Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Erwachsenenvertreterin, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. Juni 2021 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. Mai 2021 betreffend (erhöhte) Familienbeihilfe ab Dezember 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der am xx.xx.1968 geborene Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am 28.12.2020 durch seine Erwachsenenvertreterin die Zuerkennung der Familienbeihilfe und die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für sich ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung. Im Formular Beih 3 gab er an, dass er seit 01.09.2020 Pflegegeld von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) beziehe, und legte die Urkunde über die Sachwalterbestellung der Frau Erwachsenenvertreterin (Schwester des Bf.) vom 18.12.2008, den Meldezettel vom 04.08.2020, den Bescheid der PVA vom 09.10.2020 über den Bezug des Pflegegeldes Stufe 1 ab 01.09.2020, die Verständigung der PVA über den Bezug der Invaliditätspension und der Waisenpension von Jänner 2020 und den ärztlichen Entlassungsbrief des LKH ***1***, Abt. für Psychiatrie und Psychotherapie 2 - Standort Süd, vom 26.08.2020 mit der Aufenthaltsbestätigung vom 28.07.2020 bis 26.08.2020.bei.
In dem im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ("Sozialministeriumservice") erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.04.2021 wurde unter Anführung der relevanten vorgelegten Befunde, dem Behindertenpass-Gutachten von 11/2001, dem Gutachten nach dem BehEinstG von 12/2006 und dem Untersuchungsbefund folgende Diagnose erstellt und dafür nach der angegebenen Richtsatzposition der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 100 v. H. seit April 2021 (GdB von 50 vH seit Jänner 1974) festgestellt:
Begründend wurde ausgeführt:"Stellungnahme zu Vorgutachten: Im Vergleich zu den Begutachtungen nach BBG und BEinstG sind mehrere GS hinzugekommen und Einschränkungen haben sich potenziert weshalb nun neu GS zusätzlich angeführt wurden und der GdB auf 100% angehoben wurde.GdB liegt vor seit: 04/2021GdB 50 liegt vor seit: 01/1974Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Ein GdB vom 100% kann ab Begutachtung bestätigt werden. Ein GdB von 50% ist seit der Kindheit attestierbar. Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Dies besteht seit: 10/2012 Anmerkung bzw., Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Ab 10/2012 ist auch mit Unterstützungsmaßnahmen keine Erwerbsfähigkeit mehr gegeben gewesen. Die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit gestaltet sich hier etwas schwierig. Unzweifelhaft ist, dass bereits seit der Kindheit eine geistige Behinderung bestand, welche wohl aus dem Zusammenwirken einer hirnorganischen Problematik (die Zuordnung zu einem bestimmten Hirntrauma ist hier kaum möglich und unterscheidet sich auch in den Angaben) und schwieriger familiärer Verhältnisse entstanden ist. Aus diesem Grund war nur ein Sonderschulbesuch mit Unterbringung (offenbar mit 2 anderen Geschwistern) im ***2*** Institut und eine berufliche Eingliederung über ABZ ***3*** und Unterstützungsmaßnahmen bzw Eingliederungshilfen möglich. Damit wurde jedoch über Jahre hinaus (auch mit zwischenzeitlichen Bezügen über AMS) der Lebensunterhalt und auch eine Familiengründung mit Nachwuchs möglich, was nur als Selbsterhaltung interpretiert werden kann, zumal auch damals keine Besachwaltung bestand. Daher zeigt die Begutachtung nach BEinstG 12/2006 auch einen verheirateten Familienvater der sich als Hilfsarbeiter sein Einkommen sichert. Erst im Rahmen zusätzlicher Erkrankungen und Behinderungen stürzte die Leistungsfähigkeit so stark ab, dass keine Anstellung und Erwerbsarbeit mehr möglich war und Herr ***Bf1*** 2012 seinen, durch Erwerbsarbeit verschafften Anspruch auf I-Pension in Anspruch nehmen konnte. Grundsätzlich muss hier aber angeführt werden, dass es nicht die Aufgabe eine ärztlichen Sachverständigen sein kann, darüber zu entscheiden, über welches Einkommen aus welcher Quelle eine Person verfügen muss, um grundsätzlich als selbsterhaltungsfähig zu gelten! Ebenso ist das tatsächliche Ausmaß der damaligen Beschäftigung wie auch die Arbeitsgegebenheiten retrospektiv und gutachterlich kaum prüfbar."Dieses Gutachten vidierte der leitende Arzt am 16.04.2021.
