Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. Nigl und Mag. Zechmeister sowie die fachkundigen Laienrichter ao.Univ.Prof. Mag.Dr. Monika Drs und Brigitte Holzmann in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* HandelsgmbH , **, vertreten durch Dr. Mehmet Saim Akagündüz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* C* , **, vertreten durch Mag. Gottfried Schmutzer, LLM, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 11.864,35 und Unterlassung (Gesamtstreitwert EUR 21.864,35), infolge Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 11.864,35) gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 7.10.2024, **-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil, das in seinem klageabweisenden Teil sowie im Umfang des Ausspruchs über die Gegenforderung (Spruchpunkte 1.b. und 2.) unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, wird im Übrigen (Spruchpunkte 1.a. und 1.c. sowie 3.) aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
B e g r ü n d u n g :
Die Klägerin ist im Verkauf und Vertrieb von Hygiene-und Reinigungsmitteln tätig. Der Beklagte war vom 6.5.2016 bis 31.12.2022 als Vertriebsbereiter und gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der Klägerin angestellt.
Gemäß Punkt VII des Dienstvertrages wurde ein Konkurrenzverbot vereinbart, wonach sich der Beklagte verpflichtete, während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses sowie innerhalb eines Jahres nach dessen Auflösung keine derartige Tätigkeit in einem Konkurrenzunternehmen weder selbständig, noch unselbständig auszuüben. Ferner wurde für den Fall des Verstoßes gegen die Konkurrenzklausel eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Bruttomonatsgehaltes des Beklagten vereinbart.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin- soweit im Berufungsverfahren noch relevant - aufgrund eines Verstoßes gegen die vertraglich vereinbarte Konkurrenzklausel die Zahlung von EUR 11.864,35 als Konventionalstrafe. Der Beklagte habe bei Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses arglistig sein Vorhaben verschwiegen, die Klägerin zu konkurrenzieren, um durch die Art der Beendigung die vertraglich vereinbarte Konkurrenzklausel zu umgehen. Dies sei rechtsmissbräuchlich. Die einvernehmliche Auflösung werde gemäß § 870 ABGB angefochten und die Vertragsanpassung dahingehend begehrt, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.12.2022 nur mit den Folgen einer Dienstnehmerkündigung zustandegekommen sei.
Der Beklagte bestritt und brachte - soweit im Berufungsverfahren noch relevant - vor, dass das Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung geendet habe, sodass die Konkurrenzklausel nicht zur Anwendung komme, weil diese nur bei Dienstnehmerkündigung, berechtigter fristloser Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigem Austritt gelten sollte.
Mit dem angefochtenen Urteil , das in seinem klageabweisenden Teil sowie im Umfang des Ausspruchs über die Gegenforderung unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, sprach das Erstgericht aus, dass die Klagsforderung mit einem Betrag von EUR 11.864,35 zu Recht und die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe. Es verpflichtete den Beklagten, der Klägerin EUR 11.864,35 zu zahlen. Das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig es zu unterlassen, gezielt Kunden der Klägerin aus derem Kundenbestand mit dem Ziel anzusprechen, sie von der Klägerin abzuwerben, im Geschäftsverkehr unter dem Anschein weiterhin bei der Klägerin beschäftigt zu sein, aufzutreten und Aufträge von Kunden der Klägerin entgegenzunehmen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, das Unternehmen der Klägerin existiere nicht mehr, wurde abgewiesen. Schließlich wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die anteiligen Barauslagen in Höhe von EUR 396,-- binnen 14 Tagen zu Handen des KV zu ersetzen. Die weiteren Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung dabei - neben den eingangs wiedergegebenen unstrittigen Tatsachen zusammengefasst und soweit im Berufungsverfahren von Relevanz nachstehende Feststellungen zugrunde (in der Berufung bekämpfte Feststellungen durch Fettdruck hervorgehoben):
Am 10.9.2022 trat der Beklagte mit dem Wunsch einer Gehaltserhöhung an den Geschäftsführer der Klägerin heran. Der Beklagte begehrte eine Umsatzbeteiligung, der Geschäftsführer der Klägerin war maximal bereit eine Gewinnbeteiligung zuzusagen. Die Klägerin hat in den Jahren davor keine nennenswerten Gewinne gemacht.
Aufgrund dieser Auffassungsunterschiede erklärte der Beklagte einige Tage darauf, das Unternehmen verlassen zu wollen. Gefragt nach seinen Zukunftsplänen meinte er, dass er bei seinem Sohn, der ein Unternehmen im Bereich Gebäudereinigung betreibt, eventuell aushelfen würde. Auch gegenüber den Kollegen hielt sich der Beklagte mit seinen Zukunftsplänen äußerst vage und bedeckt. Er sprach einerseits von einer Auszeit – möglicherweise AMS-Bezügen bzw. Mitarbeit im Unternehmen seines Sohnes.
