Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B* , **, und 2. C* , **, beide vertreten durch Mag. Volker Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wegen Vertragsaufhebung und EUR 25.000,- s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21.1.2025, ** 56, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 3.019,- (darin EUR 503,17 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,-, nicht jedoch EUR 30.000,-.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Insbesondere auf Irrtum sowie Arglist und Betrug gestützt begehrte der Kläger die Aufhebung des Vertrags zwischen ihm und dem Erstbeklagten, in eventu zwischen ihm und dem Zweitbeklagten, über die Erforschung und Aufdeckung der 2012/13 erfolgten Entziehung seiner Gewerbeberechtigung und damit zusammenhängenden Betrügen, sowie, in Ansehung des Erstbeklagten insbesondere auf Schadenersatz und in Ansehung des Zweitbeklagten insbesondere auch auf unrechtmäßige Bereicherung gestützt, die solidarische Zahlung von EUR 25.000,- samt Zinsen.
Soweit für die Berufungsentscheidung von Bedeutung, brachte der Kläger zusammengefasst vor, er habe mit dem Erstbeklagten vereinbart, dieser solle mit seiner Expertise als investigativer Journalist die Machenschaften im Zusammenhang mit einer 2012/13 erfolgten Entziehung der Gewerbeberechtigung des Klägers und damit zusammenhängende Betrüge erforschen und aufdecken. Als Lohn sei eine als „Spende“ titulierte Zahlung von EUR 25.000,- auf das Konto des zweitbeklagten Vereins vereinbart worden.
Der Erstbeklagte habe versichert, in der Lage zu sein, bis zu zehn Jahre zurück sämtliche Telefongespräche der beteiligten Personen zugänglich zu machen und sich dabei als Fachmann ausgegeben. Er habe auch angegeben, Verbindungen zu diversen internationalen Polizeiorganisationen zu haben, habe dem Kläger unter anderem ein Foto des D*-Logos gezeigt, sowie sich als Präsident von „E*“ bezeichnet und gemeint, die Informationen auf legalem Weg besorgen zu können.
Dies sei für den Geschäftsabschluss und die Überweisung der EUR 25.000,- an den Zweitbeklagten entscheidend gewesen.
Tatsächlich sei der Erstbeklagte zu derartigen Recherchen nie in der Lage gewesen. Dadurch sei dem Kläger die Erbringung der obgenannten Leistung vorgetäuscht worden. Der Kläger habe einen oberflächlich gehaltenen, völlig wertlosen Bericht ohne für ihn neue Informationen erhalten, dem keine investigative Tätigkeit zugrunde gelegen sei.
Durch die Handlungen des Erstbeklagten sei dem Kläger ein Schaden von EUR 25.000,- entstanden. Der Zweitbeklagte sei Mittäter und Empfänger des Gelds gewesen.
Die Beklagten beantragen Klagsabweisung. Soweit für das Verständnis im Berufungsverfahren und für die Berufungsentscheidung von Interesse, wendeten sie zusammengefasst ein, der Erstbeklagte habe immer namens des Zweitbeklagten gehandelt, sämtliche Rechtsbeziehungen bestünden daher allenfalls zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten. Der Erstbeklagte sei nicht passivlegitimiert. Die vereinbarten Leistungen seien erbracht worden.
Selbst wenn das D* hätte beigezogen werden können, hätte es – wenn überhaupt - nur Inhalte von Telefonaten mitteilen können, die er [der Kläger] selbst aufgezeichnet hätte. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Gespräche des Klägers oder anderer, angeblich bei der Verschwörung Beteiligter, aufgezeichnet worden wären, sei äußerst gering gewesen. Selbst wenn – was aber komplett absurd sei – es also so vereinbart worden wäre, hätten nur Telefonate beigeschafft werden können, die vom Kläger mitgeschnitten worden seien, weil überhaupt kein Anlass für das D* bestanden habe, die letzten zehn Jahre davor Telefonate mitzuschneiden.
Nach Bestätigung des abweisenden erstinstanzlichen Urteils im ersten Rechtsgang im Umfang der Abweisung des Aufhebungsbegehrens gegenüber dem Erstbeklagten mit Teilurteil des Berufungsgerichts und im Übrigen Aufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung wies das Erstgericht mit dem nunmehr angefochtenen Urteil die Klage hinsichtlich der verbliebenen Begehren ab. Es ging dabei von dem auf den Seiten 5 bis 13 des Ersturteils getroffenen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird.