Im Bescheid vom 11.05.2021 wurde der Antrag des Bf. für den Zeitraum ab Dezember 2020 abgewiesen, da das Sozialministeriumservice eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr nicht festgestellt hat.
Dagegen brachte die Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht die Beschwerde ein, in der ausgeführt wurde:"Die Berufungsbeschwerde richtet sich gegen folgenden Punkt des Bescheides: Nichtanerkennen der dauernden Erwerbsfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr. Begründung: Herr ***Bf1*** war aufgrund seiner bereits in der frühen Kindheit entstandenen Behinderung, nie selbständig und allein lebensfähig. Im Alter von 2 Jahren ist ***Bf1*** so unglücklich gestürzt und zog sich einen Schädelbasisbruch zu. Die geistige Einschränkung, aufgrund dieses Unfalles, war It. beiliegendem Bescheid bereits als Kleinkind feststellbar s. Fachärztliches Gutachten v.1974 und konnte trotz Förderung durch das ***2*** Institut s. Beilage v. 1983 nicht verbessert werden. Aufgrund seiner bereits in jungen Jahren auftretenden posttraumatischen Belastungsstörung, welche auch auf den Unfall zurückzuführen ist, wurde uns seitens Psychologen immer wieder geraten, Herrn ***Bf1*** in einen strukturierten Tagesablauf zu integrieren. Die Anstellung bei der Firma ***5*** war ein karitatives Entgegenkommen der Firma ***5***, da seitens der Mutter, ein gutes Bekanntschaftsverhältnis bestand. Die weiteren Arbeitsverhältnisse waren ein Versuch, Herrn ***Bf1*** diese Struktur zu geben. Anhand des Versicherungsdatenauszuges ist ersichtlich, dass er nie in der Lage war ein Dienstverhältnis ordnungsgemäß aufrecht zu erhalten. Meist scheiterte es bereits im Probemonat, auch aufgrund seiner sich massiv verschlechternden durch den Unfall bedingten Epilepsie. Mein Bruder bezieht auch eine Waisenpension s. Beilage Pensionsversicherungsanstalt, sowie seit kurzen ein Pflegegeld s. Beilage. Auf Grund der Fachkundigen Meinung von Frau Mag. ***4*** von Vertretungsnetz Erwachsenenvertretung steht Ihm die erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 2.Abs 1 .lit c zu. Es besteht seit Beginn der Behinderung ein dauerhafter Zustand der Erwerbsunfähigkeit, welches kein weiteres Sachverständigen Gutachten erfordert. Ich beantrage, das fachärztliche Gutachten in der Beilage so wie die weitern Anhänge zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid zu erlassen."Beigelegt wurden Befunde und Unterlagen, die bereits im Sachverständigengutachten des SMS vom 16.04.2021 (unter Zusammenfassung relevanter Befunde) berücksichtigt wurden.
