JudikaturBVwG

W235 2303662-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
28. März 2025

Spruch

W235 2303662-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 13.05.2024, Zl. VIS AUTCAI 31516, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1.1. Die Beschwerdeführerin und ihre volljährige Schwester, beide Staatsangehörige von Ägypten, stellten am 11.03.2024 bei der Österreichischen Botschaft Kairo jeweils unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von XXXX .06.2024 bis XXXX .08.2024 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“, wobei sie als einladende Person Herrn XXXX anführten.

Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt:

Auszüge aus dem ägyptischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nummer XXXX mit Gültigkeit bis XXXX .10.2030;

Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“ betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Schwester als eingeladene Personen und XXXX , als einladende Person (Verpflichtender) für den Zeitraum von XXXX .05.2024 bis XXXX .11.2024, welchem zu entnehmen ist, dass der Einladende als Pensionist ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 2.700,00 erzielt und monatliche Betriebskosten in Höhe von € 100,00 sowie Kreditraten in Höhe von € 600,00 zu bezahlen hat und wurde ferner betreffend das Verhältnis der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester zur einladenden Person jeweils „Nichte der Gattin des Einladers“ vermerkt;

Flugreservierung für den Hinflug am XXXX .06.2024 von XXXX über Istanbul nach Wien und den Rückflug am XXXX .08.2024 von Wien über Istanbul nach XXXX ;

Versicherungspolizze betreffend eine Reiseversicherung für den Zeitraum von XXXX .10.2023 bis XXXX .10.2030 mit einer Versicherungssumme in Höhe von € 30.000,00 und

Bestätigung von „ XXXX “ (in englischer Sprache), wonach die Beschwerdeführerin seit Jänner 2020 im angeführten Unternehmen als „Nursing Service Provider“ beschäftigt ist, ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EGP 8.000,00 erzielt und ihr für die Dauer von zwei Monaten Urlaub gewährt wurde

1.1.2. Mit Schreiben vom 17.03.2024 forderte die Österreichische Botschaft Kairo die Beschwerdeführerin auf, sämtliche Dokumente zum Nachweis ihrer Wiederausreiseabsicht unter Anschluss einer deutschen oder englischen Übersetzung vorzulegen und einen Nachweis über das Vorliegen von zusätzlichen finanziellen Mitteln zu erbringen. Ihr Bankguthaben sei nicht ausreichend.

1.1.3. Mit E-Mail vom 18.03.2024 teilte der Einladende der Österreichischen Botschaft Kairo mit, dass er für die Beschwerdeführerin sowie für ihre Schwester eine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben habe und daher die Haftung dafür übernehme, dass sie vor Ablauf der Gültigkeit der beantragten Visa ausreisen würden. Sollten weitere Urkunden benötigt werden, werde um Mitteilung ersucht, welche konkreten Dokumente beschafft werden müssten.

1.1.4. Mit einem undatierten und in englischer Sprache verfassten Schreiben teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie zum Nachweis ihrer Wiederausreiseabsicht bereits eine Bestätigung ihres Arbeitgebers vorgelegt habe. Daraus gehe hervor, dass sie ihre Arbeit nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat fortsetzen werde. Zudem habe sie in Ägypten familiäre Bindungen. Sie könne ihre Mutter nicht allein im Herkunftsstaat zurücklassen. Ein Kontoauszug werde beigelegt, wobei darauf hinzuweisen sei, dass der Einladende eine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben habe und für sämtliche Kosten aufkommen werde.

Dem Schreiben wurde unter anderem ein Auszug eines auf die Beschwerdeführerin lautenden Kontos (in englischer Sprache) beigelegt, welcher von der „ XXXX “ für den Zeitraum von XXXX .09.2023 bis XXXX .03.2024 ausgestellt wurde. Demnach war am Konto der Beschwerdeführerin mit Stand vom XXXX .03.2024 ein Guthaben in Höhe von EGP 15,18 ausgewiesen.