Rechtlich erwog das Erstgericht zusammengefasst, Vertragspartner des Klägers sei der Zweitbeklagte, eine vertragliche Haftung des Erstbeklagten scheide daher aus.
Der Kläger habe die Erklärungen des Erstbeklagten nicht als Zusage verstehen dürfen, dass der Zweitbeklagte die vermuteten Machenschaften jedenfalls aufdecken werde.
Gegenstand des Vertrags sei eine investigative Recherche betreffend die vom Kläger vermuteten Malversationen seiner Feinde und deren Auswirkungen gewesen. Konkrete Recherchemethoden seien ebenso wenig wie ein konkretes Rechercheergebnis ausdrücklich oder schlüssig vereinbart worden. Dass das vom Kläger erhoffte Ergebnis nicht gefunden worden sei, begründe keine Schlechtleistung.
Der Nachweis listiger oder den Irrtum verursachender Handlungen des Erstbeklagten sei dem insoweit beweispflichtigen Kläger nicht gelungen.
Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass der behauptete Willensmangel für den Vertragsabschluss kausal gewesen sei, hätte dieser den Vertrag doch auch bei Kenntnis der Unmöglichkeit einer Rückerfassung der Telefonate geschlossen. Für ein betrügerisches Vorgehen der Beklagten gebe es keine Anhaltspunkte, insbesondere habe kein Vorsatz der Beklagten festgestellt werden können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung.
Die Beklagten beantragen, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Unrichtige rechtliche Beurteilung
1.1. Von der Feststellung: „Der Erstbeklagte erklärte etwa, dass Zugang zu Open Source Intelligence Tools (OSINT) und anderen investigativen Quellen bestehe sowie eine Rückerfassung bereits geführter Telefonate möglich wäre“ ausgehend steht der Berufungswerber auf dem Standpunkt, die Anfechtung und das Begehren der Aufhebung des Vertrags aufgrund von Irrtum und Betrug sei jedenfalls berechtigt. Dabei gebühre ihm Schadenersatz auch gegen den Erstbeklagten, da dieser ja den Betrug selbst herbeigeführt habe. Aufgrund des Betrugs sei das Klagebegehren gegen beide - solidarisch haftenden – Beklagten berechtigt.
Die Unmöglichkeit der Rückerfassung – dem Kontext nach bereits 2012/13 – geführter Telefonate habe dem Erstbeklagten bewusst sein müssen. So etwas in Aussicht zu stellen sei glatter Betrug.
Wenn das Gericht im Rahmen einer „Kausalitätsprüfung“ meine, der Kläger hätte auch dann den Recherchevertrag abgeschlossen, wenn der Erstbeklagte nicht derart Fantastisches vorgespiegelt hätte, verfehle dies den Kern des Anfechtungsrechts nach § 870 ABGB, dessen zentrale Ratio insbesondere die Vertrauenserschütterung sei. Man könne es einem rechtstreuen Bürger nicht zumuten, den Vertrag mit einem Lügner aufrecht zu erhalten, auch wenn eventuell nur in einem Detail gelogen worden sei. Entscheidend sei die Frage, ob bei Wissen um den Umstand, dass das Gegenüber einen belogen hat, es zu einem Vertragsabschluss gekommen wäre, oder ob der Kläger hiervon aufgrund der Vertrauenserschütterung Abstand genommen hätte.
Als sekundären Feststellungsmangel macht die Berufung geltend, das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass der Kläger bei dem Wissen, betrogen worden zu sein und dass ihm Unwahrheiten vorgespiegelt worden seien, den Vertrag niemals abgeschlossen hätte – und somit sehr wohl die Arglist/List nach § 870 ABGB erfüllt und der Vertrag somit aufgehoben sei.