Die Erklärung des Beklagten wurde vom Geschäftsführer der Klägerin eindeutig als Dienstnehmerkündigung aufgefasst. Um die näheren Modalitäten rund um das Ausscheiden des Beklagten aus dem Betrieb der Klägerin zu besprechen, wurde ein Essenstermin vereinbart. In diesem wurde dann das Ausscheiden des Beklagten mit 31.12.2022 festgelegt. Der Geschäftsführer der Klägerin hielt dann die Gesprächsergebnisse in einem E-Mail vom 3.10.2022 fest und bestätigte die Art der Beendigung mit „deine Kündigung“. Der Beklagte insistierte daraufhin, dass es sich um eine einvernehmliche Auflösung zu handeln habe. Ohne Argwohn kam der Geschäftsführer der Klägerin dem Wunsch des Beklagten nach und wurde als Endigungsgrund zum Beispiel in der Abmeldung bei der Gebietskrankenkassa „einvernehmliche Auflösung“ angeführt. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwog der Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt eine selbständige Tätigkeit im Geschäftsbereich der klagenden Partei – nämlich den Vertrieb von Hygiene-und Reinigungsmitteln derselben Marke. Der Geschäftsführer der Klägerin war durchaus an der weiteren (Zusammen)Arbeit mit dem Beklagten interessiert und ventilierte daher auch Möglichkeiten einer Kooperation mit dem Reinigungsunternehmen des Sohnes des Beklagten. Der Beklagte ging darauf gar nicht ein. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte keinerlei Interesse, dass der Kläger das Unternehmen verließ.
Noch während des aufrechten Dienstverhältnisses zur Klägerin begann der Beklagte tatsächlich mit der Umsetzung seiner selbständigen Vertriebstätigkeit im Geschäftszweig der Klägerin. Am 12.12.2022 meldete er das Handelsgewerbe bei der Behörde an und nannte dabei den heutigen Betriebssitz als Firmenstandort. Der heutige Firmensitz des Beklagten ist ein Schreibtisch im Büro seiner Ehefrau. Als im Jahr 2023 (ein näherer Zeitpunkt ist nicht feststellbar) ein Geschäftspartner der Zeugin DI D* E*-C* ausschied, konnte ihn der Beklagte für seine selbständige Tätigkeit nutzen.
Bereits im Jänner 2023 nahm der Beklagte seine selbständige Tätigkeit im Geschäftsbereich der Klägerin auf und kontaktierte auch aktiv Kunden der Klägerin. Ende Jänner 2023 konnte der Beklagte bereits die ersten Zahlungseingänge im eigenen Unternehmen verbuchen.
Rechtlichfolgerte das Erstgericht zusammengefasst und soweit im Berufungsverfahren wesentlich, dass der Beklagte auf den Beendigungsgrund „einvernehmliche Auflösung“ gedrungen habe. Das Entgegenkommen des Dienstgebers nun für eine unmittelbare und direkte Konkurrenzierung der Klägerin zu gebrauchen widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dass die vom Gesetzgeber geschaffenen Rechtsinstitute Konkurrenzverbot und Konkurrenzklausel bei einer einvernehmlichen Auflösung nicht schlagend würden bedürfe im gegenständlichen Fall einer „teleologischen Reduktion“, sodass sie auf jene Fälle beschränkt blieben, in denen tatsächlich ein beidseitiger Auflösungswunsch bestehe bzw die Beendigung ausdrücklich in den Interessensbereich des Arbeitgebers falle. Der Möglichkeit, eine Anfechtung gemäß § 870 ABGB bezüglich einer vereinbarten einvernehmlichen Auflösung einzuräumen, „könne durchaus beigetreten werden“. Gegenständlich „stehe völlig außer Zweifel, dass der Geschäftsführer der Klägerin einer einvernehmlichen Auflösung nicht zugestimmt hätte, wenn ihm die Absicht des Beklagten, mit dem nächsten Kalendertag in ein direktes Konkurrenzverhältnis zu treten, bekannt gewesen wäre“. Es wäre auch ausreichend, wenn der Entschluss des Beklagten, eine Konkurrenztätigkeit zur Klägerin zu entfalten, erst nach Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung gefasst worden wäre. Dass dem Wunsch des Beklagten nach einvernehmlicher Auflösung Rechnung getragen und somit Konkurrenzklausel und Konventionalstrafe „ausgeschaltet“ worden seien, dürfe keinen Freibrief bedeuten, den entgegenkommenden Vertragspartner massiv in seinen Rechten und Vermögen zu schädigen. Eine solche Vorgangsweise sei als den guten Sitten widersprechend zu werten.
