JudikaturBFG

RV/7101843/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
29. September 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Lisa Pucher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 27. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. Februar 2025 betreffend den Antrag auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung vom 24. Jänner 2025, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am 24.01.2025 stellte der Beschwerdeführer (nachfolgend "Bf") unter Verwendung der Formulare Beih 100 sowie Beih 3 einen Eigenantrag auf Zuerkennung der (erhöhten) Familienbeihilfe. Begründend führte er an, dass seit dem Jahr 1966 eine Behinderung bei ihm bestehe. Seine aktuelle Partnerin (Ehegattin) sei ***P***, geboren am ***GebDatum***, er wohne mit ihr nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Antragsgegenständlich war der Zeitraum ab Jänner 2020.

Der Antrag wurde vom Finanzamt Österreich mit Bescheid vom 27.02.2025 für den Zeitraum Jänner 2023 bis Dezember 2024 abgewiesen. Für verheiratete oder geschiedene Kinder bestehe gemäß § 5 Abs 2 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der (frühere) Ehepartner Unterhalt zu leisten hat.

Der Bf erhob gegen den Bescheid vom 27.02.2025 rechtzeitig Beschwerde. Es werde um Zuerkennung der Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages ersucht. Der Bf sei im Jänner 2025 darauf aufmerksam gemacht worden, dass auch die Möglichkeit eines Eigenantrages auf Familienbeihilfe besteht; dies sei nicht klar aus dem Antragsformular abzuleiten. Aufgrund dieses Umstandes sei ihm sein Anspruch auf Familienbeihilfe jahrzehntelang vorenthalten worden. Der Bf sei aufgrund einer schweren Behinderung nicht in der Lage dauerhaft erwerbstätig zu sein (Anmerkung: Die Behinderung besteht seit dem Jahr 1966; der Bf ist im Jahr 1950 geboren.). Seine geringe Invaliditätspension von ca € 200 und der kleine finanzielle Unterhalt von der vom Bf getrenntlebenden Ehegattin, reiche bei weitem nicht aus, um seine Kosten zu decken. Die Ehegattin könne nur einen kleinen finanziellen Unterhalt leisten, sohin sei vereinbart worden, dass sie pflegerische Leistungen und die Unterstützung im Haushalt übernimmt. Der Bf müsste eine höchst überteuerte Behindertenanstalt oder ein Pflegeheim in Anspruch nehmen, wenn ihn Freunde nicht finanziell unterstützten. Die von ihm gewollte Pflege in den eigenen vier Wänden komme dem Staat viel günstiger, die pflegenden Angehörigen und Freunde würden die Pflege/Betreuung ehrenamtlich tätigen; die Pflegebedürftigen mit schwerer Behinderung hätten nur eine kleine Eigenpension und könnte sich die gesamten Kosten nicht leisten. Menschen mit schwerer Behinderung könnten oft auf Grund ihrer Beeinträchtigung nicht arbeiten oder nur wenig und wenn doch bekämen sie kaum eine Anstellung; sie hätten daher erst gar keine Chance, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, könnten daher auch keine Pensionsbeiträge einbezahlen und hätten dadurch für immer nur eine minimale Eigenpension. Dies führe zu vielen Benachteiligungen und Diskriminierungen. Das Finanzamt habe ihm die Familienbeihilfe fünf Jahre rückwirkend (Anmerkung: Gemeint ist offenbar für den Zeitraum Jänner 2020 bis Dezember 2022.) zugestanden, der Bf ersuche zu überprüfen, ob es aufgrund der prekären Situation nicht möglich wäre, die Familienbeihilfe "als Nachteilsausgleich rückwirkend auf mehrere Jahre" zu gewähren. Bei Menschen mit Behinderung, die im gemeinsamen Haushalt der unterhaltspflichtigen Eltern leben, sei die Höhe des Haushaltseinkommens unerheblich, dh bei einem Haushaltseinkommen in der Familie von über € 7.000 werde die Familienbeihilfe für einen Menschen mit Behinderung gewährt, aber bei einem Einkommen von € 1.700 der Ehegattin werde dies abgelehnt. Der gesetzlich vorgeschriebene Unterhalt würde sicher nicht reichen, um den Lebensunterhalt des Bf zu bestreiten. Die Unterhaltspflicht der vom Bf getrenntlebenden Gattin dürfe nicht dazu führen, dass dem Antrag des Bf nicht stattgegeben wird; darin läge nach Ansicht des Bf ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der von der Pensionsversicherung bestrittene getrennte Haushalt habe dazu geführt, dass dem Bf die Ausgleichszulage ab August 2022 nicht gewährt wird. Der Bf frage sich, ob er als österreichischer Staatsbürger mit Behinderung wirklich mit € 200-500 im Monat auskommen müsse.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.04.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach § 6 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist. Maßgebend für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen sei in erster Linie seine wirtschaftliche Lage, wobei sein hier relevantes Einkommen die Summe aller ihm tatsächlich zufließenden Mittel sei. Bei der Prüfung, ob die Einkünfte des potenziell Unterhaltsverpflichteten über die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen, sei es sachgerecht, sich bei der Höhe der "bescheidensten Bedürfnisse" an den zivilrechtlichen Begriffen "notwendiger bzw notdürftiger" Unterhalt zu orientieren. Diese wiederum orientierten sich nach der Judikatur am "Existenzminimum", das die Ausgleichszulagenrichtsätze des § 293 ASVG als Basis hat. Der Ausgleichszulagenrichtsatz habe monatlich im Jahr 2023 € 1.110,26 und im Jahr 2024 € 1.217,96 betragen. Ein Unterhaltsanspruch bestehe dann, wenn dieser Wert überschritten ist; dies sei im Zeitraum von Jänner 2023 bis Dezember 2024 der Fall gewesen, weshalb kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe.

