Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Alexander Juen, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei B* GmbH , vertreten durch Lerch Nagel Heinzle Rechtsanwälte GmbH in Lustenau, wegen Auskunftserteilung (Streitinteresse EUR 5.000,--) und (eingeschränkt) EUR 36.850,-- s.A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 7.10.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird, insoweit er nicht hinsichtlich der teilweisen Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unangefochten in Teilrechtskraft erwachsen ist, aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rekurses endgültig selbst zu tragen.
Begründung :
Mit Klage vom 4.12.2023 begehrte der Kläger, gestützt auf die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen und das Handelsvertretergesetz, die mit EUR 5.000,-- bewertete Erteilung von – in der Klage näher bezeichneten – Auskünften betreffend die vom Kläger für die Beklagte in den letzten drei Jahren vermittelten Verträge sowie die Zahlung von EUR 51.999,-- s.A.. Mit Schriftsatz vom 5.9.2025 (ON 64) schränkte er das Geldleistungsbegehren auf EUR 36.850,-- s.A. ein.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung.
Zwischenzeitig fanden mehrere Tagsatzungen statt, im Zuge derer der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten einvernommen wurden. Auch das schriftliche Sachverständigengutachten liegt bereits vor.
Mit dem zunächst im Rahmen des Schriftsatzes vom 5.9.2025 (ON 64) gestellten und in weiterer Folge über entsprechenden gerichtlichen Auftrag (zweimal) verbesserten Antrag beantragte der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfezunächst im vollen Umfang (ON 64) und in weiterer Folge (durch Vorlage des ZPForm1 [ON 67 = 69 und 71.2]) im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO), den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzter und Beisitzer (§ 64 Abs 1 Z 1 lit c ZPO ), den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht wurden (§ 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO), sowie der Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt (§ 64 Abs 1 Z 3 ZPO).
Nachdem ihr vom Erstgericht die Möglichkeit hiezu eingeräumt worden war, äußerte sich die Beklagte zum Verfahrenshilfeantrag des Klägers mit Schriftsatz vom 3.10.2025 (ON 73) dahin, dass sie die Abweisung dieses Antrags beantragte. Aus den vom Kläger vorgelegten Kontoauszügen/Umsatzlisten ergäbe sich, dass dieser am 1.8.2025 den Kaufpreis für eine Wohnung überwiesen habe. Der Antrag sei schon deshalb abzuweisen, weil der Kläger diesen Wohnungskauf während des laufenden Verfahrens durchgeführt und seine Ersparnisse dafür aufgewendet habe. Zuvor sei der Kläger offenbar liquid gewesen. Da der Kläger diese Kreditverbindlichkeit während des laufenden Verfahrens freiwillig eingegangen sei, sei die monatliche Kreditbelastung bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht zu berücksichtigten. Insgesamt seien die (vermögensrechtlichen) Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht erfüllt, dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass nur noch die Erörterung des Sachverständigengutachtens, für welche die Beklagte bereits einen entsprechenden Kostenvorschuss erlegt habe, und allenfalls noch ergänzende Parteieneinvernahmen offen seien. Zudem sei ein Kontoauszug über nur einen Monat nicht aussagekräftig, wobei auch die zuletzt durchgeführte Barbehebung von EUR 1.500,-- und die Kreditkartentransaktion von EUR 3.200,-- zu berücksichtigen seien. Damit sei der Negativsaldo zum 10.9.2025 einfach erklärbar. Im Übrigen sei die Verfahrensführung mutwillig. Bei verständiger Würdigung aller Umstände hätte der Kläger nur einen Teil des Anspruchs geltend gemacht.
