Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Fabsits (Vorsitz), die Richterinnen Dr. in Meier und Mag. a Gassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Zaponig (Arbeitgeber) und Mag. a Zakostelsky (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Karlheinz De Cillia, Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt/WS, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , p.A. Landesstelle **, **, vertreten durch deren Angestellten Mag. B*, ebendort, wegen Entziehung der Waisenpension, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 02.September 2024, GZ **-16, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil abgeändert , sodass es lautet:
„Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei auch über den Ablauf des Monats März 2024 hinaus die Waisenpension im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen, wird abgewiesen.“
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz selbst zu tragen.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Kläger, der von der Beklagten Waisenpension bezog, absolviert an der C* das Masterstudium Information und Computer Engineering. Zur Erstellung seiner Masterarbeit und Durchführung (ausschließlich) darauf bezogener Forschungsarbeiten schloss er mit D* [E* AG] einen als „Industriepraktikum“ bezeichneten „Masterarbeitsvertrag“ für den Zeitraum 01.03.2024 bis 30.09.2025, der für ihn eine Arbeitszeit von wöchentlich 38,5 Stunden vorsieht. Kann der Kläger seine Masterarbeit vor September 2025 abschließen, endet der Vertrag früher, nämlich mit Ende jenes Monat, in dem der Kläger die Masterprüfung ablegt. Er bezieht von D* [seit 01.03.2024] ein monatliches Gehalt von EUR 2.639,12 brutto. Der Kläger ist als Angestellter gemeldet und nach dem ASVG pflichtversichert.
Mit Bescheid vom 29.03.2024entzog die Beklagte die Waisenpension mit Ablauf des Monats März 2024 gestützt auf §§ 99 und 252 ASVG mit der Begründung, die Arbeitskraft des Klägers werde ab 01.03.2024 nicht überwiegend für die Schul- oder Berufsausbildung beansprucht.
Dagegen wendet sich der Klägermit seiner auf Gewährung der Waisenpension im gesetzlichen Ausmaß auch über den Ablauf des Monats März 2024 hinaus gerichteten Klage zusammengefasst der Begründung, seine Arbeitskraft richte sich gänzlich auf die Anfertigung der im Studium vorgeschriebenen Masterarbeit, die er im Rahmen des mit 01.03.2024 beginnenden Masterarbeitsvertrags bei D* erstelle. Da die Berufsausbildung seine Arbeitskraft überwiegend beanspruche, bestehe die Kindeseigenschaft gem. § 252 Abs 2 Z 1 ASVG weiterhin.
Die Beklagte beantragt die Klagsabweisung und wendet im Wesentlichen ein, der Kläger sei im Rahmen seines Industriepraktikums im Ausmaß von 38,5 Stunden pro Woche vollzeitbeschäftigt und beziehe ein monatliches Gehalt von EUR 2.639,12 brutto. Er sei somit selbsterhaltungsfähig, weil seine Arbeitskraft nicht überwiegend durch das Studium beansprucht werde.
Mit dem angefochtenen Urteil gibt das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Dabei geht es vom eingangs zusammengefassten, unstrittigen Sachverhalt aus und meint rechtlich, obwohl der Kläger für seine Tätigkeit von D* ein Einkommen beziehe, bestehe die Kindeseigenschaft (und damit der Anspruch des Klägers auf Waisenpension) weiter, weil es sich um Arbeiten handle, die im Rahmen der Berufsausbildung verrichtet würden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in eine Klagsabweisung abzuändern, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
1. Das Verfahren vor dem ASG ist kein (kontrollierendes) Rechtsmittelverfahren, vielmehr hat das Gericht den durch die Klage geltend gemachten Anspruch selbständig und unabhängig vom Verfahren vor dem Versicherungsträger auf Basis der Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu prüfen ( Neumayrin ZellKomm³ § 67 ASGG Rz 1; RS0085839). Unter diesem Gesichtspunkt kommt dem Inhalt und der Begründung eines ablehnenden Bescheides nur bedingt Relevanz zu. Die rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs - hier auf Weitergewährung der Waisenpension - hat das Gericht selbstständig, unabhängig vom Verwaltungsverfahren und der Begründung des angefochtenen Bescheides, zu prüfen (vgl 10 ObS 211/01d, 10 Obs 251/03i; SZ 74/116; SSV-NF 7/30, 5/50, 2/42; Kuderna, ASGG² § 67 Anm 1; Fink , Die sukzessive Zuständigkeit in Verfahren in Sozialrechtssachen 492 f).
2.1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Frage, ob die Kindeseigenschaft des Klägers im Sinn des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG fortbesteht. Die Beklagte verneint dies durchgehend unter Verweis auf den Masterarbeitsvertrag des Klägers mit D*, aus dem dieser ein (unstrittiges) Einkommen iHv brutto EUR 2.639,12 bezieht. Dem Einwand des Klägers, die Beklagte verstoße mit ihrem Berufungsvorbringen gegen das Neuerungsverbot ist entgegenzuhalten, dass das Vorbringen neuer rechtlicher Gesichtspunkte dann vom Neuerungsverbot umfasst ist, wenn im Verfahren erster Instanz die erforderlichen Tatsachen nicht behauptet wurden. Eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei beziehungsweise die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunktes bei der rechtlichen Beurteilung ist auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hiezu erforderlichen Tatsachen - wie hier - bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden (RS0016473) .
