Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann (Vorsitzender) und die Richter MMag. Popelka und Dr. Nowak in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* GmbH, FN **, **, vertreten durch Brand Neuhauser Donner-Reichstädter Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei C * , geboren am **, **, vertreten durch SCHAFFER STERNAD Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 35.000), zuletzt eingeschränkt auf Kosten, über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 19.934,86) gegen das Kostenurteil des Handelsgerichts Wien vom 27.1.2026, **-25, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Kostenrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat ihre Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung :
Die Klägerin ist Betreiberin des Hotels „B* D*“ an der Adresse **.
Die Beklagte bot im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit regelmäßig gegen Entgelt die Wohnung Top 10 im Haus **, zum Zwecke touristischer Kurzzeitvermietungen über die Plattform Airbnb an. Die Beklagte ist in dieser Wohnung nebenwohnsitzgemeldet. Die Wohnung befindet sich in einer Wohnzone nach § 7a Abs 3 Wr BauO und wurde von der Beklagten in den Jahren 2023 und 2024 im Ausmaß von über 90 Tagen pro Kalenderjahr zu kurzfristigen Beherbergungszwecken überlassen.
In der Tagsatzung vom 22.9.2025 schlossen die Parteien nachstehenden Vergleich:
„1. Die Beklagte verpflichtet sich bei sonstiger Exekution, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Wohnungen im Haus **[,] insbesondere die Wohnung mit der Top Nr. 10, entgegen der Bestimmung des § 7a Abs 3 Wiener Bauordnung im Rahmen einer gewerblichen Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke zu vermieten oder zur Vermietung beizutragen, indem sie diese auf der Plattform Airbnb anbietet, wenn sich diese Wohnung gemäß den Wiener Bebauungsplänen in einer Wohnzone befindet.
2. Die Entscheidung über die vorprozessualen und Verfahrenskosten bleibt dem Gericht vorbehalten.“
Die Klägerinbegehrte als Hauptbegehren inhaltsgleich wie in Punkt 1. des soeben wiedergegebenen Vergleichs ersichtlich und brachte im Wesentlichen vor, sie stehe zur Beklagten im Wettbewerb hinsichtlich der regelmäßigen, kurzzeitigen Beherbergung von Personen, wobei derselbe Kundenkreis angesprochen werde und ein räumliches Naheverhältnis bestehe. Die Beklagte verstoße gegen § 1 UWG, indem sie sich durch einen Verstoß gegen die Wr BauO einen Wettbewerbsvorteil verschaffe: Die Beklagte nutze die in einer Wohnzone gelegene Wohnung gewerblich für kurzfristige Beherbergungszwecke, wiewohl dies nach § 7a Abs 3 Wr BauO verboten sei.
Es sei durchaus üblich und rechtlich zulässig, Klagsrechte gegen Abgeltung wirtschaftlicher Nachteile abzulösen oder deren Ablöse anzubieten, ohne damit automatisch auf das Klagsrecht zu verzichten.
Die vorliegende Unterlassungsklage erfolge insbesondere aufgrund einer wettbewerbsverzerrenden Handlung der Beklagten, die sich in einem konkreten wirtschaftlichen Schaden für den Betrieb der Klägerin niederschlage. Sofern dieser Schaden durch eine geeignete außergerichtliche Vereinbarung ausgeglichen werden könne, bestehe grundsätzlich kein Interesse mehr an der Fortführung der Unterlassungsklage.
Die Beklagtewendete insbesondere ein, der Klägerin sei schikanöses, rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen. Sie habe wörtlich erklärt, auf den Unterlassungsanspruch zu verzichten und die weitere Vermietung zu tolerieren, sofern bestimmte Geldzahlungen geleistet würden. Daraus ergebe sich unzweifelhaft, dass das gerichtlich geltend gemachte Unterlassungsbegehren lediglich als Druckmittel zur Erlangung finanzieller Leistungen verwendet werde und somit nicht auf einem ernsthaften rechtlichen Interesse im Sinne des § 1 UWG beruhe.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zum Ersatz der mit EUR 9.615,10 (darin EUR 1.438,58 USt und EUR 983,60 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten.