1.2. Mit Mandatsbescheid vom 10.04.2024, Zl. AUTCAI 31516, wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Kairo das beantragte Visum verweigert. Begründend wurde festgehalten, dass sie nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen. Es seien keine ausreichenden Eigenmittel nachgewiesen worden. Ebenso wenig liege eine Verpflichtungserklärung vor. Hinzu komme, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft seien. Die Angaben der Beschwerdeführerin könnten nicht als nachvollziehbar und glaubhaft qualifiziert werden. Der Verbesserungsauftrag sei zudem nicht erfüllt worden. Weiters bestünden begründete Zweifel an ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Dem Antrag seien keine Unterlagen zum Nachweis ihrer beruflich-wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Verwurzelung im Herkunftsstaat beigelegt worden.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 19.04.2024 Vorstellung. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass – entgegen der Argumentation im angefochtenen Bescheid – für die Beschwerdeführerin eine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben worden sei und der Einladende den Bezug von Pensionsleistungen nachgewiesen habe. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass eine Bestätigung des Unternehmens „ XXXX “ vorgelegt worden sei, aus welchem sich ergebe, dass sich die Beschwerdeführerin seit Jänner 2020 in einem Beschäftigungsverhältnis befinde und monatlich ein Einkommen in Höhe von EGP 8.000,00 erziele, was in etwa € 420,00 entspreche. Der vorgelegten Bankbestätigung sei weiters zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Stand vom XXXX .02.2024 ein Guthaben in Höhe von EGP 31.000,00, sohin € 1.631,00, angespart und dieses nunmehr auf ihr Sparkonto transferiert habe, um die Reisekosten decken zu können. Dies sei völlig ausreichend, zumal keine Kosten für die Unterkunft und Verköstigung entstehen würden. Der Zweck der Reise, nämlich der Besuch von Familienangehörigen, sei mit E-Mail des Einladenden bestätigt worden. Hinsichtlich der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin sei neuerlich darauf hinzuweisen, dass sie in Ägypten einer Erwerbstätigkeit nachgehe und familiäre Anknüpfungspunkte habe.

2. Mit Bescheid vom 13.05.2024, Zl. VIS AUTCAI 31516, wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Kairo das beantragte Visum gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit iii und lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) verweigert. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C nach neuerlicher Prüfung abzuweisen gewesen sei, da sie nicht nachgewiesen habe, über ausreichende bzw. verfügbare Eigenmittel zur Finanzierung der Lebenserhaltungs- und Reisekosten während des geplanten Aufenthalts zu verfügen. Auf dem von ihr vorgelegten Kontoauszug sei ein Guthaben von EGP 15,00, sohin ca. € 0,30, ausgewiesen. Das Vorbringen, wonach sie EGP 31.000,00 auf ihr Sparkonto transferiert habe, sei nicht belegt worden. Ungeachtet dessen sei auch dieser Betrag in Höhe von umgerechnet € 605,00 nicht ausreichend, um den Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Die vom Einladenden abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung sei überdies nicht tragfähig. Zur Beurteilung des Vorliegens ausreichender finanzieller Mittel sei die Ausgleichszulage für Pensionsbezieher heranzuziehen. Bezogen auf den konkreten Fall sei festzuhalten, dass der Einladende monatliche Pensionsleistungen in Höhe von € 2.700,00 beziehe. Dem würden monatlich Belastungen in Höhe von € 600,00 für einen Kredit sowie € 100,00 für Betriebskosten gegenüberstehen. Die Ehefrau des Einladenden habe die elektronische Verpflichtungserklärung nicht unterfertigt. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen komme die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Einladende nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zu finanzieren.

Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer Vorstellung keine plausiblen und nachvollziehbaren Angaben zum Zweck ihrer Reise erstattet habe. Ebenso wenig seien Unterlagen nachgereicht worden, die auf eine beruflich-wirtschaftliche, familiäre oder soziale Verwurzelung in Ägypten schließen ließen. Das Vorbringen, wonach sie im Herkunftsstaat über familiäre Bindungen verfüge, sei nicht unter Beweis gestellt worden. Die Beschwerdeführerin erziele zudem nur ein Einkommen in Höhe von EGP 8.000,00, sohin rund € 157,00, was auch nach ägyptischen Verhältnissen als gering zu qualifizieren sei. In der Vergangenheit sei sie nicht gereist. Letztlich sei auch festzuhalten, dass das Vorbringen, wonach sie über einen Urlaubsanspruch von 64 Tagen verfüge, nicht als glaubhaft erachtet werde, da in Ägypten der gesetzliche Urlaubsanspruch für ein Jahr lediglich 21 Tage betrage. Ausgehend von ihren Angaben, wonach sie seit dem Jahr 2020 durchgehend beschäftigt sei, hätte sie demnach in vier Jahren lediglich 20 Tage - sohin fünf Tage pro Jahr - Urlaub in Anspruch genommen. Dies sei nicht glaubhaft. An der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin bestünden sohin gravierende Zweifel, welche zu Lasten der Beschwerdeführerin gingen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 28.05.2024 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass der Einladende eine Pension in Höhe von € 2.700,00 beziehe und über Eigentum an einem Einfamilienhaus sowie über beträchtliche finanzielle Mittel verfüge. Er müsse seiner Ehefrau keinen Unterhalt leisten, da diese in der Kinderbetreuung tätig sei und ebenfalls einen Pensionsantrag gestellt habe. Angesichts des Umstands, dass der Ausgleichszulagenrichtsatz im Jahr 2024 € 1.218,00 brutto betrage, sei nicht nachvollziehbar, weshalb sein monatliches Einkommen in Höhe von € 2.000,00 nicht ausreichend sein sollte, um die Kosten des Aufenthalts der Beschwerdeführerin zu decken.