Am 14.05.2025 stellte der Bf einen Vorlageantrag. Es sei vom Finanzamt der Ausgleichszulagenrichtsatz herangezogen worden, der dem Bf in den Jahren 2023, 2024 und 2025 jedoch nicht gewährt worden sei. Ein eventueller Unterhalt seiner getrenntlebenden Ehegattin würde den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht überschreiten.

Am 16.06.2025 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der am ***GebDatum-Bf*** geborene Bf war in den streitgegenständlichen Monaten mit ***P***, geboren am ***GebDatum***, verheiratet. Der Bf (Behinderungsgrad 100%) ist (seit 1966) dauernd außer Stande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen von ***P*** hat in den Jahren 2023 und 2024 die in diesen Jahren geltenden Ausgleichszulagenrichtsätze überstiegen. Das vom Bf in den streitgegenständlichen Monaten erzielte Einkommen (ca € 200 pro Monat) war viel niedriger als das von seiner Ehegattin erzielte Einkommen, es reicht für seinen angemessenen Unterhalt nicht aus.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Aktenbestandteilen (insbesondere Grunddaten der Finanzverwaltung, eigene Angaben des Bf, BSB-Bescheinigung des Sozialministeriumservice).

Die Feststellung, dass das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen von ***P*** in den Jahren 2023 und 2024 die in diesen Jahren geltenden Ausgleichszulagenrichtsätze überstiegen hat, wurde nach Ermittlung des unterhaltsrelevanten monatlichen Durchschnittseinkommens von ***P*** unter Heranziehung der vom Bf selbst vorgelegten Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt wie folgt getroffen:

20232024
Kz 245 lt Lohnzettel 20.352,48€ 22.326,72
+ Sonstige Bezüge § 67 EStG€ 3.574,38 3.921,10
- SV-Beiträge€ 1.093,80€ 1.199,88
- Einbehaltene Lohnsteuer€ 1.352,40 1.501,02
Jahresnettoeinkommen21.480,6423.546,92
Monatsnettoeinkommen 1/12 davon€ 1.790,05€ 1.962,24

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 6 Abs 5 Satz 2 FLAG 1967 normiert:

"Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3)."

§ 6 Abs 1 lit b FLAG 1967 setzt unter anderem voraus, dass den Vollwaisen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.

§ 6 Abs 1 lit b FLAG 1967 schließt einen Familienbeihilfenanspruch bereits dann aus, wenn eine Unterhaltspflicht besteht ("Unterhalt zu leisten ist"). Darauf, ob tatsächlich Unterhalt geleistet wird, kommt es nicht an. § 6 Abs 1 lit b FLAG 1967 fordert auch nicht, dass die Unterhaltspflicht des (früheren) Ehegatten einen Umfang erreichen muss, der dazu führt, dass damit der überwiegende Unterhalt des Unterhaltsberechtigten abgedeckt wird (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0077). Dass ein eventueller Unterhalt an den Bf seiner Ehegattin den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht überschreiten würde (vgl Parteienvorbringen im Vorlageantrag), ist daher irrelevant.

Art und Umfang des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten ergeben sich aus dem Zivilrecht, insbesondere aus § 94 ABGB:

"(1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.

(2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs 1 nicht zu leisten vermag.

(3) Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im vorhinein nicht verzichtet werden."

Beziehen beide Ehegatten ein Einkommen, jedoch in wesentlich verschiedener Höhe, hat der schlechter verdienende Partner, dessen zumutbarerweise erzielbares Einkommen für seinen angemessenen Unterhalt nicht ausreicht, einen entsprechenden Ergänzungsanspruch gegen den besser verdienenden Gatten (Schwimann/Ferrari in Schwimann, ABGB3 § 94 Rz 24; OGH 16.02.2006, 6 Ob 299/05x). Dem weniger verdienenden Ehegatten gebührt in der Regel 40% des Nettofamilieneinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens (Stabentheiner in Rummel3, ABGB § 94 Rz 5 mwN; siehe UFS 18.03.2008, RV/3248-W/07 und die dort angeführte Berechnung). Der Unterhalt wird grundsätzlich nicht (nur) durch Geld, sondern (auch) durch Naturalleistungen (Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Haushaltsgegenstände usw) erbracht. Der Unterhaltsanspruch vermindert sich, wenn weitere unterhaltsberechtigte Personen (zB Kinder) versorgt werden müssen. Die Unterhaltspflicht wird auch nicht durch getrennte Wohnsitze aufgehoben (siehe UFS 03.10.2006, RV/1809-W/06).