Es traf die auf den Seiten 4 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht führte es - mit Judikatur- und Literaturzitaten belegt - aus, hinsichtlich des durch Vergleich mit Kostenvorbehalt erledigten Unterlassungsbegehrens sei zu fragen, inwieweit die Klage berechtigt gewesen wäre. Die Klägerin wäre auch im Falle einer urteilsmäßigen Erledigung mit ihrem Unterlassungshauptbegehren durchgedrungen. Sie sei dabei als vollständig obsiegend anzusehen.
Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der Beklagten aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Zuspruch eines Kostenersatzes an sie von EUR 10.319,76.
Die Klägerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Den Rekursausführungen ist voranzustellen:
1.1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass in einem Fall wie dem vorliegenden über den allein verbliebenen Kostenersatzanspruch mit Urteil (von manchen als Kostenurteil bezeichnet) zu entscheiden ist, das mit Kostenrekurs anfechtbar ist (9 Ob 73/22h mwN).
1.2. Im Falle eines Vergleichs über die Hauptsache, in dem die Kostenentscheidung – zulässigerweise (RS0035864; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.378) – dem Gericht vorbehalten wurde, ist die Berechtigung des weggefallenen Klagebegehrens in der Hauptsache als Vorfrage zu beurteilen; es ist also zu fragen, wie der Prozess ohne Vergleich geendet hätte (1 Ob 14/92; Obermaier , Kostenhandbuch 4 , Rz 1.377; Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 47 Rz 3; zuletzt etwa OLG Wien 33 R 23/26h, 2 R 158/24f und 11 R 51/24m).
1.3. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Kostenrekurs grundsätzlich ziffernmäßig bestimmt erhoben werden, das heißt, er muss erkennen lassen, was angefochten und welche Abänderung beantragt wird.
Es reicht aber aus, dass der Anfechtungsumfang eindeutig bestimmbar ist ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.88), was hier der Fall ist: Es sind hier nicht einzelne Positionen mit Blick auf die zutreffende Bemessungsgrundlage, die richtige Tarifpost, die Zuordnung zum richtigen Verfahrensabschnitt usw nachzuprüfen, sondern schlechthin der Grund des Anspruchs, hier also der hypothetische Prozessausgang, sodass im Kern begehrt wird, der Klägerin den Kostenersatzanspruch (in unbestrittener Höhe) dem Grunde nach abzuerkennen und der Beklagten zuzuerkennen – weil die Beklagte bei richtiger rechtlicher Beurteilung obsiegt hätte.
1.4. In ihrem Rekurs wirft die Rekurswerberin bloß die Frage des Rechtsmissbrauchs auf, sodass auf andere Aspekte nicht mehr einzugehen ist (vgl RS0043338).
2. Die Rekurswerberin moniert zusammengefasst, die vorliegende Klage diene ausschließlich dazu, die Beklagte unter Druck zu setzen, um die im E-Mail vom 29.04.2025 (./1) geforderten Zahlungen zu lukrieren.
Sie habe unter Beweis gestellt, dass die Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer E* F*, die vorliegende Klage mitnichten aus Wettbewerbsgründen eingebracht habe. Vielmehr sei es ihr bzw ihrem Geschäftsführer völlig gleichgültig, ob die Beklagte die in einer sogenannten Wohnzone liegende Wohnung in der ** im unerlaubten Ausmaß vermiete oder nicht.
Sie rügt in diesem Zusammenhang als sekundären Feststellungsmangel das Fehlen folgender Feststellung:
„In der an die Beklagte gerichteten E-Mail des Geschäftsführers die Klägerin vom 29.04.2025, hielt dieser u.a. ausdrücklich fest, dass es der Klägerin völlig gleichgültig wäre, ob die Beklagte die in einer sogenannten Wohnzone liegende Wohnung in der ** im unerlaubten Ausmaß vermietet oder nicht […]“
2.1. Der Inhalt unstrittiger Urkunden kann der Rechtsmittelentscheidung ohne Weiteres zugrunde gelegt werden (vgl RS0040328, RS0040321, RS0121557, RS0042533, RS0040083; 3 Ob 24/15y); zu beachten ist demnach auch folgender Inhalt der Beilage ./1:
Am 29.4.2025 richtete E* F* an die Beklagte eine E-Mail nachstehenden Inhalts:
„Sehr geehrte Frau [Beklagte]!