Hinsichtlich des Zwecks der Reise sei auszuführen, dass der geplante Aufenthalt – wie im Antrag angeführt - primär dem Besuch der Tante der Beschwerdeführerin diene und sekundär zu touristischen Zwecken erfolge. Es sei aktenkundig, dass die Tante der Beschwerdeführerin in Österreich lebe. Folglich sei der Reisegrund evident. Der Argumentation im angefochtenen Bescheid, wonach es nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin ausreichend Urlaubsanspruch habe, sei entgegenzuhalten, dass es ihr freistehe, Urlaubsansprüche zu kumulieren, unbezahlten Mehrurlaub zu nehmen oder aber das Dienstverhältnis zu sistieren. Im Übrigen betrage der Urlaubsanspruch in Ägypten ab dem zehnten Dienstjahr unter Anrechnung sämtlicher Vordienstzeiten 30 Tage samt sechs zusätzlicher „casual leave days“. Zur Situation der Beschwerdeführerin in Ägypten sei weiters festzuhalten, dass sie ledig sei und in einer Familiengemeinschaft mit ihren Eltern lebe. Sie habe eine Wohnstätte und arbeite im ägyptischen Gesundheitswesen. Ihr Lebensmittelpunkt sei daher zweifelsfrei in Ägypten. Welche zusätzlichen Beweismittel die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Wiederausreiseabsicht in Vorlage bringen hätte sollen, sei nicht nachvollziehbar.

4.1. Mit E-Mail vom 03.06.2024 forderte die Österreichische Botschaft Kairo die Beschwerdeführerin auf, eine Bestätigung der Überweisung der Beschwerdegebühr sowie eine deutsche Übersetzung aller Dokumente, die dem Antrag beigelegt wurden, binnen einer Woche vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 10.06.2024 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters folgende Unterlagen (in Kopie) in Vorlage:

Überweisungsbestätigung;

(unvollständiger) Kontoauszug, ausgestellt am XXXX .03.2024, und

eine deutsche Übersetzung der Bestätigung des Unternehmens „ XXXX “

4.2. Mit Verbesserungsauftrag vom 11.07.2024 wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Kairo aufgetragen, den beigelegten Kontoauszug unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache sowie einen Einzahlungsbeleg der Beschwerdegebühr binnen einer Woche in Vorlage zu bringen.

Mit Schriftsatz vom 18.07.2024 wurden die am 10.06.2024 übermittelten Unterlagen erneut vorgelegt.

4. Am 03.12.2024 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin und ihre volljährige Schwester, beide Staatsangehörige von Ägypten, stellten am 11.03.2024 bei der Österreichischen Botschaft Kairo jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von XXXX .06.2024 bis XXXX .08.2024 mit dem Verwendungszweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“.

Als einladende Person wurde XXXX , angeführt, welcher für die Beschwerdeführerin sowie für ihre Schwester eine elektronische Verpflichtungserklärung betreffend den Zeitraum von XXXX .05.2024 bis XXXX .11.2024 abgab. Der Einladende ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau, der Tante der Beschwerdeführerin, in einem gemeinsamen Haushalt. Er bezieht monatlich Pensionsleistungen in Höhe von € 2.700,00 und hat Betriebskosten in Höhe von € 100,00 sowie Kreditraten in Höhe von € 600,00 zu bezahlen.

Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. In Ägypten arbeitet sie im Pflegedienst und erzielt hierdurch ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EGP 8.000,00. Auf ihrem Konto war mit Stand vom XXXX .03.2024 ein Saldo in Höhe von EGP 15,18 ausgewiesen. Es steht nicht fest, dass sie über Ersparnisse verfügt. Sohin wird im Gesamtzusammenhang festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts in Österreich als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und zum Gang des Verfahrens vor der Österreichischen Botschaft Kairo, konkret zur Antragstellung sowie zur abgegebenen elektronischen Verpflichtungserklärung, gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt. Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Schwester der Beschwerdeführerin, zu ihrer Volljährigkeit und zu ihrem Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C aus der Einsicht in den hg. Akt zur Zl. XXXX .

Die Feststellungen zu den Familien- und Vermögensverhältnissen des Einladenden und der Beschwerdeführerin beruhen auf folgenden Erwägungen:

Aus dem konsistenten Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass der Einladende verheiratet ist und mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Zudem stützen sich die Feststellungen zum Einkommen sowie zu den finanziellen Belastungen des Einladenden auf die von ihm abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung.

Der Berücksichtigung des erstmals mit Beschwerde vom 28.05.2024 erstatteten Vorbringens, wonach der Einladende neben dem in der Verpflichtungserklärung angeführten Einkommen über zusätzliche finanzielle Mittel in beträchtlicher Höhe verfüge, steht das in § 11a Abs. 2 FPG normierte Neuerungsverbot entgegen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass keine Unterlagen zum Nachweis dieser Angaben in Vorlage gebracht wurden und die nunmehr erstmals vorgebrachten finanziellen Mittel in beträchtlicher Höhe auch aus diesem Grund der gegenständlichen Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden konnten. Betreffend die weiteren Angaben, wonach der Einladende über ein Einfamilienhaus verfüge, ist ergänzend festzuhalten, dass bei der Beurteilung des Vorliegens ausreichender Vermögenswerte zur Finanzierung des geplanten Aufenthalts der Beschwerdeführerin lediglich liquide Mittel berücksichtigt werden können. Der Umstand, dass der Einladende über Eigentum an einem Einfamilienhaus verfügt, ist daher lediglich insoweit zu berücksichtigen, als er keine Mietkosten zu bezahlen hat.

Aus den dahingehend gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie ledig ist und keine Kinder hat. Zudem ist der ihrem Antrag beigelegten Bestätigung des Unternehmens „ XXXX “ zu entnehmen, dass sie im Pflegedienst arbeitet und hierdurch ein Nettoeinkommen in Höhe von EGP 8.000,00 (entspricht € 145,25) erzielt. Im gegenständlichen Verfahren wurde ferner ein Auszug von einem auf die Beschwerdeführerin lautenden Konto bei der „ XXXX “ betreffend den Zeitraum von XXXX .09.2023 bis XXXX .03.2024 vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass sie mit Stand vom XXXX .03.2024 über ein Guthaben in Höhe von EGP 15,18 (entspricht € 0,28) verfügt hat (Quelle: https://bankenverband.de/service/waehrungsrechner/; Wechselkurs vom 18.03.2025).

Hinsichtlich des mit Vorstellung vom 19.04.2024 erstatteten Vorbringens, wonach die Beschwerdeführerin mit Stand vom XXXX .02.2024 ein Guthaben in Höhe von EGP 31.000,00 angespart und nunmehr auf ihr Sparkonto transferiert habe, ist festzuhalten, dass keine Unterlagen zum Nachweis dieser Angaben vorgelegt wurden. Entgegen den Ausführungen in der Vorstellung geht ein solcher Sachverhalt aus den vorgelegten Kontoauszügen nicht hervor und wurde keine Bankbestätigung nachgereicht. Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass der angeführte Betrag € 662,99 entspricht (Quelle: https://bankenverband.de/service/waehrungsrechner/; Wechselkurs vom 18.03.2025) und folglich nicht ausreichend ist, um die Kosten für den geplanten Aufenthalt in Österreich sowie für die Rückkehr in den Herkunftsstaat zu decken (vgl. dazu im Allgemeinen auch Punkt II.3.3.2. der gegenständlichen Entscheidung).

Hinsichtlich der Frage, ob die vom Einladenden abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung tragfähig ist bzw. ob die nachgewiesenen finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts in Österreich ausreichend sind, ist ebenso auf die Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.3.2. zu verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) in der Fassung (EU) 2019/1155 vom 20.06.2019 lauten wie folgt:

Art. 1 Ziel und Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt.

(2) […]

(3) […]

(4) Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter umfassender Einhaltung des Rechts der Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Über Anträge nach dieser Verordnung wird nach den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts im Einzelfall entschieden.

