Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde der XXXX , whft. in XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 02.05.2024, GZ: XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 29.02.2024 langte bei der belangten Behörde der Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben ab 1. Jänner 2024 ein. Dem Antrag wurden eine Rezeptgebührenbefreiung, ein Befundbericht, ein Behindertenpass und die ersten beiden Seiten eines Sachverständigengutachtens, eine Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft und diverse Kontoauszüge beigelegt.
Mit Schreiben vom 15.04.2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass keine oder eine falsche Zählerpunktnummer angegeben wurde und dass näher bestimmte Unterlagen zur Ermittlung des Haushaltseinkommens fehlen.
Am 19.04.2024 reichte die Beschwerdeführerin AMS-Taggeldbestätigungen für sich und einen Sohn nach, sowie eine Stromrechnung und ein Informationsschreiben über die Beendigung des Energieliefervertrags.
Mit Bescheid vom 02.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages und auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrag) ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aktuelle Unterlagen zur Ermittlung des Haushaltseinkommens nicht vorgelegt wurden. Die beigebrachten Unterlagen weisen den Bezug von Taggeld eines Sohnes nur bis 11.03.2024 aus. Die Beschwerdeführerin sei schriftlich dazu aufgefordert worden, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen und sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Angaben und Unterlagen nicht nachgereicht würden.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrags ersucht, wobei eine Bezugsbestätigung eines Sohnes bis 22.10.2024 und ein Kostenbescheid der Wohngemeinde samt Einzahlungsbeleg beigelegt wurden.
Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde erfolgte erst mit Schreiben vom 05.12.2024, sohin mehr als fünf Monate nach Beschwerdeerhebung.
Mit Parteiengehör vom 10.01.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, Nachweise über aktuelle Leistungsbezüge für sich und die beiden im Haushalt lebenden Kinder vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach, indem sie einlangend am 23.01.2025 drei Kontoauszüge übermittelte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 29.02.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrags und der damit verbundenen Abgaben ab 1. Jänner 2024.
Die Beschwerdeführerin führt mit zwei Kindern einen Dreipersonenhaushalt an der Adresse XXXX , und sind alle mit Hauptwohnsitz dort gemeldet. Es besteht kein Mietvertrag.
Das Haushaltseinkommen betrug von März bis August 2024 monatlich € 2.927,75, im September 2024 € 3.497,52, im Oktober 2024 € 3.623,69, im November 2024 € 3.438,65 und im Dezember 2024 € 3.371,35.
Die Beschwerdeführerin bezog von März bis Mitte September 2024 Krankengeld in Höhe von monatlich € 529,48, danach bis 08.11.2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von monatlich € 781,82 und ab 09.11.2024 wieder Krankengeld.
Das 2003 geborene Haushaltsmitglied (in der Folge als HM 2003 bezeichnet) bezog Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich € 1.151,23.
Das 2005 geborene Haushaltsmitglied (in der Folge als HM 2005 bezeichnet) verdiente von März bis August 2024 monatlich € 1.247,04 und ab September 2024 monatlich € 1.690,64.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen. Ergänzend wurden Auszüge zu allen Haushaltsmitgliedern aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger amtswegig eingeholt.
Die Feststellungen hinsichtlich der Haushaltsgröße und des Hauptwohnsitzes ergeben sich aus dem Antragsformular und stimmen die Angaben mit der vorgelegten Bestätigung über die Haushaltsgemeinschaft überein. Dass kein Mietvertrag vorliegt, gab die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 21.05.2024 an.
Die festgestellten monatlichen Haushaltseinkommen ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen in Zusammenschau mit den AJ-Web-Auszügen zu den Haushaltsmitgliedern.
In den Monaten März bis August 2024 bezog die Beschwerdeführerin € 529,28 an Krankengeld, HM 2003 Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.151,23 und HM 2005 Lehrlingsgehalt in Höhe von € 1.247,04; insgesamt sind das € 2.927,75.
