäß § 47 Abs. 1 Z 7 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz. Folglich ist die erste Voraussetzung der Gebührenbefreiung erfüllt.
Gemäß § 48 Abs. 1 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 jedoch unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung der Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Demzufolge ist das Haushalts-Nettoeinkommen dem maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatz gegenüberzustellen. Der Ausgleichszulagenrichtsatz wird in § 293 ASVG monatsbezogen festgesetzt und hat für das Jahr 2025 EUR 2471,19 monatlich für den 3-Personen-Haushalt des Beschwerdeführers betragen.
Das Haushalts-Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens sind die monatlich gebührenden bzw. erzielten Einkünfte heranzuziehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausgleichszulagenrichtsatz ergibt sich, dass der Gesetzgeber das monatliche tatsächliche Einkommen vor Augen hat (VwGH 15.04.2010, Zl. 2008/22/0835). Das Haushaltsnettoeinkommen lag mit monatlich EUR 2.399,42 unter der für die Gebührenbefreiung maßgebliche Beitragsgrenze nach § 48 Abs. 1 Anlage zum Fernmeldegebührengesetz.
Der Vollständigkeit halber ist zudem auf § 48 Abs. 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz hinzuweisen, wonach der Befreiungswerber, wenn das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1 übersteigt, als abzugsfähige Ausgaben geltend machen kann:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
Da der Beschwerdeführer keinen Nachweis vorgelegt hat, dass ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen gegeben ist, ist ein Pauschalbetrag für den Wohnaufwand von monatlich EUR 140,00 vom Haushalts-Nettoeinkommen abzuziehen.
Gemäß Einkommensteuerbescheid 2025 sind dem Beschwerdeführer außergewöhnliche Belastungen gemäß §§ 34 und 35 EStG in einer Höhe von EUR 1.326,-- (EUR 486,-- + EUR 840,--) erwachsen. Pro Monat ergibt sich daraus eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von EUR 110,50 (vgl. VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133).
Damit liegt das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen knapp EUR 320,-- unter der maßgeblichen Beitragsgrenze. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls von der Gebührenpflicht betreffend den ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben zu befreien.
Der Vollständigkeit halber wird zudem erwähnt, dass die belangte Behörde über den Antrag betreffend den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbetrag) – welche gemeinsam mit der Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und den damit verbundenen Abgaben beantragt wurde – nicht abgesprochen hat und demzufolge diesbezüglich ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen ist. Der entsprechende Antrag ist damit noch bei der OBS anhängig.
Gemäß § 51 Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung ist die Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Nachdem der Beschwerdeführer XXXX Jahre alt ist, das Pensionsalter damit erreicht hat, bei der XXXX -jährigen Gattin ebenso mit keiner Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu rechnen ist und die Tochter weiterhin studiert, erscheint im gegenständlichen Fall eine Befristung auf fünf Jahre dem Sinne des Gesetzes zu entsprechen. Im Übrigen ist ein Wegfallen der Voraussetzung für die Befreiung der ORF-Beitrags Service GmbH anzuzeigen und hat die vom ORF-Beitrag befreite Person der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – angesichts des sich aus den vorgelegten Unterlagen eindeutig ergebenden Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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