Danke für Ihre Mail. So wie ich dies gesehen habe, haben Sie das illegale AIRBNB Apartment über mehrere Jahre betrieben, vermutlich sogar mehrere AIRBNB Apartments. In dieser Lage beträgt der Erlös zwischen EUR 150 – EUR 200 die Nacht, ob Sie die Einnahmen versteuert haben ist fraglich. Somit haben Sie monatlich Umsätze von zumindest EUR 4.500 - 6.000 pro Monat erzielt und das komplett unrechtmäßig.
Durch Ihren illegalen Beherbergungsbetrieb sind meinen legalen drei Hotelbetrieben in ** Schäden entstanden.
Ich kann Ihnen nachfolgendes anbieten:
1. Sie zahlen die Prozesskosten von EUR 6.062,14 bis inkl. diesen Freitag auf das Konto der F* Group GmbH […]
2. Sie zahlen zusätzlich einen pauschalen Schadenersatzbetrag an meine übrigen beiden Hotelfirmen, die G* GmbH und die A* H* GmbH i.H.v. EUR 2.900,- pro Betrieb, somit in Summe EUR 5.800,- ebenso auf das Konto der F* Group […], diese wird den Schadenersatz dann an die geschädigten Firmen weiterreichen. Zahlbar sind die Schadenersatzzahlungen von 2x EUR 2.900 bitte einmal bis zum 15.5.2025 und einmal bis zum 15.6.2025.
3. Dafür verzichte ich auf meinen zivilrechtlichen Anspruch Ihnen gegenüber auf Unterlassung, Sie können von mir aus Ihre AIRBNB Apartments weiterhin vermieten, meine Firmen erheben keine weiteren Klagen gegen Sie aufgrund Ihrer AIRBNB Wohnung in der **. Ihre Einnahmen werden die Kosten wohl innerhalb weniger Monate gedeckt haben.
Wenn Sie den Vergleich akzeptieren, bestätigen Sie diesen Vergleich bitte schriftlich mittels Mail.
Sollten Sie das Angebot nicht annehmen, werden die übrigen beiden Firmen leider ebenso Unterlassungsklagen gegen Sie einbringen müssen, samt Beantragung zur Veröffentlichung aller Urteile in der ** auf Ihre Kosten und Schadenersatz, der in der ersten Klage gar nicht geltend gemacht wurde.“
Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
2.2. Die vorliegende Klage wurde am 3.4.2025 eingebracht, der Beklagten am 8.4.2025 zugestellt und am 14.4.2025 tatsächlich ausgefolgt; die E-Mail datiert auf den 29.4.2025.
2.3. Die Ausübung eines zustehenden Rechtes ist per definitionem nicht rechtswidrig; erfolgt diese Ausübung jedoch sittenwidrig, liegt eine bloße Scheinrechtsausübung vor, also keine von der Rechtsordnung gebilligte Rechtsausübung ( Reischauer in Rummel,ABGB3 § 1295 Rz 55, 61 [Stand 1.1.2007, rdb.at]).
Eine solche Rechtsausübung wird in Lehre und Rechtsprechung als Rechtsmissbrauch bezeichnet (synonym mit Schikane, siehe Reischauer in Rummel,ABGB3 § 1295 Rz 61 [Stand 1.1.2007, rdb.at]).
Sittenwidriges Verhalten einschließlich des Rechtsmissbrauches besitzt auch außerhalb eines Ersatzanspruches Relevanz ( Reischauer in Rummel,ABGB3 § 1295 Rz 86 [Stand 1.1.2007, rdb.at]); im Falle von Rechtsmissbrauch soll dem Recht die Durchsetzung so lange verweigert werden, als das unlautere Motiv dominiert ( Reischauer in Rummel, ABGB 3 § 1295 Rz 104 [Stand 1.1.2007, rdb.at]).
2.3.1. Von einer gegen die guten Sitten verstoßenden missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muss als eben das Interesse, dem anderen Schaden zuzufügen. Besteht ein begründetes Interesse des Rechtsausübenden, einen seinem Rechte entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Rechtsausübung nicht schon dadurch zu einer missbräuchlichen, dass der sein Recht Ausübende unter anderem auch die Absicht verfolgte, mit der Rechtsausübung dem anderen Schaden zuzufügen (RS0026271). Schikane liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (RS0026265). Als schikanös ist eine ausschließlich oder doch weit überwiegend zum Zweck der Schädigung eines anderen erfolgende Rechtsausübung zu verstehen (RS0037903).
