Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 26.08.2024, Zl. 1020211654, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass XXXX für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 von der Gebührenpflicht betreffend den ORF-Beitrag gemäß §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, sowie die Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbetrag) gemäß § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG, BGBl. Nr. 150/2021, i.d.g.F) iVm EAG-Befreiungsverordnung BGBl. II Nr. 61/2022, zu befreien ist und sind ihm die Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt gemäß § 9 Abs. 1 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (BGBl. I Nr. 142/2000 i.d.g.F.) iVm § 1 Fernsprechentgeltzuschussverordnung (BGBl. II Nr. 90/2001 i.d.g.F.) zuzuerkennen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 12.04.2024 einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und den damit verbundenen Abgaben sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag). Beigelegt waren dem Antrag ein Meldezettel, ein Behindertenpass, eine Zahlungsvorschreibung der XXXX , eine Buchungsbestätigung betreffend einen Kredit, welcher mit 2033 endet, eine Buchungsbestätigung betreffend die Pensionsversicherungsanstalt, eine Buchungsbestätigung und eine Vorschreibung der Wohnbauförderung sowie eine Buchungsbestätigung und eine Vorschreibung der XXXX . Mit 25.04.2024 wurde überdies ein Antrag auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gestellt.
Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an. Er gab an, dass keine weitere Person mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe. Der Beschwerdeführer gab im verfahrensgegenständlichen Antrag zudem die Strom-Zählpunktnummer bekannt.
Mit „Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 12.06.2024 informierte die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: OBS) den Beschwerdeführer, dass sein Haushaltseinkommen den maßgeblichen Richtsatz übersteige. Eine diesbezügliche Stellungahme bzw. Nachreichung von Unterlagen könne innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
Am 21.06.2024 langte eine Stellungnahme bei der OBS ein, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, dass sich ihm die von der OBS angerechneten Wohnkosten von EUR 250,03 nicht erschließen würden, da er folgende monatlichen Wohnkosten habe: EUR 303,77 Betriebskosten, EUR 487,00 Kreditrate bei der XXXX und EUR 372,00 pro Quartal Wohnbauförderkredit. Er erhalte monatlich EUR 236,00 an Wohnbeihilfe. Der Beschwerdeführer habe zudem aufgrund einer 70%-igen Behinderung eine außergewöhnliche Belastung. Er legte überdies den Lohnsteuerbescheid von 2022 vor, da er jenen von 2023 noch nicht erhalten habe. Zusätzlich fügte der Beschwerdeführer seiner Stellungnahme eine Kreditbestätigung der XXXX vom 23.06.2021 und die Bewilligung der Wohnbeihilfe vom 12.09.2023 bei.
Mit Bescheid der OBS vom 26.08.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.04.2024 auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag), sowie die Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt abgewiesen und dies damit begründet, dass das Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers den maßgeblichen Richtsatz übersteigt.
Am 03.09.2024 wurde Beschwerde gegen den genannten Bescheid erhoben und inhaltlich im Wesentlichen wiederholt, dass die Wohnkosten falsch berechnet worden seien. Der Beschwerdeführer habe zudem aufgrund einer 70%-igen Behinderung eine außergewöhnliche Belastung. Er habe mittlerweile den Lohnsteuerbescheid von 2023 erhalten und es seien noch zusätzliche außergewöhnliche Belastungen mit Selbsterhalt geltend gemacht worden, weswegen sich die Situation dadurch zusätzlich verändert habe. Der Beschwerde wurde der Lohnsteuerbescheid 2023 beigefügt.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2025 vorgelegt und langten am 11.06.2025 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.08.2025 räumte das Bundesverwaltungsgericht der OBS eine vierwöchige Frist zu einer etwaigen Stellungnahme zur Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens des Beschwerdeführers (wie unter Punkt II.1. dargelegt) ein.
Mit Stellungnahme der OBS, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 02.09.2025, wurde mitgeteilt, dass sich die belangte Behörde den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes anschließe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seit 03.09.2004 an der im Spruch genannten Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 01.03.2021 Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen aufgrund geminderter Arbeitsfähigkeit. Im Jahr 2024 betrug die monatliche Leistung der Pensionsversicherungsanstalt EUR 1.889,54.
Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis vorgelegt, dass ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen gegeben ist.
Dem Beschwerdeführer sind im Jahr 2023 außergewöhnliche Belastungen in Höhe von EUR 9.175,73 erwachsen. Pro Monat ergibt sich daraus eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von EUR 764,64.
Das monatliche Haushaltseinkommen beträgt EUR 984,90.
Der gesetzlich vorgeschriebene Befreiungsrichtsatz für 2024 betrug EUR 1.364,12 monatlich für eine Person.