Unter Vorlage der Beschwerde samt Beilagen forderte das Finanzamt beim Sozialministeriumservice ein weiteres Sachverständigengutachten an. Dieses Verfahren wurde am 22.03.2021, mangels Vorlage weiterer Befunde, ohne Bescheinigung mit folgender Stellungnahme beendet:"Diese Frage ist aus medizinischer Sicht nicht zu beantworten: Die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit gestaltet sich als schwierig. Seit 10/2012 war auch mit Unterstützungsmaßnahmen keine Erwerbsfähigkeit mehr gegeben gewesen. Unzweifelhaft ist ebenso, dass bereits seit der Kindheit eine geistige Behinderung bestand, welche wohl aus dem Zusammenwirken einer hirnorganischen Problematik (die Zuordnung zu einem bestimmten Hirntrauma ist hier kaum möglich und unterscheidet sich auch in den Angaben) und schwierigen familiären Verhältnisse entstanden ist. Aus diesem Grund war nur ein Sonderschulbesuch mit Unterbringung (offenbar mit 2 anderen Geschwistern) im ***2*** Institut und eine berufliche Eingliederung über das ABZ ***3*** und Unterstützungsmaßnahmen bzw Eingliederungshilfen möglich. Damit wurde jedoch über Jahre hinaus (auch mit zwischenzeitlichen Bezügen über das AMS) der Lebensunterhalt und auch eine Familiengründung mit Nachwuchs möglich, was als Selbsterhaltung interpretiert werden kann, zumal auch damals keine Besachwaltung bestand. Eine Begutachtung nach Behinderteneinstellungsgesetz 12/2006 zeigt einen verheirateten Familienvater, der sich als Hilfsarbeiter sein Einkommen sichert. Erst im Rahmen zusätzlicher Erkrankungen und Behinderungen stürzte die Leistungsfähigkeit so stark ab, dass keine Anstellung und Erwerbsarbeit mehr möglich war und Herr ***Bf1*** 2012 seinen, durch Erwerbsarbeit verschafften Anspruch auf I- Pension in Anspruch nehmen konnte. Grundsätzlich muss hier aber angeführt werden, dass es nicht die Aufgabe eine ärztlichen Sachverständigen sein kann, darüber zu entscheiden, über welches Einkommen aus welcher Quelle eine Person verfügen muss, um als selbsterhaltungsfähig zu gelten! Ebenso sind das tatsächliche Ausmaß der damaligen Beschäftigung wie auch die Arbeitsgegebenheiten retrospektiv und gutachterlich nicht prüfbar. Die Frage kann aus medizinischer Sicht nicht geklärt werden: aus den Unterlagen ergibt sich, dass Herr ***Bf1*** nach Vollendung des 21. Lj. jahrelang trotz bestehender Behinderung immer wieder gearbeitet hat. Welches Einkommen über welche Zeiträume erwirtschaftet wurde, ist medizinisch nicht prüfbar."
Nach nochmaliger Anforderung eines weiteren Sachverständigengutachtens beim Sozialministeriumservice durch das Finanzamt wurde auch dieses Verfahren am 23.09.2021 ohne Bescheinigung mit folgender Stellungnahme beendet:"Zwei Bestätigungen zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit wurden von unserer Seite bereits erstellt (April und Juni 2021). Beide Male haben wir darauf hingewiesen, dass aus medizinischer Sicht der Zeitpunkt des Beginns der Erwerbsunfähigkeit nicht festgelegt werden kann. Eine neuerliche Untersuchung ist sinnlos, da der derzeitige Gesundheitszustand (Behinderungsgrad von 100%) bzw. die derzeit bestehende Erwerbsunfähigkeit zweifelsfrei festgestellt wurden. Im aktuellen Verfahren wurden keine neuen medizinischen Unterlagen vorgelegt. Unzweifelhaft ist, dass bei Herrn ***Bf1*** bereits seit der Kindheit eine geistige Behinderung besteht, welche wohl aus dem Zusammenwirken einer hirnorganischen Problematik (die Zuordnung zu einem bestimmten Hirntrauma ist von unserer Seite nicht möglich und unterscheidet sich auch in den Angaben) und schwierigen familiären Verhältnissen entstanden ist. Aus diesem Grund war nur ein Sonderschulbesuch mit Unterbringung (offenbar mit 2 anderen Geschwistern) im ***2*** Institut und eine berufliche Eingliederung über das ABZ ***3*** nur mit Unterstützungsmaßnahmen bzw Eingliederungshilfen möglich. Damit wurde jedoch über Jahre hinaus (auch mit zwischenzeitlichen Bezügen über das AMS) der Lebensunterhalt sichergestellt und auch eine Familiengründung mit Nachwuchs war möglich, was als Selbsterhaltung interpretiert werden kann, zumal auch damals keine Besachwaltung bestand. Eine Begutachtung nach Behinderteneinstellungsgesetz 12/2006 zeigt einen verheirateten Familienvater, der sich als Hilfsarbeiter sein Einkommen sichert. Erst im Rahmen zusätzlicher Erkrankungen und Behinderungen stürzte die Leistungsfähigkeit so stark ab, dass keine Anstellung und Erwerbsarbeit mehr möglich war und Herr ***Bf1*** 2012 seinen, durch Erwerbsarbeit verschafften Anspruch auf I- Pension, in Anspruch nehmen konnte. Somit ging unsere Beurteilung davon aus, dass seit 10/2012 auch mit Unterstützungsmaßnahmen keine Erwerbsfähigkeit mehr gegeben gewesen war. Grundsätzlich muss hier aber angeführt werden, dass es nicht die Aufgabe eine ärztlichen Sachverständigen sein kann, darüber zu entscheiden, über welches Einkommen aus welcher Quelle eine Person verfügen muss, um als selbsterhaltungsfähig zu gelten. Ebenso sind das tatsächliche Ausmaß der damaligen Beschäftigung wie auch die Arbeitsgegebenheiten retrospektiv und gutachterlich nicht prüfbar."
