JudikaturOLG Wien

15R9/25s – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
23. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Miljevic-Petrikic und Mag. Felbab in der Rechtssache der klagenden Partei DI A* B*, geb. **, Pensionist, **, vertreten durch GALFFY VECSEY Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Dr. C* , geb. **, Rechtsanwalt, **, wegen EUR 844.691,34 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15.5.2024, **-22, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 5.791,32 (davon EUR 965,22 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

DI D* B* gewährte dem Beklagten mit schriftlichem Darlehensvertrag vom 13.11.2012 ein Darlehen in Höhe von EUR 270.000. Dieses Darlehen hatte zum Stichtag 15.8.2022 einen Saldo von EUR 407.340,16. DI D* B* verstarb am **, ihr Nachlass wurde mit rechtskräftigem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Baden vom 9.12.2015, **, zur Gänze ihrem Ehemann, dem Kläger, eingeantwortet.

Der Kläger gewährte dem Beklagten mit schriftlichem Darlehensvertrag vom 6.8.2015 ein Darlehen in Höhe von EUR 142.457,86. Dieses Darlehen hatte zum Stichtag 5.8.2022 einen Saldo von EUR 215.006,74.

Mit schriftlichem Darlehensvertrag vom 18.5.2016 gewährte der Kläger dem Beklagten ein weiteres Darlehen in Höhe von EUR 150.000, der Betrag langte beim Beklagten am 18.5.2016 ein. Dieses Darlehen hatte zum Stichtag 18.8.2022 einen Saldo von EUR 222.344,44.

Der Darlehensvertrag vom 13.11.2012 enthält – soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung - ua folgende Bestimmung:

„9. Die Kündigung des Darlehens durch den Darlehensgeber ist mit dreimonatiger Kündigungsfrist erstmals zum 15.11.2015 und danach jeweils zum folgenden 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines Kalenderjahrs ganz oder teilweise möglich.

[…]“

Der Darlehensvertrag vom 6.8.2015 enthält die gleiche Bestimmung, wobei nur die Jahresbezeichnung 2015 durch 2018 ersetzt ist.

Die Punkte 6. bis 11. des Darlehensvertrags vom 18.5.2016 enthalten hingegen folgende Bestimmungen:

„6. Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer mit Vertrag vom 12.11.2012 ein Darlehen im Betrag von EUR 270.000 […] und mit Vertrag vom 6.8.2015 ein Darlehen im Betrag von EUR 142.457,86 […] gewährt.

Für diese beiden zuvor gewährten Darlehen als auch das nunmehr gewährte Darlehen gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

Bei den zuvor gewährten Darlehen vom 12.11.2012 und 6.8.2015 ersetzen diese nachfolgenden Bestimmungen die Punkte 5., 6 nur letzter Absatz, sowie 7 bis 11 in den Darlehensverträgen vom 12.11.2012 und 6.8.2015 und wird deren Anwendung vereinbart. (Fettdruck im Original)

7. Die Darlehen haben eine Mindestlaufzeit bis zum 30.6.2018.

8. Zinsen werden bei Fälligkeit dem Kapital zugeschlagen und in der Folge entsprechend dieser Vereinbarung verzinst.

9. Erfolgt keine vorzeitige Kündigung, ist das Darlehen wie folgt zurückzubezahlen, ohne dass es einer Kündigung bedarf:

9.1 am 30.6.2024 ein Betrag von 1/6 des zu diesem Termin ausstehenden Kapitals des jeweiligen Darlehens und von 1/6 des bis zu diesem Termin fortgeschriebenen Zinsbetrages,

9.2 am 30.6.2025 ein Betrag von 1/5 des zu diesem Termin ausstehenden Kapitals des jeweiligen Darlehens und von 1/5 des bis zu diesem Termin fortgeschriebenen Zinsbetrages,

9.3 am 30.6.2026 ein Betrag von ¼ des zu diesem Termin ausstehenden Kapitals des jeweiligen Darlehens und von ¼ des bis zu diesem Termin fortgeschriebenen Zinsbetrages,

9.4 am 30.6.2027 ein Betrag von 1/3 des zu diesem Termin ausstehenden Kapitals des jeweiligen Darlehens und von 1/3 des bis zu diesem Termin fortgeschriebenen Zinsbetrages,

9.5 am 30.6.2028 ein Betrag von ½ des zu diesem Termin ausstehenden Kapitals des jeweiligen Darlehens und von ½ des bis zu diesem Termin fortgeschriebenen Zinsbetrages,

9.6 am 30.6.2029 das verbleibende Kapital des Darlehens und der verbleibende Zinsbetrag.

10. Die vorzeitige Kündigung des Darlehens durch den Darlehensgeber ist unter Einhaltung einer vorangehenden zwölfmonatiger Kündigungsfrist erstmals zum 30.6.2018 und danach jeweils zum 30.6. des Folgejahres ganz oder teilweise möglich.

