BundesrechtBundesgesetzeAushilfegesetz

Aushilfegesetz

In Kraft seit 01. Januar 1977
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ABSCHNITT I

§ 1 Anspruch

Physischen Personen, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen Vermögensverluste erlitten haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ist nach diesem Bundesgesetz eine einmalige Aushilfe zu gewähren.

§ 2

(1) Vermögensverluste gemäß § 1 sind durch Wegnahme, Verlust oder Zerstörung verursachte Sachschäden, die entstanden sind:

1. innerhalb der Grenzen des österreichischen Bundesgebietes in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 25. Oktober 1955 durch unmittelbare Kriegseinwirkung oder durch Handlungen von Streitkräften oder Dienststellen der alliierten und assoziierten Mächte oder deren Angehörigen

2. außerhalb der Grenzen des österreichischen Bundesgebietes

a) durch Umsiedlung oder durch eine im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen stehende Vertreibung oder

b) durch eine auch schon vor Ende des Zweiten Weltkrieges einsetzende, im Zusammenhang mit der strukturellen Veränderung der Volkswirtschaft und der Gesellschaftsordnung ausländischer Staaten erfolgte Nationalisierung, Konfiskation oder sonstige Maßnahme, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer entschädigungslosen Enteignung gleichzuhalten ist.

(2) Zu Abs. 1 Z 2 zählt auch ein Sachschaden, der durch unmittelbare Kriegseinwirkung entstanden ist, weshalb ein Schaden an den zerstörten Sachen durch die im Abs. 1 Z 2 angeführten Ereignisse nicht mehr eintreten konnte.

(3) Ein Sachschaden an dem im Umsiedlungsgebiet zurückgelassenen Vermögen liegt auch vor, insoweit ein Umsiedler hiefür Vermögenswerte als Ersatz erhalten hat, die in der Folge für ihn wertlos geblieben sind.

(4) In den im Abs. 1 Z 2 lit. a genannten Fällen ist der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht erforderlich, wenn ein Umsiedler mit ständigem Aufenthalt in Österreich die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, aus dem er umgesiedelt worden ist, und dieser Staat mit der Republik Österreich einen Vertrag abgeschlossen hat oder abschließt, in dem er sich ausdrücklich verpflichtet, für Schäden von Umsiedlern eine Entschädigung zu leisten. Für die Beurteilung des ständigen Aufenthaltes ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes maßgebend.

§ 3

Läßt sich der Zeitpunkt, an dem der Vermögensverlust entstanden ist, nicht feststellen, so gilt der Sachschaden als am 8. Mai 1945 eingetreten.

§ 4

(1) Vermögensverluste, deren gemeiner Wert, ermittelt nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945, den Betrag von 1 000 RM nicht übersteigt, begründen keinen Anspruch auf eine Aushilfe.

(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes für Gegenstände des Hausrates ist von den Bestimmungen der Anlage zum KVSG, BGBl. Nr. 127/1958, ausgenommen der Z 3, auszugehen. Die Bestimmungen der Z 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Punkt einer Reichsmark entspricht.

(3) Ist der Verlust an Sachen eingetreten, deren Nennwert nicht auf RM lautet, so hat zur Ermittlung des gemeinen Wertes (Abs. 2) die Umrechnung in Reichsmark gemäß der Anlage zu erfolgen.

