JudikaturBVwG

W240 2301115-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
17. April 2025

Spruch

W240 2301115-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.06.2024, Zl. VIS AUTDAM 240531 4061 00, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 30.05.2024 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) einen Antrag auf Ausstellung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie „C“ für 88 Tage.

Im Antragsformular wurde insbesondere angegeben, die Beschwerdeführerin sei geschieden und arbeite al Lehrerin. Als Daten der geplanten Ein- und Abreise wurden 07.07.2024 und 05.10.2024 angeführt. Als Zweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen und Freunden genannt. In Österreich lebe die Tochter der Beschwerdeführerin XXXX , geb XXXX , Stb. Österreich, und deren Ehemann XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien. Diese wurden als einladende Personen genannt.

Folgende Dokumente wurden vorgelegt:

Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin

Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE)

Zwei Flugbuchungsbestätigungen (Hinflug am 07.07.2024, Rückflug am 05.10.2024; Hinflug am 08.07.2024, Rückflug 03.10.2024)

Bestätigung einer Reiseversicherung für den Zeitraum von 08.07.2024 bis 07.10.2025

Schreiben des Erziehungsamts in XXXX vom 16.04.2024, wonach die Beschwerdeführerin bis 16.04.2024 im Dienst ist

Gehaltserklärung für Februar, März und April 2024

Auszug aus dem vorläufigen Grundbesitzregister

Auszug aus dem Familienregister

Kopie des Reisepasses der Tochter der Beschwerdeführerin

Kopie der Geburtsurkunde der Tochter der Beschwerdeführerin

Haftungserklärung vom 31.05.2024

Kontoauszüge der einladenden Personen

KVS-Aufzüge der einladenden Personen

Im Befragungsformular gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle ihre Tochter in Österreich besuchen. Sie würde bei ihr unterkommen und ihre Tochter würde die Beschwerdeführerin finanziell absichern. Sie sei in Syrien für niemanden verantwortlich. Die Beschwerdeführerin arbeite als Lehrerin und habe nicht vor, sich in Österreich niederzulassen.

2. Mit Verbesserungsauftrag vom 04.06.2024 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, Kontoauszüge der letzten drei Monate sowie eine Urlaubsbetätigung für die gesamte Dauer des Aufenthalts vorzulegen.

Mit E-Mail der Tochter der Beschwerdeführerin vom 10.06.2024 wurde eine Bestätigung des Erziehungsamtes in XXXX , mit der die einmalige Ausreisegenehmigung in den Sommerferien bestätigt wurde, eingebracht. Die Ausreisegenehmigung betreffe nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern alle Lehrerinnen und Lehrer, die im Bildungswesen tätig seien. Die Beschwerdeführerin habe unbezahlten Urlaub für die gesamte Aufenthaltsdauer in Österreich beantragt. Eine Bestätigung dafür habe sie nicht bekommen. Das Amt stelle in der Regel keine Bestätigung aus. Erwähnt wurde, dass die Beschwerdeführerin ihr Gehalt bar ausbezahlt bekomme und deshalb kein Bankkonto eröffnet habe. Darüber hinaus könne man in Syrien auf das Bankkonto Geld in fremder Währung, nämlich US-Dollar, einzahlen, aber nicht wieder in US-Dollar abheben, weshalb die Meisten das nicht tun würden. Für die Beschwerdeführerin würde ein Bankkonto bei der Erste-Bank eröffnet werden, damit sie in Zukunft Kontoauszüge vorlegen könnte.

Angeschlossen vorgelegt wurde eine Bestätigung des Erziehungsamtes.

3. Mit Mandatsbescheid („Mitteilung der Gründe für die Verweigerung eines Visums“) vom 17.06.2024 teilte die ÖB Damaskus mit, dass das beantragte Visum verweigert werde, da die Beschwerdeführerin nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einem Drittstaat verfüge. Es bestünden zudem begründete Zweifel an ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.