1.1.1. Die Berufung übergeht folgende Feststellungen des Ersturteils (US 8 f) mit Stillschweigen: „Auch wenn der Erstbeklagte, der für die Zweitbeklagte auftrat, eingangs erwähnt hatte, dass grundsätzlich eine Rückerfassung bereits geführter Telefonate möglich ist, gab er aber zu keinem Zeitpunkt zu erkennen, dass dies innerhalb der gegenständlichen Recherchetätigkeiten tatsächlich machbar sei bzw erfolgreich durchgeführt werden könne. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger wirklich glaubte, die Beklagten könnten über einen größeren Zeitraum (mithilfe des D*!) Gesprächsinhalte seiner Kontrahenten ausheben und als Beweismittel anbieten. Der Kläger formulierte dies aber auch nie erkennbar als Bedingung für den Investigativauftrag aus; er vertraute auf die allgemeine Expertise der Beklagten und hätte den Auftrag auch dann erteilt, wenn er gewusst hätte, dass diese Art von Recherche den Beklagten nicht möglich ist. Eine spezielle Vorgangsweise oder aber konkrete Methoden gab der Kläger nicht vor; die Art der Nachforschungen überließ er den beklagten Parteien. Seitens der Beklagten wurde nie der Eindruck vermittelt, die Verdächtigen jedenfalls überführen zu können. Dem Erstbeklagten und damit der Zweitbeklagten lag es fern, den Beklagten mittels List oder durch Veranlassung eines Irrtums zum Vertragsabschluss zu bewegen; dem Vereinszweck der Zweitbeklagten entsprechend sollte dem Kläger geholfen werden.“
1.1.2. Um den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gesetzmäßig auszuführen, muss der Berufungswerber zuallererst von den getroffenen Feststellungen ausgehen. Tut er dies nicht, liegt in Wahrheit keine Rechtsrüge vor, sodass die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils nicht überprüft werden darf ( A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 471 Rz 16 mwN; Lovrek in Fasching/Konecny 3§ 503 ZPO Rz 134 mwN; RS0043603 [T8]).
Mit der Reduktion des der Rechtsrüge zugrunde gelegten Sachverhalts auf eine – sei es auch unzutreffende – Äußerung des Erstbeklagten im Rahmen eines ersten Treffens (US 7), die nach den in der Berufung übergangenen Feststellungen für den späteren Vertragsabschluss ohne Belang war, entfernt sich das Rechtsmittel des Klägers vom tatsächlichen Inhalt des Sachverhalts des Ersturteils. Indem er einen Teil der Feststellungen aus dem Kontext reißt und isoliert wiedergibt, verändert der Kläger in unzulässiger Weise Aussage und Sinn des Sachverhalts in seiner Gesamtheit.
Auch die Rüge eines sekundären Feststellungsmangels ignoriert die der gewünschten Feststellung widersprechenden, oben wiedergegebenen Feststellungen des Ersturteils und ist daher ebenfalls nicht weiter zu behandeln (RS0043320 [T16, T18]; RS0043480 [T15]; RS0053317 [T1].
Insgesamt liegt somit keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vor.
1.1.3.Dessen ungeachtet sei festgehalten: Ein durch List oder Zwang herbeigeführter Vertrag kommt zunächst wirksam zustande, kann aber wegen des ihm zugrunde liegenden Willensmangels nach § 870 ABGB angefochten werden. Der Willensmangel muss für den Vertrag kausal gewesen sein. Der Anfechtende hat sowohl das Vorliegen von List oder Drohung als auch deren Kausalität für den Vertragsschluss zu behaupten und zu beweisen. List ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung. Es reicht dolus eventualis, nicht aber grobe Fahrlässigkeit aus. Nach der Rechtsprechung muss der Täuschende positive Kenntnis vom Irrtum seines Gegenübers sowie davon haben, dass der Irrtum Einfluss auf die Willensbildung des anderen hat, dh kausal ist ( Pletzer in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.03§ 870 Rz 2, 5 und 7 mwN; RS0014790).
Diese Voraussetzungen für eine erfolgreiche Vertragsanfechtung wegen – in der Berufung erkennbar mit „Betrug“ gleichgesetzter – Arglist sind nach den Feststellungen des Ersturteils nicht erfüllt.
Ein Irrtum über Eigenschaften des Vertragspartners [hier allenfalls über die Fähigkeit, 2012/13 geführte Telefonate rückerfassen zu können] berechtigt nur dann zur Anfechtung, wenn es sich entweder um wesentliche Eigenschaften handelt, die unmittelbaren Einfluss auf die Leistung des Vertragspartners haben, oder um Eigenschaften, die zwar den Wert seiner Leistung und das Vertrauen auf die Erfüllung nicht berühren und somit an sich unwesentlich sind, aber für die Willensentschließung des Irrenden ursächlich waren und vom Irrenden zu wesentlichen Eigenschaften erhoben wurden ( PletzeraaO § 873 Rz 4 mwN). Auch diese Voraussetzungen für einen zur Vertragsanfechtung berechtigenden (Geschäfts)Irrtum „in der Person“ (§ 873 ABGB) sind nach den Feststellungen des Ersturteils nicht erfüllt.
