Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision 1. des R und 2. der mj. F, diese vertreten durch den Erstrevisionswerber als gesetzlichen Vertreter, beide vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. September 2025, Zlen. 1. VGW 152/108/13227/2025 und 2. VGW 152/108/13228/2025, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht in der Sache den Antrag des Erstrevisionswerbers, eines in Afghanistan geborenen und anerkannten Konventionsflüchtlings, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unter gleichzeitiger Erstreckung auf seine minderjährige Tochter, die Zweitrevisionswerberin, gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) sowie gemäß §§ 17 Abs. 1 iVm 18 leg. cit. ab.
2Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die nachgewiesenen Einkünfte des Erstrevisionswerbers „im Durchschnitt von 36 Monaten“ würden nicht die Höhe der Richtsätze des § 293 ASVG der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung erreichen. Freiwillige finanzielle Zuwendungen, sei es auch unter Familienmitgliedern, auf welche kein Rechtsanspruch im Sinne eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches bestehe, seien nicht als Einkünfte iSd § 10 Abs. 5 StbG anzusehen.
3 Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgerichtunter erkennbarer Bezugnahme auf § 24 Abs. 4 VwGVG und unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC damit, dass die Revisionswerber in der Beschwerde kein neues Sachverhaltsvorbringen erstattet hätten und insbesondere keine weiteren Einkommensnachweise vorgelegt worden seien, sodass lediglich Rechtsfragen zu beurteilen gewesen seien.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung stehe im Widerspruch zu näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
9 Aus dem Urteil des EuGH vom 29.4.2025, C 181/23, Kommission/Malta [Staatsbürgerschaft für Investoren] , ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die vorliegende Abweisung des Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Antrags auf Erstreckung dieser Verleihung (auch) die unionsrechtlich geschützte Sphäre der Revisionswerber berührt und deshalb der Anwendungsbereich des Art. 47 GRC eröffnet wäre. Der EuGH hat in der genannten Entscheidung nämlich lediglich die unionsrechtliche Zulässigkeit von Verleihungskriterien verneint, nach denen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und damit die Unionsbürgerschaft gleichsam „vermarktet“ wird, indem sie im Wesentlichen als Gegenleistung für im Voraus festgelegte Zahlungen oder Investitionen verliehen wird (Rn. 99 f); grundsätzlich hat der EuGH aber klargestellt (Rn. 98), dass die Festlegung der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats nichtin die Zuständigkeit der Union fällt, sondern in die der einzelnen Mitgliedstaaten, die bei der Wahl der anzuwendenden Kriterien über ein weites Ermessen verfügen (vgl. weiters zu Art. 47 GRC VwGH 10.5.2023, Ra 2022/01/0314, zur Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 34 Abs. 1 StbG; 6.11.2025, Ra 2025/01/0244, zur Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 StbG).
10Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass auch im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC nicht in jedem Fall eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. erneut VwGH 6.11.2025, Ra 2025/01/0244, mwN).
11Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Die Akten lassen dann im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wird und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Indessen hat ein Verwaltungsgericht im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG in Verbindung mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC auch ohne Antrag eine mündliche Verhandlung von Amts wegen durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Abhaltung der Verhandlung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen steht. Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft wird. In einem solchen Fall hat das Verwaltungsgericht daher grundsätzlich eine Verhandlung abzuhalten, um eine unmittelbare Klärung der strittigen Fragen durch mündliche Erörterung und Vornahme der gebotenen Beweisaufnahmen herbeizuführen.
Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn wie hierzuvor ein Verwaltungsverfahren stattfand, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (vgl. zum Ganzen abermals VwGH 6.11.2025, Ra 2025/01/0244, mwN).
12Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich im Hinblick auf das Einkommen des Erstrevisionswerbers (Anm.: in dem nach § 10 Abs. 5 StbG maßgeblichen Zeitraum) „ein Minusbetrag von EUR 2.192,03 gegenüber den anzuwendenden Richtsätzen des § 293 ASVG.“
13 Die Revision zeigt auch ausgehend von dieser zentralen Feststellung nicht auf, aus welchen Gründen fallbezogen ausgehend vom Beschwerdevorbringen eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache hätte erwarten lassen.
14 Soweit das Zulässigkeitsvorbringen weiters geltend macht, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung von Verträgen abgewichen, entfernt es sich vom (disloziert) festgestellten Sachverhalt, wonach die Revisionswerber lediglich eine datumsmäßig näher konkretisierte „Bestätigung“ der weiteren Tochter des Erstrevisionswerbers bzw. der Schwester der Zweitrevisionswerberin über „monatliche Mietbeiträge“ vorgelegt hatten, was das Verwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis so zugrunde gelegt hat (vgl. zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 BVG bei Entfernen vom festgestellten Sachverhalt etwa VwGH 7.10.2025, Ra 2025/01/0207, mwN). Das Verwaltungsgericht hat diesen Sachverhalt vertretbar dahingehend interpretiert, dass sich daraus keine „verpflichtend getroffene (vertragliche) Vereinbarung“ ergebe. Das Vorliegen eines allenfalls auslegungsbedürftigen zweiseitig verbindlichen Vertrages ist dem angefochtenen Erkenntnis daher nicht zu entnehmen.
15Das Vorliegen eines derartigen Vertrags haben die Revisionswerber außerdem erstmals in der vorliegenden Revision behauptet. Damit steht dem Vorbringen, dass die weitere Tochter des Erstrevisionswerbers bzw. Schwester der Zweitrevisionswerberin „über finanzielle Mittel verfügte“, außerdem das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot (§ 41 erster Satz VwGG) entgegen (vgl. etwa VwGH 27.1.2025, Ra 2024/01/0421, mwN).
16 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. Februar 2026
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