§ 5

(1) Die Aushilfe ist der Person zu gewähren, in deren Vermögen der Verlust eingetreten ist (Geschädigter). Ist der Geschädigte gestorben bevor die Bundesentschädigungskommission über den Anspruch entschieden oder der Geschädigte das Anbot der Finanzlandesdirektion angenommen hat, so gilt der Ehegatte oder Lebensgefährte als Geschädigter, der mit dem Verstorbenen sowohl im Zeitpunkt des Schadenseintrittes als auch im Zeitpunkt seines Todes im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(2) Bei Verlust von Hausrat gelten die im Zeitpunkt des Schadenseintrittes und der Anmeldung im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten, ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse, gemeinsam als Geschädigte; ein Anspruch auf Aushilfe kann jedoch nur von einem Ehegatten oder Lebensgefährten geltend gemacht werden. Ist ein Ehegatte oder Lebensgefährte nach Eintritt des Schadens und vor der Anmeldung des Anspruches verstorben, so gilt der andere Ehegatte oder Lebensgefährte allein als Geschädigter. Leben Ehegatten oder Lebensgefährten, die im Zeitpunkt des Schadenseintrittes im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, im Zeitpunkt der Anmeldung getrennt oder ist die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden, so gilt jeder für sich als Geschädigter. In diesen Fällen steht jedem die Hälfte der Aushilfe zu, es sei denn, daß einer Alleineigentum an dem verlorenen Hausrat nachweist.

§ 6

Ist der Schaden an Sachen eingetreten, die Gegenstand einer nichtigen Vermögensentziehung im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften waren, so ist der Schaden als im Vermögen der Person eingetreten anzusehen, der die Sachen entzogen wurden.

§ 7

Die Aushilfe beträgt höchstens 15 000 S. Sie darf jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal gewährt werden.

§ 8

(1) Anspruchsberechtigt ist jeder Geschädigte, dessen Einkommen (§ 9) das 14fache des für die Gewährung einer Ausgleichszulage im Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches auf Aushilfe maßgebenden Richtsatzes (§ 293 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) um nicht mehr als 12 000 S übersteigt.

(2) Bei einem Einkommen bis zur Höhe des 14fachen Richtsatzes (Aushilfemeßbetrag) beträgt die Aushilfe 15 000 S. Übersteigt das Einkommen den Aushilfemeßbetrag, so vermindert sich die Aushilfe von 15 000 S um den den Aushilfemeßbetrag übersteigenden Teil des Einkommens.

§ 9

Als Einkommen gilt

1. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen das zu versteuernde Einkommen, welches dem Anmelder in dem der Anmeldung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen ist,

2. bei allen übrigen Personen der Gesamtbetrag der inländischen Einkünfte im Sinne des § 98 EStG 1972 und alle im Ausland zugeflossenen Beträge, die den Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1972 entsprechen und dem Anmelder in dem der Anmeldung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen sind.

ABSCHNITT II

§ 10 Verfahren

Über Ansprüche auf Gewährung einer Aushilfe entscheidet die nach dem Besatzungsschädengesetz, BGBl. Nr. 126/1958, errichtete Bundesentschädigungskommission. Die Bestimmungen der §§ 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist.

§ 11

(1) Ansprüche auf Aushilfe sind bei sonstigem Ausschluß nachweislich bis zum 31. Dezember 1980 bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anzumelden. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.

(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung bei einer anderen Finanzlandesdirektion oder beim Bundesministerium für Finanzen fristgerecht eingebracht wurde.

(3) Anmeldungen, die nicht fristgerecht eingebracht wurden, sind von der im Abs. 1 genannten Finanzlandesdirektion der Bundesentschädigungskommission zur Entscheidung vorzulegen.

§ 12

(1) Die Anmeldung ist an keine bestimmte Form gebunden; sie hat den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Aushilfewerbers sowie die Bezeichnung der Vermögensverluste zu enthalten, für die eine Aushilfe begehrt wird.

(2) Die zur Begründung des Anspruchs dienenden Urkunden sind der Anmeldung in beglaubigter Abschrift beizufügen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßte Schriftstücke sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(3) Wurden Vermögensverluste bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei in- oder ausländischen Behörden oder Dienststellen angemeldet, so ist dies in der Anmeldung anzuführen. Die Vorlage von Urkunden oder Übersetzungen gemäß Abs. 2 kann unterbleiben, wenn diese schon der früheren Anmeldung beigeschlossen waren.