Gegen dieses Urteil richtet sich in seinem klagsstattgebenden Umfang die rechtzeitige Berufung des Beklagten aus den Berufungsgründen der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung samt sekundärer Verfahrensmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Teil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren auf Zahlung von EUR 11.864,35 abgewiesen werde; in eventu das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Teil dahingehend abändern, dass „das Klagebegehren auf Zahlung von EUR 11.864,35“ richterlich gemäßigt werde; in eventu das angefochtene Urteil (im Umfang der Anfechtung) aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen;
Die Berufungsbeantwortung der Klägerin wurde vom Erstgericht rechtskräftig (als verspätet) zurückgewiesen.
Die Berufung ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt .
Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist sogleich auf die Rechtsrüge einzugehen:
Die Berufung macht zu Recht sekundäre Feststellungsmängel geltend:
1.) So fehlen zunächst hinreichende Feststellungen zum konkreten Inhalt der vereinbarten Konkurrenzklausel, insbesondere solche, aus denen sich ergibt für welche Beendigungsarten deren Wirksamkeit vereinbart wurde.
Zwar ergäbe sich dies aus Beilagen ./A bzw ./1 und wäre die Auslegung einer nach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde Frage der rechtlichen Beurteilung (RS0043422 [T1]) bzw könnten Urkunden, die im Verfahren vorgelegt wurden und ihrem Inhalt nach unstrittig waren, der Entscheidung des Berufungsgerichts auch ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung zugrunde gelegt werden (vgl RS0121557), allerdings sind vorliegend nach der Aktenlage diese Urkunden in der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt, „verlesen“ und zum Akt genommen worden und ist auch eine Aufforderung an den Vertreter der Gegenseite zu einer Urkundenerklärung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 298 Abs 3 ZPO) unterblieben.
Das Unterlassen einer derartigen Aufforderung stellt einen rügepflichtigen Verfahrensmangel dar ( G. Kodek in Fasching/Konecny 3§ 298 ZPO Rz 10), der vom Beklagten allerdings nicht aufgegriffen wurde. Die fehlende Urkundenerklärung bewirkt jedoch, dass nicht beurteilt werden kann, welche der Urkunden in welchem konkreten Umfang allenfalls unstrittig wären (vgl RS0121557; OLG Innsbruck 4 R 16/25x). Es fehlt für die Verwertung durch das Berufungsgericht die Erklärung zur Echtheit und zur Richtigkeit dieser Urkunden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 298 Abs 3, 312 ZPO).
2.) Weiters fehlen hinreichende Feststellungen dazu, ob (zunächst) eine Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Kläger erfolgte. Die arbeitsrechtliche Kündigungserklärung ist eine auf Vertragsauflösung gerichtete einseitige, empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige Willenserklärung, die unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung entfaltet (RS0028586). Sie ist grundsätzlich an keine bestimmten Formerfordernisse gebunden und kann schriftlich oder mündlich, aber auch schlüssig ausgesprochen werden (RS0031654; 8 ObA 30/10k; 8 ObA 32/04w uvm). Es genügt jede Äußerung, aus der für den Vertragspartner deutlich, bestimmt und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die Absicht der Erklärenden zu erkennen ist, das Dienstverhältnis mit Ablauf einer bestimmten Frist (bzw zu einem bestimmten Termin) zu beenden (RS0028633).
Für die Auslegung von Willenserklärungen, aber auch für die Frage der Abgrenzung zu einer bloßen Wissenserklärung ist nicht der Wille der einen oder anderen Partei maßgeblich, sondern wie die Äußerungen vom Erklärungsempfänger nach den Umständen objektiv zu verstehen waren (etwa 8 ObA 78/20h; RS0014160; RS0113932). Darauf, wie die Erklärung des Beklagten „das Unternehmen der Beklagten verlassen zu wollen“ vom Geschäftsführer der Klägerin „aufgefasst wurde“, kommt es damit nicht an.
3.) Auch zum „Essenstermin“ an dem „die näheren Modalitäten rund um das Ausscheiden des Beklagten aus dem Betrieb der Klägerin“ besprochen und „dann das Ausscheiden des Beklagten mit 31.12.2022 festgelegt“ wurde, fehlen hinreichende Feststellungen, aus denen ableitbar wäre, ob dabei (allenfalls auch in Abänderung einer vorangegangenen Dienstnehmerkündigung) eine einvernehmliche Auflösungsvereinbarung getroffen wurde und welchen Inhalt diese hatte, insbesondere in welchen Punkten dabei eine Einigung über zuvor divergierende Interessen gefunden wurde. Auch hier ist wiederum wesentlich, wie die Äußerungen der Streitteile nach den Umständen objektiv zu verstehen waren. Dazu ist aber zunächst der konkrete Gesprächsinhalt so weit als möglich festzustellen.
