Vorwort
§ 1 § 1
Der Kostenbeitrag nach § 62 Abs 1 erster Satz SKAG beträgt für das Jahr 2025 je Verpflegstag 13,00 €.
§ 2 § 2
(1) Der verringerte Kostenbeitrag nach § 62 Abs 1 vorletzter Satz SKAG beträgt für Patientinnen und Patienten der allgemeinen Gebührenklasse mit einem geringen Einkommen gemäß Abs 2 für das Jahr 2025 je Verpflegstag 9,60 €.
(2) Ein geringes Einkommen ist gegeben, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Patienten zusammen mit den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-Fachen des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG liegt.
§ 3 § 3
(1) Diese Verlautbarung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verlautbarung der Salzburger Landesregierung vom 29. Dezember 2023 über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2024, LGBl Nr 112/2023, außer Kraft. Sie ist für die Verrechnung von Verpflegstagen vor dem 1. Jänner 2025 weiter anzuwenden.