(4) Ist ein Geschädigter gestorben, nachdem er eine Anmeldung gemäß § 11 eingebracht hat, so gilt diese für den Ehegatten oder Lebensgefährten, der mit dem Verstorbenen sowohl im Zeitpunkt des Schadenseintrittes als auch im Zeitpunkt seines Todes im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

§ 13

(1) Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat die Anmeldung zu prüfen und dem Geschädigten, falls sie dessen Anspruch für begründet ansieht, einen Aushilfebetrag anzubieten.

(2) Nimmt der Geschädigte den ihm angebotenen Betrag als Abgeltung seiner ihm nach diesem Bundesgesetz zustehenden Ansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Anbots schriftlich an, so ist durch die erfolgte Einigung der Anspruch auf Aushilfe vergleichsweise bereinigt.

§ 14

(1) Wird von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland

1. ein Aushilfebetrag angeboten und kommt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Anbots keine schriftliche Einigung zustande, so ist die Finanzlandesdirektion nicht mehr an ihr Anbot gebunden und der Anmelder kann innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen;

2. die Zahlung einer Aushilfe ausdrücklich abgelehnt, so kann der Anmelder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang der ablehnenden Erklärung seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen;

3. innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Anmeldefrist weder ein Aushilfebetrag angeboten, noch die Zahlung eines solchen ausdrücklich abgelehnt, so kann der Anmelder innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen.

(2) Ansprüche, die nicht innerhalb der im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Fristen von drei Monaten bei der Bundesentschädigungskommission geltend gemacht werden, sind erloschen.

§ 15

Die Bundesentschädigungskommission kann zur Ergänzung des Sachverhalts der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland auftragen, Ermittlungen durchzuführen und zu den angemeldeten Ansprüchen Stellung zu nehmen.

§ 16

(1) Der einem Geschädigten von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland angebotene oder von der Bundesentschädigungskommission zuerkannte Aushilfebetrag ist auf volle 10 Schilling aufzurunden.

(2) Die Leistungsfrist für Zahlungen beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Vergleichs (§ 13) oder der Entscheidung der Bundesentschädigungskommission (§ 10) an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

ABSCHNITT III

§ 17 Schlußbestimmungen

(1) Aushilfen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.

(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

§ 18

Eine nach diesem Bundesgesetz gewährte Aushilfe hat sowohl bei der Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe als auch bei Leistungen aus der Sozialversicherung außer Ansatz zu bleiben.

§ 19

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1977 in Kraft.

§ 20

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1. Hinsichtlich des § 10, soweit sich dieser auf den § 21 des Besatzungsschädengesetzes bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2. hinsichtlich des § 10, soweit sich dieser auf die §§ 24 und 25 des Besatzungsschädengesetzes bezieht, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

3. hinsichtlich des § 17 Abs. 2, soweit sich dieser auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler;