Angemerkt wurde, die Beschwerdeführerin habe keine ausreichenden Eigenmittel zur Finanzierung der Lebensunterhalts- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen nachgewiesen. Dadurch sei eine ausreichende finanzielle Verwurzelung im Heimatstaat nicht ersichtlich. Die abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung gelte grundsätzlich als tragfähig. Mit Schreiben des Erziehungsamtes werde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin als Lehrerin tätig sei. Die Urlaubsbestätigung, die ein Fernbleiben von 15.06.2024 bis 20.08.2024 bestätige, decke nicht den gesamten Zeitraum der Reise ab. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, geschieden zu sein. Laut Familienregister habe die Beschwerdeführerin zwei Kinder, ein Kind lebe in Syrien und ein Kind in Österreich. Eine familiäre Verwurzelung im Heimatstaat stehe somit ebenso starken Bindungen zu im Ausland lebenden Personen gegenüber. Dem Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums habe die Beschwerdeführerin keinerlei schlüssige Unterlagen oder nachweise beigefügt, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflichen, wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könne.

4. Mit E-Mail vom 21.06.2024 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Tochter das Rechtsmittel der Vorstellung ein. Vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie werde ein Taschengeld in Höhe von 5.000,- US-Dollar mitnehmen, was für die Reise und Geschenke realistisch sei. Sie sei seit mehr als zwanzig Jahren berufstätig und habe Ersparnisse. Die Herkunft des Geldes könne anhand von Gehaltszetteln belegt werden. Sie könne und wolle ihre Reise von ihren Ersparnissen finanzieren, auch wenn ihre Tochter und ihr Schwiegersohn aus Respekt die Kosten übernehmen würden. Die elektronische Verpflichtungserklärung sei als tragfähig eingeschätzt worden. Sie habe Gehaltsbestätigungen vorgelegt, habe eine Eigentumswohnung vermietet und früher privat Nachhilfe gegeben. Für die Antragstellung habe sie 800,- US-Dollar ausgegeben, was sie sich von ihrem Gehalt alleine nicht leisten könnte. Eigentumsnachweise habe sie vorgelegt. Ein Bankkonto habe sie aus den im E-Mail vom 31.05.2024 beschriebenen Gründen nicht. Bei dem vorgelegten Schreiben des Erziehungsamtes handle es sich nicht um eine Urlaubsbestätigung. Es sei nicht vorgesehen, eine solche auszustellen.

Sie sei geschieden und habe zwei Kinder. Ihre Mutter lebe in ihrer Nähe in XXXX . Ein Bruder, zwei Schwestern, Tanten und zahlreiche Familienangehörige würden ebenfalls in XXXX wohnen. Starke Bindungen habe sie sowohl im Herkunftsstaat also auch zu ihrer in Österreich lebenden Tochter, die sie seit neun Jahren nicht mehr gesehen habe. Die Beschwerdeführerin vermisse ihre Tochter und wolle ihre Enkelkinder erstmals sehen. Ihre Tochter und ihr Schwiegersohn hätten sie eingeladen, Einkommensnachweise vorgelegt und eine Haftungserklärung unterschrieben. Sie habe ihre Mutter, ihren Sohn, eine Wohnung und eine Arbeit in Syrien. Ihr Sohn in Syrien studiere, lebe bei der Beschwerdeführerin und sie kümmere sich um ihn. Würde sie das EU-Gebiet nicht verlassen wollen, hätte sie ihren Heimatstaat 2015 verlassen können. Personen, die die Absicht haben, das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht mehr verlassen zu wollen, wären nicht so bemüht, alle Behörden rechtzeitig zu informieren. Viele wichtige Punkte seien nicht erwähnt bzw. nicht berücksichtigt worden.

Nach Verbesserungsauftrag durch die ÖB Damaskus legte die Beschwerdeführerin eine unterzeichnete Vollmacht vor, mit der die einladende Person bevollmächtigt wurde.