11. Bei vorzeitiger Kündigung ist Punkt 9 dieser Vereinbarung sinngemäß anzuwenden, wobei der erste Teilbetrag (entsprechend Punkt 9.1) zum Kündigungstermin zur Zahlung fällig wird, und jeder weitere Teilbetrag (entsprechend den Punkten 9.2 bis 9.6) jeweils ein Jahr danach zur Zahlung fällig wird.

Erfolgt somit die Kündigung der Darlehen zum 30.6.2018, ist der erste Teilbetrag entsprechend Punkt 9.1 zum 30.6.2018 fällig, und sind die weiteren Teilbeträge zum 30.6.2019, 30.6.2020, 30.6.2021, 30.6.2022 und 30.6.2023 zur Zahlung fällig.

Auch bei vorzeitiger Kündigung eines Teilbetrags ist Punkt 9 sinngemäß anzuwenden und ist bei Berechnung des jeweils zur Zahlung fälligen Betrags vom ausstehenden Kapital des Darlehens und der fortgeschriebenen Zinsen auszugehen, nicht vom gekündigten Teilbetrag.

Wenn der gekündigte Teilbetrag somit geringer als 1/6 des zum Fälligkeitstermins ausstehenden Kapitals des Darlehens und 1/6 des bis zu dem Fälligkeitstermin fortgeschriebenen Zinsbetrages ist, ist der gesamte gekündigte Teilbetrag zum Kündigungstermin als erstem Fälligkeitstermin auszubezahlen.“

Der letzte Satz des Punktes 16. des Darlehensvertrags vom 18.5.2016 lautet wie folgt:

„16. […]

[…] Darlehensgeber und Darlehensnehmer schließen die Darlehensverträge jeweils als Privatperson ab.“

Punkt 17. des Darlehensvertrags vom 18.5.2016 lautet wie folgt:

„17. Rechtsverbindliche Erklärungen im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag und dem eingeräumten Darlehen, insbesondere die Kündigung, bedürfen der Schriftform und eigenhändigen Unterschrift des Erklärenden und sind mit eingeschriebenem Brief an die jeweils letzte bekanntgegebene Anschrift des Empfängers zu übermitteln.“

Der Klägerbegehrte EUR 844.691,34 samt 15,137% Zinsen pa. Er habe die Darlehen mehrmals mündlich und schriftlich, insbesondere mit E-mail vom 7.1.2022, Schreiben vom 4.7.2022, E-mail vom 18.8.2022, Schreiben vom 29.9.2022 und Schreiben des Klagevertreters vom 18.11.2022 wirksam gekündigt und zur Gänze fällig gestellt. In den Darlehensverträgen sei vereinbart worden, dass der Darlehensgeber die Darlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen könne. Für die Kündigung sei keine bestimmte Formvorschrift vereinbart worden. Punkt 17. des Darlehensvertrags vom 18.5.2016 sei gem § 6 Abs 1 Z 4 KSchG nichtig. Er und seine Ehefrau hätten die Verträge als Verbraucher, der Beklagte hingegen habe sie im Rahmen seines Unternehmens als Rechtsanwalt geschlossen.

Die „Wortklauberei“ des Beklagten, weshalb die Kündigungserklärungen nicht wirksam seien, verstoße außerdem gegen Treu und Glauben. Dies mache dem Kläger die Aufrechterhaltung der Verträge unzumutbar und stelle somit einen wichtigen Grund iSd § 987 ABGB dar, der ihn zur außerordentliche Kündigung berechtige.

Ein weiterer von Kündigungsfristen und -terminen unabhängiger außerordentlicher Kündigungsgrund ergebe sich daraus, dass der Beklagte schon im Zeitpunkt der ersten Darlehensgewährung behauptet habe, die Gelder würden in Immobilienprojekte veranlagt. Tatsächlich seien damals drei Exekutionsverfahren gegen den Beklagten anhängig gewesen, was er dem Kläger und dessen Ehefrau verschwiegen habe.

Der Darlehensvertrag vom 18.5.2016, insbesondere dessen Punkte 6., 10., 11. und 12., werde wegen Arglist nach § 870 ABGB angefochten. Die Unterschrift des Klägers auf diesem Darlehensvertrag und die Paraphierung der einzelnen Seiten habe der Beklagte arglistig erschlichen. Die Kündigungs- und Fälligkeitsbedingungen seien nur vor dem Darlehensvertrag vom 13.11.2012 besprochen und sodann gleichlautend in den Vertrag vom 6.8.2015 übernommen worden. Zwischen den Parteien sei mündlich vereinbart worden, dass für den Vertrag vom 18.5.2016 dieselben Regeln gelten sollten, weshalb der Kläger die Darlehenssumme schon vor der Unterfertigung der schriftlichen Vertragsurkunde überwiesen habe. Auch anlässlich der Vertragsunterfertigung in der Kanzlei des Beklagten habe dieser erklärt, dass der Vertragstext die gleichen Bedingungen wie bisher enthalte. Nur im Vertrauen darauf habe er den Text unterschrieben, ohne ihn durchzulesen. Im Wissen um die neuen Vertragsbestimmungen, insbesondere die Kündigungsfristen und -termine, die Ratenbegünstigung für den Beklagten und die Formvorschrift für die Kündigung, hätte er nicht unterschrieben. Schon gar nicht hätte er zugestimmt, dass diese neuen Bestimmungen auch die beiden vorangegangenen Verträge abändern sollten. Auf alle Darlehen seien daher die Bestimmungen der Darlehensverträge vom 13.11.2012 und 6.8.2015 anzuwenden.

