(1) Der von Patientinnen und Patienten der allgemeinen Pflegeklasse zu entrichtende Kostenbeitrag gemäß Art. I § 85 Abs. 1 und 7 des Spitalgesetzes wird mit 12,97 Euro festgesetzt.
(2) Von Patientinnen und Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, bei welchen das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-fachen des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG liegt, kann auf Antrag ein verringerter Kostenbeitrag entrichtet werden. Dieser wird mit 8,98 Euro festgesetzt.
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