Mit dem angefochtenen Beschlussgewährte das Erstgericht dem Kläger die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit c und Z 3 ZPO (einstweilige Befreiung von den (nur) Sachverständigengebühren und vorläufige unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts). Im darüber hinausgehenden Umfang wies es den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
In der Entscheidungsbegründung ging es anhand des vom Kläger vorgelegten Vermögensbekenntnisses samt Beilagen von einem monatlichen Pensionseinkommen von netto EUR 2.487,14 (14 Mal jährlich), einem PKW, einem Kontostand von - EUR 2.124,18, einem Kredit von EUR 200.000,--, einer monatlichen Kreditrate von EUR 626,-- und monatlichen Betriebskosten von EUR 400,-- aus. Aufgrund dieser Vermögenssituation seien die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe teilweise zu bejahen, weil dem Kläger derzeit offensichtlich keine liquiden Mittel zur Verfügung stünden und es ihm ausgehend von seinem Pensionseinkommen auch nicht möglich sei, solche für die zeitnah anfallenden Sachverständigen- und Anwaltskosten anzusparen. Der Kläger sei auch nicht gezwungen, seinen PKW oder seine von ihm selbst bewohnte Eigentumswohnung zu verkaufen. Es mache keinen Unterschied, ob eine Wohnung mit dem Zweck sie selbst zu bewohnen, vor oder während des Verfahrens erworben worden sei.
Da der Kläger bei der gebotenen Anspannung allerdings in der Lage sei, die im Fall eines allfälligen Rechtsmittels anfallenden weiteren Gerichts- und Zeugengebühren und die Barauslagen des beigegebenen Rechtsanwalts durch Ansparung der Rente selbst zu tragen, sei der Verfahrenshilfeantrag in diesem Umfang abzuweisen. Dolmetschgebühren und Gebühren von Beisitzern seien ohnehin nicht zu erwarten.
Während der Kläger die teilweise Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags nicht anficht, richtet sich der Rekurs der Beklagten gegen den gesamten antragsstattgebenden Teil dieser Entscheidung. Gestützt auf die Rekursgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung strebt sie erkennbar die Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinn einer vollumfänglichen Abweisung des Verfahrenshilfeantrags des Klägers an.
Der Kläger und der Revisor des Landesgerichts Feldkirch haben sich nicht am Rekursverfahren beteiligt.
Der Rekurs, dessen Legitimation sich aus § 72 Abs 2 ZPO ergibt, ist im Sinn des jedem Abänderungsantrags innewohnenden Aufhebungsantrags berechtigt .
1. Die Rekurswerberin steht auf dem Standpunkt, das Erstgericht hätte amtswegig weitere Erhebungen durchführen müssen. Vor allem hätte es erheben müssen, welche Wohnmöglichkeiten der Kläger vor dem Kauf der von ihm nunmehr bewohnten Wohnung gehabt habe. Hätte das Erstgericht die plötzliche „Mittellosigkeit“ des Klägers während des laufenden Verfahrens hinterfragt, wäre zu Tage getreten, dass dieser kurz vor Antragstellung liquid und zudem Eigentümer einer Wohnung in ** gewesen sei, die er im Juni 2025 zu einem Preis von EUR 192.500,-- verkauft habe. Folglich hätte das Gericht feststellen müssen, dass der Kläger im Wissen über das laufende Verfahren seine Wohnung verkauft und den Verkaufserlös und Ersparnisse für den Kauf einer höherwertigen Wohnung aufgewendet habe. Zudem hätte das Erstgericht die sich aus den Kontoauszügen ergebenden – jeweils im August 2025 durchgeführten – Barbehebung von EUR 1.500,-- und die Kreditkartentransaktion von EUR 3.200,-- hinterfragen müssen. Damit wäre der Negativsaldo zum Zeitpunkt der Antragstellung leicht zu erklären gewesen. Das Verfahren sei daher mangelhaft geblieben.
Das Erstgericht habe die Rechtssache auch rechtlich falsch beurteilt . Die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe lägen bereits ausgehend von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt nicht vor. Die monatliche Kreditbelastung müsse unberücksichtigt bleiben, weil diese nicht durch den gegenständlichen Prozess verursacht und der Kredit erst nach Prozessbeginn zur Verbesserung der Wohnsituation und damit ohne dringliches Interesse freiwillig aufgenommen worden sei. Im Übrigen wiederholt der Rekurs das Argument, die Verfahrensführung des Klägers sei mutwillig.