Die in die Vertragsschablone listig eingefügten Bestimmungen seien auch nach § 879 Abs 3 ABGB und § 864a ABGB ungültig.

Der Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Die Darlehen seien nicht fällig. Sie seien erst mit eingeschriebenem Brief des Klagevertreters vom 18.11.2022 wirksam gekündigt worden. Angesichts der einjährigen Kündigungsfrist und des Kündigungstermins 30.6. müsse noch nicht einmal das erste Sechstel der aushaftenden Darlehen zurückbezahlt werden.

Es liege kein Verbrauchervertrag vor, weil er das Darlehen nicht für seine Kanzlei, sondern privat aufgenommen habe, was im Vertrag vom 18.5.2016 auch ausdrücklich festgehalten sei.

Er habe den Kläger weder über die geänderten Bedingungen im Darlehensvertrag vom 18.5.2016 noch über deren Geltung auch für die vorangegangenen Verträge getäuscht. Vielmehr habe er ihm den Vertragstext in zweifacher Ausfertigung übermittelt und im Begleitschreiben alle Änderungen erklärt. Diese Änderungen seien notwendig geworden, weil die Beträge ein Ausmaß erreicht hätten, das ihm eine zeitnahe vollständige Rückzahlung nicht mehr gesichert ermöglicht hätte. Der Kläger habe den Vertrag auch nicht in der Kanzlei des Beklagten unterfertigt. Vielmehr habe er den zugesandten Vertrag zu Hause unterschrieben und an den Beklagten zurückgeschickt.

Es sei nicht vereinbart worden, dass der Beklagte die Darlehen in einer bestimmten Art und Weise verwenden müsse. Auch insoweit habe er den Kläger oder dessen Ehefrau nicht getäuscht. Ein außerordentliches Kündigungsrecht bestehe nicht.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dazu traf es neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt die auf den Seiten 12 bis 26 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Zudem erklärte es die Urkunden über die drei Darlehen (./A, ./B, ./1), das Schreiben des Beklagten vom 18.5.2016 (./3) sowie jenes der Klagevertreterin vom 18.11.2022 (./P) zu weiteren Bestandteilen der Feststellungen.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Beklagte habe den Kläger über die im Darlehensvertrag vom 18.5.2016 vorgenommenen Vertragsänderungen ausreichend aufgeklärt. Es sei ihm daher keine Arglist anzulasten.

Ob es sich um ein Vertragsformblatt handle, könne dahingestellt bleiben. Der Kläger habe mit solchen Bestimmungen über Kündigungsmöglichkeiten und -fristen sowie deren Formerfordernisse und über die Rückzahlungsmodalitäten rechnen müssen. Eine überraschende Klausel und damit eine Nichtigkeit iSd §§ 879 Abs 3 oder 864a ABGB liege nicht vor.

Es handle sich nicht um ein Verbrauchergeschäft. Zwar sei im Zweifel zu vermuten, dass ein von einem Unternehmer abgeschlossenes Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehöre, dem Beklagten sei aber hier der ihm offenstehende Gegenbeweis gelungen. Er habe die drei Darlehensverträge als Privatperson abgeschlossen und die zugezählten Beträge nicht für seine Rechtsanwaltskanzlei verwendet, sondern zu privaten Zwecken, nämlich zum Ankauf von Liegenschaften. Die Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 4 KSchG sei daher hier nicht anwendbar.

Der Beweis der behaupteten Gründe für eine außerordentliche Kündigung der Verträge sei dem Kläger nicht gelungen. Zur behaupteten Missachtung seines Willens zur Auflösung der Verträge sei auf die Kündigungsbedingungen im Darlehensvertrag vom 18.5.2016 zu verweisen. Demnach habe das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 18.11.2022 erstmals den Formerfordernissen des Punktes 17. des Vertrags vom 18.5.2016 entsprochen. Angesichts des Kündigungstermins 30.6. und der zwölfmonatigen Kündigungsfrist sei die Darlehensforderung noch nicht fällig.

Gegen diese Urteil richtet sich die Berufung des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zugeben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt .

Zur Beweisrüge:

1.1. Der Kläger bekämpft folgende (miteinander im Zusammenhang stehende) Feststellungen des Erstgerichts (wobei deren tatsächlich strittiger Teil vom Berufungsgericht durch Fettdruck hervorgehoben wird):

a) „Dipl.Ing. D* B* und der Beklagte vereinbarten schließlich, dass Dipl.Ing. D* B* als Darlehensgeberin dem Beklagten nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt, sondern vielmehr als Privatperson hinsichtlich eines Betrages von EUR 270.000 auf unbestimmte Zeit für seine privaten Zwecke ein verzinstes Privatdarlehen gewährt.“

b) „Der Beklagte unterzeichnete den Darlehensvertrag als Privatperson , der vereinbarte Darlehensbetrag wurde ihm von Dipl.Ing. D* B* demgemäß auch als Privatperson und nicht in seiner Funktion bzw. Eigenschaft als Rechtsanwalt für seine Rechtsanwaltskanzlei zur Verfügung gestellt.“

Stattdessen werden Ersatzfeststellungen begehrt, die den bekämpften Feststellungen zum Teil inhaltsgleich sind, aber ohne die oben durch Fettdruck hervorgehobenen Passagen.

1.2.Die Relevanz der bekämpften Feststellungen sieht der Kläger in der Frage, ob der Beklagte den Vertrag als Unternehmer iSd § 1 Abs 1 KSchG abschloss.

Richtig ist, dass von der Unternehmereigenschaft des Beklagten abhängt, ob der Formvorbehalt in Punkt 17. des Vertrags vom 18.5.2016, der auch auf die beiden vorangegangenen Verträge rückwirkt, gültig oder nach § 6 Abs 1 Z 4 KSchG nichtig ist.

1.3. Letztlich kann diese Frage aber dahingestellt bleiben, weil sich an der Entscheidung im Ergebnis auch dann nichts ändern würde, wenn der Formvorbehalt ungültig wäre. Der Kläger übersieht, dass angesichts der einjährigen Kündigungsfrist zum 30.6. alle nach dem 30.6.2022 abgegebenen Kündigungserklärungen auch keine frühere Fälligkeit ausgelöst hätten als die zur Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate mit 1.7.2024 führende eingeschriebene Erklärung der Klagevertreterin vom 22.11.2022.

1.4. Vor dem 1.7.2022 gab es nur eine Erklärung des Klägers, die als Aufkündigung der Darlehen in Frage kommt, nämlich jene per E-Mail vom 7.1.2022. Diese Erklärung ist allerdings ausdrücklich als „Vorbereitung“ auf das Gespräch vom 11.1.2022 bezeichnet. Schon dies deutet darauf hin, dass der Kläger damit nur seinen Ausgangspunkt für das nachfolgende Gespräch abstecken, aber noch keine verbindliche rechtsgestaltende Erklärung abgeben wollte. In dem Gespräch vom 11.1.2022 wurden ein Geldbedarf des Klägers und die Möglichkeit einer Teilfälligstellung erörtert. Schließlich wurde die Vereinbarung getroffen, dass der Beklagte dem Kläger pro Quartal (rückwirkend ab 1.1.2022) EUR 6.000 auszahlt, was angesichts der Höhe des offenen Kapitals und des vereinbarten Zinssatzes nicht einmal zur Tilgung der laufenden Zinsen führen konnte. Selbst wenn man also der E-Mail-Nachricht vom 7.1.2022 einen Willen zur verbindlichen Rechtsgestaltung unterstellt, wurde somit im darauffolgenden Gespräch im Ergebnis vereinbart, dass der Kläger diese Aufkündigung und Fälligstellung aller Darlehen zum ehest möglichen Zeitpunkt nicht aufrecht erhält, sondern sich bis zu einer späteren Aufkündigung mit einer teilweisen Auszahlung der laufenden Zinsen zufriedengibt. Als „reine Stundung“ eines bereits aufgekündigten und fällig gestellten Darlehens kann eine Vereinbarung, die nie zur Kapitalrückzahlung führen kann, nicht aufgefasst werden.

1.5. Dass der Kläger - zumindest angesichts der am 11.1.2022 getroffenen Vereinbarung - selbst nicht von einer aufrechten Aufkündigungserklärung vom 7.1.2022 ausging, leuchtet nicht zuletzt daraus hervor, dass er in seiner E-Mail vom 4.7. nicht auf eine noch aufrechte Aufkündigung verwies, sondern die nochmalige Fälligstellung aller offenen Darlehen ausdrücklich mit der Nichteinhaltung der Vereinbarung vom 11.1.2022 durch den Beklagten und den durch das Ausbleiben der EUR 6.000 pro Quartal bei ihm ausgelösten Schwierigkeiten mit Gläubigern begründete, weshalb er keine Lust mehr habe, das „weiterhin so zu akzeptieren bzw zu belassen“.