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.01.2022 unter Zitierung der Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 lit. c und 8 Abs. 5 FLAG 1967 ab und führte aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Daraufhin stellte die Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit folgender Begründung:"Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes "erheblich behinderte Kind". Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß § 8 Abs. 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Aus der Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass ein "Kind" dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wenn es auf Grund seines Handicaps nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit - sei es in einer geschützten Werkstätte, in einem "integrativen Betrieb", auf einem "Behindertenarbeitsplatz" oder am "freien Arbeitsmarkt" - nachzugehen. Ist das "Kind" hingegen in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder übt es tatsächlich eine solche (nachhaltig) aus, spricht dieser Umstand gegen das Vorliegen einer dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wenn dadurch Einkünfte in einer zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreichenden Höhe erzielt werden können oder werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die Fähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, dann gegeben ist, wenn die behinderte Person in der Lage ist, durch ihre Arbeitsleistung Einnahmen zu erzielen, die ausreichen, die eigenen bescheidensten Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Eine Orientierung an den für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Ausgleichszulagen-Richtsätzen für Alleinstehende (§ 293 ASVG) ist dabei durchaus zulässig und bilden diese die entsprechende Richtschnur für die Beurteilung (Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) des UFSI vom 19.02.2013, RV/0343-I/12). Wie aus den Versicherungsdatenauszügen von Hr. ***Bf1*** eindeutig ersichtlich, war es ihm aufgrund der seit der Kindheit vorliegenden Behinderung nicht möglich, ein Beschäftigungsverhältnis dauerhaft aufrecht zu erhalten. Ganz im Gegenteil wurden die meisten noch im Laufe des Probemonats wieder beendet und können nur als (erfolglose) Arbeitsversuche bewertet werden. Auch ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass Herr ***Bf1*** der Beschäftigung bei der Firma ***5*** ausschließlich aufgrund eines familiären Naheverhältnisses zur Familie ***5*** nachgehen konnte und dies als Entgegenkommen der Firma zu sehen war. Von dieser Beschäftigung auf eine dauernde Selbsterhaltungsfähigkeit von Hr. ***Bf1*** zu schließen ist keineswegs nachvollziehbar, zumal er nie über einen längeren Zeitraum einen Lohn erzielen konnte, der für das Vorliegen von Selbsterhaltungsfähigkeit sprechen würde. Der Gutachter Dr. ***6*** hat im Sachverständigengutachten vom 16.04.2021 bestätigt, dass die Behinderung von Hr. ***Bf1*** bereits seit der Kindheit vorliegt. Außerdem wird im Rahmen des Gutachtens festgehalten, dass Herr ***Bf1*** voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und dies als Dauerzustand gegeben sei. Im Zuge dessen weist Herr Dr. ***6*** auch darauf hin, dass die tatsächlichen früheren Arbeitsgegebenheiten kaum prüfbar seien und die Selbsterhaltungsfähigkeit von Hr. ***Bf1*** durch den Gutachter nicht entsprechend beurteilt werden könne. Herr Dr. ***6*** selbst verweist im Gutachten auf viele kurze und sehr kurze Anstellungen von Hr. ***Bf1*** als Arbeiter (zum Teil unterstützt durch Träger der Behindertenhilfe), die häufig von Krankengeld und Arbeitslosengeldbezug bzw. Notstandshilfe unterbrochen sind. Im selben Absatz hält Herr Dr. ***6*** zudem ausdrücklich fest, dass es nicht Aufgabe eines ärztlichen Sachverständigen sein könne, darüber zu entscheiden, bei welchem Einkommen aus welcher Quelle von Selbsterhaltungsfähigkeit einer Person auszugehen ist. Daraus