5. Mit Bescheid vom 28.06.2024 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des beantragten Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii und lit. b Visakodex mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verfügen. Zudem würden begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestehen, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keine ausreichenden Eigenmittel zur Finanzierung der Lebensunterhalts- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen nachgewiesen. Eine ausreichende finanzielle Verwurzelung im Heimatstaat sei nicht ersichtlich. Einem visumspflichtigen Fremden, der nicht über ausreichende Eigenmittel verfüge, könne dennoch ein Visum erteilt werden, wenn aufgrund einer Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet die Übernahme aller Kosten gesichert erscheine. Die abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung gelte grundsätzlich als tragfähig. Die Bedingungen ihrer gesicherten Lebensführung in Syrien seien nicht belegt. Es sei nicht nachwollziehbar mit welchen Mitteln die gesicherte Lebensführung in Syrien finanziert werden könne. Im übermittelten Schreiben des Erziehungsamtes sei ersichtlich, dass lediglich eine Abwesenheit von 15.06.2024 bis 20.08.2024 genehmigt werde. Da ein Aufenthalt von 08.07.2024 bis 03.10.2024 geplant sei, decke die gegenständliche Abwesenheitsgenehmigung nicht den gesamten Zeitraum des geplanten Aufenthalts. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, geschieden zu sein. Laut Familienregister habe die Beschwerdeführerin zwei Kinder, ein Kind lebe in Syrien und ein Kind in Österreich. Eine familiäre Verwurzelung im Heimatstaat stehe somit ebenso starken Bindungen zu im Ausland lebenden Personen gegenüber. Dem Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums habe die Beschwerdeführerin keinerlei schlüssige Unterlagen oder nachweise beigefügt, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflichen, wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könne. In einer Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände sei die Angabe der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums wieder verlassen zu wollen, aus Sicht der Botschaft nicht als wahrscheinlich anzusehen. Zweifel daran gehen zu Lasten des Fremden.

6. Im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25.07.2024 wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und am Vorbringen der Vorstellung vom 21.06.2024 festgehalten. In einer Gesamtbetrachtung gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass ihr Antrag nicht sorgfältig bearbeitet worden sei und die Begründung nicht ausführlich gewesen sei. Sie wende sich an das Bundesverwaltungsgericht mit der Hoffnung, dass ihr die Einreise ermöglicht werde.

7. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 16.10.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.10.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.

8. Mit E-Mail vom 30.01.2025 brachte der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin eine Haftungserklärung für die Beschwerdeführerin ein. Zudem wurden Kopien von Visa und Ausreisestempel von – der erkennenden Richterin nicht bekannten - Personen, sowie betreffend den Schwiegersohn eine Kopie des Ausweises für beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher:innen, eine Bestätigung der Dolmetschertätigkeit des Bundesministerium für Inneres, eine Bestätigung der Landespolizeidirektion, ein Grundbuchsauszug und ein Kontoauszug vorgelegt.

Mit E-Mail ebenfalls vom 30.01.2025 legte die Tochter der Beschwerdeführerin einen Beschluss, mit dem der Beschwerdeführerin Sonderurlaub für ein Jahr genehmigt wurde, und einen Kontoauszug der Beschwerdeführerin vor.