Art. 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden, a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.

(4) Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.

(9) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.

Art. 32 Visumverweigerung

(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller: i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist; ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[(4) gestrichen]

(5) […]

3.2. Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C:

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex ist unbeschadet des Artikels 25 Abs. 1 das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Es liegt am Fremden, die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel darzulegen.

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass in Österreich – anders als in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – keine fixen Richtsätze zur Beurteilung der Frage, ob ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung des geplanten Aufenthalts und der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorliegen, festgesetzt wurden. In der Regel werden allerdings als Orientierungshilfe die in § 293 Abs. 1 ASVG normierten Richtsätze für Ausgleichszahlungen für Pensionsbezieher herangezogen.

In Bezug auf den konkreten Fall ist auszuführen, dass der Einladende, welcher sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für deren Schwester eine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben hat, mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Hinsichtlich der Frage, welche finanziellen Mittel er zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts benötigt, ist daher der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG heranzuziehen, welcher für das Jahr 2025 mit € 2.009,85 festgesetzt wurde. Betreffend die Kosten des Aufenthalts der Beschwerdeführerin ist der Richtwert des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG heranzuziehen und würden während des geplanten Aufenthalts demnach monatlich zusätzliche Kosten in Höhe von € 1.273,99 für den Einladenden anfallen.

Nach dem der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt bezieht der Einladende monatlich Pensionsleistungen in Höhe von € 2.700,00. Nach Abzug seiner monatlichen finanziellen Belastungen in Höhe von insgesamt € 700,00 (Betriebskosten in Höhe von € 100,00 sowie Kreditraten in Höhe von € 600,00) sowie unter Berücksichtigung der vollen freien Station im Sinne des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG (im Jahr 2025: € 376,27) verbleibt dem Einladenden ein Einkommen in Höhe von € 2.376,27. Ausgehend von den oben angeführten Richtwerten erweist sich dieses Einkommen angesichts der hohen Lebenserhaltungskosten in Österreich als zu niedrig, um einerseits für sich und seine Ehefrau den Lebensunterhalt zu bestreiten und andererseits für die Reisekosten sowie für den Unterhalt der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester für die Dauer von 65 Tagen aufzukommen.

Insoweit in der Beschwerde argumentiert wird, dass die Ehefrau des Einladenden ihren Lebensunterhalt aus eigenem bestreitet und das Einkommen des Beschwerdeführers daher nicht durch Unterhaltsleistungen geschmälert wird, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass kein Nachweis über die Höhe des Nettoeinkommens der Ehefrau des Einladenden erbracht wurde. Hinzu kommt, dass die Ehefrau die elektronische Verpflichtungserklärung nicht unterzeichnet hat und auch vor diesem Hintergrund ihr Einkommen bei der Beurteilung der Tragfähigkeit der elektronischen Verpflichtungserklärung außer Betracht zu bleiben hat.

Selbst wenn man aber der Argumentation folgt und davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer lediglich für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen hat, so ist das ihm zur Verfügung stehende Nettoeinkommen in Höhe von € € 2.376,27 angesichts der oben angeführten Richtsätze jedenfalls nicht ausreichend, um zusätzlich den Aufenthalt sowie die Reisekosten der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester in Österreich zu finanzieren.

Im gegenständlichen Verfahren wurde auch nicht nachgewiesen, dass der Einladende neben seinem Nettoeinkommen über sonstige liquide Mittel verfügt. Zusammengefasst kann der Behörde sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Einladenden abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung nicht tragfähig ist.

Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen auch nicht nachgewiesen über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen, um die Kosten für den geplanten Aufenthalt sowie für ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat eigenständig zu finanzieren. Die Beschwerdeführerin bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EGP 8.000,00 (entspricht € 145,25). Angesichts des Umstands, dass auf dem von ihr vorgelegten Kontoauszug mit Stand vom XXXX .03.2024 ein Saldo in Höhe von EGP 15,18 ausgewiesen war, ist davon auszugehen, dass sie ihr gesamtes Einkommen zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts aufwendet. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde das Vorliegen von Ersparnissen nicht nachgewiesen.

Es bestehen sohin gegen den von der Behörde herangezogenen Versagungsgrund des Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex keine Bedenken, weshalb das Visum zu Recht versagt wurde.

Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob – wie von der Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid ausgeführt – fallbezogen auch der Tatbestand des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex erfüllt ist, kann vor diesem Hintergrund unterbleiben.

3.3. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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