Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr. Alexander Amann LL.M. (UCLA), Rechtsanwalt in Gamprin-Bendern, Liechtenstein (§ 5 Abs 3 EIRAG), gegen die beklagte Partei V* AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 11.317,35 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2026, GZ 4 R 2/26f-26, mit dem der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 21. November 2025, GZ 40 Cg 94/25p-21, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.399,14 EUR (darin 223,39 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger schloss im Jahr 2016 zeitgleich oder zeitnah einen Kaufvertrag sowie einen Leasingvertrag über einen von der Beklagten hergestellten *, in dem ein Dieselmotor Typ EA288 verbaut ist. Der Kläger wollte das Fahrzeug von Anfang an leasen, im Kaufvertrag wurde bereits die Aktion „P* Bank Bonus 2016“ als Finanzierungsbonus der Verkäuferin in Abzug gebracht. Der Kaufpreis betrug 39.500 EUR, dieser war auch angemessen.
[2] Der Klägerbegehrte von der Beklagten – gestützt auf §§ 870, 874 ABGB – wegen des Vorliegens unzulässiger Abschalteinrichtungen die Rückerstattung von 25 % des Kaufpreises samt 4 % Zinsen seit 30. 7. 2016, wobei er aufgrund des Leasingvertrags insgesamt 45.369,40 EUR bezahlt habe und sich von diesem Betrag sein Schaden berechne, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftigen Schäden und Nachteile, welche ihm aus dem Erwerb des manipulierten Fahrzeugs durch Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen und der deswegen erforderlichen technischen Maßnahmen zur Entfernung dieser Abschalteinrichtungen entstehen werden.
[3] Die Beklagte bestritt das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen. Dem Kläger sei auch kein Schaden entstanden. Er sei zudem aufgrund der Leasingkonstruktion nicht aktivlegitimiert.
[4] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Klagsvorbringen stelle kein schlüssiges Vorbringen für einen dem Kläger in seinem Vermögen entstandenen Schaden dar. Der Kläger sei auch nicht aktivlegitimiert, es liege eine vertragliche Einheit zwischen dem Kauf-und dem Leasingvertrag vor.
[5] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei. Ein Schaden aus dem Leasingvertrag, etwa aufgrund überhöhter Leasingraten, sei nicht schlüssig behauptet worden.
[6] Das Berufungsgericht ließ die Revision gemäß § 508 ZPO nachträglich zu, weil auch eine andere Lösung der Rechtsfrage in Betracht käme.
[7] Die von der Beklagten beantwortete Revisiondes Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[8] 1.1. Bei der Frage, ob ein Leasingnehmer eines mangelhaften Fahrzeugs zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aktivlegitimiert ist, ist zu unterscheiden: Bildet der Leasingvertrag mit dem Kaufvertrag eine vertragliche Einheit, sodass ein Kaufvertrag des Leasingnehmers nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente, ist die Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines Schadens aus dem Kaufvertrag zu verneinen (RS0135524).
[9] 1.2. Im vorliegenden Einzelfall, in dem der Kläger von Anfang an das Fahrzeug leasen wollte, ein entsprechender Finanzierungsbonus bereits im Kaufvertrag in Abzug gebracht wurde, der Leasingantrag und der Kaufvertragsabschluss nahezu gleichzeitig erfolgten und keine Kaufverpflichtung „aus dem Leasing heraus“ bestand, hält sich die Ansicht der Vorinstanzen, dass es sich im vorliegenden Fall bei Kauf-und Leasingvertrag um eine vertragliche Einheit handelt, jedenfalls im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl 7 Ob 123/25a Rz 9 ff mwN).
[10] 2.1. Insoweit der Kläger den begehrten Betrag aus dem Leasingvertrag ableitet und sich darauf stützt, dass ihm wegen überhöhter Leasingraten ein Schaden entstanden sei, das Berufungsgericht daher sein Vorbringen hier zu Unrecht als unschlüssig qualifiziert habe, zeigt er ebenfalls keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt – vom hier nicht vorliegenden Fall auffallender Fehlbeurteilung abgesehen – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0116144).
[11] 2.2.1. Der Oberste Gerichtshof wies zudem bereits mehrfach darauf hin, dass das bloße Vorbringen, der Kläger habe für das Fahrzeug insgesamt (nämlich durch die Leistung der Einmalzahlung, der Leasingraten und des Restwerts an den Leasinggeber) erheblich mehr bezahlt als nur den Kaufpreis, keine schlüssige Behauptung eines Schadens aus dem Leasingvertrag selbst darstellt (siehe jüngst 10 Ob 9/26k Rz 14 mwN).
[12] 2.2.2. Zum behaupteten Schaden aus dem Leasingvertrag führte der Kläger in erster Instanz nur allgemein ins Treffen, er habe ein überhöhtes Leasingentgelt (in Summe mehr als den Kaufpreis) bezahlt. Ohne unzulässige Abschalteinrichtung hätte das Fahrzeug um 25 % weniger gekostet. Damit macht er aber in Wahrheit wieder nur den behaupteten – ihm mangels Aktivlegitimation gerade nicht zustehende (siehe oben Pkt 1) – Minderwert aus dem Kaufvertrag geltend (1 Ob 9/25t Rz 12).
[13] 2.2.3. In der Annahme des Berufungsgerichts, dieses Vorbringen reiche zur Dartuung eines konkreten Schadens in Form der Leistung von überhöhten Leasingentgelten nicht aus, liegt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung (vgl zu einem ähnlichen Sachverhalt: 7 Ob 123/25a Rz 17 mwN).
[14] 2.2.4. Darüber hinaus hat der Senat in einer vergleichbaren Konstellation mit einem weiteren Argument klargestellt, warum ein Schaden durch Abschluss des Leasingvertrags nicht in einem überhöhten Kaufpreis liegen kann: Die dem (implizit) zugrunde liegende Prämisse, ein höherer Kaufpreis wirke sich „1:1“ auf die Leasingraten aus, übergeht, dass mit einem Kauf und einem Leasing unterschiedliche Ziele verfolgt und (demgemäß) andere Rechte und Pflichten begründet werden. Die ihnen zugrunde liegenden Kalkulationen sind daher nicht ohne Weiteres vergleichbar (10 Ob 65/24t Rz 20; jüngst 10 Ob 9/26k Rz 17). Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der aufgezeigten Rechtsprechung.
[15] 3. Der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV zur Klärung der Frage, ob das Vorliegen eines Schadens im Sinn der VO 715/2007/EG bereits im „Erwerb“ des manipulierten Fahrzeugs durch den „Enderwerber“ liege oder aufgrund der Wahl einer bestimmten „Finanzierungsform“ verneint werden könne, ist mangels Relevanz nicht näherzutreten (so auch bereits 1 Ob 15/26a Rz 16)
[16] 4. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
[17] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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