9. Mit Schriftsatz vom 20.02.2025 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme ein. Darin wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit zwanzig Jahren als Lehrerin tätig. Der Umstand, dass sie ihr Gehalt in bar ausbezahlt bekomme, sei in Syrien nicht unüblich und könne der Beschwerdeführerin nicht zu Lasten gelegt werden. Die ÖB unterlasse es, zu begründen, welchen Unterschied die Auszahlung bei der Nachweisbarkeit des Einkommens mache. Die Beschwerdeführerin verfüge auch über eine lastenfreie Eigentumswohnung. Wenn die ÖB Damaskus moniere, es sei kein Nachweis über die Vermietung der Eigentumswohnung vorgelegt worden, habe sie die Beschwerdeführerin offenbar missverstanden. Die Beschwerdeführerin habe (Anm: in der Vergangenheit) ihre Wohnung vermietet. Sie habe dies zum Nachweis angegeben, wie sie 5.000,- US-Dollar habe sparen können. Es sei mehr als nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihre Ersparnisse in bar und in einer fremden Währung hält. Bei Einzahlung der Fremdwährung auf einem syrischen Bankkonto, würde die Fremdwährung automatisch in syrische Pfund gewechselt werden und der Inflation unterworfen sein. Die ÖB Damaskus wisse um diese Umstände, würdige sie aber in keiner Weise. Die elektronische Verpflichtungserklärung sei als tragfähig eingestuft worden. Die Beschwerdeführerin habe ihr gesamtes Leben in Syrien gelebt und habe neben ihrem Sohn noch weitere Familienmitglieder. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die ÖB Damaskus zu dem Schluss komme, die Beschwerdeführerin sei nicht familiär verwurzelt. Die Beschwerdeführerin habe bereits in ihrer Vorstellung ausgeführt, dass es sich bei dem von ihr vorgelegten Dokument, das den Zeitraum der Reise nicht abdecke, um keine Urlaubsbestätigung handle, da diese für Lehrer nicht vorgesehen sei. Sie habe auf Ersuchen eine allgemeine Bestätigung bekommen, welche für alle Lehrer gültig sei. Daraus sei ersichtlich, dass der Arbeitgeber keinen Einwand gegen die Erteilung einer einmaligen Ausreisegenehmigung im Laufe der Sommerferien vom 15.6.2024 bis 20.8.2024 habe. Der angegebene Zeitraum sei der Zeitraum der Sommerferien, welche für alle Lehrer gelten. Vorgelegt werde eine Genehmigung des Sonderurlaubs für ein Jahr. Eine Urlaubsbestätigung für drei Monate sei im öffentlichen Dienst nicht erhältlich. Bei einer Gesamtbetrachtung habe die Beschwerdeführerin nachvollziehbare Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen und zu ihrer familiären Situation vorgebracht. Es würden auch keine Umstände vorliegen, die indizieren würden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Besuch das Bundesgebiet nicht mehr verlassen würde. Bloße Gegenvermutungen der Behörde seien nicht geeignet, einem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Angeschlossen wurde erstmals eine gerichtlich beglaubigte Haftungserklärung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syrien, stellte am 30.05.2024 bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Ausstellung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie „C“ für 88 Tage.

Als Daten der geplanten Ein- und Abreise wurden 07.07.2024 und 05.10.2024 angeführt. Als Zweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen und Freunden genannt. In Österreich lebe die Tochter der Beschwerdeführerin und deren Ehemann. Diese wurden als einladende Personen genannt.

Die einladenden Personen haben eine tragfähige elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben.

Die Beschwerdeführerin ist geschieden und arbeitet im Antragszeitpunkt als Lehrerin. Sie verfügt im ihrem Heimatstaat über ein Grundstückseigentum. Der Beschwerdeführerin wurden in der Vergangenheit keine Visa ausgestellt.

Die Beschwerdeführerin konnte keine familiären und sozialen sowie keine ausreichenden wirtschaftlichen Bindungen in ihrem Heimatstaat belegen. Es bestehen begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.

Im Übrigen wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Damaskus, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin sowie aus allen in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Dass die von den einladenden Personen abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung tragfähig ist, wurde bereits von der ÖB Damaskus angenommen. In der Folge wurde eine gerichtlich beglaubigte Haftungserklärung durch den Ehemann der Tochter der Beschwerdeführerin abgegeben und vorgelegt.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin geschieden ist, beruht auf ihren diesbezüglichen Angaben.

Dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung als Lehrerin tätig war, ergibt sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin, den Gehaltsnachweisen sowie aus den vorgelegten Schreiben des Erziehungsamtes, mit dem die einmalige Ausreise genehmigt wurde. Angemerkt wird an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführerin nach Einbringung der Beschwerde am 30.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht einen Beschluss vorgelegt hat, mit dem der Beschwerdeführerin Sonderurlaub für ein Jahr genehmigt wurde. Der zweiten Seite der Übersetzung des Beschlusses ist der Satz „Sie hat ihr Arbeitsverhältnis am 16.10.2024 gekündigt.“ zu entnehmen, weshalb anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitsverhältnis als Lehrerin beendet hat. Es ist darauf zu verweisen, dass dieser Beschluss nicht datiert ist, sondern wird im Beschluss nur das Jahr 2024 angeführt. Dieser Beschluss ist somit nicht geeignet als Nachweis für die Genehmigung eines den Zeitraum der geplanten Reise abdeckenden genehmigten Urlaubs zu dienen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über ein Grundstückseigentum verfügt, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben und dem vorgelegten Auszug aus dem vorläufigen Grundbesitzregister. Angemerkt wird an dieser Stelle jedoch, dass der Übersetzung dieses Dokuments als Besitzer „ XXXX , Sohn des XXXX und der XXXX , geb. XXXX “ zu entnehmen ist, wobei es sich um einen Übersetzungsfehler handeln dürfte, da der Name und das Geburtsjahr der Beschwerdeführerin richtig angeführt sind.