1.6. Diese Aufkündigungserklärung vom 4.7.2022 liegt allerdings schon außerhalb der einjährigen Kündigungsfrist zum 30.6.2023, sodass der aus dieser Erklärung resultierende Kündigungstermin ebenso wie die eingeschriebene Erklärung des Klagevertreters vom 22.11.2022 erst am 30.6.2024 liegen würde. Ob das in Punkt 17. des Darlehensvertrags vom 18.5.2016 vereinbarte Formgebot gilt, hat also letztlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung und somit darauf, dass die unstrittig aushaftenden Darlehen im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (20.11.2023) auch noch nicht zum Teil zur Rückzahlung fällig waren.

1.7. Die oben unter a) und b) genannten Feststellungen werden daher in ihrem bekämpften - oben mit Fettdruck gekennzeichneten - Umfang mangels Relevanz vom Berufungsgericht nicht übernommen.

2.1. Weiters bekämpft der Kläger folgende Negativfeststellung des Erstgerichts:

c) „Nicht festgestellt werden kann, dass zum jeweiligen Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge vom 13.11.2012, Beilage ./A, vom 6.8.2015, Beilage ./B, und vom 18.5.2016, Beilage ./1, gegen den Beklagten wegen offener, nicht bezahlter, titulierter Forderungen gerichtliche Exekutionsverfahren anhängig waren.“

2.2. Auch die Relevanz dieser Feststellung begründet der Kläger zunächst mit der Frage, ob die Darlehen zum Betrieb des Klägers gehören und damit der Formvorbehalt des Punktes 17. des Vertrags vom 18.5.2016 nichtig ist. Abgesehen davon, dass die bekämpfte Feststellung für die Frage eines unternehmerischen Zwecks der Darlehensaufnahme gar nicht unmittelbar relevant, sondern nur eine allenfalls der Beweiswürdigung dienende „Hilfsfeststellung“ wäre, ist dazu auf obige Ausführungen zu verweisen, nach denen die Frage, ob das Formgebot gilt, keine Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens hat.

2.3.Weiters erblickt der Kläger die Relevanz der bekämpften und der stattdessen begehrten Feststellungen über im Zeitpunkt der jeweiligen Darlehensgewährungen aufrechte vollstreckbare Forderungen gegen den Kläger in der Frage eines Rechts zur Auflösung der Darlehensverträge aus wichtigem Grund gem § 987 ABGB wegen einer Irreführung des Beklagten über seine finanziellen Verhältnisse und den tatsächlichen Zweck der Darlehensgewährung. In erster Instanz brachte der Kläger dazu vor, der Beklagte sei zur Aufklärung über seine wirtschaftliche Situation in den Zeitpunkten der jeweiligen Darlehensgewährung verpflichtet gewesen, habe diese aber arglistig verschwiegen, was den Kläger zur sofortigen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund berechtige.

2.4.Obwohl sich der Kläger auch in der Berufung in diesem Zusammenhang nicht auf eine Anfechtung der Darlehensverträge wegen Arglist nach § 870 ABGB stützt, ist klarzustellen, dass er in erster Instanz die Darlehensverträge vom 12.11.2012 und vom 6.8.2015 gar nicht und jenen vom 18.5.2016 nicht wegen einer Irreführung über die Vermögensverhältnisse, sondern nur wegen der behaupteten Erschleichung der Zustimmung zu neuen Vertragsbestimmungen nach § 870 ABGB anfocht.

2.5.Ein Kreditvertrag kann, soweit er ein Dauerschuldverhältnis begründet, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit gelöst werden; ein solcher liegt vor, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden kann. Ein „allgemeiner Vertrauensverlust“ reicht nicht aus. Vielmehr ist Voraussetzung, dass aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers die Kreditrückzahlung gefährdet ist. Voraussetzung für eine Kündigung aus wichtigem Grund ist jedenfalls, dass es sich um derart gravierende Gefährdungen legitimer Interessen des Darlehensgebers handelt, dass ihm eine Aufrechterhaltung bis zum nächsten in Betracht kommenden Beendigungstermin nicht zugemutet werden kann (RS0019365). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, der die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Rechtsverhältnisses bewirkt, ist im Wege einer Abwägung der Bestandinteressen des einen Vertragspartners und des Auflösungsinteresses des anderen festzustellen (10 Ob 53/17t).

2.6. Aus dieser Judikatur ergibt sich, dass alleine die vom Kläger behauptete Verschweigung anhängiger Exekutionsverfahren im Zeitpunkt der jeweiligen Kreditgewährungen keinen solchen wichtigen Grund zur außerordentlichen Aufkündigung der Darlehensverträge mehr bilden würde. Der Kläger stützt sich dabei nämlich nur auf im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge vorhandene Umstände, behauptet aber gar nicht eine im Zeitpunkt der außerordentlichen Aufkündigung aktuelle Gefährdung der vertragskonformen Rückzahlung der Darlehen.