Die gesprächsweise Erwähnung einer nicht vorhandenen, für den Vertragsabschluss jedoch ohnehin nicht relevanten Fähigkeit, rechtfertigt objektiv keinen zur Vertragsauflösung berechtigenden Vertrauensverlust im Hinblick auf die Vertragserfüllung.
Soweit die Berufung geltend macht, der Kläger hätte keinen Vertrag mit einem Lügner (gemeint wohl auch mit einem von einem „Lügner“ vertretenen Verein) geschlossen, die Aufrechterhaltung des Vertrags sei ihm daher nicht zumutbar, handelt es sich dabei mangels Geschäftsgegenständlichkeit des von der „Lüge“ betroffenen Punkts um keinen dem Erklärungsirrtum gleichzuhaltenden Geschäfts-, sondern um einen unbeachtlichen (vgl Rummel in Rummel/Lukas, ABGB 4§ 871 Rz 5) Motivirrtum über geschäftsfremde persönliche Eigenschaften des Gegenübers (vgl RS0014910 [T3]; RS0014901; RS0110660 [T6]).
1.1.4. Auf andere als die in der Berufung ausdrücklich angesprochenen Anspruchsgrundlagen ist mangels gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge nicht einzugehen.
2. Mangelhaftigkeit des Verfahrens
2.1. Mangelhaft soll das Verfahren sein, weil das Erstgericht dem Kläger nach vorläufiger Beendigung der Parteienvernehmung des Erstbeklagten und Erstreckung der Tagsatzung vom 16.11.2023 [richtig: 3.10.2023] wegen Zeitablaufs trotz anderslautender Zusage keine Möglichkeit mehr gewährt habe, sein Fragerecht an den Erstbeklagten auszuüben.
Hätte das Erstgericht dem Kläger die Möglichkeit zur Befragung des Erstbeklagten gegeben, hätte durch zahlreiche vom Klagevertreter vorbereitete Fragen bewiesen werden können, dass der Erstbeklagte
a) dem Kläger Zusagen über seine Fähigkeiten gemacht habe, die ex ante betrachtet unmöglich gewesen seien, er ihn also getäuscht habe, und
b) die vereinbarte Investigation gar nicht durchgeführt habe, insbesondere den Hinweisen des Klägers nicht nachgegangen sei, und stattdessen einen völlig wertlosen Bericht (Beilage ./A) erstellt habe, um das vereinnahmte Geld pro forma zu rechtfertigen.
Der Erstbeklagte hätte unter dem Druck der Fragenkaskade des Klagevertreters zugestanden, nie eine Investigation zu den Umständen der Verschwörung 2012/13 durchgeführt zu haben, und dass das abgelieferte Produkt in Beilage ./A in wenigen Stunden Arbeit aus wahllos aus dem Internet zusammenkopierten Artikeln gestammt habe. Nach Ende der Befragung durch den Klagevertreter hätte der Erstbeklagte den Betrug gestanden und auch selbst die Meinung geäußert, dass das Geld an den Kläger zurückzuzahlen sei.
2.1.1.Bei Geltendmachung eines Verfahrensmangels gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO muss der Berufungswerber die Behauptung aufstellen, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel wesentlich, also abstrakt geeignet ist, die Unrichtigkeit der Entscheidung herbeizuführen. Er muss also grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 496 ZPO Rz 35ff; RS0043039). Im Rechtsmittel ist die Erheblichkeit des Mangels im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO – wenn sie nicht offenkundig ist – darzulegen (vgl A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 496 Rz 6, § 471 Rz 11).
2.1.2. Mit „unmöglichen Fähigkeiten“ (in oben a)) ist wahrscheinlich die Fähigkeit gemeint, Telefonate aus 2012/13 rückzuerfassen. Dazu und auch zur Zusage einer solchen Fähigkeit wurde der Erstbeklagte im Rahmen seiner Parteienvernehmung befragt (ON 36.1, 17).
Ebenso hat der Erstbeklagte zur getroffenen Vereinbarung und zu getätigten Investigationsschritten ausgesagt (ON 36.1, 16-20).