Dass der Beschwerdeführerin bisher kein Visum ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt, anderes wurde auch nicht behauptet.

Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die Absicht der Beschwerdeführerin besteht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, so ist dem aus den folgenden Gründen zuzustimmen:

Es wird grundsätzlich nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks im Heimatstaat nicht gänzlich frei von jeglichen Bindungen im Heimatstaat ist.

Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Dienstverhältnis als Lehrerin, das laut dem vorgelegten und nicht datierten Beschluss betreffend die Genehmigung von einem einjährigen Sonderurlaub mit 16.10.2024 von ihr gekündigt wurde, wurde von der Behörde berücksichtigt und in die Beurteilung einbezogen. Dieses Dienstverhältnis wurde jedoch durch den gewählten Reisezeitraum im Zusammenhang mit dem vorgelegten Schreiben des Erziehungsamtes maßgeblich relativiert. Laut dem Schreiben des Erziehungsamtes, bei dem es sich nicht um eine Urlaubsgenehmigung handelt, wurde der Beschwerdeführerin – wie laut Angaben der Beschwerdeführerin allen Lehrkräften – die Erteilung einer einmaligen Ausreisegenehmigung im Laufe der Sommerferien vom 15.06.2024 bis 20.08.2024 gewährt. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, die ÖB Damaskus habe daraus fälschlicher Weise geschlossen, dass die „Urlaubsbestätigung“ nicht den Zeitraum der Reise abdecke, ist ihr zuzustimmen. Nichtsdestotrotz ergibt sich aus eben diesem Schreiben, dass die als Lehrerin tätige Beschwerdeführerin einen die Sommerferien deutlich überschreitenden Auslandsaufenthalt – nämlich bis Anfang Oktober – plane, was somit die Bindung an den Heimatstaat durch ihre berufliche Tätigkeit jedenfalls schmälert. Der Vollständigkeit halber wird nochmals darauf hinwegwiesen, dass dem am 30.01.2025 durch die Tochter vorgelegten Beschluss zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis am 16.10.2024 gekündigt hat (Seite 2 des undatierten Beschlusses).

Eine ausreichende wirtschaftliche Bindung der Beschwerdeführerin aufgrund des Immobilieneigentums und des – nunmehr gekündigten – Arbeitsverhältnisses kann aufgrund des geschilderten Aufenthalts außerhalb der Sommerferien nicht bejaht werden.

Ein wesentlicher Aspekt in der Beurteilung der Wiederausreiseabsicht ist die familiäre oder soziale Verwurzelung. Die geschiedene Beschwerdeführerin bracht im Zuge der Befragung bei der Antragstellung vor, für niemanden in Syrien verantwortlich zu sein. Als familiäre Anknüpfungspunkte wurden ein Sohn, die Mutter der Beschwerdeführerin, Geschwister und weitere Familienmitglieder angeführt. Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich auch aus, dass ihr Sohn noch studiere und bei ihr lebe. Nachweise über diese familiären Bindungen hat die Beschwerdeführerin allerdings nicht erbracht. Die Beschwerdeführerin hat keine Dokumente (Geburtsurkunden, Meldenachweise, Arbeitsverträge, etc.) vorgelegt, die diese familiären Bindungen belegen.

Auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung, wonach sie ihren Heimatstaat 2015 hätte verlassen können, wenn sie das EU-Gebiet nicht verlassen wollte, ist bei der Beurteilung ihrer Wiederausreiseabsicht nichts gewonnen. Nicht zuletzt, da eine illegale Ausreise und Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten bekanntermaßen gefährlich sein kann und somit nicht mit einer legalen Einreise vergleichbar ist.

