ASVG
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT VI. Leistungsansprüche.
§ 108f Festsetzung des Anpassungsfaktors
(1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat für jedes Kalenderjahr den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf den Richtwert festzusetzen.
(2) Der Richtwert ist so festzusetzen, dass die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung mit dem Richtwert der Erhöhung der Verbraucherpreise nach Abs. 3 entspricht. Er ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(3) Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische Mittel der für den Berechnungszeitraum von der Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten zu bilden.
§ 108f ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 108f Festsetzung des Anpassungsfaktors
…§ 108f. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat für jedes Kalenderjahr den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf den Richtwert festzusetzen. (2) Der Richtwert ist…
Art. 3 Artikel III
…zu BGBl. Nr. 189/1955) (1) Für das Jahr 1974 betragen die Richtzahl (§ 108a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) und der Anpassungsfaktor (§ 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) je 1,104. (2) Die Grundlage für die aus den Bestimmungen der Art. VII und VIII der 29. Novelle zum ASVG, BGBl…
§ 77 Ausmaß und Entrichtung.
…3) treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. An die Stelle der Beträge von 77,91 € (Anm. 4) und 117,00 € (Anm. 5) treten ab 1. …
§ 108 Abschnitt VIa
…Bemessungsgrundlage verwendet werden, heranzuziehen. (5) Anpassungsfaktor: Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr den Anpassungsfaktor (§ 108f) bis spätestens 31. Oktober eines jeden Jahres durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung ist der Bundesregierung zur Zustimmung vorzulegen. Der Anpassungsfaktor ist, soweit nichts anderes…
§ 345 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 345 Schlussbestimmungen zu Art. 49 Teil 2 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35 (39. Novelle)
…Abs. 1 erster Satz sind die Pensionen in den Kalenderjahren 2013 und 2014 so zu erhöhen, dass der dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) entsprechende Erhöhungsprozentsatz 1. im Kalenderjahr 2013 um einen Prozentpunkt und 2. im Kalenderjahr 2014 um 0,8 Prozentpunkte vermindert wird. (4) § …
§ 335 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 335 Schlussbestimmungen zu Art. 50 Teil 2 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35 (39. Novelle)
…46 Abs. 1 erster Satz sind die Pensionen in den Kalenderjahren 2013 und 2014 so zu erhöhen, dass der dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) entsprechende Erhöhungsprozentsatz 1. im Kalenderjahr 2013 um einen Prozentpunkt und 2. im Kalenderjahr 2014 um 0,8 Prozentpunkte vermindert wird. (3) § …
Art. 2 § 20 AlVG · AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 2 § 20 Ausmaß des Arbeitslosengeldes
…dreifache Schulungszuschlag. Der Schulungszuschlag sowie der Grenzbetrag für den fünffachen Schulungszuschlag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2024, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Zuschussleistungen von Ausbildungsträgern und Betrieben sind nur in einem Ausmaß zulässig, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß §…
Art. 2 § 39b Abschnitt 3b
…für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation jährlich mit Wirksamkeit ab 1. Jänner mit dem Anpassungsfaktor des betreffenden Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. In den Jahren 2026 und 2027 erfolgt keine Valorisierung mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG).…
§ 36 ElWG · ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 36 Gestützter Preis für begünstigte Haushalte
…pro Jahr. 2. Der untere Referenzwert beträgt 6 ct/kWh, der ab 1. Jänner 2027 jährlich mit dem Anpassungsfaktor des § 108f Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu vervielfachen ist. 3. Der obere Referenzwert ermittelt sich als mengengewichteter Durchschnitt der von der European Energy Exchange (EEX) festgelegten…
§ 38 Besondere Bestimmungen für Lieferverträge mit gestütztem Preis
…des Verteilungsschlüssels in Abs. 4 gemeinschaftlich aufzubringen. Der genannte Betrag ist ab 1. Jänner 2027 jährlich mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Die Kosten ergeben sich aus 1. den Werten gemäß § 36 Abs. 4 Z 1, 2 und 3, 2. dem…
§ 3 FamZeitbG · FamZeitbG · Familienzeitbonusgesetz
§ 3 Höhe, Anspruchsdauer und Antragstellung
…Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, ist der Familienzeitbonus ( Abs. 1 erster Satz) mit dem Anpassungsfaktor des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ( ASVG ), BGBl. Nr. 189/1955, zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der Betrag zugrunde zu legen, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung…
§ 5 UFG-AE · UFG-AE · Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende
§ 5 Zuwendungen des Fonds
…Halbwaisen gemäß § 293 Abs. 1 lit. c sublit. aa erster Fall ASVG , vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG gewährt werden. Begünstigte gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 erhalten zusätzlich zwei Zuwendungen jährlich. (2) Begünstigten gemäß § 4 Abs…
§ 6 Berücksichtigung des Einkommens
…innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens als monatliches Einkommen. (3) Der Betrag in Abs. 2 wird jährlich mit dem jeweils geltenden Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG vervielfacht. (4) Übersteigt das Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze um weniger als den doppelten Betrag der wiederkehrenden Leistung gemäß § 5 Abs. 1 , so…
§ 97q GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 97q § 97q
…7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlagen. Dazu ist ein Kinderzurechnungsbetrag zu ermitteln, der pro Monat einer Kindererziehung…
§ 15b Oö. L-PG · Oö. L-PG · Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 15b Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezugs
…des überlebenden Ehegatten bzw. der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von 1.716,63 Euro im Jahr 2011, der jährlich mit dem Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG anzupassen und auf zwei Kommastellen zu runden ist, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag…
§ 16 K-PG 2010 · K-PG 2010 · Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)
§ 16 § 16
…das folgende Kalenderjahr unter Berücksichtigung des Richtwertes (§ 108e Abs. 9 Z 1 ASVG) für das Anpassungsjahr, der Regelung des § 108f Abs. 2 ASVG und des Gutachtens der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (§ 108e ASVG) festzusetzen. Kommt ein Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung nicht oder nicht rechtzeitig…
Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
§ 31a Erhöhung des Witwer-/Witwenversorgungsbezuges
…jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag. (2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmals im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn…
Rückverweise