Vielmehr würde eine solche Gefährdung wohl dann eintreten, wenn dem Kläger die sofortige gänzliche Fälligstellung der Darlehen ermöglicht würde. Eben dagegen soll aber die vom Kläger nunmehr kritisierte Staffelung der Fälligkeit der Rückzahlung Abhilfe schaffen, was der Beklagte dem Kläger vor dessen Zustimmung zu diesem Vertragspunkt mündlich und schriftlich mitteilte und dabei ohnehin einräumte, mit einer gänzlichen Rückzahlung der Darlehen binnen kurzer Frist überfordert zu sein. Das Verhalten des Klägers, sich mit dieser Vertragsänderung trotz der vom Beklagten dazu gegebenen Erläuterungen einverstanden zu erklären, nunmehr aber ohne Anhaltspunkt für eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Beklagten auf eine kurzfristige Fälligkeit aller Darlehen zu dringen, widerspricht daher berechtigten Interessen des Beklagten als Darlehensnehmer.

Hinzu kommt, dass sich der Kläger erstmals in der Tagsatzung vom 20.11.2023 auf im Zeitpunkt der Darlehensgewährung anhängige Exekutionen und ein daraus abzuleitendes außerordentliches Kündigungsrecht berief. In diesem Zeitpunkt stand aber der sich aus der vorher erklärten ordentlichen vorzeitigen Aufkündigung ergebende vertraglich vereinbarte Kündigungstermin sowie der Fälligkeitstermin der ersten vereinbarten Teilrückzahlung ohnehin schon kurz bevor.

2.7. Selbst unter Zugrundelegung der Richtigkeit der Klagebehauptungen, wonach im Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen Darlehensverträge offene Exekutionen gegen den Beklagten hinsichtlich noch nicht getilgter Forderungen Dritter anhängig waren, geht somit die gebotene Interessensabwägung zur Beurteilung der Frage, ob der Kläger daraus am 20.11.2023 ein außerordentliches Kündigungsrecht ableiten konnte, zugunsten des Beklagten aus.

2.8. Auch die bekämpfte Negativfeststellung c) ist daher nicht relevant und wird vom Berufungsgericht nicht übernommen.

3.1. Weiters bekämpft der Kläger die Darlegungen des Erstgerichts im Rahmen der rechtlichen Beurteilung als dislozierte Tatsachenfeststellungen, soweit sie im Folgenden durch Unterstreichung hervorgehoben sind:

d) “Nach den getroffenen Feststellungen hat er [Beklagte] die drei verfahrensgegenständlichen Darlehensverträge jeweils als Privatperson abgeschlossen, die Darlehensgeldbeträge auch in dieser Eigenschaft zugezählt erhalten und die zugezählten Beträge auch nicht für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt bzw. für seine Rechtsanwaltskanzlei bzw. im Rahmen der von ihm betriebenen Rechtsanwaltskanzlei verwendet, sondern vielmehr privat bzw. zu privaten Zwecken, nämlich zum Ankauf von Liegenschaften.

Stattdessen begehrt der Kläger eine Negativfeststellung zur Frage, wofür der Beklagte die Darlehensgeldbeträge verwendet hat.

3.2. Dazu ist zunächst klarzustellen, dass es sich nur bei dem Halbsatz „nämlich zum Ankauf von Liegenschaften“ um eine dislozierte (neue) Feststellung handelt, ansonsten fasst das Erstgericht damit nur im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die Tatsachenfeststellungen zu a) und b) zusammen, sodass auf obige Ausführungen zur fehlenden Relevanz verwiesen werden kann. Aus den dort dargelegten Gründen wird auch die dislozierte Feststellung, wonach der Beklagte die Darlehensbeträge zum Ankauf von Liegenschaften verwendete, vom Berufungsgericht mangels Relevanz nicht übernommen.

4.1. Schließlich bekämpft der Kläger folgende Feststellungen, soweit sie im Folgenden durch Unterstreichung hervorgehoben sind:

e) Wie vom Kläger und dem Beklagten vorab besprochen und vereinbart worden war , verfasste bzw. erstellte der Beklagte nach Einlangen des Geldbetrags auf seinem Konto bei der E* am 8.5.2016 (richtig: 18.5.2016) hinsichtlich des erhaltenen Betrages von € 150.000 einen Entwurf über den Darlehensvertrag und datierte ihn mit 18.5.2016“.

Ersatzweise begehrt der Kläger eine ansonsten inhaltsgleiche Feststellung ohne den unterstrichenen Halbsatz. Die Relevanz dieses Halbsatzes erblickt der Kläger in der Frage der Anwendbarkeit des § 864a ABGB.

4.2.Letzteres ist nicht nachvollziehbar, besagt der bekämpfte Halbsatz doch nur, dass die Erstellung eines Vertragsentwurfs durch den Beklagten vereinbart war, nicht aber, dass ein bestimmter Inhalt vereinbart war. Abgesehen davon, dass die vereinbarte Beistellung des Vertragstextes durch den Beklagten in erster Instanz gar nicht strittig war, ist dies für den Kläger im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des § 864a ABGB eher sogar günstiger, zumindest aber nicht weniger günstig als eine Feststellung ohne diesen Halbsatz.