4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Anlage

UMRECHNUNGSTABELLE

Anl. 1

Land Währungseinheiten RM
Afghanistan 100 Afghans 18,-
Ägypten 1 Ägyptisches Pfund 10,-
Albanien 100 Albanische Francs 81,-
Algerien 100 Algerische Francs 10,-
Argentinien 100 Argentinische Pesos 59,-
Äthiopien 100 Italienische Lire 10,-
100 Ostafrikanische Schilling 82,-
Australien 1 Australisches Pfund 8,-
Belgien 100 Belgische Francs 40,-
Belgisch Kongo 100 Kongo-Francs 40,-
Bolivien 100 Bolivianos 10,-
Brasilien 100 Milreis, Cruzeiros 13,-
Britisch Indien 100 Indische Rupien 74,-
Britisch Westindien 1 Pfund Sterling 10,-
1 Britisch westindischer Dollar 3,40
Bulgarien 100 Lewa 3,-
Chile 100 Chilenische Pesos 10,-
China 100 Nanking Dollar -,25
Costa Rica 100 Colóns 62,-
Dänemark 100 Dänische Kronen 52,-
Danzig 100 Danziger Gulden 70,-
Ecuador 100 Sucres 24,-
El Salvador 100 El Salvador-Colons 143,-
Estland 100 Estnische Kronen 67,-
Finnland 100 Finnmark 7,-
Frankreich 100 Französische Francs 10,-
Französisch Marokko 100 Marokkanische Francs 10,-
Goldküste 1 Westafrikanisches Pfund 10,-
Großbritannien 1 Pfund Sterling 10,-
Griechenland 100 Drachmen 1,70
Guatemala 1 Quetzal 3,50
Haiti 100 Gourdes 64,-
Honduras 100 Lempiros 174,-
Hongkong 100 Hongkong Dollar 104,-
Irak 1 Irak Dinar 10,-
Iran 100 Rials 15,-
Island 100 Isländische Kronen 38,-
Italien 100 Lire 10,-
Jamaika 1 Jamaika Pfund 10,-
Japan 100 Jens 46,-
Jugoslawien 100 Dinar 5,-
100 Serbische Dinar 5,-
100 Kuna 4,-
Kanada 1 Kanadischer Dollar 2,10
Kenia 100 Ostafrikanische Schilling 82,-
Kolumbien 100 Kolumbianische Pesos 142,-
Korea 100 Jens 46,-
Kuba 1 Kubanischer Peso 3,50
Lettland 100 Lat 49,-
Libanon 100 Syrisch-libanesische Pfund 186,-
Liberia 1 Liberianischer Dollar 3,50
Litauen 100 Litas 42,-
Luxemburg 100 Luxemburgische Francs 17,-
Malta 1 Malta-Pfund 10,-
Mandschukuo 100 Mandschukuo Juans 46,-
Mexiko 100 Mexikanische Pesos 51,-
Neuseeland 1 Neuseeland Pfund 8,-
Niederlande 100 Holländische Gulden 133,-
Niederländisch Indien 100 Niederländisch-indische Gulden 133,-
Niederländische Antillen
(einschließlich Curaçao Inseln) 100 Niederländisch Antillen-Gulden 133,-
Nigeria 1 Westafrikanisches Pfund 10,-
Norwegen 100 Norwegische Kronen 57,-
Österreich 100 Schilling 67,-
Palästina 1 Palästina-Pfund 10,-
Panama 1 Balboa 3,50
Paraguay 100 Pesos 1,-
100 Guaranis 100,-
Peru 100 Soles 38,-
Philippinen 100 Philippinische Pesos 178,-
Polen 100 Zloty 50,-
Portugal 100 Escudos 10,-
Rhodesien 1 Rhodesisches Pfund 10,-
Rumänien 100 Lei 2,-
Schweden 100 Schwedische Kronen 60,-
Schweiz 100 Schweizer Franken 58,-
Sowjetunion 100 Rubel 15,-
Spanien 100 Peseten 24,-
Spanisch Guinea 100 Peseten 24,-
Straits Settlements 1 Straits Dollar 1,90
Südafrikanische Union 1 Südafrikanisches Pfund 10,-
Südwestafrika 1 Südafrikanisches Pfund 10,-
Surinam (Niederländisch Guyana) 100 Surinam Gulden 133,-
Syrien 100 Syrisch-libanesische Pfund 186,-
Tanganyika 100 Ostafrikanische Schilling 82,-
Thailand (Siam) 100 Bahts 103,-
Tschechoslowakei 100 Tschechische, Slowakische oder Tschechoslowakische Kronen 10,-
Tunis 100 Tunesische Francs 10,-
Türkei 1 Türkisches Pfund 2,-
Ungarn 100 Pengö 26,-
Uruguay 100 Uruguayische Pesos 120,-
USA 1 US-Dollar 2,50
Venezuela 100 Bolivar 111,-