Im September 2024 bezog die Beschwerdeführerin jeweils zur Hälfte des Monats Krankengeld und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Das sind zusammen € 655,65. HM 2003 erhielt wieder € 1.151,23 an Arbeitslosengeld, HM 2005 ein Gehalt in Höhe von € 1.690,64; insgesamt sind das € 3.497,52.
Im Oktober 2024 bezog die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von € 781,82, HM 2003 Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.151,23 und HM 2005 ein Gehalt von € 1.690,64; insgesamt sind das € 3.623,69.
Im November bezog die Beschwerdeführerin acht Tage lang Arbeitslosengeld in Höhe von € 208,49 und den restlichen Monat Krankengeld in Höhe von € 388,29. HM 2003 erhielt Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.151,23, HM 2005 ein Gehalt in Höhe von € 1.690,64; insgesamt sind das € 3.438,65.
Im Dezember bezog die Beschwerdeführerin Krankengeld in Höhe von € 529,48, HM 2003 Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.151,23 und HM 2005 ein Gehalt in der Höhe von € 1.690,64; insgesamt sind das € 3.371,35.
3. Rechtliche Beurteilung:
Im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist eine Beitragspflicht sowohl im privaten, als auch im betrieblichen Bereich vorgesehen, wobei fallbezogen lediglich die Beitragspflicht im privaten Bereich maßgeblich ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner nach § 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei bei mehreren an der Adresse hauptwohnsitzlich gemeldeten Personen, diese als Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung gelten.
Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt gemäß § 8 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
Mit Antrag vom 29.02.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Entrichtungspflicht des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben.
Das Fernmeldegebührengesetz, BGBl. Nr. 170/1970 wurde durch BGBl. I Nr. 112/2023 aufgehoben, tritt aber erst mit 31.12.2025 außer Kraft und ist für den gegenständlichen Fall anzuwenden. § 47 leg. cit. sieht die Möglichkeit vor, über Antrag eine Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu erwirken.
Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum von Februar bis Oktober 2024 entweder Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand und sind daher die Z 2 und 3 des § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührengesetz erfüllt.
Nach § 48 Abs. 1 leg. cit. ist die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührengesetz) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Dreipersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt im Jahr 2024 € 2.362,51.
Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben nach § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührengesetz geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
Abzugsfähige Posten im Sinne der Z 2 wurden nicht geltend gemacht. Auch ein Mietvertrag wurde verneint, sodass der Pauschalbetrag von € 140,-- gegengerechnet werden kann.
Bei der Berücksichtigung des Nettoeinkommens für die Ermittlung der Ausgleichszulage bleibt bei Lehrlingsentschädigungen der Betrag von 261,65 Euro (Wert 2024) außer Betracht. Für die Monate März bis August ist der Betrag beim Haushaltsnettoeinkommen abzuziehen, weil HM 2005 Lehrling war.
Daraus folgt für
März bis August 2024: Haushaltseinkommen in Höhe von € 2.927,75 abzüglich € 261,65 (Lehrling HM 2005) und abzüglich Pauschalbetrag von € 140,--,ergibt 2.526,10, was über der Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung liegt;
Da das Haushaltseinkommen in den darauffolgenden Monaten noch höher war, erübrigt sich eine exakte Berechnung und war festzustellen, dass die Betragsgrenze überschritten wurde.
Im Ergebnis liegt das Haushaltseinkommen abzüglich abzugsfähiger Posten über der Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrag ist gemäß § 72 Abs. 1 EAG an die Zugehörigkeit zu dem nach § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 iVm §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung anspruchsberechtigten Personenkreis gebunden.
Nachdem das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin den in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührengesetz genannten Richtwert überschritten hat und sie somit nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 47 Abs. 2 Z 2 lit. a Fernmeldegebührengesetz gehört, war sie auch nicht davon zu befreien, die Erneuerbaren-Förderpauschale und den Erneuerbaren-Förderbeitrag zu entrichten.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.