Zur Rechtsrüge:

5. § 864a ABGB:

5.1. Der Kläger meint, bei den drei strittigen Verträgen handle es sich um Vertragsformblätter, weil sie weitgehend gleich formulierte Texte bzw Textbausteine enthielten, insbesondere auf der jeweils ersten Seite ein nahezu identes Erscheinungsbild hätten sowie mit automatischer Textverarbeitung erstellt und bloß für den Einzelfall angepasst worden seien.

5.2.Im Gegensatz zur Ansicht des Beklagten ist dem Erstgericht dahin zu folgen, dass dahingestellt bleiben kann, ob es sich beim Vertrag vom 18.5.2016 um ein Vertragsformblatt handelt, weil die vom Beklagten kritisierten Vertragsbedingungen auch gegebenenfalls weder nach § 864a noch nach § 879 Abs 3 ABGB unwirksam wären:

5.3.Die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel nach § 864a ABGB ist schon nach dem Gesetzeswortlaut ausgeschlossen, wenn der eine Vertragsteil den anderen besonders darauf hingewiesen hat. Dies leuchtet auch aus der Judikatur hervor, wonach es bei der Klauselkontrolle nach § 864a ABGB um den „Überrumpelungs-“ bzw „Übertölpelungseffekt“ ungewöhnlicher Klauseln geht (siehe RS0014646).

5.4. Nach den im Berufungsverfahren nicht strittigen Feststellungen zum Zustandekommen des Darlehensvertrags vom 18.5.2016 bejahte der Beklagte die Frage des Klägers, ob es möglich sei, dass er dem Beklagten den aus einem Liegenschaftsverkauf erhaltenen Geldbetrag wiederum mit Darlehensvertrag als Darlehen zur Verfügung stelle, jedoch nur zu geänderten Kündigungsbedingungen. Der Beklagte begründete dies dem Kläger gegenüber damit, dass durch dieses dritte Darlehen der Gesamtbetrag aller drei Darlehen noch höher sei, und wenn der gesamte Darlehensbetrag auf einmal aufgekündigt werde, es ihm nicht möglich wäre, diesen Gesamtbetrag dann innerhalb der vereinbarten drei Monate an den Kläger auszuzahlen. Weiters ist unbekämpft festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger zum vorbereiteten Darlehensvertrag das Begleitschreiben vom 18.5.2016 mitschickte. In diesem zum integrierten Bestandteil des Urteils erklärten Schreiben ./3 sind die im übersandten Entwurf enthaltenen Änderungen der Kündigungs- und Rückzahlungsbedingungen genau beschrieben und erläutert, ebenso die Anwendung der neuen Bestimmungen auf die bereits bestehenden Verträge.

5.5. Angesichts dieser mündlichen Vorankündigung der Änderungen und deren genauer Erklärung im Begleitschreiben, insbesondere der Rückzahlung der Darlehensbeträge in sechs Raten und der einjährigen Kündigungsfrist zum 30.6. jeden Jahres, kann der Kläger von diesen neuen Bestimmungen nicht überrascht worden sein. Dadurch, dass ihm die Verträge nach Hause zugesandt wurden, stand er auch in keiner zeitlichen oder persönlichen Drucksituation, sondern hatte ausreichend Zeit für eine Prüfung und Entscheidung. Der Kläger wurde vom Beklagten auf die geänderten Bedingungen transparent, verständlich und vollständig hingewiesen.

5.6.Daran kann auch der Umstand, dass der Geldbetrag im Zeitpunkt der Unterfertigung des Darlehensvertrags vom 18.5.2016 schon auf dem Konto des Beklagten eingelangt war, nichts ändern. Selbst wenn damit ein Darlehensvertrag schon schlüssig zustande gekommen sein sollte, ändert dies nichts daran, dass der Kläger den neuen Kündigungsbedingungen (nachträglich) zustimmte, wobei der Beklagte angesichts des ausführlichen Begleitschreibens nicht davon ausgehen musste, dass dem Kläger der Inhalt dieser neuen Bedingungen nicht klar war. Gerade wenn man der Ansicht des Klägers folgt, dass der Darlehensvertrag ohnehin schon vorher ohne diese Bedingungen zustandegekommen war, ist auch nicht ersichtlich, worin die „verdünnte Willensfreiheit“ des Klägers bei der Zustimmung zu diesen Bedingungen liegen sollte. Eine solche wäre ja gerade dann anzunehmen, wenn er nur die Wahl gehabt hätte, den angebotenen Bedingungen zuzustimmen oder überhaupt nicht zu kontrahieren (siehe RS0014676 [T17]). Wenn ohnehin schon ein Vertrag zustande gekommen war, hatte der Kläger keinen Druck mehr, nachträglich geänderten Bedingungen zuzustimmen.

