IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 26.04.2024, GZ: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass XXXX für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.06.2024 von der Gebührenpflicht betreffend den ORF-Beitrag gemäß §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, sowie die Erneuerbaren-Förderkosten gemäß § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG, BGBl. Nr. 150/2021, i.d.g.F) iVm EAG-Befreiungsverordnung BGBl. II Nr. 61/2022 (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbetrag) zu befreien ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 31.12.2023 die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) und gab am Antragsformular drei weitere im Haushalt lebende Angehörige, nämlich den Ehegatten und zwei minderjährige Kinder an. Dem Antrag legte sie eine Bestätigung über den Bezug von Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld, eine Lohn/Gehaltsabrechnung des Ehegatten und die Bestätigung über die Haushaltsgemeinschaft bei.
2. Mit Schreiben vom 07.03.2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass das Haushaltseinkommen den maßgeblichen Richtsatz übersteige. Binnen einer Frist von zwei Wochen könne eine Mietzinsaufschlüsselung übermittelt werden.
3. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16.03.2024 nach, wobei sie neben der monatlichen Mietvorschreibung auch Unterlagen betreffend ihre Behinderung einbrachte.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrags und von den Erneuerbaren-Förderkosten ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Haushaltsnettoeinkommen weiter die Richtsatzgrenze übersteige.
5. Gegen diesen Bescheid langte am 13.03.2024 eine Beschwerde ein und wurde darin ausgeführt, dass die belangte Behörde die Mietkosten nicht zur Gänze berücksichtig habe. Außerdem müsse die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Behinderung Rezeptgebühren bezahlen und wahrscheinlich auch die erhaltene Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld zurückzahlen, weil das Familieneinkommen dafür zu hoch sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat seit XXXX ihren Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX . Im gemeinsamen Haushalt leben der Ehegatte und ihre beiden XXXX und XXXX geborenen Kinder. Sie hat Mietkosten in Höhe von EUR 467,81 monatlich nachgewiesen.
Für das XXXX geborene Kind bezog sie von 12.06.2023 bis 05.07.2024 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von EUR 15,38 pro Tag und außerdem Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von EUR 6,06 pro Tag von 26.06.2023 bis 24.06.2024.
Der Ehegatte verdient monatlich netto EUR 2.396,85.
Die Beschwerdeführerin ist nicht gehörlos oder schwer hörbehindert.
Das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen betrug in der ersten Jahreshälfte 2024 EUR 3.025,76.
Der gesetzlich vorgeschriebene Befreiungsrichtsatz für 2024 betrug EUR 2.572,99 monatlich für einen Vierpersonenhaushalt.
2. Beweiswürdigung:
Die Wohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin und die weiters im Haushalt lebenden Angehörigen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister.
Der Mietaufwand ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Vorschreibung für den Leistungszeitraum 01.01.2024 bis 30.06.2024. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die belangte Behörde die Vorschreibung nicht zur Gänze berücksichtigt hat. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die OBS im Bescheid beigefügten Berechnungsblatt nur EUR 386,06 an Mietkosten annimmt, obwohl die Vorschreibung EUR 467,81 ausweist. Die Vorschreibung enthält keine Posten, die nicht im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stünden und war daher der ausgewiesene Betrag anzunehmen.
Den Bezug von Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld bis 24.06.2024 hat die Beschwerdeführerin durch die Mitteilung der ÖGK nachgewiesen. Aus dem täglichen Betrag in der Höhe von EUR 15,38 an Kinderbetreuungsgeld plus EUR 6,06 an Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld ergibt sich bei 31 Tagen in den Monaten Jänner, März und Mai, 30 Tagen im April, 29 Tagen im Februar und 24 Tagen im Juni ein durchschnittlicher Bezug von EUR 628,91 monatlich.
Das monatliche Nettoeinkommen des im Haushalt lebenden Ehemannes ergibt sich aus der vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnung. Aus der Summe des Einkommens des Ehemannes und des Kinderbetreuungsgeldes war das Haushalts-Nettoeinkommen im Zeitraum 01.01.2024 bis 30.06.2024 festzustellen.
Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze gemäß § 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 %.
Die Beschwerdeführerin hat zwar Unterlagen zu einem Verfahren betreffend Neubewertung des Grades der Behinderung vorgelegt. Daraus ergeben sich mehrere körperliche Einschränkungen, nicht aber ein Hörbehinderung, weshalb eine solche nicht festzustellen war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 21 Abs. 11 ORF-Beitrags-Gesetz sind auf bei Außerkraftteten der §§ 4a und 14a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen diese Bestimmungen und die §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Diese Übergangsbestimmung ist gegenständlich anzuwenden.
Vom ORF-Beitrag sind gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
Gemäß § 47 Abs. 1 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, sind auf Antrag von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 unter anderem Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit zu befreien.
Die Beschwerdeführerin bezog in der ersten Jahreshälfte 2024 bis zum 24.06.2024 Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld und somit soziale Transferleistungen gemäß § 47 Abs. 1 Z 7 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz. Folglich ist die erste Voraussetzung der Gebührenbefreiung erfüllt.
Gemäß § 48 Abs. 1 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 jedoch unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung der Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Demzufolge ist das Haushalts-Nettoeinkommen dem maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatz gegenüberzustellen. Der Ausgleichszulagenrichtsatz wird in § 293 ASVG monatsbezogen festgesetzt und hat für das Jahr 2024 EUR 2.572,99 monatlich für den Vierpersonenhaushalt der Beschwerdeführerin betragen.
Das Haushalts-Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens sind die monatlich gebührenden bzw. erzielten Einkünfte heranzuziehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausgleichszulagenrichtsatz ergibt sich, dass der Gesetzgeber das monatliche tatsächliche Einkommen vor Augen hat (VwGH 15.04.2010, Zl. 2008/22/0835). Das Haushaltsnettoeinkommen lag mit monatlich EUR 3.025,76 über der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Beitragsgrenze nach § 48 Abs. 1 Anlage zum Fernmeldegebührengesetz.
Gemäß § 48 Abs. 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz kann der Befreiungswerber, wenn das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1 übersteigt, als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
Die Beschwerdeführerin hat den Wohnaufwand in der Höhe von EUR 467,81 nachgewiesen und ist diese Summe vom Haushalts-Nettoeinkommen abzuziehen, wonach ein Betrag von EUR 2.557,95 übrig bleibt.
Damit liegt das Haushalts-Nettoeinkommen um EUR 15,04 unter der maßgeblichen Beitragsgrenze. Die Beschwerdeführerin ist daher von 01.01.2024 bis 30.06.2024 jedenfalls von der Gebührenpflicht betreffend den ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben sowie den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbetrag) zu befreien.
Die zeitliche Einschränkung ist dem geschuldet, dass die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld nur bis 24.06.2024 gewährt wurde und darüber hinaus keine weitere Anspruchsgrundlage mehr besteht. Da die Beschwerdeführerin auch keine Hörbehinderung nachgewiesen hat und auch sonst keine Unterlagen vorliegen, die eine andere Anspruchsvoraussetzung initiieren würden, war keine Befreiung nach dem 30.06.2024 festzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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