2.2. Anspruch auf Waisenpension gem. § 260 ASVG haben nur Kinder im Sinne des § 252 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 2 ASVG. Gem. § 252 Abs 2 Z 1 ASVG besteht die Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und so lange sich das Kind in einer Schul oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Ursprünglich sah § 252 Abs. 2 Z 1 ASVG als Voraussetzung für die Verlängerung der Kindeseigenschaft die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit vor; dieses Kriterium wurde jedoch mit der 29. ASVG Novelle aufgegeben. Der Oberste Gerichtshof judiziert zu § 252 ASVG idF der 29. ASVG Novelle in ständiger Rechtsprechung, dass neben der die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schuloder Berufsausbildung erzielte Einkünfte dem Anspruch auf Waisenpension nicht schaden (RS0089658; RS0085139; 10 ObS 27/19x SSV NF 33/24). Hintergrund ist die Wertung, dass ein Kind, das sich überwiegend einer Schul oder Berufsausbildung widmet, in der Regel so beansprucht wird, dass ihm eine die Selbsterhaltungsfähigkeit garantierende Berufstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Übt es eine solche dennoch aus, so vernichtet die Erwerbstätigkeit den Anspruch auf Waisenpension nicht (10 ObS 120/15t SSVNF 30/17; RS0085139). Das entspricht dem Zweck der Waisenpension, den Lebensunterhalt einer Waise nach dem Tod des bisher Unterhalt Leistenden zu sichern und eine entsprechende Schul oder Berufsausbildung zu gewährleisten (10 ObS 120/15t). Wenn die Waise neben ihrer Schul oder Berufsausbildung einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist – so wie vom Gesetz vorgegeben – das Verhältnis zwischen der Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Ausbildung und der Beanspruchung durch die Erwerbstätigkeit maßgebend. Überwiegt die Inanspruchnahme durch die Erwerbstätigkeit, so fehlt es an der vom Gesetz geforderten überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Ausbildung (10 ObS 120/15t mwN).
Einkommen, die ausder Ausbildungstätigkeit selbst stammen, lassen nach der Rechtsprechung - von der abzugehen der Oberste Gerichtshof trotz Kritik der Lehre (vgl dazu 10 ObS 34/21d [18] [19]) keinen Anlass sah - die Kindeseigenschaft nur dann weiterbestehen, wenn im Rahmen der Ausbildung kein oder nur ein geringes, die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht sicherndes Entgelt bezogen wird (RS0085125; 10 ObS 67/18b SSV NF 32/53; 10 ObS 27/19x SSVNF 33/24). Ein aus der Ausbildungstätigkeit erzieltes Erwerbseinkommen, das die Selbsterhaltungsfähigkeit ebenso sichert wie jedes andere Erwerbseinkommen aus einer Berufstätigkeit, die nicht als Ausbildungsverhältnis deklariert ist, beseitigt die Kindeseigenschaft (RS0085149). So lassen eine Lehrlingsentschädigung (10 ObS 134/91 SSV NF 5/56), ein ausnahmsweise zuerkanntes Arbeitslosengeld während der Ausbildung in einer Fachschule (10 ObS 229/91 SSV NF 5/91), der Ausbildungsbeitrag für Rechtspraktikanten (10 ObS 38/13f SSV NF 27/22), ein Fachkräftestipendium des Arbeitsmarktservice (10 ObS 67/18b SSV NF 32/53) in einer zumindest den Ausgleichszulagenrichtsatz erreichenden Höhe (10 ObS 72/17m SSV NF 31/41 mwN) sowie ein aufgrund eines Praktikumsvertrags von der ausbildenden Stelle gewährtes Stipendium, das während der Ausbildung den Ausgleichszulagenrichtsatz übersteigt (10 ObS 27/19x SSV NF 33/24), die Kindeseigenschaft wegfallen (10 ObS 34/21d mwN, 10 ObS 109/21h).
3. Da sich der Kläger im Rahmen seines Studiums während seiner Tätigkeit im Industriepraktikum ausschließlich mit der Verfassung seiner Masterarbeit beschäftigte und hiefür ein Entgelt bezog, muss im Lichte der dargestellten Judikatur davon ausgegangen werden, dass das dabei bezogene Einkommen zu veranschlagen und auf die Selbsterhaltungsfähigkeit abzustellen ist. Der Kläger bezog monatlich brutto EUR 2.639,12 (das sind rd. EUR 1.959,39 netto; Online Brutto-Netto-Rechner 2025). Damit ist der Ausgleichszulagenrichtsatz des § 293 ASVG (pro Monat für 2024 EUR 1.217,96 und für 2025 EUR 1.273,99) jedenfalls bereits deutlich überschritten.
Daraus folgt, dass der Kläger im strittigen Zeitraum keinen Anspruch auf Waisenpension hat, weshalb das angefochtene Urteil abzuändern und das gegen die Entziehung des Waisengelds mit Ablauf des Monats März 2024 gerichtete Klagebegehren abzuweisen war.
4.1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuschuss nach Billigkeit trotz vollständigen Unterliegens rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch aus der Aktenlage nicht.
4.2. Die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO war im Hinblick auf die bestehende Judikatur nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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