5.7. Soweit der Kläger davon ausgeht, dass er auf diese neuen Kündigungs- und Fälligkeitsbedingungen nicht hingewiesen worden sei, weicht die Berufung vom festgestellten Sachverhalt ab und entzieht sich daher mangels gesetzmäßiger Ausführung einer sachlichen Erwiderung.

6. § 879 Abs 3 ABGB:

6.1. Nach dieser Bestimmung unterliegen nur jene Bestimmungen in AGB und Vertragsformblättern einer Inhaltskontrolle, die nicht die beiderseitigen Hauptleistungen festlegen.

Gem § 983 ABGB verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen mit der Bestimmung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben. § 983 ABGB umschreibt mit der Rückgabe der Valuta die vertragliche Hauptpflicht des Darlehensnehmers. Durch die Formulierung „spätestens nach Vertragsende“ wollte der Gesetzgeber Konstellationen erfassen, bei denen aufgrund der Vereinbarung schon während des aufrechten Vertrags Teilleistungen zu erbringen sind ( Liebel/Perner in Schwimann ABGB 5 § 983 Rz 24 mwN). Die Befristung von Darlehensverträgen ist untrennbar mit der Frage verbunden, wann der Darlehensnehmer seine Hauptleistungspflicht erbringen muss. Haben die Parteien Vereinbarungen über die Termine der Rückzahlungen (Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers) getroffen, handelt es sich um einen befristeten Darlehensvertrag (aaO § 986 Rz 4).

6.2.Punkt 9. des Darlehensvertrags vom 18.5.2016 sieht eine stufenweise Fälligkeit des Darlehens zwischen 30.6.2024 und 30.6.2029 vor. Nach obigen Erwägungen umschreiben diese Bestimmungen die vom Beklagten zu erbringende Hauptleistung sowie den Vertragstypus des befristeten Darlehensvertrags und sind daher der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen. Im Übrigen sind sie für den Kläger – gemessen am dispositiven Recht – nicht nachteilig, führen sie doch im Ergebnis dazu, dass sich der Beklagte zu Teilrückzahlungen des Darlehens schon vor dem Vertragsende 30.6.2029 verpflichtete.

6.3.Weiters sieht der genannte Vertragspunkt vor, dass der Kläger als Darlehensgeber erstmals zum 30.6.2018 und danach jeweils bis zum 30.6. des Folgejahres die Darlehensverträge ganz oder teilweise vorzeitig kündigen kann. Diese Bestimmung über die vorzeitige Kündigung legt nicht eine der Hauptleistungspflichten fest und unterliegt somit grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. Allerdings sind die Rechtsfolgen im Falle einer solchen vorzeitigen Kündigung - abgesehen von der Vorverlegung der Fälligkeitstermine - gleich wie im Falle eines Auslaufens des befristeten Vertrags, besteht doch auch diesfalls eine Verpflichtung des Beklagten zu sechs jährlichen Teilzahlungen ab dem Kündigungstermin.

Da die für den Kläger bestehende Möglichkeit der Vorverlegung der Fälligkeitstermine durch eine vorzeitige Kündigung für ihn zweifellos günstiger ist und sich ansonsten im Falle der vorzeitigen Kündigung gegenüber der im Falle des Auslaufens des Vertrags getroffenen Vereinbarung über die Hauptleistung des Beklagten nichts ändert, ist nicht erkennbar, warum die Klauseln zur vorzeitigen Kündigung für den Kläger nachteilig sein sollen. Auch der Zeitraum der einjährigen Kündigungsfrist bei vorzeitiger Kündigung ist für ihn nicht nachteilig, sondern nur eine gewisse Abschwächung des ihm durch die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung eingeräumten Vorteils der Vorverlegung der in der Hauptleistungsvereinbarung festgelegten Fälligkeitstermine.

6.4. Auf das vom Kläger weiters kritisierte Formgebot für die vorzeitige Kündigung nach Punkt 17. des Vertrags vom 18.5.2016 ist aus den schon oben im Zuge der Behandlung der Beweisrüge genannten Gründen nicht einzugehen, würde sich doch auch ohne dieses Formgebot im konkreten Fall nichts am Kündigungstermin 30.6.2024 ändern (der aber seinerseits ohne Auswirkung bleibt, weil zu diesem Zeitpunkt auch ohne vorzeitige Kündigung die Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate eintritt).

7. Frage der Anwendung des KSchG:

Wie bereits im Zuge der Beschäftigung mit der Beweisrüge ausgeführt, ändert sich im vorliegenden Fall auch dann nichts am Ergebnis, wenn die Unternehmereigenschaft des Beklagten und damit die Anwendbarkeit des § 6 Abs 1 Z 4 KSchG bejaht würde. Auf die umfangreichen Ausführungen in der Rechtsrüge zu diesem Punkt muss daher nicht eingegangen werden.

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen waren.