Abschließend ist anzumerken, dass der Wunsch der Beschwerdeführerin ihre Tochter, ihren Schwiegersohn und ihre Enkelkinder in Österreich zu besuchen nachvollziehbar ist. In Anbetracht des Umstandes der fehlenden Nachweise über familiären und sozialen Bindung, kann die Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin jedoch nicht als belegt angesehen werden.

Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen jene Argumente, auf die die Behörde ihre Ansicht einer fehlenden Ausreisewilligkeit stützte, durch Vorlage von Dokumenten und durch ihr Vorbringen zu entkräften und einen Nachweis darüber zu erbringen, dass sie die Absicht hat vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. (9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

(…)“

Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).

Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumsantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.

Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, dessen Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex ist unbeschadet des Art. 25 Abs. 1 das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Es liegt am Fremden, die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel darzulegen.

Zur Beurteilung des Vorliegens ausreichender finanzieller Mittel sind die in § 293 Abs. 1 ASVG normierten Richtsätze für Ausgleichszahlungen für Pensionsbezieher heranzuziehen. Zwar konnte die Beschwerdeführerin selbst nicht nachweisen, über ausreichende Mittel zu verfügen, da sie der ÖB Damaskus keinen Nachweis über ihre Ersparnisse, sondern lediglich ihre Gehaltsnachweise vorlegen konnte. Alleindings ging bereits die Behörde selbst im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die von den einladenden Personen abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung als tragfähig einzustufen sei.

Das Vorliegen einer tragfähigen elektronischen Verpflichtungserklärung steht dem Verweigerungsgrund der nicht ausreichenden finanziellen Mittel entgegen. Die ÖB Damaskus hat zu Unrecht angenommen, dass der Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex vorliegt.

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.

Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde jedoch nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände – insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen.

Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften.

Hinsichtlich der vorgelegten Flugbuchung sowie der Bestätigungen über den Abschluss von Reiseversicherungen ist festzuhalten, dass diese zwar grundsätzlich Anhaltspunkte für eine Wiederausreiseabsicht darstellen, jedoch für sich allein betrachtet nicht geeignet sind, die aufgezeigten – für einen beabsichtigen dauerhaften Verbleib sprechenden – Anhaltspunkte maßgeblich zu entkräften (vgl. dazu auch VwGH vom 17.11.2011, Zl. 2010/21/0213).

Begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, ergeben sich im gegenständlichen Fall insbesondere daraus, dass die geschiedene Beschwerdeführerin eine familiäre oder soziale Verwurzelung im Heimatstaat wie beweiswürdigend wiedergegeben nicht nachzuweisen vermochte. Ihre Tochter, deren Ehemann und ihre Enkelkinder leben demgegenüber nachweislich in Österreich.

Das Eigentum an einem Grundstück und die Berufstätigkeit als Lehrerin konnten wie beweiswürdigend ausgeführt eine ausreichende Verwurzelung im Heimatstaat nicht belegen.

Im Ergebnis kann der ÖB Damaskus nicht entgegengetreten werden, wenn diese aus den Indizien im Sinne des oben Gesagten erkennt, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführerin vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens der Beschwerdeführerin letztlich nicht ausgeräumt werden konnten.

Aufgrund der vorliegenden Tatsachen bestehen wie beweiswürdigend ausgeführt somit berechtigte Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums wieder in ihren Heimatstaat zurückzukehren.

Vor obig Gesagten kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen „Generalverdacht", der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor und ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Die behauptete Bindung in den Heimatstaat durch ein Grundstückseigentum und die – laut vorgelegtem Beschluss nunmehr beendete – Tätigkeit als Lehrerin haben im vorliegenden Einzelfall nicht genügend Gewicht, die zu Recht an der Wiederausreise bestehenden Zweifel ausreichend klar aus dem Weg zu räumen.

In einer Gesamtschau ist sohin festzuhalten, dass aufgrund der familiären Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich einerseits und ihrer nicht hinreichend dargelegten Verwurzelung im Heimatstaat andererseits konkrete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht bestehen und diese – gemäß der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – im gegenständlichen Fall zu ihren Lasten gehen.

Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.