2.3.2. Der Rekurswerberin gelingt es nicht darzulegen, inwieweit die klagsweise Geltendmachung eines zu Recht bestehenden Unterlassungsanspruchs, der sodann auch im Wege eines Submissionsvergleichs von der Beklagten offenbar für zu Recht bestehend erachtet wird, rechtsmissbräuchlich oder schikanös erfolgt sein soll.
2.3.3. Die Beklagte bietet entgegen den Vorschriften der Wr BauO (und ohne dafür eine Gewerbeberechtigung zu besitzen, siehe ./E) Kurzzeitvermietungen über Airbnb an, und zwar in einem nicht unerheblichen Ausmaß. In derartigen Fälle gewährt das Gesetz jedemMitbewerber (§ 14 Abs 1 UWG) einen Unterlassungsanspruch.
2.3.4. Die Klägerin hat daher als Betreiberin eines Hotels sehr wohl ein schon in den Regeln des Lauterkeitsrechts begründetes Interesse daran, dass die Beklagte dies unterlässt, also an ihrem Unterlassungsanspruch und dem darauf gestützten Begehren: Sie eliminiert dadurch einen zu ihr im Wettbewerb stehenden Marktteilnehmer, der sich nicht an die geltenden Gesetze hält.
Die Geltendmachung dieses Anspruchs erfolgt damit nicht rechtsmissbräuchlich.
2.4. Daran ändert auch das Vergleichsanbot ./1 und dessen Inhalt nichts, in welchem Zusammenhang die Rekurswerberin moniert, durch die Klage sei auf sie Druck ausgeübt worden, dieses Angebot (./1) anzunehmen. Die in § 870 ABGB zur gegründeten Furcht enthaltenen Wertungen bieten nach Ansicht des Senats eine Orientierung auch für die Frage des Rechtsmissbrauchs im vorliegenden Fall:
2.4.1. Die vorliegende Klage wurde nicht angedroht, sondern schlicht eingebracht (vgl Pletzer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 870 Rz 3 und 19/2 [Stand 1.10.2025, rdb.at]), sodass eine „Drohung“ in diesem Sinne nicht vorliegt.
2.4.2. Inwieweit mit einer bereits eingebrachten Klage, die ausschließlich die Unterlassung anstrebt (nicht aber Schadenersatz [§ 16 Abs 2 UWG] oder Veröffentlichung [§ 25 Abs 3 UWG]) und in der berechtigt ein Wettbewerbsverstoß aus der Fallgruppe Rechtsbruch geltend gemacht wird, überdies ein von der Rechtsordnung missbilligter Druck – in den Worten des Gesetzes ungerechte und gegründete Furcht – zu einem Vergleichsabschluss des konstatierten Inhalts (./1) ausgeübt wird, ist nicht ersichtlich, weil hier keine „Furcht“ widerrechtlich veranlasst wird, also kein rechtswidriger Zwang vorliegt (vgl Pletzer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 870 Rz 3 und 19/2 [Stand 1.10.2025, rdb.at]): Die „Furcht“ der Beklagten vor einem stattgebenden Urteil ist nicht darunter zu verstehen.
2.4.3. „Ein unerlaubter Zweck wird auch dann angestrebt, wenn der Drohende eine – an sich erlaubte – Handlung androht, damit aber keine eigenen Interessen verfolgt, sondern bloß fremde Interessen verletzen will (rechtsmissbräuchlicher Erfolg)“ ( Pletzer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 870 Rz 18 [Stand 1.10.2025, rdb.at]) – womit sich der Kreis schließt: Die Klägerin verfolgt eigene Interessen, indem sie einen wettbewerbswidrig handelnden Marktteilnehmer eliminiert (siehe schon oben).
2.5. Die Rekurswerberin moniert weiters das Fehlen der „Feststellung“
„Es geht der Klägerin bzw. deren Geschäftsführer ausschließlich darum, aus dem vorliegenden Sachverhalt, der im Zusammenhang mit „AIRBNB-Vermietungen“ steht, völlig unabhängig von einem Wettbewerbsverstoß Profit zu schlagen. Jedenfalls dient die vorliegende Klage ausschließlich dazu, die Beklagte unter Druck zu setzen, um die in der Beilage ./1 angesprochenen Zahlungen zu lukrieren.“
2.5.1. Ein sekundärer Feststellungsmangel ist diesbezüglich zu verneinen, weil nicht klar wird, worin hier genau das – allein einer Feststellung zugängliche – Tatsachen vorbringen gelegen sein soll.