2. Vorab festzuhalten ist, dass entgegen der Ansicht der Beklagte eine der Bewilligung der Verfahrenshilfe entgegenstehende mutwillige Verfahrensführung im Sinn des § 63 Abs 1 letzter Satz ZPO für das Rekursgericht nicht erkennbar ist, wobei sich die Beklagte bei ihrem diesbezüglichen Vorwurf auch nur auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkt.
3. Gemäß § 66 Abs 2 ZPO hat die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag in der Regel auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses (ZP-Form 1) zu erfolgen. Im Fall von Bedenken gegen dessen Richtigkeit bzw Vollständigkeit muss das Gericht diese überprüfen (1 Ob 164/02b; M. Bydlinski in Fasching/Konecny³§ 72 ZPO § 66 Rz 7).
Im Hinblick auf die vom Kläger im Zusammenhang mit seinem Verfahrenshilfeantrag vorgelegten Urkunden sowie das von der Beklagten erstattete Vorbringen zum erst kurz vor der Antragstellung durchgeführten Wohnungskauf wäre das Erstgericht im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen, diesbezüglich vom Kläger weitere Aufklärung zu verlangen und auch amtswegige Erhebungen ( M. Bydlinski aaO§ 72 ZPO Rz 3) hiezu durchzuführen, etwa durch Einsichtnahme in das Grundbuch samt Urkundensammlung. Wie die Beklagte zutreffend aufzeigt, ist es entgegen der Ansicht des Erstgerichts für die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag nämlich keineswegs unerheblich, wann der Kläger die Wohnung erworben hat. Dazu gilt es auf folgende Grundsätze zu verweisen:
4. Zweck der Verfahrenshilfe im Sinn des § 63 ZPO ist es, mittellosen Parteien den Zugang zum Gericht zu eröffnen. Ein Anspruch auf Gewährung von Verfahrenshilfe besteht für natürliche Personen dann, wenn der notwendige Unterhalt durch die Verfahrenskosten beeinträchtigt wäre. Dies ist der Fall, wenn unter Berücksichtigung der zu erwartenden Prozesskosten keine ausreichenden Mittel für eine einfache („bescheidene“) Lebensführung des Antragstellers und seiner Familie verbleiben (§ 63 Abs 1 ZPO; Fucik in Klicka/Koller ZPO 6§ 63 ZPO Rz 1 f; M. BydlinskiaaO § 63 ZPO Rz 1). Der „notwendige“ Unterhalt liegt zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt, also abstrakt zwischen dem Existenzminimum (Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs 1 lit a ASVG 4 bzw unpfändbarer Betrag bei einer Lohnpfändung nach § 291a EO) und dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen (RW0001037; Schindler in Kodek/OberhammerZPO-ON § 63 ZPO Rz 2).
Bei der Beurteilung, ob die Kosten der Prozessführung den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen, sind neben dem Einkommen der Partei auch ihr Vermögen sowie bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist u.U. auch die Möglichkeit, die Kosten über einen Kredit ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 63 ZPO E 45/2) zu finanzieren oder die Mittel – während eines länger andauernden – Prozesses anzusparen ( Fucik aaO Rz 3/1 mwN; S chindleraaO Rz 7). Der Partei ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Bildung von Rücklagen während des Prozesses zuzumuten, was vor allem dann von Bedeutung ist, wenn die Verfahrenshilfe erst in einem späteren Verfahrensstadium beantragt wird (RW0001037).
Verbindlichkeiten sind eingeschränkt zu berücksichtigen. Die bloße Tatsache, dass jemand Schulden hat und diese zurückzahlen muss, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Bei Verbindlichkeiten ist nicht deren absolute Höhe entscheidend; es kommt vielmehr darauf an, welche Zahlungen hiefür regelmäßig geleistet werden bzw. zu leisten sind. Auch wenn laufende Kreditverbindlichkeiten grundsätzlich berücksichtigt werden können, hat dies nach der Rechtsprechung etwa dann nicht zu erfolgen, wenn diese Aufwendungen der Vermögensbildung dienen (LG Linz 15 R 94/22g; LGZ Wien 43 R 404/23i) oder die Partei angesichts des zu erwartenden Rechtsstreits von der betreffenden Anschaffung ohne weiteres Abstand hätte nehmen können oder der Kredit für eine nicht unbedingt notwendige Anschaffung überhaupt erst nach Verfahrensbeginn aufgenommen wurde M. Bydlinski aaO Rz 5 mwN; Fucik aaO Rz 3/4 mwN; S chindler aaO Rz 5).