2. Beweiswürdigung:
Die Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den im Akt einliegenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.03.2021 Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen bezieht, ebenso wie die Höhe der monatlichen Pension resultiert aus einem Auszug der österreichischen Sozialversicherungsträger und einer Buchungsbestätigung der Pensionsversicherungsanstalt vom 21.03.2024.
Dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis betreffend ein Rechtsverhältnis nach mieterschützenden Gesetzen vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellung betreffend die außergewöhnlichen Belastungen des Beschwerdeführers fußt auf dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2023.
Die Feststellung zum monatlichen Haushaltseinkommen ergibt sich aus der monatlichen Leistung der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von EUR 1.889,54 abzüglich des Wohnaufwandes von monatlich EUR 140,00 und der außergewöhnlichen Belastung in Höhe von EUR 764,64 monatlich.
Die Feststellungen zu den Befreiungsrichtsätzen ergeben sich durch eine Internetrecherche (https://orf.beitrag.at/befreiungsrechner/einkommen).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gegen von der OBS erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß § 3 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ist für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
Vom ORF-Beitrag sind gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
Gemäß § 47 Abs. 1 FMGebO sind auf Antrag von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die folgenden Personengruppen zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie
9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
Der Beschwerdeführer ist Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen und erfüllt folglich die erste Voraussetzung der Gebührenbefreiung des § 47 Abs. 1 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970. Die monatliche Pension des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 1.889,54 blieb im Verfahren unbestritten. Die Voraussetzungen des § 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 sind in Ansehung der beschwerdeführenden Partei ebenfalls gegeben.
Gemäß § 48 Abs. 1 FMGebO ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 jedoch unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung der Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Demzufolge ist das Haushalts-Nettoeinkommen dem maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatz gegenüberzustellen. Der Ausgleichszulagenrichtsatz wird in § 293 ASVG monatsbezogen festgesetzt und betrug für das Jahr 2024 EUR 1.364,12 monatlich für eine Person.
Das Haushalts-Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens sind die monatlich gebührenden bzw. erzielten Einkünfte heranzuziehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausgleichszulagenrichtsatz ergibt sich, dass der Gesetzgeber das monatliche tatsächliche Einkommen vor Augen hat (VwGH 15.04.2010, Zl. 2008/22/0835). Das Einkommen der beschwerdeführenden Partei umfasst den laufenden Pensionsbezug in Höhe von EUR 1.889,54 und übersteigt folglich die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1.
Jedoch kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, wenn das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1 übersteigt, als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
Da die beschwerdeführende Partei keinen Nachweis vorgelegt hat, dass ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen gegeben ist, ist ein Pauschalbetrag für den Wohnaufwand von monatlich EUR 140,00 vom Haushalts-Nettoeinkommen abzuziehen. Weitere abzugsfähige Ausgaben liegen nicht vor, der Gesamtbetrag der abzugsfähigen Ausgaben beträgt daher EUR 140,00 pro Monat.
Gemäß Einkommensteuerbescheid 2023 sind dem Beschwerdeführer außergewöhnliche Belastungen gemäß §§ 34 und 35 EStG in einer Höhe von EUR 9.175,73 (EUR 8.576,73 + EUR 599,99) erwachsen. Pro Monat ergibt sich daraus eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von EUR 764,64 (vgl. VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133).
Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 21.06.2024 sowie in der Beschwerde vom 03.09.2024 betreffend seine Wohnkosten keinen Einfluss auf die Berechnung des maßgeblichen monatlichen Haushaltseinkommens haben, da lediglich Aufwendungen gemäß § 48 Abs. 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 als abzugsfähige Ausgaben geltend gemacht werden können.
Das Haushaltseinkommen in Höhe von EUR 984,90 monatlich liegt unter dem Befreiungsrichtsatz (für 2024 EUR 1.364,12 monatlich für eine Person).
Folglich ist der Beschwerdeführer von der Gebührenpflicht betreffend den ORF-Beitrag und die Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbetrag) zu befreien, und die Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt sind ihm zuzuerkennen.
Zum Abstandnehmen von einer mündlichen Verhandlung:
Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, sodass eine solche nur im Fall einer substantiierten Bestreitung der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde oder bei Erstattung eines ergänzenden sachverhaltsbezogenen Vorbringens durchzuführen wäre (zum Ermessen bei der unterbliebenen Beantragung einer mündlichen Verhandlung näher VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Im gegenständlichen Fall ließ eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da die OBS der Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens durch das Bundesverwaltungsgericht mit Stellungnahme vom 02.09.2025 beigepflichtet hat.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nach § 24 Abs. 1 und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