Zu prüfen ist, ob die Einkünfte des potentiell Unterhaltsverpflichteten über die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen (vgl VwGH 18.10.1989, 88/13/0124). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Personen zur Befriedigung ihrer einfachsten Lebensbedürfnisse eines bestimmten Mindestbetrages bedürfen. Der Maßstab für die Kosten einer bescheidenen Lebensführung ist laut Rechtsprechung des OGH das Existenzminimum nach der jeweils geltenden Existenzminimumverordnung. Das Existenzminimum reicht schon nach dem Wortsinn aus, um die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse abzudecken und wird auch rechtlich in diesem Sinn verstanden. Da sich die Höhe des Existenzminimums an den für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Ausgleichszulagenrichtsätzen des § 293 ASVG orientiert, ist es sachgerecht, bei der Höhe des Mindestbetrages zur Deckung der "bescheidensten Bedürfnisse" den Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG (hier für Alleinstehende) heranzuziehen (UFS 03.10.2006, RV/1809-W/06). Der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende betrug im Jahr 2023 € 1.110,26 pro Monat und im Jahr 2024 € 1.217,96 pro Monat. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur dann, wenn dieser Wert überschritten ist. In die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist das gesamte Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Eheteiles miteinzubeziehen (vgl OGH vom 29.03.2000, 70b48/00k). Bei der Feststellung des Unterhaltsanspruches ist von einem Durchschnittseinkommen auszugehen, das im Allgemeinen von einem längeren, nach den möglichen Einkommensschwankungen zu bemessenden Zeitraum zu ermitteln ist (OGH 21.07.2004, 3Ob113/04w).

Nach dem festgestellten Sachverhalt (die von der Ehegattin des Bf in den streitgegenständlichen Monaten erzielten Einkünfte überschreiten die soeben genannten hier heranzuziehenden Ausgleichszulagenrichtsätze für Alleinstehende deutlich und ein unterhaltsausschließendes Eigeneinkommen kann im Hinblick darauf, dass er laut eigener Angabe eine sehr geringe Invaliditätspension von ca € 200 monatlich bezieht, ausgeschlossen werden) ist dem Bf von seiner Ehegattin Unterhalt zu leisten. Dieser Umstand ist vom Bf auch nicht bestritten worden. Aus dem Vorbringen des Bf ist zu schließen, dass seine Ehegattin sogar tatsächlich einen "kleinen" finanziellen Unterhalt leistet und zudem pflegerische Leistungen und die Unterstützung im Haushalt übernimmt. Sohin ist ein Familienbeihilfenanspruch des Bf (Anspruch auf den Grundbetrag sowie auch Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung) in den streitgegenständlichen Monaten ausgeschlossen.

Die vom Bf geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken werden vom BFG nicht geteilt (vgl BFG 24.07.2014, RV/3100660/2012; auch der VwGH zeigt in seiner Judikatur zur hier angewendeten Bestimmung keine Bedenken auf; verwiesen wird auch auf BFG 03.09.2014, RV/5101017/2013, der VfGH hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt). Für die - ebenfalls antragsgegenständlichen - Monate Jänner 2020 bis Dezember 2022 ist dem Bf die erhöhte Familienbeihilfe vom Finanzamt grundsätzlich gewährt worden. Zum Ersuchen des Bf, ihm die Familienbeihilfe "als Nachteilsausgleich" (er habe nicht gewusst, dass die Möglichkeit der Stellung eines Eigenantrages besteht) rückwirkend auf mehr als fünf Jahre zuzugestehen: Das Finanzamt begrenzte seinen Abspruch in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum Jänner 2023 bis Dezember 2024. Sache der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung war daher nur die Frage, ob ein Beihilfenanspruch in eben diesem Zeitraum (und nicht davor oder danach) bestand. Allgemein wird aber auf § 10 Abs 3 FLAG 1967 verwiesen: Familienbeihilfe ist hiernach für Zeiträume, die weiter als fünf Jahre, gerechnet vom Beginn des Monates der Antragstellung, zurückliegen, nicht zu gewähren; der Abgabenbehörde wird vom Gesetzgeber diesbezüglich kein Ermessensspielraum eingeräumt; mit Ablauf dieser Frist ist der Anspruch auf Familienbeihilfe für weiter zurückliegende Zeiträume erloschen (vgl VwGH 15.11.2005, 2004/14/0106).

Es war spruchgemäß zu befinden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgegangen. Darüber hinaus waren die in freier Beweiswürdigung vorgenommenen Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Wien, am 29. September 2025