Vielmehr ist der Inhalt dieser angeblich fehlenden Feststellung als rechtliche Wertung der Rekurswerberin zu verstehen, also als Rechtsrüge, dass richtigerweise von der „ausschließlichen“ Schädigungsabsicht der Klägerin auszugehen sei.
2.5.2. Dazu wurde bereits oben (siehe Punkt 2.3.4. der Rekursentscheidung) Stellung genommen; die ausschließliche Schädigungsabsicht der Klägerin ist hier zu verneinen.
3. Die Rekurswerberin moniert weiters, es sei nicht festgestellt worden, dass die Klägerin (oder eine andere Gesellschaft des E* F*) zum relevanten Zeitpunkt tatsächlich ein Hotel betrieben habe.
3.1. Der Rekurswerberin ist darin zuzustimmen, dass dieser Umstand nicht festgestellt wurde; vielmehr erachtete das Erstgericht dies zutreffend für unstrittig (siehe die Klagebeantwortung ON 4, Seite 2: „Die Klägerin betreibt ein Hotel im ** Gemeindebezirk […]“ ).
3.2. Beides – a) tatsächlicher Betrieb b) durch die Klägerin – ist von der Außerstreit-Annahme des Erstgerichts umfasst:
Es erachtete für unstrittig, die Klägerin sei Betreiberin des Hotels „B* D*“ an der Adresse **. In seiner rechtlichen Beurteilung führte es weiters aus: „Klägerin und Beklagte stehen im Wettbewerb aufgrund ihrer unternehmerischer Tätigkeit auf dem Gebiet der (touristischen) Kurzzeitvermietung in **.“ (Seite 8 der Urteilsausfertigung).
Daraus ist ersichtlich, dass die erstgerichtlichen Tatsachenannahmen im vorliegenden Fall ohne Zweifel so zu verstehen sind, dass die Klägerin a) tatsächlich (kein „Geisterhotel“) b) jenes Hotel (als dahinterstehender Rechtsträger) betreibt.
3.3. Der relevierte sekundäre Feststellungsmangel liegt somit nicht vor.
4. Die Rekurswerberin moniert weiters im selben Zusammenhang das Fehlen der (Negativ-)Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, ob [gemeint: dass] die Klägerin im relevanten Zeitpunkt tatsächlich ein Hotel betrieben habe.
4.1. Sekundäre Feststellungsmängel liegen nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RS0053317 [T5]), nicht jedoch, wenn das Erstgericht zu einem Themenbereich ohnehin (abweichende) Feststellungen getroffen hat (RS0053317 [T1, T3]).
4.2. Im Hinblick auf die soeben erläuterten Tatsachenannahmen liegen Konstatierungen zu diesem Themenbereich sehr wohl vor, sodass ein sekundärer Feststellungsmangel schon aus diesem Grund zu verneinen ist.
4.3. Überdies bringt die Beklagte erstmals im Rekurs und daher dem Neuerungsverbot widerstreitend vor, dass die Klägerin nicht tatsächlich das Hotel „B* D*“ betreiben würde.
5. Wenn die Rekurswerberin in diesem Zusammenhang an beiden Stellen (siehe Punkte 3. und 4. der Rekursentscheidung) ausführt, dass dafür – den Betrieb des Hotels – keine Beweisergebnisse vorlägen, lässt sie nicht erkennen, welchen Rechtsmittelgrund sie dadurch verwirklicht sieht, sodass diese Unklarheit zu ihren Lasten geht (RS0041761).
5.1. Im Übrigen geht diese Behauptung ins Leere, weil das Erstgericht zu Recht vom Vorliegen einer Außerstreitstellung ausging, dazu schon oben.
Bleibt dennoch anzumerken, dass sogar ein Beweisergebnis dazu vorliegt (siehe die PV des Geschäftsführers, ON 20.5, Seite 6).
6. Daraus folgt, dass die Entscheidung des Erstgerichts, die Beklagte gemäß § 41 ZPO zum Ersatz der klägerischen Kosten – gegen deren Höhe sich der Rekurs nicht wendet – zu verhalten, keiner Korrektur bedarf, weshalb der Kostenrekurs erfolglos bleiben musste.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 40 ZPO.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichts über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig; dies gilt auch für Rekurse gegen Kostenurteile (vgl 8 ObA 68/14d).
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