lässt sich schließen, dass auch für den Gutachter nicht abschließend geklärt ist, ob bei Herrn ***Bf1*** jemals Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben war. Aus diesem Grund ist die Entscheidung über den eingebrachten Antrag samt Begründung nicht nachvollziehbar und unschlüssig. Ich verweise in diesem Zusammenhang auch auf die eingebrachte Beschwerde vom 02.06.2021 sowie auf die diesem Schreiben beiliegenden Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die bei Herrn ***Bf1*** vorliegende Behinderung bereits seit der Kindheit vorliegt und Selbsterhaltungsfähigkeit nie gegeben war. Seine Behinderung ließ eine dauerhafte Erwerbstätigkeit, durch die er sich selbst erhalten hätte können, bis heute nie zu. Ich ersuche, dies in der Entscheidungsfindung entsprechend zu berücksichtigen. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe It. § 8 Abs. 4 und 5 FLAG sind demnach erfüllt. Ich ersuche das Bundesfinanzgericht daher unter entsprechender Berücksichtigung meiner Einwände um Aufhebung des Abweisungsbescheides sowie um 5 Jahre rückwirkende dauerhafte Zuerkennung der (erhöhten) Familienbeihilfe."Als Beilagen wurden wieder die bereits im Sachverständigengutachten vom 16.04.2021 berücksichtigten Befunde und Unterlagen sowie ergänzend der (sehr schlecht lesbare) Behindertenpass vom 14.12.2011, die "Bezugsbestätigung des AMS ab 01.01.1986" vom 08.02.2022 über die vorgemerkten Ansprüche sowie die Verständigungen der PVA über den Bezug der Invaliditätspension und der Waisenpension von Jänner 2021 und 2022 vorgelegt.
In der beigelegten "Bezugsbestätigung des AMS ab 01.01.1986" vom 08.02.2022 über die vorgemerkten Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Beihilfenbezüge nach dem Arbeitsmarktservicegesetz sind viele Zeiträume ab 31.12.1992 bis 30.09.2012 aufgelistet, in denen der Beschwerdeführer Notstandshilfe, Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes, Kursnebenkosten und Arbeitslosengeld bezogen hat; ab 01.10.2012 wurde ihm ein Pensionsvorschuss ausbezahlt.
Der Beschwerdeführer ist am xx.xx.1968 geboren und vollendete am xx.xx.1989 das 21. Lebensjahr.
Er erwarb sich durch sein Erwerbseinkommen (auch schon vor Vollendung seines 21. Lebensjahres) einen Anspruch auf die Invaliditätspension ab Oktober 2012.
Ab Oktober 2012 wurde in dem im Zuge des Verfahrens vom Sozialministeriumservice erstellten Gutachten vom 16.04.2021 dem Beschwerdeführer eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt. Zu diesem Zeitpunkt stand er im 45. Lebensjahr.
Das Gutachten berücksichtigt sämtliche vorgelegten Befunde und Unterlagen sowie die beim Sozialministeriumservice vorhandenen älteren Begutachtungen und ist daher vollständig, schlüssig und nachvollziehbar.
Das Gericht geht aus den nachstehend angeführten Gründen in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Feststellungen im Gutachten mit größter Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde bzw. des Beschwerdeführers sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.
Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit dieser Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen (VwGH 23.2.2005, 2001/14/0165).
Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenna) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist undc) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten (vgl. dazu VfGH 10.12.2007, B 700/07, und VwGH 27.4.2005, 2003/14/0105, sowie VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123) hat sich darauf zu erstrecken, ob ein Antragsteller wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres (oder - für den Beschwerdefall nicht relevant - während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019).
Ein Gutachten zu einer solchen Sachfrage ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen, stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/13/0014 und VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, mwN).