5. Im vorliegenden Fall ergibt sich nicht nur aus der Stellungnahme der Beklagten zum Verfahrenshilfeantrag des Klägers, dass dieser erst kurz vor der Einbringung seines Verfahrenshilfeantrags eine neue Wohnung kaufte. Vielmehr zeigen auch die von ihm vorgelegten Kontoauszüge/Umsatzlisten (ON 67.4, 71.3 und 71.4), dass unmittelbar vor der Antragstellung erhebliche Vermögenstransaktionen stattfanden. Auffallend ist auch, dass der Kläger die Kreditverträge nur unvollständig vorgelegt hat, sodass dort nicht ersichtlich ist, wann er diese Kreditverbindlichkeiten eingegangen ist. Bedeutsam ist aber auch, dass aus einem der drei – nur unvollständig vorgelegten – Kreditverträge (nämlich jenem über einen Betrag von EUR 158.300,--) hervorgeht, dass dieser einer Zwischenfinanzierung diente und dieser Kredit mit dem Verkaufserlös aus dem Verkauf der Liegenschaft EZ ** KG ** vollständig abgedeckt werden muss (ON 67.3 S 6).
Daraus ergaben sich bereits im Verfahren erster Instanz konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger erst kurz vor der Antragstellung nicht nur eine neue Wohnung erwarb, sondern dass er bereits zuvor Eigentümer einer Liegenschaft/Wohnung war, die er offenbar veräußerte. Es wird auf das Rekursvorbringen der Beklagten verwiesen. Dieser Aspekt kann im vorliegenden Fall nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb das Erstgericht gehalten gewesen wäre, sich aufgrund dieser konkreten Anhaltspunkte näher mit den Liegenschaftstransaktionen des Klägers zu befassen und weitere Aufklärung zu verlangen.
Im fortgesetzten Verfahren werden daher insbesondere die von der Beklagten im Rekurs angesprochenen Wohnungskäufe/-verkäufe näher zu beleuchten und diesbezüglich konkrete Feststellungen zu treffen sein, etwa zu dem für die alte Wohnung erzielten Verkaufserlös und dem für die neue Wohnung bezahlten Kaufpreis etc..
Dazu wird der Kläger aufzufordern sein, entsprechende Unterlagen vorzulegen (Kaufverträge, vollständige Kreditverträge, Pfandurkunden, etc.). Sollte er – oder allenfalls auch die Beklagte – diese Unterlagen nicht oder nur unvollständig vorlegen, wird im konkreten Fall eine amtswegige Einholung dieser Informationen durch das Erstgericht, etwa durch Einsichtnahme in das Grundbuch samt Urkundensammlung, ratsam sein. § 381 ZPO ist sinngemäß anzuwenden (§ 66 Abs 2 letzter Satz ZPO).
Festzuhalten ist zudem, dass das Erstgericht im neu zu fassenden Beschluss die Sachverhaltsgrundlage nicht nur hinsichtlich der Wohnungskäufe/-verkäufe zu verbreitern haben wird, sondern auch insgesamt in Bezug auf die sich aus dem Vermögensverzeichnis und den dazu vorgelegten Unterlagen ergebende Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers und etwa auch zu den doch durchaus nennenswerten Kontobewegungen, sind die bisher dazu – ausschließlich in Form eines Klammereinschubs – getroffenen Feststellungen doch sehr rudimentäre.
6. Die angefochtene Entscheidung war daher zur Durchführung weiterer Abklärungen aufzuheben.
7. Da nach § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO im Verfahren über die Verfahrenshilfe kein Kostenersatz stattfindet, hat die Beklagte die Kosten ihres Rekurses endgültig selbst zu tragen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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