Auch wenn das Fragerecht des Klägers nicht in Frage zu stellen ist, muss dieser in seinem Rechtsmittel im Sinn der zitierten Kommentarliteratur und Rechtsprechung die Herbeiführung eines iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO wesentlichen – das heißt abstrakt ergebnisrelevanten – Verfahrensmangels durch die gerügte Verletzung dieses Rechts nachvollziehbar darlegen.
Die Berufung lässt jedoch nicht erkennen, welche zu den angesprochenen Themen nicht bereits gestellten und beantworteten Fragen der Klagevertreter in einer fortgesetzten Parteienvernehmung gestellt hätte und/oder welche Vorhalte er ihm gemacht hätte, die den Erstbeklagten dazu veranlasst hätten, seine bereits abgelegte Aussage zu ändern oder zu ergänzen. Es kann folglich nicht gesagt werden, ob die Befragung des Erstbeklagten durch den Klagevertreter lediglich einer unzulässigen Wiederholung bereits abgehandelter Punkte hätte dienen sollen oder tatsächlich neue, relevante Aspekte zu diesen Themen betroffen hätte. Somit kann die abstrakte Eignung der Beschneidung des Fragerechts des Klägers zur Herbeiführung einer unrichtigen Entscheidung nicht bejaht werden.
Dass der Erstbeklagte „unter dem Druck der Fragenkaskade“ einen Betrug hätte eingestehen müssen, kann ebenfalls nicht bejaht werden, ohne den Inhalt der „Fragenkaskade“ zu kennen.
2.1.3. Welchen konkreten Hinweisen des Klägers (oben b)) der Erstbeklagte nicht nachgegangen sein soll, ist der Berufung nicht ausdrücklich zu entnehmen. Erschließbar ist damit gemeint, dass er oder Mitglieder des Zweitbeklagten bestimmte Personen – namentlich die auch im vorliegenden Verfahren beantragten, unten in Punkt 2.2. genannten Zeugen – nicht befragt hätten.
Dazu ist auszuführen: Dass der Erstbeklagte oder Mitglieder des Zweitbeklagten diese Personen nicht befragt haben, geht aus dem Ersturteil ohnehin hervor. Nach dessen Sachverhalt überprüften Mitglieder des Zweitbeklagten diese Personen lediglich mittels „OSINT“ ohne sie je persönlich zu befragen.
Ob in einem darin allenfalls gelegenen Übergehen von Hinweisen des Klägers als Hilfstatsache ein Indiz für den behaupteten „Betrug“ liegen könnte, ist eine Frage der – nicht bekämpften - Beweiswürdigung.
2.1.4. Auch dass der dem Kläger übergebene Bericht Beilage ./A nicht dem von diesem Gewünschten entsprach – für diesen daher aus diesem Blickwinkel „völlig wertlos“ war –, ist den Feststellungen des Ersturteils hinreichend deutlich zu entnehmen.
2.1.5.Zusammengefasst gelingt es der Berufung nicht, einen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO aufgrund der gerügten Beschneidung des Fragerechts des Klägers aufzuzeigen.
2.2. Weiters erblickt der Kläger einen Verfahrensmangel im Unterbleiben der Vernehmung der Zeugin F* sowie der Zeugen Ing. G*, Ing. H*, I*, J* und K*.
Mit der Einvernahme dieser Zeugen hätte der Kläger seiner Ansicht nach beweisen können, dass gegen ihn im Jahr 2012/13 eine Verschwörung stattgefunden und er dadurch einen Millionenschaden erlitten habe. Die an der Verschwörung beteiligten Zeugen hätten auch bewiesen, dass die Beklagten keine Anstalten gemacht hätten, den Sachverhalt über die Verschwörung etwa durch deren Befragung aufzuklären.
2.2.1. Ob gegen den Kläger 2012/13 eine Verschwörung stattgefunden hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses.
Zum mangels Vernehmung der Zeugen (vermeintlich) unbewiesen gebliebenen Umstand, dass die Beklagten diese Personen nicht befragt und damit keine Anstalten gemacht hätten, den Sachverhalt aufzuklären, ist auf das oben (2.1.3.) Ausgeführte zu verweisen.
Auch in diesem Punkt vermag der Kläger somit keinen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Der insgesamt unberechtigten Berufung war nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands folgt der unbedenklichen (Gesamt)Streitwertangabe des Klägers.
Die Berufungsentscheidung hing nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab, die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
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