Damit eine volljährige Person die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe erfüllt, muss die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sein und dies durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund der erstellten Sachverständigengutachten bescheinigt werden.Die Sachverständigen im Sozialministeriumservice ziehen bei ihrer Diagnoseerstellung bzw. um den Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit feststellen zu können, neben ihrem Fachwissen regelmäßig die von den Antragstellern vorgelegten Befunde heran. Hilfreich sind dabei vor allem "alte" Befunde, Arztbriefe etc., die darauf schließen lassen, dass die Erkrankung bereits vor dem 21. Lebensjahr bzw. während einer schulischen Ausbildung aufgetreten ist; aber derartige Befunde stehen den Sachverständigen erfahrungsgemäß kaum zur Verfügung, vermutlich auch deswegen, weil sich viele Erkrankungen mit zunehmendem Alter verschlechtern und demgemäß ärztliche Hilfe erst später in Anspruch genommen wird.Die Ärzte haben somit medizinische Feststellungen über Zeiträume zu treffen, die oft Jahrzehnte zurückliegen.Damit kann aber die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen (vgl. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010).
Der Umstand, dass eine Person als begünstigte Behinderte iSd § 2 BEinstG gilt, weil sie in Folge des Ausmaßes ihres Gebrechens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (zumindest auf einem geschützten Arbeitsplatz) geeignet ist, lässt keine unmittelbaren Schlüsse auf die Selbsterhaltungsfähigkeit iSd § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 zu (vgl VwGH 23.11.2004, 2002/15/0167).
Eine langjährige Berufstätigkeit kann im Zuge der Gutachtenserstellung durchaus als Indiz für das Bestehen der Arbeitsfähigkeit herangezogen werden (vgl VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310).
Der Annahme, eine Person sei auf Grund ihrer Arbeitsleistungen in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht ein "Entgegenkommen der Arbeitgeber" nicht entgegen (vgl VwGH 21.2.2001, 96/14/0159).
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 stellt darauf ab, dass der Vollwaise / "Sozialwaise" auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt; die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintritts der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers kann immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen (VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010; VwGH 2.7.2015, 2013/16/0170, und VwGH 30. 3. 2017, Ra 2017/16/0023).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist dem Versicherungsdatenauszug auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seinem 21. Geburtstag ein Arbeitsverhältnis bei der Fa. ***5*** jun. über längere Zeit aufrechterhalten konnte:- 24.09.1985 - 20.12.1985- 07.01.1986 - 19.12.1986- 16.02.1987 - 30.11.1988- 22.05.1989 - 11.05.1990- 07.01.1991 - 13.03.1992.In den dazwischenliegenden Zeiträumen bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld und Krankengeld.
Auch wenn ein Bekanntschaftsverhältnis der Mutter des Bf. oder ein familiäres Naheverhältnis zur Familie ***5*** bestanden habe - darüber gibt es unterschiedliche Aussagen in der Beschwerde und im Vorlageantrag - steht nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein "Entgegenkommen des Arbeitgebers" der Annahme, eine Person sei auf Grund ihrer Arbeitsleistungen in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht entgegen.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich jede Person hat, die arbeitslos, arbeitswillig und arbeitsfähig ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, zur Aufnahme einer Beschäftigung in einem bestimmten Mindestausmaß bereit ist, eine gewisse Mindestbeschäftigungsdauer nachweisen kann und die maximale Bezugsdauer von Arbeitslosengeld nicht bereits ausgeschöpft hat.Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Arbeitslosengeld für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.
Auch der Bezug von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bedeutet, dass der Bf. als arbeitsfähig angesehen wurde, da diese die Aufnahme von Arbeit für beeinträchtigte Personen erleichtern bzw. ermöglichen sollen.
Es ist nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes nicht davon auszugehen, dass die zuständigen Stellen in jahrelanger Missachtung der gesetzlichen Vorgaben Arbeitslosengeld gewährt hätten, wenn der Bf. tatsächlich nicht arbeitsfähig gewesen wäre (vgl. etwa BFG 22.07.2022, RV/3100671/2020 und BFG 24.04.2024, RV/2100607/2023).
Ein Bezug von Leistungen aus dem AlVG ist bei bestehender dauerhafter Arbeitsunfähigkeit nicht nur unzulässig, sondern auch zurückzuzahlen (vgl. das Erkenntnis des BVwG vom 29.04.2024, W198 2277887-1).