Selbst wenn der Beklagte „ganz bewusst auf den Beendigungsgrund einer einvernehmlichen Auflösung gedrungen“ haben sollte, ist insbesondere im Zusammenhang mit der Festlegung des Endtermins offen, inwieweit bei der „Vereinbarung der Modalitäten“ ein wechselseitiges Entgegenkommen und ein Einvernehmen über die Auflösung vorlag.
Dies ist nicht nur für die Frage der Beendigungsart, sondern letztlich auch für jene der allfälligen Sittenwidrigkeit von Relevanz. Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 ABGB kann im Fall des Fehlens eines gesetzlichen Verbots nur dann angenommen werden, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt (RS0045886 [T14] uva).
Offen bleibt im angefochten Urteil in diesem Zusammenhang, ob das Erstgericht hier gesetzliche Normen oder den Dienstvertrag zwischen den Streitteilen „teleologisch reduzieren“ will.
4.) Zur Anfechtung der Vereinbarung der Streitteile gemäß § 870 ABGB fehlen gleichfalls hinreichende Feststellungen, was für den Fall der Verneinung der Sittenwidrigkeit von Relevanz wäre.
Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (RS0028521 [T1]). Wer vom Vertragspartner durch List zu einem Vertrag veranlasst wurde, kann den Vertrag gemäß § 870 ABGB anfechten. Auch ohne Anfechtung des Vertrages kann der listig Irregeführte gemäß § 874 ABGB Schadenersatz fordern (RS0014779). List iSd § 870 ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung, wobei bedingter Vorsatz genügt. Notwendig ist, dass der Irreführende positive Kenntnis davon hat, dass der andere Teil irrt und dass dieser Irrtum einen Einfluss auf den Willensentschluss hat. Erforderlich ist, dass der Irrtum für den Vertragsabschluss kausal war, wofür der Anfechtende beweispflichtig ist. Der Vertragschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt. Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist (vgl RS0014790 [T4, T6]; RS0014837; RS0014765; RS0014805; RS0014817). Der durch List Getäuschte kann die Aufhebung des Vertrages selbst bei Motivirrtum verlangen (RS0014807 [T1]).
Im Fall der Täuschung durch Verschweigen genügt, dass die unterlassene Aufklärung, wenn sie erfolgt wäre, den Getäuschten von dem Geschäft überhaupt oder doch von einem Geschäft mit dem bestimmten Inhalt abgehalten hätte (vgl RS0014795). Das bewusste Verschweigen von Tatsachen begründet dann List, wenn der Schweigende gegen eine ihm obliegende Aufklärungspflicht verstößt (RS0014817), die dann besteht, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte (RS0014811; vgl RS0014790 [T4, T8]; RS0014811). Die Aufklärungspflicht endet an der Grenze objektiver Voraussehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners (RS0016390).
Das Erstgericht führt im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zwar aus, dass „gegenständlich völlig außer Zweifel stehe, dass der Geschäftsführer der Klägerin einer einvernehmlichen Auflösung nicht zugestimmt hätte, wenn ihm die Absicht des Beklagten, mit dem nächsten Kalendertag in ein direktes Konkurrenzverhältnis zu treten, bekannt gewesen wäre“, auch dazu fehlt aber eine ausreichende Tatsachengrundlage. Hier wäre auch von Relevanz, welche Bedeutung der Geschäftsführer der Klägerin ausgehend von seinem Wissensstand über die Konkurrenzklausel dem „Dringen“ des Klägers auf eine einvernehmliche Auflösung beimessen musste.
Dass der Wunsch nach einer Beendigung des Dienstverhältnisses allein vom Dienstnehmer ausging und dieser eine einvernehmliche Auflösung anstrebte, macht sein Verhalten per se weder sittenwidrig, noch arglistig.
Worin das Erstgericht die „massive Schädigung“ der Klägerin in ihren Rechten „und Vermögen“ erblickt, ist gleichfalls unklar. Auch dazu fehlen hinreichende Feststellungen.
5.) Ob die (inhaltlich) geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel zur Vermögenslage des Beklagten von Relevanz sein können, ist derzeit nicht abzuschätzen und hängt vom weiteren Verfahrensgang ab.
6.) Da das Verfahren damit sekundär mangelhaft im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO geblieben ist, war die Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Berufungsausführungen bedurfte. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO nicht vorliegen. Während das Erstgericht an die bisherigen Verfahrensergebnisse anknüpfen kann, wäre eine Neudurchführung des Beweisverfahrens vor dem Berufungsgericht mit einem erheblichen Mehraufwand und einer Verzögerung der Erledigung verbunden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 52 ZPO.
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