JudikaturBVwG

I403 2322669-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
22. Oktober 2025

Spruch

I403 2322669-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des ORF-Beitrags Service GmbH vom 16.12.2024, Beitragsnummer: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 01.05.2024, eingelangt bei der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: belangte Behörde/ OBS) am 08.05.2024, einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und den damit verbundenen Abgaben. Beigelegt waren dem eine Meldebestätigung und ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 05.02.2024 betreffend einen monatlichen Anspruch auf Pflegegeld.

Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ und „Bezug von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ an. Sie gab an, dass keine weitere Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe.

Mit „Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 15.10.2024 informierte die OBS die Beschwerdeführerin, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommen erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden und forderte die Beschwerdeführerin auf, ihr aktuelles Einkommen (zB. Pensions-Aufgliederung ggf mit Ausgleichszulage) nachzureichen. Eine diesbezügliche Stellungahme bzw. Nachreichung von Unterlagen könne innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Von Seiten der Beschwerdeführerin kam es zu keiner Stellungnahme bzw. Nachreichung von Unterlagen.

Mit Bescheid der OBS vom 16.12.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.05.2024, eingelangt bei der OBS am 08.05.2024, auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages abgewiesen und dies damit begründet, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorgelegt wurden.

Am 30.12.2024 wurde Beschwerde gegen den genannten Bescheid erhoben und inhaltlich im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin keine Post erhalten habe betreffend die Nachreichung von Unterlagen. Der Beschwerde wurde eine Verständigung der Leistung von Witwenpension der Pensionsversicherungsanstalt vom Januar 2024 nachgereicht.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2025 vorgelegt und langten am 17.10.2025 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX 1980 an der im Spruch genannten Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem 28.01.2011 eine Witwenpension. Im Jahr 2024 hat die monatliche Leistung der Pensionsversicherungsanstalt EUR 1.944,60 betragen. Überdies bezieht die Beschwerdeführerin Pflegegeld, welches ab dem 01.01.2024 EUR 192,00 monatlich betragen hat.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Nachweis vorgelegt, dass ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen gegeben ist.

Der gesetzlich vorgeschriebene Befreiungsrichtsatz für 2024 hat EUR 1.364,12 monatlich für eine Person betragen.

2. Beweiswürdigung:

Die Wohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den im Akt einliegenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit dem 28.01.2011 eine Witwenpension bezieht, ebenso wie die Höhe der monatlichen Pension resultiert aus einem Auszug der österreichischen Sozialversicherungsträger und einem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt von Januar 2024. Dass die Beschwerdeführerin überdies Pflegegeld in Höhe von EUR 192,00 monatlich bezieht ist einem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 05.02.2024 für den Zeitraum gültig ab 01.01.2024 zu entnehmen.

Dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis betreffend ein Rechtsverhältnis nach mieterschützenden Gesetzen vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FMGebO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 %.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gegen von der OBS erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß § 3 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ist für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.

Vom ORF-Beitrag sind gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.

Gemäß § 47 Abs. 1 FMGebO sind auf Antrag von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die folgenden Personengruppen zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,

8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie

9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.

Die Beschwerdeführerin bezieht Witwenpension, ist somit Bezieherin von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen und erfüllt folglich die erste Voraussetzung der Gebührenbefreiung des § 47 Abs. 1 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970. Die Voraussetzungen des § 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 sind in Ansehung der beschwerdeführenden Partei ebenfalls gegeben.

Gemäß § 48 Abs. 1 FMGebO ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 jedoch unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung der Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Demzufolge ist das Haushalts-Nettoeinkommen dem maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatz gegenüberzustellen. Der Ausgleichszulagenrichtsatz wird in § 293 ASVG monatsbezogen festgesetzt und hat für das Jahr 2024 EUR 1.217,96 monatlich für eine Person betragen. Mit Erhöhung um 12% kommt man zu einem Befreiungsrichtsatz von EUR 1.364,12.

Das Haushalts-Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens sind die monatlich gebührenden bzw. erzielten Einkünfte heranzuziehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausgleichszulagenrichtsatz ergibt sich, dass der Gesetzgeber das monatliche tatsächliche Einkommen vor Augen hat (VwGH 15.04.2010, Zl. 2008/22/0835). Das Einkommen der beschwerdeführenden Partei umfasst die laufende Witwenpension in Höhe von EUR 1.944,60 plus das monatliche Pflegegeld in Höhe von EUR 192,00. Das Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin liegt somit monatlich bei EUR 2.136,60 und übersteigt folglich die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze von EUR 1.364,12.

Jedoch kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, wenn das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1 übersteigt, als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

Da die beschwerdeführende Partei keinen Nachweis vorgelegt hat, dass ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen gegeben ist, ist ein Pauschalbetrag für den Wohnaufwand von monatlich EUR 140,00 vom Haushalts-Nettoeinkommen abzuziehen. Weitere abzugsfähige Ausgaben liegen nicht vor, der Gesamtbetrag der abzugsfähigen Ausgaben beträgt daher EUR 140,00 pro Monat.

Abzugsfähige Ausgaben im Sinne des § 48 Abs. 5 Z 2 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) wurden von Seiten der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht.

Folglich ist die Beschwerdeführerin von der Gebührenpflicht betreffend den ORF-Beitrag nicht zu befreien.

Zum Abstandnehmen von einer mündlichen Verhandlung:

Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, sodass eine solche nur im Fall einer substantiierten Bestreitung der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde oder bei Erstattung eines ergänzenden sachverhaltsbezogenen Vorbringens durchzuführen wäre (zum Ermessen bei der unterbliebenen Beantragung einer mündlichen Verhandlung näher VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Im gegenständlichen Fall ließ eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da die OBS der Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens durch das Bundesverwaltungsgericht mit Stellungnahme vom 02.09.2025 beigepflichtet hat.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nach § 24 Abs. 1 und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.