Da der Beschwerdeführer lt. Versicherungsdatenauszug in Zusammenschau mit den Feststellungen im Sachverständigengutachten vom 16.04.2021 auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres immer wieder (auch über längere Zeiträume) beschäftigt war und Arbeitslosengeld, Beihilfen bzw. Notstandshilfe bezogen hat, ergibt sich jedenfalls in keiner Weise, dass vor Vollendung seines 21. Lebensjahres Arbeitsfähigkeit nicht bestanden hätte. Ein derartiger Schluss ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes durchaus zulässig, hat doch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine mehrjährige Berufstätigkeit durchaus als weiteres Indiz für das Bestehen der Arbeitsfähigkeit herangezogen werden kann, sofern dem nicht andersartige gutachterliche Feststellungen entgegenstehen (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310 mwN). Gleiches muss dann - auf Grund der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung - auch für Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges gelten.
Darüber hinaus erwarb der Beschwerdeführer ab Oktober 2012 den Anspruch auf die Invaliditätspension, wofür Voraussetzung eine vorherige Arbeitsfähigkeit bildet.
Deshalb sieht es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres in der Lage war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder eine solche tatsächlich auszuüben - bis zum Eintritt der im Sachverständigengutachten festgestellten dauernden Erwerbsunfähigkeit im Oktober 2012, als der Beschwerdeführer bereits im 45. Lebensjahr stand.
Entgegen der Behauptung in der Beschwerde der Beschwerdeführer sei niemals selbsterhaltungsfähig gewesen, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, durch seine Arbeitsleistung Einnahmen zu erzielen, die ausreichen die eigenen bescheidensten Lebensbedürfnisse zu befriedigen.Einerseits war er lt. den Akten im Sozialministeriumservice verheirateter Familienvater - in dieser Zeit konnte er mit seinen nichtselbständigen Einkünften seine Familie erhalten - und andererseits waren seine Einkünfte lt. der Abfrage in der Finanzamtsdatenbank in den Jahren 2005 bis 2010 höher als der Ausgleichszulagenrichtsatz (Daten für ältere Jahre stehen nicht mehr zur Verfügung).Die Erwachsenenvertreterin bzw. der Beschwerdeführer haben weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen, dass die Einkünfte des Bf. nicht in einer zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreichenden Höhe erzielt haben werden können.
Nach der Rechtsprechung ist von einer Selbsterhaltungsfähigkeit iSd § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 auszugehen, wenn das "Kind" jahrelang auf einem geförderten Arbeitsplatz auf dem freien Arbeitsmarkt beschäftigt ist (vgl. BFG 30.8.2021, RV/5101330/2019).
Der Beschwerdeführer war wie oben dargestellt, einige Jahre am ersten Arbeitsmarkt tätig.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH bestehen bei Begünstigungsvorschriften (wie im Familienbeihilfenverfahren) und in Verfahren, die nur auf Antrag der interessierten Partei durchgeführt werden und in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde bzw. der Gerichte eingeschränkt sind, auch erhöhte Mitwirkungspflichten der Partei.Somit liegt es primär am Antragsteller, allenfalls vertreten durch den Erwachsenenvertreter, den behaupteten Sachverhalt zweifelsfrei nachzuweisen (vgl. VwGH zu § 39 Abs. 2 AVG vom 27.06.1997, 96/19/0256; 27.03.1996, 94/12/0298; zu § 236 BAO vom 25.10.2006, 2004/15/0150).
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes sind im vorliegenden Beschwerdefall das Sachverständigengutachten vom 16.04.2021 und die beiden Stellungnahmen des Sozialministeriumservice vom 18.06.2021 und 23.09.2021 vollständig, ausführlich, schlüssig und widersprechen einander nicht. Es wurden sämtliche vom Beschwerdeführer bzw. seiner Erwachsenenvertreterin vorgelegten Befunde und Unterlagen bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens des Sozialministeriumservice einbezogen (siehe Zusammenfassung relevanter Befunde).
In diesem Sachverständigengutachten wurde eine dauernde Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers erst ab Oktober 2012 festgestellt, zu diesem Zeitpunkt war er 44 Jahre alt.
Das Bundesfinanzgericht vertritt daher die Meinung, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 für den Bezug des Grundbetrages an Familienbeihilfe und auch für den Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 nicht vorliegen, somit war wie im Spruch zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Da im Beschwerdefall kein Rechtsproblem strittig ist, sondern der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde, ist gegen dieses Erkenntnis eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Graz, am 12. November 2025
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